StGB.
StGB gestützten Begehren eines Entführten auf Aushändigung des Lösegelds bleibt der Erfolg versagt, wenn der Täter das Geld (Lire-Betrag) bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt hat (E. 3b).
StGB eine bereits rechtskräftig zu Gunsten des Kantons ausgesprochene Einziehung i.S. von Art. 58
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 60 |
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| Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: | ||||||
| der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht; und | ||||||
| zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen. | ||||||
| Das Gericht trägt dem Behandlungsgesuch und der Behandlungsbereitschaft des Täters Rechnung. | ||||||
| Die Behandlung erfolgt in einer spezialisierten Einrichtung oder, wenn nötig, in einer psychiatrischen Klinik. Sie ist den besonderen Bedürfnissen des Täters und seiner Entwicklung anzupassen. | ||||||
| Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. | ||||||
StGB anzusehen. Nachdem überdies das Geschworenengericht und später das Obergericht zugunsten der Geschädigten (SECURA-Versicherungsgesellschaft und Migros-Bank) und des Staates rechtskräftig über das Geld verfügt hätten, fehle dem Gesuch des X. auch unter diesem Gesichtspunkt die gesetzliche Grundlage. Art. 58bis
StGB spreche von "einzuziehenden" und nicht von bereits eingezogenen Werten. Das vorliegende Verfahren könne nicht dazu dienen, X. sein allfälliges früheres Recht wieder zu verschaffen. Das widerspräche Art. 58bis
StGB und den in der Sache rechtskräftig ergangenen Entscheiden, in die das Gericht nicht eingreifen könne. b) Muss es bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass F. und Frau R. das durch die Entführung des X. erlangte Lösegeld, soweit es sich um Lire-Beträge handelte, bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt haben, dann ist damit aber auch gesagt, dass der Beschwerdeführer an dem beschlagnahmten und von den Zürcher Gerichten eingezogenen Geldbetrag kein zivilrechtliches Eigentum besass, da dieses, sofern es einst bestanden haben sollte, durch jene Handlungen der Täter untergegangen war (s. BGE 101 IV 380 E. b; HAAB/SIMONIUS, Zürcher Kommentar, N. 84 ff. zu Art. 727
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 727 |
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| Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentümer so miteinander vermischt oder verbunden, dass sie ohne wesentliche Beschädigung oder unverhältnismässige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden können, so entsteht für die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache, und zwar nach dem Werte, den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben. | ||||||
| Wird eine bewegliche Sache mit einer andern derart vermischt oder verbunden, dass sie als deren nebensächlicher Bestandteil erscheint, so gehört die ganze Sache dem Eigentümer des Hauptbestandteiles. | ||||||
| Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung. | ||||||
StGB die Aushändigung einzuziehender Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden, an Dritte nur möglich ist, wenn sie anspruchsberechtigte Eigentümer sind oder in Unkenntnis der
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 641 |
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| Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. | ||||||
| Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| ... [1] | ||||||
| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||
StGB gegeben seien. c) Ob schliesslich die Auffassung des Obergerichts zutrifft, wonach dem Anspruch auf Aushändigung im Sinne des Art. 58bis Abs. 1
StGB eine bereits rechtskräftig ausgesprochene Einziehung entgegenstehe, dürfte höchst zweifelhaft sein. Wohl spricht diese Bestimmung von "einzuziehenden" Gegenständen und Vermögenswerten und hat damit den Fall im Auge, dass der an der Sache berechtigte Dritte im Zeitpunkt des Entscheides über die Einziehung bekannt ist. Indessen lässt Art. 58bis Abs. 3
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 58 |
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| Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). | ||||||