TPF 2008 121, p.121
gung zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel eine Rolle. Zur Frage nach der Genehmigungspflicht lässt sich aus dem Urteil nichts ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einsatz eines GPS-Überwachungsgerätes auch im konkreten Fall einer Bewilligung durch den kantonalen Zwangsmassnahmenrichter bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5.1 in fine). Die bisherige Praxis des Präsidenten der I. Beschwerdekammer, wonach es sich bei der Standortpeilung eines Fahrzeugs mittels Einsatz von GPS-Technologie um eine auf Grund des Verweises in Art. 66 Abs. 2
BStP genehmigungspflichtige technische Überwachungsmassnahme handelt, ist demnach zu bestätigen. (...)
TPF 2008 121
33. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2008 (BK.2008.2)
Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung.
Art. 122 Abs. 1
BStP, Art. 41 Abs. 1
OR
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt nicht für die Verweigerung der Entschädigung, da kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (E. 2).
Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
BStP kann auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Der Genugtuungsanspruch setzt unter anderem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (E. 3.1). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person primär wegen einem im Ausland gegen sie geführten Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde und nicht aufgrund des schweizerischen Ermittlungsverfahrens (E. 3.3).
Wurde in Erwartung eines ausländischen Urteils, welches sich auf die Kostenauferlegung im schweizerischen Verfahren auswirken könnte, mit der Verfahrenseinstellung zugewartet, begründet dies einen Genugtuungsanspruch, sofern das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Ein Zuwarten mit
TPF 2008 121, p.122
der Einstellung während fünf Jahren ist in Anbetracht der Verfahrenskosten von CHF 5'000. nicht verhältnismässig (E. 3.4).
Indemnité en cas de classement; refus; tort moral.
Art. 122 al. 1 PPF, art. 41 al. 1 CO
L'indemnité peut être refusée lorsque l'inculpé a provoqué ou rendu plus difficile les actes d'instruction par son comportement répréhensible ou léger. Le motif selon lequel un soupçon initial fondé aurait existé en raison d'une manière de procéder insolite ou de transactions patrimoniales insolites ne suffit pas à refuser l'indemnité, car il n'y a pas de comportement illicite au sens de la jurisprudence (consid. 2).
L'indemnité selon l'art. 122 al. 1 PPF peut également comprendre une somme d'argent à titre de tort moral. Le droit au tort moral présuppose notamment l'existence d'un lien de causalité adéquat entre l'activité de l'Etat suisse, d'une part et le dommage immatériel, d'autre part (consid. 3.1). Ce lien fait défaut lorsque la personne concernée a été perçue par le public en premier lieu en raison d'une procédure pénale dirigée contre elle à l'étranger et non en raison de la procédure pénale suisse (consid. 3.3).
Lorsque dans l'attente d'un jugement étranger qui pourrait avoir une influence sur la fixation des dépens dans la procédure suisse, le classement de la procé- dure a été retardé, ceci fonde un droit au tort moral dans les cas où le principe de la proportionnalité n'aurait pas été respecté. Compte tenu des frais de procédure s'élevant à CHF 5'000., le fait de retarder le classement pendant cinq années est disproportionné (consid. 3.4).
Indennità in caso di desistenza dal procedimento; negazione dell'indennità; riparazione del torto morale.
Art. 122 cpv. 1 PP, art. 41 cpv. 1 CO
L'indennità può essere negata qualora l'imputato abbia provocato o intralciato le operazioni dell'istruzione con il proprio atteggiamento reprensibile o con la propria leggerezza. La motivazione secondo cui vi sarebbe stato un sospetto iniziale giustificato in seguito a un modo di procedere inusuale o a transazioni patrimoniali inusuali non è sufficiente per negare l'indennità poiché non sussiste un comportamento illecito ai sensi della giurisprudenza (consid. 2).
L'indennità secondo l'art. 122 cpv. 1 PP può anche comprendere una somma di denaro a titolo di riparazione del torto morale. Il diritto alla riparazione del torto morale presuppone, fra le altre cose, un nesso causale adeguato tra l'attività dello Stato svizzero e il pregiudizio immateriale (consid. 3.1). Tale presupposto manca se la persona in questione si è manifestata nell'opinione pubblica in primo luogo a causa di un procedimento penale condotto contro di
TPF 2008 121, p.123
essa all'estero e non in seguito alla procedura svizzera per le indagini preliminari (consid. 3.3).
Se prima di desistere dal procedimento si è attesa una sentenza estera che avrebbe potuto influire sull'addossamento delle spese nel procedimento svizzero, il diritto alla riparazione del torto morale è fondato se il principio della proporzionalità non è stato salvaguardato. Tenuto conto delle spese procedurali pari a CHF 5'000., l'aver aspettato cinque anni prima di desistere dal procedimento non è proporzionale (consid. 3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Aufgrund verschiedener Pressemitteilungen bezüglich des in Z. (Deutschland) gegen A. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Untreue und Betrugs erstattete die Bank B. AG am 19. Februar 2002 Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Nach Weiterleitung der Meldung an die Bundesanwaltschaft eröffnete diese am 25. Februar 2002 gegen A. und dessen Söhne ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Das Verfahren gegen die Söhne wurde am 9. Dezember 2002 eingestellt, jedoch nicht dasjenige gegen A. Aufgrund der Bedeutung des in Deutschland laufenden Strafverfahrens gegen A. für das schweizerische Ermittlungsverfahren erkundigte sich die Bundesanwaltschaft in der Zeit zwischen 2003-2007 in regelmässigen Abständen beim zuständigen deutschen Gericht über den Stand des Verfahrens. Dieses war Mitte 2006 angesichts des schlechten Gesundheitszustandes von A. vorläufig eingestellt worden. Am 17. September 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. schliesslich ein. Im Anschluss ersuchte A. um die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'798.85 sowie einer angemessenen Genugtuung.
Die I. Beschwerdekammer hiess das Gesuch teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 (...) Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
Satz 2 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bun-
TPF 2008 121, p.124
desanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1; TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1 in fine, jeweils m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
OR bedarf es für die Verweigerung der Entschädigung eines widerrechtlichen Verhaltens, welches natürliche und adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens bildete und zudem schuldhaft gewesen sein muss (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.1). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung (nur diese kommt in Frage; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 1206 Fn. 38), unter anderem aus Privat-, Verwaltungsund Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334, 116 Ia 162 E. 2c S. 169 m.w.H.), und können ihren Ursprung auch in vom Bund abgeschlossenen Staatsverträgen haben (TPF BK_K 005/04 vom 6. Juli 2004 E. 4.2.1 m.w.H.; zum Ganzen TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006 E. 2.4).
2.2 Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 darauf hin, es sei zu beachten, dass der Gesuchsteller mehrmals Handlungen vorgenommen oder zumindest gebilligt habe, welche bei objektiver Betrachtung den Verdacht der Geldwäscherei entstehen liessen. So wurden die Konti bei der Bank B. AG saldiert und die erheblichen Guthaben in bar mehrfach mittels Geldtransporter von der Bank B. AG zur Bank G. AG in Liechtenstein überführt. Die Gelder wurden anschliessend zum grossen Teil von liechtensteinischen Stiftungen über die Bank D. wieder auf die Bank B. AG zurücktransferiert. Ein solches Vorgehen muss in der heutigen Zeit als aussergewöhnlich eingestuft werden und kann den Verdacht der Geldwäscherei entstehen lassen, zumal dadurch der "paper trail" unterbrochen wird (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 vom 4. Juli 2002, E. 5b S. 9). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung jedoch nicht (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006
TPF 2008 121, p.125
E. 2.4; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 18). Das Vorgehen kann nicht als widerrechtlich im Sinne der obigen Rechtsprechung eingestuft werden, denn es widerspricht weder einer gesetzlichen Vorschrift noch dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1
ZGB noch einer sonstigen Regel der schweizerischen Rechtsordnung. Es kann dem Gesuchsteller deshalb nicht vorgehalten werden, er habe das Verfahren im Sinne von Art. 122 Abs. 1
BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert.
3.
3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122
BStP verlangt der Gesuchsteller auf der Grundlage derselben gesetzlichen Bestimmung eine angemessene Genugtuung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungsgrundsatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in zweifacher Weise. So sei zum einen in der schweizerischen und deutschen Presse über das in der Schweiz gegen den Gesuchsteller eröffnete Ermittlungsverfahren berichtet worden. Zum anderen habe das Ermittlungsverfahren mehr als fünf Jahre gedauert, während denen sich der Gesuchsteller stets zu Unrecht mit dem schweren Tatvorwurf der Geldwäscherei konfrontiert gesehen habe. Hinzu gekommen sei schliesslich eine schwere,
TPF 2008 121, p.126
durch das übermässig lang andauernde Ermittlungsverfahren ausgelöste, psychische Erkrankung, unter welcher der Gesuchsteller bis heute leide.
Die Gesuchsgegnerin hingegen lehnt einen Genugtuungsanspruch aus verschiedenen Gründen ab. Ihren Ausführungen zu Folge betrafen die vom Gesuchsteller erwähnten Presseberichterstattungen grösstenteils das gegen ihn in Deutschland laufende Verfahren. Über das von der Bundesanwaltschaft in der Schweiz geleitete Ermittlungsverfahren sei dabei nur am Rande informiert worden. Das Verfahren in Deutschland sei denn auch der Grund gewesen, weshalb zusätzlich auch über das schweizerische Verfahren berichtet wurde. Insofern könne nicht von einer Rufschädigung gesprochen werden, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Weiter bemerkt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller vermöge seinen Genugtuungsanspruch nicht ausreichend zu belegen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch das Ermittlungsverfahren eine Unbill widerfahren sein sollte.
3.3 Die vom Gesuchsteller beispielhaft angeführten Pressemitteilungen umfassen einerseits die schweizerische Presse, so einen Zeitungsartikel aus der H. vom 21. Februar 2002, und andererseits die deutsche Presse, so jeweils einen Zeitungsartikel in der I., im J. und in der K., je vom 26. August 2002. In den Artikeln der H., der I. sowie der K. liegt der Fokus der Berichterstattung klar auf dem deutschen Strafverfahren. Die Ermittlung in der Schweiz wegen des Verdachts der Geldwäscherei wird dabei immer nur am Rande erwähnt. Der J. berichtet etwas eingehender über das schweizerische Verfahren, aber auch dort wird einleitend über den "Z.-Skandal" berichtet. Der Gesuchsteller wurde folglich primär wegen dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen und nicht aufgrund des hiesigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens der Gesuchsgegnerin. Dementsprechend fehlt der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill. Insoweit sind bezüglich der Rufschädigung nicht alle rechtlichen Vorsaussetzungen für die Bejahung eines Genugtuungsanspruchs erfüllt.
3.4 Gemäss der Einstellungsverfügung vom 17. September 2007 wurde seit Dezember 2002 mit der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Gesuchsteller mit Blick auf die Kostenfolgen noch zugewartet, da das in Z. gegen ihn geführte Verfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte zu diesem Zeitpunkt (...) noch nicht eingestellt worden war. Was die Dauer des Verfah-
TPF 2008 121, p.127
rens angeht, so ist abzuklären, ob das Zuwarten der Gesuchsgegnerin auf das Ergebnis des deutschen Gerichtsverfahrens allenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet.
Nach Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK sind Verfahren grundsätzlich von den jeweils zuständigen Behörden im Rahmen des Möglichen zu fördern und so bald als möglich einer Erledigung zuzuführen. Daraus folgt unter anderem, dass die Prozessbeteiligten Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann. Anders ausgedrückt hat der unter dem häufig schweren Vorwurf einer Straftat stehende Bürger einen Anspruch darauf, dass innert nützlicher Frist über seine Schuld oder Unschuld entschieden wird (SCHMID, a.a.O., N. 216/217 m.w.H.). Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann es allerdings gerechtfertigt sein, die lange Dauer eines Verfahrens zu ertragen, wenn dies durch eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung im Sinne der Wahrheitsfindung als notwendig erscheint (SJZ 92 (1996) Nr. 7, S. 130 ff., 131). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll jedoch durch das Beschleunigungsgebot verhindert werden, dass der Angeschuldigte länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.623/2002 vom 6. März 2003, E. 2.2 m.w.H.). Die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist, entscheidet sich sodann vor allem aufgrund einer Gesamtwürdigung der geleisteten Arbeit; Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich und solange keine einzelne solche Zeitspanne stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142).
Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfahrenseinstellung aus Kostengründen noch zugewartet, denn ein Schuldspruch im deutschen Verfahren hätte unter Umständen die ganze oder teilweise Auferlegung der in der Schweiz verursachten Verfahrenskosten gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. a
BStP zur Folge haben können. Ein derartiges Vorgehen kann insoweit gerechtfertigt sein, als in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen ist und es sich bei den Verfahrenskosten um einen höheren Betrag handelt. Mit anderen Worten muss das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Je höher also die verursachten Verfahrenskosten, desto eher kann ein Zuwarten mit der Verfahrenseinstellung unter der Berücksichtigung der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Die Verfahrenskosten betrugen vorliegend Fr. 5'000. und wurden schliesslich auf die Bundeskasse genommen. Seit der Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte am 8. August 2002 stand für die Gesuchsgegnerin fest, dass sich der Verdacht gegen den Gesuchsteller nicht erhärten lässt. Zwischen diesem Zeitpunkt
TPF 2008 121, p.128
und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgegnerin sich einbis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte. Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwä- scherei i.S. von Art. 305bis
StGB konfrontiert und musste die beruflichen und privaten Nachteile, die ein Strafverfahren mit sich bringen, dementsprechend erdulden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers eingegriffen worden ist und das Aufrechterhalten des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Gesuchsgegnerin während fünf Jahren vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht standhält, zumal eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentragung im Umfang von Fr. 5'000. unter den gegebenen Umständen und insbesondere den finanziellen Dimensionen des Verfahrens das derart lange Zuwarten nicht rechtfertigt. Insgesamt wurde der Beschuldigte somit länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (untergeordnete Bedeutung des schweizerischen Verfahrens, Schwere des Eingriffs) ist eine Genugtuung von Fr. 5'000. der vorliegenden Situation angemessen. Bezüglich der im Gesuch behaupteten Erkrankung des Gesuchstellers ist der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nicht genügend substanziiert worden, um eine darauf basierende Genugtuung zu rechtfertigen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem schweizerischen Verfahren eine lediglich untergeordnete Rolle zukommen kann.
TPF 2008 128
34. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. SA gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 (RR.2008.165)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; arglistige Täuschung beim Abgabebetrug; insbesondere bei Einschaltung einer Offshore-Sitzgesellschaft.
Art. 3 Abs. 3
IRSG, Art. 24 Abs. 1
IRSV, Art. 14 Abs. 2
VStrR
Die blosse Errichtung bzw. Benutzung einer steuerprivilegierten Gesellschaft vermag für sich alleine das Tatbestandselement der Arglist grundsätzlich nicht zu erfüllen, auch wenn es sich bei dieser "Sitzgesellschaft" um eine ausländische
TPF 2008 121, p.129
gung zur Frage der Zulässigkeit der erhobenen Beweismittel eine Rolle. Zur Frage nach der Genehmigungspflicht lässt sich aus dem Urteil nichts ableiten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einsatz eines GPS-Überwachungsgerätes auch im konkreten Fall einer Bewilligung durch den kantonalen Zwangsmassnahmenrichter bedurft hätte (Urteil des Bundesgerichts 1P.51/2007 vom 24. September 2007, E. 3.5.1 in fine). Die bisherige Praxis des Präsidenten der I. Beschwerdekammer, wonach es sich bei der Standortpeilung eines Fahrzeugs mittels Einsatz von GPS-Technologie um eine auf Grund des Verweises in Art. 66 Abs. 2
BStP genehmigungspflichtige technische Überwachungsmassnahme handelt, ist demnach zu bestätigen. (...)TPF 2008 121
33. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 20. Oktober 2008 (BK.2008.2)
Entschädigung bei Einstellung; Verweigerung; Genugtuung.
Art. 122 Abs. 1
BStP, Art. 41 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
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| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt nicht für die Verweigerung der Entschädigung, da kein widerrechtliches Verhalten im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (E. 2).
Die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
BStP kann auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen. Der Genugtuungsanspruch setzt unter anderem einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill voraus (E. 3.1). Daran fehlt es, wenn die betroffene Person primär wegen einem im Ausland gegen sie geführten Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen wurde und nicht aufgrund des schweizerischen Ermittlungsverfahrens (E. 3.3). Wurde in Erwartung eines ausländischen Urteils, welches sich auf die Kostenauferlegung im schweizerischen Verfahren auswirken könnte, mit der Verfahrenseinstellung zugewartet, begründet dies einen Genugtuungsanspruch, sofern das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht gewahrt wurde. Ein Zuwarten mit
TPF 2008 121, p.122
der Einstellung während fünf Jahren ist in Anbetracht der Verfahrenskosten von CHF 5'000. nicht verhältnismässig (E. 3.4).
Indemnité en cas de classement; refus; tort moral.
Art. 122 al. 1 PPF, art. 41 al. 1 CO
L'indemnité peut être refusée lorsque l'inculpé a provoqué ou rendu plus difficile les actes d'instruction par son comportement répréhensible ou léger. Le motif selon lequel un soupçon initial fondé aurait existé en raison d'une manière de procéder insolite ou de transactions patrimoniales insolites ne suffit pas à refuser l'indemnité, car il n'y a pas de comportement illicite au sens de la jurisprudence (consid. 2).
L'indemnité selon l'art. 122 al. 1 PPF peut également comprendre une somme d'argent à titre de tort moral. Le droit au tort moral présuppose notamment l'existence d'un lien de causalité adéquat entre l'activité de l'Etat suisse, d'une part et le dommage immatériel, d'autre part (consid. 3.1). Ce lien fait défaut lorsque la personne concernée a été perçue par le public en premier lieu en raison d'une procédure pénale dirigée contre elle à l'étranger et non en raison de la procédure pénale suisse (consid. 3.3).
Lorsque dans l'attente d'un jugement étranger qui pourrait avoir une influence sur la fixation des dépens dans la procédure suisse, le classement de la procé- dure a été retardé, ceci fonde un droit au tort moral dans les cas où le principe de la proportionnalité n'aurait pas été respecté. Compte tenu des frais de procédure s'élevant à CHF 5'000., le fait de retarder le classement pendant cinq années est disproportionné (consid. 3.4).
Indennità in caso di desistenza dal procedimento; negazione dell'indennità; riparazione del torto morale.
Art. 122 cpv. 1 PP, art. 41 cpv. 1 CO
L'indennità può essere negata qualora l'imputato abbia provocato o intralciato le operazioni dell'istruzione con il proprio atteggiamento reprensibile o con la propria leggerezza. La motivazione secondo cui vi sarebbe stato un sospetto iniziale giustificato in seguito a un modo di procedere inusuale o a transazioni patrimoniali inusuali non è sufficiente per negare l'indennità poiché non sussiste un comportamento illecito ai sensi della giurisprudenza (consid. 2).
L'indennità secondo l'art. 122 cpv. 1 PP può anche comprendere una somma di denaro a titolo di riparazione del torto morale. Il diritto alla riparazione del torto morale presuppone, fra le altre cose, un nesso causale adeguato tra l'attività dello Stato svizzero e il pregiudizio immateriale (consid. 3.1). Tale presupposto manca se la persona in questione si è manifestata nell'opinione pubblica in primo luogo a causa di un procedimento penale condotto contro di
TPF 2008 121, p.123
essa all'estero e non in seguito alla procedura svizzera per le indagini preliminari (consid. 3.3).
Se prima di desistere dal procedimento si è attesa una sentenza estera che avrebbe potuto influire sull'addossamento delle spese nel procedimento svizzero, il diritto alla riparazione del torto morale è fondato se il principio della proporzionalità non è stato salvaguardato. Tenuto conto delle spese procedurali pari a CHF 5'000., l'aver aspettato cinque anni prima di desistere dal procedimento non è proporzionale (consid. 3.4).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Aufgrund verschiedener Pressemitteilungen bezüglich des in Z. (Deutschland) gegen A. eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Untreue und Betrugs erstattete die Bank B. AG am 19. Februar 2002 Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Nach Weiterleitung der Meldung an die Bundesanwaltschaft eröffnete diese am 25. Februar 2002 gegen A. und dessen Söhne ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Das Verfahren gegen die Söhne wurde am 9. Dezember 2002 eingestellt, jedoch nicht dasjenige gegen A. Aufgrund der Bedeutung des in Deutschland laufenden Strafverfahrens gegen A. für das schweizerische Ermittlungsverfahren erkundigte sich die Bundesanwaltschaft in der Zeit zwischen 2003-2007 in regelmässigen Abständen beim zuständigen deutschen Gericht über den Stand des Verfahrens. Dieses war Mitte 2006 angesichts des schlechten Gesundheitszustandes von A. vorläufig eingestellt worden. Am 17. September 2007 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. schliesslich ein. Im Anschluss ersuchte A. um die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 51'798.85 sowie einer angemessenen Genugtuung.
Die I. Beschwerdekammer hiess das Gesuch teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 (...) Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (Art. 122 Abs. 1
Satz 2 BStP). Die I. Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Sie kann eine Entschädigung verweigern, selbst wenn seitens der Bun- TPF 2008 121, p.124
desanwaltschaft die Gutheissung beantragt wird (TPF BK_K 003/04 vom 6. Juli 2004 E. 3.1; TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 2.1 in fine, jeweils m.w.H.). Dabei handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung einer Strafuntersuchung verursacht wurde. In Anlehnung an die Regelung in Art. 41 Abs. 1
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
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| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
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SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 41 |
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| Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. | ||||||
| Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. | ||||||
2.2 Die Gesuchsgegnerin weist in ihrer Gesuchsantwort vom 15. Februar 2008 darauf hin, es sei zu beachten, dass der Gesuchsteller mehrmals Handlungen vorgenommen oder zumindest gebilligt habe, welche bei objektiver Betrachtung den Verdacht der Geldwäscherei entstehen liessen. So wurden die Konti bei der Bank B. AG saldiert und die erheblichen Guthaben in bar mehrfach mittels Geldtransporter von der Bank B. AG zur Bank G. AG in Liechtenstein überführt. Die Gelder wurden anschliessend zum grossen Teil von liechtensteinischen Stiftungen über die Bank D. wieder auf die Bank B. AG zurücktransferiert. Ein solches Vorgehen muss in der heutigen Zeit als aussergewöhnlich eingestuft werden und kann den Verdacht der Geldwäscherei entstehen lassen, zumal dadurch der "paper trail" unterbrochen wird (Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 vom 4. Juli 2002, E. 5b S. 9). Die blosse Begründung, es habe wegen eines ungewöhnlichen Vorgehens oder ungewöhnlicher Vermögenstransaktionen ein berechtigter Anfangsverdacht bestanden, genügt für die Verweigerung der Entschädigung jedoch nicht (TPF BK.2005.4 vom 19. Dezember 2006
TPF 2008 121, p.125
E. 2.4; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 108 N. 18). Das Vorgehen kann nicht als widerrechtlich im Sinne der obigen Rechtsprechung eingestuft werden, denn es widerspricht weder einer gesetzlichen Vorschrift noch dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
BStP durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert.3.
3.1 Neben der Entschädigung nach Art. 122
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Entschädigung nach Art. 122 Abs. 1
BStP, obwohl dies das Gesetz nicht ausdrücklich vorsieht, neben dem Ersatz des Schadens auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen (vgl. BGE 84 IV 44 E. 6 S. 47). Eine immaterielle Unbill kann dabei nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich vor, wenn das Verfahren und die darin erhobenen und sich später als ungerechtfertigt erweisenden Anschuldigungen in der Öffentlichkeit bekannt werden (vgl. BGE 103 Ia 73 E. 7 S. 74). Der zu Unrecht Beschuldigte wird dabei nach dem Erfahrungsgrundsatz, dass immer etwas "hängen bleibt", moralisch geschädigt. Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus (zum Ganzen TPF BK.2006.6 vom 19. Juni 2007 E. 4.1; TPF BK.2006.11 vom 19. Januar 2007 E. 5.1, jeweils m.w.H.).3.2 Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Bezahlung einer Genugtuung in zweifacher Weise. So sei zum einen in der schweizerischen und deutschen Presse über das in der Schweiz gegen den Gesuchsteller eröffnete Ermittlungsverfahren berichtet worden. Zum anderen habe das Ermittlungsverfahren mehr als fünf Jahre gedauert, während denen sich der Gesuchsteller stets zu Unrecht mit dem schweren Tatvorwurf der Geldwäscherei konfrontiert gesehen habe. Hinzu gekommen sei schliesslich eine schwere,
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durch das übermässig lang andauernde Ermittlungsverfahren ausgelöste, psychische Erkrankung, unter welcher der Gesuchsteller bis heute leide.
Die Gesuchsgegnerin hingegen lehnt einen Genugtuungsanspruch aus verschiedenen Gründen ab. Ihren Ausführungen zu Folge betrafen die vom Gesuchsteller erwähnten Presseberichterstattungen grösstenteils das gegen ihn in Deutschland laufende Verfahren. Über das von der Bundesanwaltschaft in der Schweiz geleitete Ermittlungsverfahren sei dabei nur am Rande informiert worden. Das Verfahren in Deutschland sei denn auch der Grund gewesen, weshalb zusätzlich auch über das schweizerische Verfahren berichtet wurde. Insofern könne nicht von einer Rufschädigung gesprochen werden, die eine Genugtuung rechtfertigen würde. Weiter bemerkt die Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller vermöge seinen Genugtuungsanspruch nicht ausreichend zu belegen und es sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch das Ermittlungsverfahren eine Unbill widerfahren sein sollte.
3.3 Die vom Gesuchsteller beispielhaft angeführten Pressemitteilungen umfassen einerseits die schweizerische Presse, so einen Zeitungsartikel aus der H. vom 21. Februar 2002, und andererseits die deutsche Presse, so jeweils einen Zeitungsartikel in der I., im J. und in der K., je vom 26. August 2002. In den Artikeln der H., der I. sowie der K. liegt der Fokus der Berichterstattung klar auf dem deutschen Strafverfahren. Die Ermittlung in der Schweiz wegen des Verdachts der Geldwäscherei wird dabei immer nur am Rande erwähnt. Der J. berichtet etwas eingehender über das schweizerische Verfahren, aber auch dort wird einleitend über den "Z.-Skandal" berichtet. Der Gesuchsteller wurde folglich primär wegen dem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren in der Öffentlichkeit wahrgenommen und nicht aufgrund des hiesigen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens der Gesuchsgegnerin. Dementsprechend fehlt der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des schweizerischen Staates und der immateriellen Unbill. Insoweit sind bezüglich der Rufschädigung nicht alle rechtlichen Vorsaussetzungen für die Bejahung eines Genugtuungsanspruchs erfüllt.
3.4 Gemäss der Einstellungsverfügung vom 17. September 2007 wurde seit Dezember 2002 mit der Verfahrenseinstellung gegenüber dem Gesuchsteller mit Blick auf die Kostenfolgen noch zugewartet, da das in Z. gegen ihn geführte Verfahren wegen Verdachts auf Vermögensdelikte zu diesem Zeitpunkt (...) noch nicht eingestellt worden war. Was die Dauer des Verfah-
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rens angeht, so ist abzuklären, ob das Zuwarten der Gesuchsgegnerin auf das Ergebnis des deutschen Gerichtsverfahrens allenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet.
Nach Art. 29 Abs. 1
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien |
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| Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. | ||||||
| Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||||||
| Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. | ||||||
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfahrenseinstellung aus Kostengründen noch zugewartet, denn ein Schuldspruch im deutschen Verfahren hätte unter Umständen die ganze oder teilweise Auferlegung der in der Schweiz verursachten Verfahrenskosten gemäss Art. 246bis Abs. 2 lit. a
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren |
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| Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. | ||||||
| Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. | ||||||
| Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: | ||||||
| innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; | ||||||
| ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; | ||||||
| sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; | ||||||
| Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; | ||||||
| unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. | ||||||
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und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgegnerin sich einbis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte. Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwä- scherei i.S. von Art. 305bis
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 305bis [1] |
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| Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [2]1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [3] über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 [4] über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzogenen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen. [5] | ||||||
| Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. [6] | ||||||
| als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; | ||||||
| als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; | ||||||
| durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. | ||||||
| Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist. [8] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077; BBl 1989 II 1061). [2] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). [3] SR 642.11 [4] SR 642.14 [5] Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 605). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [6] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). [7] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427). [8] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - AS 1974 1051). | ||||||
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34. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. SA gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 (RR.2008.165)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; arglistige Täuschung beim Abgabebetrug; insbesondere bei Einschaltung einer Offshore-Sitzgesellschaft.
Art. 3 Abs. 3
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SR 351.1 IRSG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz Art. 3 Art der Tat |
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| Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint. | ||||||
| Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt: | ||||||
| bei Völkermord; | ||||||
| bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit; | ||||||
| bei einem Kriegsverbrechen; oder | ||||||
| wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme. [1] | ||||||
| Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden: | ||||||
| einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist; | ||||||
| einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 [2] über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von BG zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863). [2] SR 313.0. Heute: Art. 14 Abs. 3. [3] Fassung zweiter Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361; BBl 2007 6269). | ||||||
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SR 351.11 IRSV Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung Art. 24 Abgabebetrug |
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| Sofern die Anwendung prozessualen Zwanges erforderlich ist, wird die Rechtshilfe nach Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes für strafbare Handlungen gewährt, die einen Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Verwaltungsstrafrechts vom 24. März 1974 [1] darstellen. | ||||||
| Ein Ersuchen darf nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das schweizerische Recht nicht dieselbe Art von Abgaben oder keine Abgabenbestimmungen derselben Art vorsieht. | ||||||
| Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, holt das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. | ||||||
| [1] SR 313.0 | ||||||
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SR 313.0 VStrR Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) Art. 14 [1] |
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| Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||||||
| Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 13 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Die blosse Errichtung bzw. Benutzung einer steuerprivilegierten Gesellschaft vermag für sich alleine das Tatbestandselement der Arglist grundsätzlich nicht zu erfüllen, auch wenn es sich bei dieser "Sitzgesellschaft" um eine ausländische
TPF 2008 121, p.129
Legislation register
BGE-register
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SJZ
9 S.2