TPF 2007 111, p.111

Au surplus, même si l'indigence du requérant avait été établie au moyen d'un formulaire de demande d'assistance judiciaire rempli de manière complète, la demande aurait dû être rejetée compte tenu de l'issue de la requête au fond. En effet, dans la mesure où A. dispose, après compensation (v. infra consid. 8), d'une créance immédiatement exigible de Fr. 10'300. contre la Confédération, entité solvable, il y a lieu de considérer que ce montant suffit largement à couvrir les frais judiciaires et les frais de défense du requérant, de sorte que le critère de l'indigence posé à l'art. 64 al. 1 LTF, applicable par renvoi de l'art. 245 al. 1 PPF, ne peut être considéré comme rempli (arrêt non publié du Tribunal fédéral 4P.285/2000 du 15 janvier 2001, consid. 4b).

8. Dans la mesure où la Confédération est créancière de l'émolument et débitrice des indemnités accordées au requérant en compensation de la détention préventive subie, respectivement à titre de dépens, les prétentions exigibles peuvent être compensées au sens de l'art. 120 al. 1 CO, conformément à la jurisprudence constante de la Cour de céans (TPF BK.2004.15 du 8 mars 2006 consid. 8; BK.2006.5 du 31 mai 2007 consid. 10; BK.2006.14 du 12 avril 2007 consid. 3.4; BK.2006.6 du 19 juin 2007 consid. 8). En l'espèce, l'autorité intimée est condamnée à verser au requé- rant un total de Fr. 12'300. (soit Fr. 12'000. au titre d'indemnité pour tort moral et Fr. 300. au titre d'indemnité de dépens). Suite à la compensation avec l'émolument réduit de Fr. 2'000. mis à la charge du requérant, l'autorité intimée versera donc Fr. 10'300. au requérant et Fr. 2000. à la caisse du Tribunal pénal fédéral.

TPF 2007 111

24. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 28. September 2006 (SK.2006.6)

Geldwäscherei; doppelte Strafbarkeit der Vortat. Aufhebung der Beschlagnahme; Hinterlegung bei streitiger Berechtigung.

Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
, 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
und 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB, Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
BStP
Geldwäscherei ist bei im Ausland begangener Vortat strafbar, sofern diese am Begehungsort strafbar ist und ein Verbrechen nach schweizerischem Recht darstellt (E. 2.1).

TPF 2007 111, p.112

Selbst wenn (Mit-)Täter im Ausland wegen einer Vortat verurteilt wurden, ist selbständig zu beurteilen, ob dieses Verhalten auch nach schweizerischem Recht eine strafbare Vortat darstellt. Da vorliegend weder ein Irrtum bestand noch ein Vermögensschaden eintrat, scheidet Betrug als Vortat zur Geldwä- scherei aus (E. 2.4).

Erheben mehrere Personen Anspruch auf einen beschlagnahmten Vermögenswert, so ist dieser bei Aufhebung der Beschlagnahme in analoger Anwendung von Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
und 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
OR beim zuständigen Zivilgericht zu Handen des Berechtigten zu hinterlegen (E. 4).

Blanchiment d'argent; double punissabilité de l'infraction principale. Levée de la saisie; dépôt en consignation en cas de titularité contestée.
Art. 146 al. 1, 305bis ch. 1 et 3 CP, art. 65 al. 1 PPF
Le blanchiment d'argent est punissable lorsque l'infraction principale à l'étranger est punissable au lieu où elle a été commise et constitue un crime selon le droit suisse (consid. 2.1).

Même si des (co-)auteurs ont été condamnés à l'étranger pour une infraction principale, il faut examiner si leur comportement constitue une infraction punissable selon le droit suisse. Dans la mesure où, en l'espèce, il n'y a eu ni erreur ni dommage patrimonial, l'escroquerie ne peut être retenue comme infraction principale préalable au blanchiment d'argent (consid. 2.4).
Lors de la levée de la saisie de valeurs patrimoniales revendiquées par plusieurs personnes, il sied de consigner lesdites valeurs auprès du tribunal civil compé- tent pour le compte de l'ayant-droit, par application analogique des art. 92 et 96 CO (consid. 4).

Riciclaggio di denaro; doppia punibilità dell'antefatto criminoso. Annullamento del sequestro; deposito in caso di diritto contestato.
Art. 146 cpv. 1, 305bis n. 1 e 3 CP, art. 65 cpv. 1 PP
Il riciclaggio di denaro è punibile in caso di reato previo commesso all'estero, se quest'ultimo è punibile nel luogo del reato e rappresenta un crimine secondo il diritto svizzero (consid. 2.1).

Anche se dei (co)autori sono stati condannati all'estero per un reato previo, occorre giudicare autonomamente se tale comportamento rappresenti un reato punibile anche secondo il diritto svizzero. Visto che nel presente caso non vi era un errore né è intervenuto un danno patrimoniale, cade l'ipotesi della truffa quale antefatto criminoso del riciclaggio di denaro (consid. 2.4).

TPF 2007 111, p.113

Se più persone fanno valere un diritto su un valore patrimoniale sequestrato, in caso di annullamento del sequestro, il valore patrimoniale, in applicazione analogica degli art. 92 e 96 CO, deve essere depositato presso il tribunale civile competente a beneficio dell'avente diritto (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die F. liess in China Zahnersatz herstellen, den sie an deutsche Zahnärzte weiterverkaufte. Ein Teil des durch die F. bezahlten Preises vergütete die chinesische Herstellerin abmachungsgemäss an B. und die Gebrüder C. und D., welche diese Zahlungen teils für sich behielten, teils an die bestellenden Zahnärzte weiterleiteten. A. wurde beauftragt, diesen Geldtransfer zu organisieren, wozu er Bankkonten bei verschiedenen Banken, lautend auf seinen Namen oder denjenigen seines Treuhandbüros A. & Partner, eröffnete. Das von der Herstellerin stammende Geld transferierte A. von den Eingangskonten unter anderem auf Nummernkonten von B., C. und D. bei der Bank I.; er hob auch Bargeld ab, das er D. überbrachte oder nach Deutschland sandte. Mit Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. September 2004 wurden B. und C. zu je 3 Jahren, D. zu 2 Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsund bandenmässigen Betruges und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Aufgrund von Verdachtsmeldungen der Banken I. und J. sowie von A. an die Meldestelle für Geldwäscherei eröffnete die Bundesanwaltschaft am 4. Dezember 2002 ein Ermittlungsverfahren gegen A., B., C. und D. wegen Verdachts der bandenmässig qualifiziert begangenen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB. Sie verfügte diverse Kontensperren, welche sie bis auf ein Konto bei der Bank E., lautend auf A. & Partner, wieder aufhob. Das Verfahren gegen B., C. und D. wurde am 22. Juli 2003 an Deutschland abgetreten. Gegen A. erhob die Bundesanwaltschaft Anklage wegen mehrfacher, bandenund gewerbsmässig qualifiziert begangener Geldwäscherei, als Mittäter gemeinsam begangen mit B., C. und D.
Die Strafkammer sprach A. frei. Sie hob die Beschlagnahme des Kontos bei der Bank E. auf, hinterlegte den Saldo in analoger Anwendung von Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
und 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
OR auf diesem Konto und wies die Bank E. an, das Konto gemäss Anweisung des Kantonsgerichts Nidwalden zu verwalten und mit dem Saldo gemäss richterlicher Anordnung zu verfahren.

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Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt also neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a).

Gemäss Ziff. 3 leg. cit. wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Dabei muss es sich nach den Kriterien des schweizerischen Rechts um ein Verbrechen handeln (Entscheid des Bundesgerichts 1P.660/2001 vom 29. November 2001, CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Bern 1996, volume 9, N. 15 zu Art. 305bis). Für die ausländische Vortat wird somit auf das Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit abgestellt (TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N. 27 zu Art. 305bis).

2.4
2.4.1 Zur Beurteilung der Strafbarkeit der Vortat nach deutschem Recht liegt das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. September 2004 vor. Darin wurden B., C. und D. wegen Betruges (und Steuerhinterziehung) verurteilt. Es bestehen weder Anzeichen dafür, dass das deutsche Gericht eine Fehlbeurteilung vorgenommen hat, noch sind Widersprüche im Urteil ersichtlich. Es ist somit erwiesen, dass die Vortat nach deutschem Recht strafbar ist.

Gemäss deutschem Urteil lag die Irreführung darin, dass die Zahnärzte die Beschaffung von Zahnersatz mit Rechnungen geltend machten, die sich am gesetzlichen Höchstpreis orientierten, obwohl nur die effektiven Gestehungskosten hätten verlangt werden dürfen. Den Zahnärzten war es nicht untersagt, Rückleistungsversprechen entgegenzunehmen, sie waren aber verpflichtet, diese in den Rechnungen als Aufwandminderung auszuweisen. Sie täuschten so das Urteil die Patienten respektive die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, weil sie dies verschwiegen. Auf die ausländische

TPF 2007 111, p.115

Herkunft des Materials, das qualitativ dem inländischen nicht unterlegen war, mussten sie nicht hinweisen; diesbezüglich handelten die Zahnärzte nicht täuschend.

2.4.2 a) Infolge der notwendigen beidseitigen Strafbarkeit ist abzuklären, ob die geschilderten Handlungen auch nach der schweizerischen Rechtsordnung ein Verbrechen darstellen (BGE 126 IV 255 E. 3b/aa). Dabei kann das deutsche Recht, was die Erbringung und Vergütung zahnärztlicher Leistungen angeht, auch nicht mittelbar Anwendung finden.
Gemäss Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB macht sich des Betruges strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Die objektiven Tatbestandsmerkmale setzen sich demzufolge aus der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem Vermö- gensschaden zusammen. Zwischen der arglistigen Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang (siehe dazu TRECHSEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 146).

b) Zweifelhaft ist, ob nach schweizerischem Recht ein Irrtum bei der Krankenkasse und dem Patienten überhaupt entstanden wäre. Die Rechnungen geben Auskunft darüber, welchen Drittaufwand der Zahnarzt eingegangen ist. Für die Vorstellung des Empfängers einer zahnärztlichen Rechnung sind die Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
. OR mitentscheidend, beruht das Rechtsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient doch auf einfachem Auftrag (BGE 110 II 375 E. 1). Gemäss Art. 402
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
OR ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer dessen Aufwand zu ersetzen. Im Zeitpunkt der Rechnungsstellung entsprach der ausgewiesene Aufwand dem tatsächlichen, da der Zahnarzt ihn sofort geltend machte, die Rückleistung hingegen viel später erhielt; es war auch nicht auszuschliessen, dass er wegen Insolvenz oder aus anderen Gründen weniger bekam, als ihm in Aussicht gestellt worden war. Der Zahnarzt wäre verpflichtet gewesen, die Rückleistung nach Erhalt dem Auftraggeber zu vergüten (Art. 400 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
OR). Dies hat aber keinen Einfluss auf die Vor-

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stellung des Patienten oder der Krankenkasse im Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung.

c) Selbst wenn das Vorhandensein eines Irrtums bejaht werden könnte, bleibt immer noch zweifelhaft, ob ein Schaden eintrat. Ein solcher liegt vor, wenn sich im Vermögen im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage ohne die tatbestandsmässige Vermögensdisposition eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt.

Die von F. vertriebene Prothetik war von guter Beschaffenheit. Mängel wurden jedenfalls im deutschen Strafverfahren nicht festgestellt und sind auch nicht geltend gemacht worden. Den Patienten wurde nicht versprochen, dass sie ein im Inland hergestelltes Produkt erhalten; ausschlaggebend war einzig, dass es sich um ein qualitätsmässig einwandfreies Produkt handelte, welches ein im Inland tätiger Zahnarzt einsetzte und für welches er die Haftung trug. Der in Rechnung gestellte Betrag war dem Gebrauchswert der Prothetik angemessen. Wo und zu welchen Konditionen der Prothesenlieferant das Produkt herstellen liess, lag in seiner wirtschaftlichen Freiheit. Ein Schaden kann unter diesen Umständen kaum erblickt werden. (...)
4.
4.1 Der Zweck der Beschlagnahmung des Kontos bei der Bank E. war die Sicherung des Geldes für eine spätere Einziehung (Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
BStP). Da eine Einziehung nun nicht erfolgt, ist die Beschlagnahme aufzuheben. Die Folge der Aufhebung ist, dass der Saldo zurück in die Verfügungsmacht der Berechtigten fällt. Als Berechtigte kommen der Angeklagte respektive sein Treuhandbüro in Frage und B., C. und D. B. und C. haben sich am 8. Juni 2004 verpflichtet, ihre Ansprüche bezüglich der Auszahlung der circa 250'000. an die Kassenzahnärztliche Vereinigung S. abzutreten. Das Geld sollte zur Wiedergutmachung entstandener Schäden infolge der Abrechnungsmanipulationen dienen. B., C. und D. schlossen daraufhin am 22. September 2004 mit einem Rechtsanwalt einen Vertrag ab, wonach dieser in der Funktion eines Treuhänders für die Durchführung der Schadenswiedergutmachung sorgt. Es ist unklar, ob bei der S. noch ein Anspruch besteht oder sie anderweitig befriedigt wurde. Die S. respektive der mit der Schadenswiedergutmachung beauftragte Rechtsanwalt wurde in dieser Hinsicht jedoch bis dato nie aktiv und erhob weder im Vorverfahren, noch im Verfahren vor dem Bundesstrafgericht Ansprüche. Hingegen hat der Angeklagte Ansprüche auf dieses Geld geltend gemacht, und zwar schon im

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Vorverfahren, nämlich mit einer Beschwerde gegen die vom Untersuchungsrichter angeordnete Überweisung des Geldes zu Gunsten der S. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 17. November 2005 von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgewiesen, der Untersuchungsrichter wurde aber angewiesen, die Beschlagnahmung aufrecht zu erhalten. Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Angeklagte bekräftigt, einen Anspruch auf zumindest einen Teil des sich auf dem erwähnten Konto befindenden Geldes zu besitzen. Es liegt somit zumindest ein virtueller Gläubigerstreit vor.

4.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis kann im Falle, dass im Zusammenhang mit der Aufhebung einer strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme strittig ist, wem der Vermögenswert zusteht, dieser in analoger Anwendung von Art. 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
i.V.m. Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
OR zuhanden wes Rechts hinterlegt werden (BGE 116 IV 193 E. 8c/cc). Es ist deshalb so zu verfahren und das Geld beim zuständigen Zivilrichter zu hinterlegen.

Die gerichtliche Hinterlegung der geschuldeten Leistung gemäss Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
und 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
OR wird zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gezählt (MÜLLER/WIRTH, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Zü- rich 2001, N. 44 zu Art. 11). Vorliegend handelt es sich um ein internationales Verhältnis. Sowohl Deutschland wie auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Lugano Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.11). Dieses sieht für nichtstreitige Angelegenheiten weder besondere direkte Zuständigkeitsregeln noch einen allgemeinen Gerichtsstand vor, weshalb auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zurückzugreifen ist. Auch dieses enthält jedoch keinen allgemeinen Gerichtsstand für nicht streitige Zivilrechtssachen. Somit sind im Sinne einer Lückenfüllung die Regeln des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG, SR 272) beizuziehen (MÜLLER/WIRTH, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 11
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OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
).
Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
GestG sieht vor, dass bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zuständig ist. Das Bundesstrafgericht kann vorliegend aber nicht als gesuchstellende Partei bezeichnet werden, denn es ist weder Vertragsschuldner noch -gläubiger, weshalb Art. 11
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OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
GestG nicht anwendbar ist. Nachdem eine prozessuale Beschlagnahme erfolgte, verdient Art. 20
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OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
GestG analog angewendet zu

TPF 2007 111, p.118

werden, der unter anderem für Klagen über Forderungen, die durch Faustpfand oder Retentionsrecht gesichert sind, die Zuständigkeit des Gerichtes am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem die Sache liegt, vorsieht. Das Geld ist bei der Bank E. in Z. hinterlegt, weshalb die Gerichte des Kantons Nidwalden zuständig sind.
Das GestG regelt nur die örtliche Zuständigkeit (Art. 1), die Regelung der sachlichen Zuständigkeit ist Sache der Kantone. Gemäss Art. 2 der Nidwaldner Zivilprozessordnung i.V.m. Art. 13 ff. des Nidwaldner Gerichtsgesetzes ist das Nidwaldner Kantonsgericht zuständig.

TPF 2007 118

25. Extrait de l'arrêt de la Ire Cour des plaintes dans la cause Canton de Vaud contre Canton de Zurich du 12 octobre 2007 (BG.2007.25)

Compétence ratione loci.

Art. 263 al. 3, 279 PPF, art. 344 al. 1 CP

Compte tenu de la complexité des faits et de l'état d'avancement des procédures dans les divers cantons impliqués, déclarer compétent celui où la première instruction a été ouverte est insatisfaisant (consid. 2.3).
Dans un tel cas, il appartient à la Ire Cour des plaintes d'opérer un choix, notamment en mettant en oeuvre la faculté dérogatoire prévue à l'art. 263 al. 3 PPF (consid. 3).

Örtliche Zuständigkeit.

Art. 263 Abs. 3
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OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
, 279
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OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
BStP, Art. 344 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
StGB
Berücksichtigt man die Komplexität des Sachverhalts und den Stand der Verfahren in den verschiedenen involvierten Kantonen, ist es unbefriedigend, denjenigen Kanton für zuständig zu erklären, in welchem die erste Untersuchung eröffnet worden ist (E. 2.3).

In einem solchen Fall ist es Aufgabe der I. Beschwerdekammer, eine Wahl vorzunehmen, namentlich indem sie von der in Art. 263 Abs. 3
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OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
BStP vorgesehenen, derogatorischen Befugnis Gebrauch macht (E. 3).

TPF 2007 111, p.119
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2007 111
Datum : 28. September 2006
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2007 111
Sachgebiet : Art. 146 Abs. 1, 305bis Ziff. 1 und 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 BStP Geldwäscherei ist bei im Ausland begangener Vortat...
Gegenstand : Geldwäscherei; doppelte Strafbarkeit der Vortat. Aufhebung der Beschlagnahme; Hinterlegung bei streitiger Berechtigung.


Gesetzesregister
BStP: 65  263  279
GestG: 11  20
OR: 92 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
96 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers.
394 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
1    Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.
2    Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag.
3    Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist.
400 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
402
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 402 - 1 Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
1    Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrages gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien.
2    Er haftet dem Beauftragten für den aus dem Auftrage erwachsenen Schaden, soweit er nicht zu beweisen vermag, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist.
StGB: 3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
305bis 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
344
BGE Register
110-II-375 • 116-IV-193 • 126-IV-255
Weitere Urteile ab 2000
1P.660/2001 • 4P.285/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vortat • geld • irrtum • patient • zahnarzt • betrug • schweizerisches recht • deutschland • verurteilter • bundesstrafgericht • schaden • bundesgesetz über den gerichtsstand in zivilsachen • lugano-übereinkommen • begehungsort • rechtsanwalt • freiwillige gerichtsbarkeit • untersuchungsrichter • nidwalden • bundesgericht • steuerhinterziehung
... Alle anzeigen
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 111 • TPF 2007 118
Entscheide BstGer
SK.2006.6 • BK.2004.15 • BK.2006.6 • BG.2007.25 • BK.2006.5 • BK.2006.14