112 IV 74
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1986 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 58bis StGB.
- Dem auf Art. 58bis StGB gestützten Begehren eines Entführten auf Aushändigung des Lösegelds bleibt der Erfolg versagt, wenn der Täter das Geld (Lire-Betrag) bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt hat (E. 3b).
- Es ist fraglich, ob dem Anspruch auf Aushändigung i.S. des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig zu Gunsten des Kantons ausgesprochene Einziehung i.S. von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1 ...56 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
Regeste (fr):
- Art. 58bis CP.
- La requête, fondée sur l'art. 58bis CP et tendant au versement de la rançon à celui qui a été enlevé, est vouée à l'échec, lorsque l'auteur a changé à la banque le montant en question (versé en lires) et l'a mélangé à son propre argent (consid. 3b).
- On peut se demander si une confiscation déjà entrée en force au bénéfice du canton, au sens de l'art. 58 CP, fait obstacle à une demande de remise au sens de l'art. 58bis al. 1 CP. Cette question est demeurée indécise en l'espèce (consid. 3c).
Regesto (it):
- Art. 58bis CP.
- La domanda, fondata sull'art. 58bis CP e tendente al versamento del riscatto a chi è stato rapito, non può essere accolta ove l'agente abbia cambiato in banca la somma in questione (pagata in lire italiane) e l'abbia mescolata con il proprio denaro (consid. 3b).
- Ci si può chiedere se una confisca già passata in giudicato a favore del Cantone, ai sensi dell'art. 58 CP, sia d'ostacolo a una domanda di consegna ai sensi dell'art. 58bis cpv. 1 CP. Questione lasciata indecisa nella fattispecie (consid. 3c).
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 112 IV 74 S. 74
Am 17. Juni 1977 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich den (inzwischen verstorbenen) französischen Staatsangehörigen F. wegen eines Raubüberfalls auf die Migros-Bank in Zürich 1, wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu zwölf Jahren Zuchthaus, Fr. 3'000.-- Busse und 15 Jahren
BGE 112 IV 74 S. 75
Landesverweisung. Gleichentags beschloss das Geschworenengericht die definitive Beschlagnahme von insgesamt Fr. 589'529.10 samt Zinsen, welche anlässlich der Verhaftung von F. und seiner Begleiterin Frau R. sichergestellt worden waren. Von diesem Geld wurden rund Fr. 116'900.-- für die Geschädigte SECURA-Versicherungsgesellschaft (anstelle der überfallenen Migros-Bank) und rund Fr. 133.-- für einen andern Geschädigten verwendet. Ein weiterer Betrag wurde zur Deckung der Busse sowie der Untersuchungs- und Gerichtskosten herangezogen und der Rest des Geldes im Sinne von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 60 - 1 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. |
3 | Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. |
BGE 112 IV 74 S. 76
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil nicht abschliessend habe festgestellt werden können, woher die bei F. und Frau R. beschlagnahmten Geldbeträge in verschiedenen Währungen stammten; insbesondere habe sich die Ausscheidung des von X. bezahlten Lösegeldes als unmöglich erwiesen, weil der Vater von X. sich geweigert habe, den grössten Teil der Seriennummern den Untersuchungsbehörden bekanntzugeben. Das Geschworenengericht habe unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgehen müssen, dass die beschlagnahmten Gelder Eigentum des X. seien, zumal ein allfälliges Eigentumsrecht desselben am beschlagnahmten Geld jedenfalls durch Vermischung und Wechseln der Lire-Beträge untergegangen wäre. Selbst wenn also über die Herkunft des beschlagnahmten Geldes Klarheit bestanden hätte, wäre X. nicht als anspruchsberechtigter Eigentümer im Sinne von Art. 58bis StGB anzusehen. Nachdem überdies das Geschworenengericht und später das Obergericht zugunsten der Geschädigten (SECURA-Versicherungsgesellschaft und Migros-Bank) und des Staates rechtskräftig über das Geld verfügt hätten, fehle dem Gesuch des X. auch unter diesem Gesichtspunkt die gesetzliche Grundlage. Art. 58bis StGB spreche von "einzuziehenden" und nicht von bereits eingezogenen Werten. Das vorliegende Verfahren könne nicht dazu dienen, X. sein allfälliges früheres Recht wieder zu verschaffen. Das widerspräche Art. 58bis StGB und den in der Sache rechtskräftig ergangenen Entscheiden, in die das Gericht nicht eingreifen könne. b) Muss es bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass F. und Frau R. das durch die Entführung des X. erlangte Lösegeld, soweit es sich um Lire-Beträge handelte, bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt haben, dann ist damit aber auch gesagt, dass der Beschwerdeführer an dem beschlagnahmten und von den Zürcher Gerichten eingezogenen Geldbetrag kein zivilrechtliches Eigentum besass, da dieses, sofern es einst bestanden haben sollte, durch jene Handlungen der Täter untergegangen war (s. BGE 101 IV 380 E. b; HAAB/SIMONIUS, Zürcher Kommentar, N. 84 ff. zu Art. 727
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 727 - 1 Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. |
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1 | Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. |
2 | Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles. |
3 | Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung. |
BGE 112 IV 74 S. 77
strafbaren Handlung einen Anspruch auf Verschaffung von Eigentum erworben haben (s. den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid sowie J. REHBERG, Strafrecht II, 3. Aufl. S. 86; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts II, 4. Aufl. S. 214 f.), kann sich der Beschwerdeführer nicht auf diese Bestimmung berufen; das Begehren um Aushändigung der Sache kommt nämlich einer rei vindicatio gleich, die nur dem dinglich Berechtigten zusteht (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |