116 IV 193
38. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1990 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- 1. Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 - An deliktisch erlangtem Geld, das in andere Geldscheine oder -stücke derselben Währung umgetauscht wurde, ist Hehlerei möglich, nicht jedoch nach dem Umwechseln in eine Fremdwährung (E. 3).
- Vermischt der Vortäter deliktisch erlangtes Geld mit seinem eigenen, so ist Hehlerei am deliktisch erlangten Betrag möglich, sofern der Täter angenommen hat, Geld aus dem deliktisch erlangten Vermögenszuwachs entgegenzunehmen. In subjektiver Hinsicht rechtfertigt nur die Gewissheit, dass der Täter annahm, es handle sich um Geld deliktischer Herkunft, einen Schuldspruch nach Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. 3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 - 2. Art. 58 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1 ...56 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
- Kantonale Einziehungs- und Beschlagnahmevorschriften zugunsten bestimmter oder aller Gläubiger sind bundesrechtswidrig (E. 8c/aa und bb).
- Zum Vorgehen, wenn bei der Aufhebung einer strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme umstritten ist, wem der Vermögenswert zusteht (E. 8c/cc).
Regeste (fr):
- 1. Art. 144 CP; recel portant sur de l'argent changé en une autre monnaie, mélange.
- Le recel peut porter sur de l'argent acquis de manière illicite qui a été changé en pièces et billets de la même monnaie, mais non lorsqu'il a été échangé dans une monnaie étrangère (consid. 3).
- Lorsque le premier auteur mélange l'argent acquis avec le sien, il peut y avoir recel portant sur la somme acquise de manière illicite, pour autant que le receleur ait accepté de recevoir de l'argent provenant de l'accroissement du patrimoine par l'acte illicite. Du point de vue subjectif, un verdict de culpabilité en application de l'art. 144 CP ne se justifie qu'avec la certitude que l'auteur acceptait l'idée qu'il s'agissait d'argent de provenance délictueuse.
- 2. Art. 58 ss CP; art. 44 LP; § 68 al. 2 PP/Bâle-ville; confiscation, séquestre.
- Les prescriptions de droit cantonal sur la confiscation ou le séquestre en faveur de l'ensemble des créanciers ou de certains d'entre eux seulement sont contraires au droit fédéral (consid. 8c/aa et bb).
- Manière de procéder quand, au moment de la levée du séquestre pénal, la question de savoir à qui revient la valeur patrimoniale est litigieuse (consid. 8c/cc).
Regesto (it):
- 1. Art. 144 CP; ricettazione di denaro risultante da un cambio, confusione.
- La ricettazione può avere per oggetto denaro acquistato mediante un reato e cambiato in biglietti o monete della stessa valuta, non invece quando detto denaro sia stato cambiato in una valuta straniera (consid. 3).
- Ove l'autore del primo reato mescoli il denaro acquistato delittuosamente con il proprio denaro, è possibile la ricettazione sulla somma acquistata illecitamente qualora il ricettatore abbia ritenuto di ricevere del denaro proveniente da un accrescimento patrimoniale conseguito mediante un reato. Sotto il profilo soggettivo, una dichiarazione di colpevolezza riferita all'art. 144 CP presuppone la certezza che l'autore abbia accettato l'idea che si trattava di denaro proveniente da un reato.
- 2. Art. 58 segg. CP; art. 44 LEF; § 68 cpv. 2 CPP/BS; confisca, sequestro.
- Sono contrarie al diritto federale le disposizioni del diritto cantonale sulla confisca o sul sequestro a favore dell'insieme dei creditori o di taluni di essi (consid. 8c/aa e bb).
- Modo di procedere allorquando, al momento della revoca del sequestro penale, sia litigioso a chi spetti valore patrimoniale oggetto del sequestro (consid. 8c/cc).
Sachverhalt ab Seite 194
BGE 116 IV 193 S. 194
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A. am 4. September 1986 wegen gewerbsmässiger Hehlerei, Betrugs sowie einfacher und qualifizierter Urkundenfälschung zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und Fr. 50'000.-- Busse. Zudem erklärte es verschiedene Vermögenswerte weiterhin zu Handen wes Rechts als beschlagnahmt. Dieses Urteil bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 16. November 1988.
BGE 116 IV 193 S. 195
A. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung von der Anklage der gewerbsmässigen Hehlerei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt beantragen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Verurteilung wegen (gewerbsmässiger) Hehlerei liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: a) C. tätigte in der Zeit von zirka Mitte 1979 bis Juli 1980 bei der IC SA die nachstehend umschriebenen Lirageschäfte. Zunächst wechselte er gelegentlich Lire, die er in Lörrach zu günstigen Bedingungen von Italienern hatte erwerben können, mit Gewinn gegen Schweizerfranken. Damit er weitere Lire besorgen konnte, stellten ihm der Beschwerdeführer und B., beide in massgeblicher Stellung bei der IC tätig, sogenannte Vorlagen (Darlehen) zur Verfügung. Strittig ist, seit wann und in welcher Höhe dies geschah. Nach Darstellung des Beschwerdeführers und von B. erfolgte am 10. Oktober 1979 eine erste Vorlage von Fr. 80'000.--, und im Dezember erhöhten sich die Vorlagen auf Fr. 240'000.--. Im Jahre 1980 seien sie weiter erhöht worden und zwar im Februar auf Fr. 500'000.--, im März auf Fr. 700'000.-- und danach auf einen Betrag bis Fr. 2'000'000.--. Spätestens ab zirka März/April 1980 erhielt C. von der IC Vorlagen in der Höhe bis zu Fr. 2'000'000.--. b) Nach einer gewissen Zeit versiegte die Lira-Quelle von C. Er konnte deshalb der IC keine von Italienern günstig erworbene Lire mehr verkaufen; vielmehr begann er damit, die Lire auf dem Platz Basel zu marktkonformen Preisen einzukaufen und sie der IC weiterzuverkaufen. Wegen der Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis machte C. bei jeder Lira-Transaktion einen Verlust. Dennoch führte er den Lirahandel weiter, wobei er in einen richtigen Teufelskreis geriet, in welchem er immer grössere Verluste machte. Die Lire musste er nämlich, da er über kein Eigenkapital mehr verfügte, jeweils als Darlehen bei anderen Banken oder bei Reisebüros aufnehmen. Damit bezahlte er die in Schweizerfranken erhaltene Vorlage der IC zurück, von der er danach wieder eine neue Vorlage in Schweizerfranken erhielt. Mit diesem Darlehen konnte er dann die Liravorlagen bei seinem Lieferanten nachträglich
BGE 116 IV 193 S. 196
begleichen, was wiederum Voraussetzung dafür war, dass er von seinem Lieferanten auf Vorlage wieder neue Lire erhielt, die er der IC bringen und damit deren Vorlage abdecken konnte. c) Es ist davon auszugehen, dass C. die Lire der IC zu einem Kurs verkauft hat, der um 17 Stellen niedriger war, als der für Wechselstuben geltende Geldkurs. C. kam dabei immer noch um 3 Stellen besser weg, als wenn er das Geld zum üblichen Kurs für Private bei Banken gewechselt hätte. Wieviel C. jeweils aus der Differenz zwischen dem von ihm zu bezahlenden Ankaufspreis und dem ihm von der IC zugestandenen Verkaufspreis verloren hat, konnte nicht mehr eruiert werden. Es ist davon auszugehen, dass es zu Verlusten von bis zu 60 Stellen gekommen ist. Umgekehrt erzielten der Beschwerdeführer und B. aus den Geschäften mit C., d.h. aus den Kursdifferenzen zwischen dem Ankaufspreis, den sie C. bezahlt haben, und dem Preis, den sie beim Weiterverkauf lösten, ca. 28-30 Stellen. d) Die Verurteilung stützt sich im wesentlichen darauf, dass C. die der IC gelieferten Liranoten durch strafbare Handlungen gegen das Vermögen erlangt habe und dass der Beschwerdeführer dies spätestens ab März 1980 wusste. aa) Das Strafgericht nahm an, dass C. hoffnungslos überschuldet gewesen sei und immer wieder auf betrügerische Weise Geld auf Darlehensbasis erhältlich gemacht habe, um die geschilderten Transaktionen fortzusetzen. Die Liranoten, die C. der IC abgeliefert habe, seien also auf betrügerische Weise erlangt worden, weshalb der Beschwerdeführer daran Hehlerei habe begehen können. Das Appellationsgericht gibt insoweit eine etwas abweichende Begründung: Die strafbaren Vortaten von C. seien nur insoweit Betrug, als er von privaten Geldgebern Geld für seine Handlungen erhältlich gemacht habe; soweit ihm jedoch von den Kassierern X. (SBG) und Y. der genossenschaftlichen Zentralbank (GZB) Vorlagen gewährt worden seien, hätten sich diese der Veruntreuung schuldig gemacht, da sie nicht berechtigt gewesen seien, zulasten ihrer Banken dem Beschwerdeführer Kredite zu gewähren (X. und Y. sind deswegen auch rechtskräftig wegen Veruntreuung verurteilt worden). C. habe sich durch die Entgegennahme dieser Gelder seinerseits der Hehlerei schuldig gemacht. Die Hehlerei des Beschwerdeführers ergebe sich insoweit daraus, dass auch Hehlerei an bereits gehehlten Gegenständen (Kettenhehlerei) möglich sei.
bb) Den subjektiven Tatbestand bejaht das Strafgericht für den Zeitpunkt ab März 1980. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn
BGE 116 IV 193 S. 197
der Geschäftsbeziehungen mit C. durchaus gutgläubig sein dürfen. Dieser sei anfangs als Bauführer zur IC gekommen, weshalb man habe annehmen dürfen, dass er bei Italienern Lire eingesammelt habe, um sie für diese Leute zu einem günstigen Kurs zu wechseln. Als C. in der Folge von Warengeschäften erzählt und dafür um Vorlagen nachgesucht habe, habe der Beschwerdeführer zunächst noch an seine Geschichte glauben dürfen. Dies habe sich aber geändert, als C. täglich immer höhere Lirabeträge gebracht habe. Von einem Betrag von etwa 25 Mio. Lira (= Fr. 50'000.--) an hätte ihnen die Sorgfaltspflicht gebieten müssen, sich ganz intensiv um die Hintergründe der angeblichen Geschäfte von C. zu bemühen. Denn ein Tagesumsatz von Fr. 50'000.-- entspreche bei 200 Geschäftstagen einem Jahresumsatz von Fr. 10 Mio., was bei einer Gewinnmarge von 5,4% einen Gewinn von Fr. 540'000.-- ergäbe. Dass ein Einzelner auf legale Weise einen derartigen Gewinn erzielen könne, erscheine objektiv betrachtet recht unwahrscheinlich, weshalb der Beschwerdeführer - als sich die Umsätze immer mehr gesteigert hätten - immer mehr Zweifel an der Geschichte von C. über dessen Warengeschäfte hätte haben sollen. Bereits im Januar 1980 hätten die Tagesumsätze meist über 25 Mio. Lira bzw. Fr. 50'000.-- betragen. C. selbst habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe ab Januar 1980 gewusst, dass er die Lire bei Banken hole. Mit Sicherheit habe der Beschwerdeführer gewusst, dass C. keine Warengeschäfte tätige, sondern die Lire, die er ihnen verkauft habe, bei Banken eingekauft und dadurch bei jeder Transaktion einen Verlust gemacht habe, als er anfangs März 1980 bemerkt habe, dass die von C. gelieferten Lire mit Banderolen der SBG versehen waren. Nachdem ihm bereits vorher ganz erhebliche Zweifel an den von C. behaupteten Warengeschäften gekommen sein mussten, hätten sie aus den Banderolen nur den Schluss ziehen können, dass seine Geschichte nicht habe stimmen können, sondern dass er die Lire, die er ihnen verkauft habe, zuvor bei anderen Banken eingekauft hatte. Im übrigen seien im März 1980 die Liraumsätze noch einmal deutlich angestiegen.
2. Gemäss Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
BGE 116 IV 193 S. 198
seien und zum anderen aus der Straflosigkeit der Erlöshehlerei.
3. Hehlerei ist nur möglich an einer unmittelbar durch die Vortat erlangten Sache, nicht aber an deren Surrogaten. Ersatz- oder Erlöshehlerei ist also straflos (BGE 95 IV 8 mit Hinweisen; WAIBLINGER, ZStR 61/1946, S. 264; LOGOZ, Art. 144 Ziff. 2a; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Nr. 554; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besond. Teil I, S. 287, N 8; NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Besond. Teil I, S. 232; REHBERG, Strafrecht III, 5. Aufl., S. 119; WALDER, ZStR 103/1986, S. 243 ff.; GEORG NÄGELI, Hehlerei, Diss. Zürich 1984, S. 27 mit Hinweisen). Denn der Hehler ist strafbar, weil er die Wiederherstellung des durch die strafbare Vortat gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere den Berechtigten an der Wiedererlangung seiner Sache hindert (BGE 114 IV 110 f.). a) Strittig ist die Frage, ob und inwieweit bei Geldscheinen eine Ausnahme vom Prinzip zu machen ist, dass nur an dem durch die Vortat selbst erlangten Gegenstand Hehlerei möglich ist. So wird etwa angenommen, da Geldscheine nur die Funktion von Wertträgern hätten, könne Hehlerei auch an Wechselgeld begangen werden, also etwa an den zwei 50-Frankennoten, die der Täter nach dem Diebstahl einer 100-Frankennote durch Wechseln erhalten hat (STRATENWERTH, a.a.O., S. 288 N 8; REHBERG, a.a.O., S. 119; vgl. ferner NÄGELI, a.a.O., S. 29 ff. mit Hinweisen). Dagegen wird eingewandt, es handle sich dabei bereits um eine Konzession an praktische Bedürfnisse, die den Tatbestand der Sachhehlerei in einen letztlich uferlosen Tatbestand der Werthehlerei umzuwandeln drohe (TRECHSEL, ZStR 91/1975, S. 393 ff.; WALDER, a.a.O., S. 243 ff.; kritisch auch H. F. PFENNINGER, SJZ 42/1946 S. 310). Das Bundesgericht hat sich bis heute mit der Frage, ob und inwieweit an Wechselgeld Hehlerei möglich ist, nicht einlässlich auseinandergesetzt; in BGE 95 IV 9 hat es die Frage unter Hinweis auf ein nichtveröffentlichtes Urteil vom 24. Mai 1968 ohne weiteres bejaht. In jenem Urteil wurde allerdings mehr beiläufig erklärt, die Praxis durchbreche das Prinzip der Straflosigkeit der Ersatz- oder Erlöshehlerei bei gewechseltem Geld. Der dabei gemachte Hinweis auf BGE 69 IV 71 war insofern ungenau, als in jenem Entscheid das Problem des Wechselgeldes nicht diskutiert wurde und auch der Sachverhalt keinen Hinweis darauf gibt, dass es sich um gewechseltes Geld gehandelt haben könnte. Allerdings kann man annehmen, dass jenem Entscheid stillschweigend die Auffassung
BGE 116 IV 193 S. 199
zugrundeliegt, es komme für die Anwendung des Hehlereitatbestandes nicht auf die Identität der gehehlten mit den gestohlenen Geldscheinen an. Das Obergericht Zürich ist der Ansicht, die Identität zwischen Deliktsgut und Hehlereiobjekt sei bei Wechselgeld gewahrt (ZR 82/1963 Nr. 116). b) Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
aa) Daraus folgt, dass Hehlerei auch an Geldscheinen und Geldmünzen begangen werden kann, jedenfalls solange, als sich diese noch als die deliktisch erlangten Gegenstände identifizieren lassen (WALDER, a.a.O., S. 242; nun auch TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 2 zu Art. 144). bb) Werden die durch die Vortat deliktisch erworbenen Geldscheine gewechselt, so sind zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Einerseits das Wechseln innerhalb der gleichen Währung, also das Wechseln in eine andere Stückelung (Beispiel: Eine 100-Frankennote wird in zwei 50-Frankennoten umgetauscht), und anderseits das Umwechseln in eine andere Währung (Beispiel: Gestohlene Dollars werden in Schweizerfranken umgewechselt). Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die aufgrund des Wechselvorgangs erhaltenen Geldscheine nicht mehr identisch mit den deliktisch erlangten Geldscheinen sind, weshalb die Anwendung von Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
|
1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
|
1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
BGE 116 IV 193 S. 200
Das Auswechseln von Geldstücken der gleichen Währung wird denn auch als Gegenstück zum Tausch angesehen, wobei jede Partei in bezug auf die versprochene Sache als "Käufer" und in bezug auf die ihr zugesagte als "Verkäufer" gilt (OSER/SCHÖNENBERGER, N 10 zu Art. 184
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
|
1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
|
1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
|
1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
|
1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
|
1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
BGE 116 IV 193 S. 201
befreien kann, was hinsichtlich der Sachleistung der Lieferung eines aliud entsprechen würde, drängt es sich auf, den Umtausch von deliktisch erworbenem Geld in eine fremde Währung der Ersatz- oder Erlöshehlerei gleichzusetzen. cc) Hehlerei ist somit nur am Vortatgegenstand selbst möglich sowie in den hier umschriebenen engen Grenzen auch an Wechselgeld, soweit innerhalb der gleichen Währung Geldscheine in eine andere Stückelung umgetauscht werden, nicht jedoch beim Umwechseln von Geld in eine andere Währung. Das Urteil des Appellationsgerichts, das zwischen dem Umwechseln in eine andere Stückelung oder in eine andere Währung nicht unterscheidet, ist insoweit bundesrechtswidrig. Nach dem Gesagten könnte der Beschwerdeführer wegen Hehlerei nur bestraft werden, wenn erwiesen ist, dass die Liranoten, die C. der IC mitbrachte, Gegenstand der vorangegangenen deliktischen Handlungen gewesen sind oder dass zuvor höchstens so erlangte Liranoten gegen andere umgetauscht wurden. Entsprechende Feststellungen finden sich im angefochtenen Urteil nicht. Es ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz wird im Lichte der vorangegangenen Erwägungen neu zu entscheiden haben. Soweit nicht bewiesen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer resp. von B. entgegengenommenen Geldnoten identisch sind mit den Geldnoten, die aus der jeweiligen strafbaren Vortat hervorgegangen sind (mit der Ergänzung des Wechselns innerhalb derselben Währung), ist deshalb der Beschwerdeführer von der Anklage der Hehlerei freizusprechen. Soweit sich der objektive Tatbestand der Hehlerei nicht nachweisen lässt, käme allenfalls Bestrafung wegen versuchter Hehlerei in Betracht, sofern erstellt ist, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die der IC überbrachten Geldscheine stammten unmittelbar aus einer deliktischen Vortat.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Hehlerei käme überdies nicht in Frage, weil C. durch Vermischung unanfechtbares Eigentum an den Lirabeträgen erlangt habe, die er der IC geliefert habe. In der Tat nehmen Lehre und Rechtsprechung an, dass derjenige, der fremdes Geld, und zwar auch bösgläubig erworbenes, mit eigenem vermischt, zufolge Vermengung dessen Eigentümer wird (BGE 112 IV 76, BGE 101 IV 380, BGE 47 II 270 f.; ZOBL, Zürcher Kommentar, N 84 ff. zu Art. 727; PETER NEMELKA, Eigentum an Geld, Diss. Zürich 1978, S. 129 ff.; HINDERLING, Schweizerisches Privatrecht V/I, S. 494; a. M. LIVER, Schweizerisches Privatrecht V/I, S. 385).
BGE 116 IV 193 S. 202
Es stellt sich deshalb die Frage, wieweit Hehlerei an Geldnoten noch möglich ist, wenn die deliktisch erlangten Geldscheine beim Vortäter zufolge Vermengung in dessen Eigentum übergegangen sind. Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
BGE 116 IV 193 S. 203
angenommen hat, Geld aus dem deliktisch erlangten Vermögenszuwachs entgegenzunehmen. Bei der Entgegennahme von vermischtem Geld besteht bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands die Gefahr, vom blossen Wissen des Geldempfängers um die unter anderem deliktische Herkunft des Geldes auf den hehlerischen Willen zu schliessen. Ein solcher Schluss ist nicht angängig. Nur die Gewissheit, dass der Täter annahm, es handle sich um Geld deliktischer Herkunft, rechtfertigt einen Schuldspruch nach Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
8. a) Das Appellationsgericht verfügte in Bestätigung des Strafgerichtsurteils die Beibehaltung der Beschlagnahme zuhanden wes Rechts von verschiedenen beigebrachten Vermögenswerten. Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit die Beschlagnahme Vermögenswerte betreffe, die als producta oder instrumenta sceleris bezeichnet werden könnten, sei die Beschlagnahme nicht zu beanstanden. Anders stehe es bezüglich der Vermögenswerte, die aus dem normalen Geschäftsbetrieb stammten und nun zu 2/3 zuhanden wes Rechts beschlagnahmt blieben. Diese Werte hätten nichts mit den deliktischen Handlungen zu tun; es handle sich hier einzig um eine bundesrechtswidrige Sicherung von zivilen Entschädigungsforderungen, um einen kantonalen Gläubigerarrest, der zu einer bundesrechtswidrigen Privilegierung der durch deliktische Handlungen geschädigten privaten Gläubiger führe. Lit. b und g des erstinstanzlichen Dispositivs müssten deshalb aufgehoben werden. Damit rügt der Beschwerdeführer, durch die Anwendung von kantonalem Recht sei Bundesrecht verletzt worden. Auf die Rüge ist deshalb grundsätzlich einzutreten (BGE 101 IV 376 E. 1 mit Hinweisen).
b) Die angefochtenen Punkte im Dispositiv des vom Appellationsgericht bestätigten Strafgerichtsurteils lauten: Folgende beigebrachten Vermögenswerte bleiben zuhanden wes Rechts beschlagnahmt: b) Zwei Drittel der bei der Kantonalbank auf dem Festgeldkonto Nr. ... und dem Kontokorrentkonto Nr. ... liegenden Vermögenswerte. ...
g) Zwei Drittel der bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt deponierten Fremdwährungen aus dem seinerzeit beschlagnahmten Bargeldbestand der IC im umgewechselten Betrag von Fr. 36'543.65.
BGE 116 IV 193 S. 204
Das Strafgericht führte diesbezüglich aus, diese Vermögenswerte hätten nach den Angaben der Angeklagten nichts mit den Geschäften mit C. zu tun, sondern stammten aus dem gesamten Geschäftsbetrieb. Demgegenüber stellte es fest, der Umsatz der IC habe sich zu 2/3 aus Geschäften mit C. und zu 1/3 aus den übrigen Geschäften zusammengesetzt. Wegen dieses Widerspruchs und der fehlenden Angabe, auf welche kantonalen oder eidgenössischen Gesetzesbestimmungen sich die "Beschlagnahme wes Rechts" stützt, kann die Gesetzesanwendung durch den Kassationshof nicht überprüft werden, weshalb der angefochtene Entscheid im Sinne von Art. 277
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt. |
3 | Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.202 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 44 - Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen. |
BGE 116 IV 193 S. 205
Sicherungsrechte gemäss SchKG. Für diese sind jedoch die Schuldbetreibungs- und Konkursbehörden, gegebenenfalls der Arrestrichter zuständig. cc) Fragen könnte man sich einzig, ob eine Ausnahme zu machen ist, wenn im Zusammenhang mit der Aufhebung einer strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme strittig ist, wem der Vermögenswert zusteht, also wenn etwa im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen jemanden, der Verwaltungsrat mehrerer Firmen ist, Vermögenswerte beschlagnahmt werden, bei denen unklar ist, welcher Firma sie zustehen. Dann muss es der zuständigen Behörde, soweit keine kantonalrechtliche Regelung besteht (vgl. immerhin § 70 Abs. 3 StPO/BS und HANS NIEDERER, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1968, S. 64), möglich sein, jedenfalls in analoger Anwendung von Art. 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
|
1 | Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. |
2 | Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 96 - Kann die Erfüllung der schuldigen Leistung aus einem andern in der Person des Gläubigers liegenden Grunde oder infolge einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers weder an diesen noch an einen Vertreter geschehen, so ist der Schuldner zur Hinterlegung oder zum Rücktritt berechtigt, wie beim Verzug des Gläubigers. |