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21. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 22. Februar 2005 (BB.2004.63)

Nichtfolgegebung; Beschwerdelegitimation; Opfereigenschaft; Kostenauferlegung.

Art. 100 Abs. 3 , 4 und 5 , 105bis Abs. 2 , 245 , 246bis Abs. 2 lit. b BStP, Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG
Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens kann von einem Anzeiger nur angefochten werden, wenn dieser zugleich Opfer im Sinne von Art. 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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OHG ist (E. 1).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner fehlenden Opfereigenschaft nicht legitimiert, die Verfügung der Nichtfolgegebung anzufechten (E. 3).
Gegen die Kostenverfügung der Bundesanwaltschaft ist der Betroffene zur Beschwerde legitimiert (E. 6).

Das Abweichen von einer vernünftigen Strafanzeige ist so ausgeprägt, dass sich ein Nichtfolgegebungs-Entscheid zum Vorneherein aufdrängte. Dieser Umstand rechtfertigt eine Kostenüberbindung (E. 7).

Ordonnance de refus de suivre; qualité pour recourir; qualité de victime; mise à charge des frais.

Art. 100 al. 3, 4 et 5, 105bis al. 2, 245, 246bis al. 2 let. b PPF, art. 2 LAVI
Le refus d'ouvrir une procédure pénale ne peut faire l'objet d'une plainte que si celle-ci est déposée par une victime au sens de l'art. 2 LAVI (consid. 1).
N'ayant manifestement pas qualité de victime, le recourant n'est pas fondé à contester l'ordonnance de refus de suivre (consid. 3).

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Il est, en revanche, admis à recourir contre la décision du Ministère public de la Confédération concernant les frais (consid. 6).
S'agissant d'une plainte qui ne saurait être qualifiée de raisonnable, une ordonnance de refus de suivre s'imposait d'emblée, circonstance qui justifie la mise à charge des frais de procédure (consid. 7).

Decisione di non dare seguito; legittimazione ricorsuale; qualità di vittima; addossamento delle spese.

Art. 100 cpv. 3, 4 e 5, 105bis cpv. 2, 245, 246bis cpv. 2 lett. b PP, art. 2 LAV
La mancata apertura di un procedimento penale può essere impugnata da un denunciante unicamente se egli è nel contempo vittima ai sensi dell'art. 2 LAV (consid. 1).

Visto che non possiede la qualità di vittima, il reclamante non è legittimato a impugnare la decisione di non dare seguito (consid. 3).
L'interessato è legittimato a interporre reclamo contro la decisione sulle spese adottata dal Ministero pubblico della Confederazione (consid. 6).
La differenza rispetto a una denuncia penale ragionevole è talmente pronunciata che una decisione di non dare seguito si imponeva fin dall'inizio. Questa circostanza giustifica l'addossamento delle spese (consid. 7).

Urteil des Bundesgerichts 1S.17/2005 vom 23. Mai 2005: Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. reichte innerhalb des ersten Halbjahres 2004 bei der Bundesanwaltschaft (BA) 3 Strafanzeigen gegen zahlreiche oberste Behördenmitglieder ein. Den ersten beiden Strafanzeigen hat die BA vorerst durch einfaches Schreiben, dann auch mit zwei formellen Verfügungen keine Folge gegeben. Der dritten Strafanzeige gab die BA erneut mit einer formellen Verfügung keine Folge. Die letztgenannte Verfügung enthielt auch eine Kostenauflage mit Rechtsmittelbelehrung bezüglich derselben, während hinsichtlich der Nichtfolgegebung in allen genannten Verfügungen ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP nur das Opfer im Sinne von Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
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OHG, nicht aber der Anzeigeerstatter zur Beschwerde befugt sei. Mit zwei Eingaben erhob A. gegen die beiden ersten Verfügungen der BA Beschwerden mit diversen Anträgen. Gegen die letzte Verfü-

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gung erhob er mit Eingabe vom 1. November 2004 ebenfalls Beschwerde. Er behauptet, er sei Opfer im Sinne von Art. 100 Abs. 5 BStP und deshalb verfahrensund beschwerdelegitimiert. Implizit geht aus Antrag und Begründung der dritten Beschwerde auch hervor, dass er die Aufhebung der Kostenauflage beantragt. Am 17. September (bezüglich der zwei ersten Beschwerden) bzw. 12. November 2004 (bezüglich der dritten Beschwerde) stellte A. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da er trotz Aufforderung keine brauchbaren Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse einreichte, trat die Beschwerdekammer auf die ersten beiden Gesuche mit Entscheid vom 17. November 2004 (alt BK_A 105+106/04) nicht ein. An der auf den 15. Februar 2005 angesetzten Referentenaudienz blieb A. säumig.

Die Beschwerdekammer vereinigte aus prozessökonomischen Gründen die drei Beschwerdeverfahren und behandelte sie in einem gemeinsamen Entscheid. Sie wies die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. Auf das Gesuch vom 12. November 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung trat sie nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird, sofern kein Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht. Art. 100 Abs. 4 BStP verpflichtet den Bundesanwalt dazu, den Anzeiger davon zu benachrichtigen, falls jener bekannt ist. Eine solche Benachrichtigung ist weder formnoch inhaltsgebunden, zumal dem Anzeiger kein Rechtsmittel zusteht (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 100
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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BStP N. 236 f.). Es muss ihr lediglich entnommen werden können, dass keine Ermittlungen gegen den Angezeigten eingeleitet werden. Zur Beweisbarkeit der Benachrichtigung ist die Schriftlichkeit mit eingeschriebenem Brief wohl ratsam. Das Opfer im Sinne von Art. 100 Abs. 5 BStP hat demgegen- über das Recht zur Beschwerde. Ihm ist die Verfügung der Nichtfolgegebung der Anzeige zu eröffnen, d.h. es ist ihm das Dispositiv der Verfügung sowie eine Begründung zuzustellen und es ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.

3. Im vorliegenden Fall ergaben sich für die Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im

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Sinne von Art. 2
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OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
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des OHG handeln könnte, dass er also durch die angeblichen Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sei. Solches wurde vom Beschwerdeführer auch nie konkret behauptet. In der Beschwerdeschrift behauptet er zwar die unmittelbare Schädigung der psychischen Integrität und offeriert seine eigene psychiatrische Begutachtung als Beweis. Einen konkreten Hinweis oder gar Beweis für den Zusammenhang zwischen der psychischen Schädigung und den angeblichen Straftaten bleibt er jedoch schuldig und ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Amtsmissbrauch und Begünstigung nicht unter das OHG (vgl. BGE 120 Ia 157, 163 E. 2d aa; Urteil des Bundesgerichts 1 P. 399/2003 vom 10. September 2003; Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Gleiches muss auch für ungetreue Amtsführung (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB) gelten. Die geltend gemachte Beschimpfung (Art. 177
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
StGB), begangen dadurch, dass der Staatsanwalt des Bundes die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer Tatbeweis und Tatverdacht nicht zu unterscheiden wisse, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schon insofern ohne Bedeutung, als ein gültiger Strafantrag nie gestellt wurde. Die Beschwerdekammer lud den Beschwerdeführer vergeblich zu einer Referentenaudienz ein, welche diesem unter anderem die Gelegenheit gegeben hätte, seine Opferqualität zu substantiieren. Die Opfereigenschaft im Sinne des OHG ist in keiner Weise dargetan.
(...)

6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur bezüglich der Kostenverfügung zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht legitimiert ist.

7. Im Entlastungsprogramm 2003 wollte der Gesetzgeber bezüglich Kostentragungspflicht dem Verursacherprinzip vermehrt Rechnung tragen (Botschaft vom 2. Juli 2003; BBl 2003 5615 ff.). Damit begründete er auch die Kostentragungspflicht des arglistigen oder grobfahrlässigen Anzeigers (BBl 2003 5745 f.). Die Kriterien ,,arglistig" und ,,grobfahrlässig" sind im Gesetz selber und in den Materialien nicht näher definiert und bedürfen daher der Auslegung durch den Richter. ,,Ein Verfahren durch Arglist veranlassen" kann dabei nicht dasselbe bedeuten wie bei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB. Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StGB regelt im Hauptfall (Ziff. 1 Abs. 1) die ausdrückliche schriftliche oder mündliche falsche Anzeige. Dieser Fall wird durch die Generalklausel von Abs. 2, der

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arglistigen indirekten Veranstaltungen, ergänzt. Die bewusst unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen gilt damit bereits per se als arglistig, wohingegen das Merkmal der Arglist bei bloss averbalen Anschuldigungen zusätzlich vorliegen muss (BGE 85 IV 80, 81 f. E. 1; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., § 53 N. 8 und 16). Bezüglich Kostentragungspflicht meint der Begriff der arglistigen Anzeige demgegenüber sowohl eine explizite mündliche oder schriftliche, in ihrem Gehalt arglistig falsche, d.h. nicht auf den ersten Blick als falsch erkennbare Anzeige, wie auch eine averbale Anschuldigung mittels besonderer Machenschaften oder qualifizierter Lüge. Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall der Möglichkeiten der Kosten- überbindung, nämlich dem ,,grobfahrlässigen Veranlassen eines Verfahrens", stellt sich die Frage, welches Mass an Sorgfalt dem Strafanzeiger bei der Abklärung seines Verdachts zugemutet werden darf. Dabei ist bei der Kostenauflage auf den Anzeiger Zurückhaltung zu üben, denn der Staat hat ein Interesse daran, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden (SCHAUB, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, Art. 200 N. 5). Grobfahrlässig handelt nach der sinngemäss auch für die Überbindung der Kosten auf den Anzeiger geltenden Regelung über die zivilrechtliche Haftung (BGE 116 Ia 162, 175), wer unwahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Untersuchungsbehörde offensichtlich wird (SOG 1997, S. 38, N. 17 E. 2; GVP 1991, Nr. 57). Im vorliegenden Fall ist das Abweichen von einer vernünftigen Strafanzeige so ausgeprägt, dass sich ein NichtfolgegebungsEntscheid der Beschwerdegegnerin zum Vorneherein offensichtlich aufdrängte. Dieser Umstand rechtfertigt die angefochtene Kostenüberbindung im Grundsatz.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : TPF 2005 79
Datum : 22. Februar 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2005 79
Sachgebiet : Art. 100 Abs. 3, 4 und 5, 105bis Abs. 2, 245, 246bis Abs. 2 lit. b BStP, Art. 2 OHG Die Nichteröffnung eines Strafverfahrens...
Gegenstand : Nichtfolgegebung; Beschwerdelegitimation; Opfereigenschaft; Kostenauferlegung.


Gesetzesregister
BStP: 100  105bis  245  246bis
OHG: 2
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
StGB: 177 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 177 - 1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
1    Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.230
2    Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann das Gericht den Täter von Strafe befreien.
3    Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien.
303 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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116-IA-162 • 120-IA-157 • 85-IV-80
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1S.17/2005
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strafanzeige • opfer • beschwerdekammer • bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • rechtsmittelbelehrung • entscheid • strafbare handlung • verdacht • falsche anschuldigung • eröffnung des verfahrens • bundesgesetz über die hilfe an opfer von straftaten • schriftstück • falsche angabe • strafantrag • beschwerdeschrift • strafuntersuchung • begründung des entscheids • rechtsmittel • berechnung
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 79
Entscheide BstGer
BB.2004.63
BBl
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