120 Ia 157
22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Mai 1994 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft und Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88 OG, Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. 2 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. 3 Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. - Zusammenfassung der bisherigen Praxis und Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes (OHG) in intertemporalrechtlicher Hinsicht (E. 2a-b).
- Eine auf Fragen der Beweiswürdigung erweiterte Legitimation des Geschädigten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Einstellungsverfügungen beurteilt sich nach Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. 2 Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. 3 Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a Beratung und Soforthilfe; b längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d Entschädigung; e Genugtuung; f Befreiung von Verfahrenskosten; g ...3 - Bei der Beurteilung, ob die Eintretensvoraussetzungen zur Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde gegeben sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition, ob der Geschädigte unter den Opferbegriff des OHG fällt (E. 2d).
- Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a Beratung und Soforthilfe; b längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; c Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; d Entschädigung; e Genugtuung; f Befreiung von Verfahrenskosten; g ...3 - Bei Betrug ist eine Opferstellung im Sinne des OHG grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums und bei Erpressungsvorwürfen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der fraglichen Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen oder körperlichen Integrität des Betroffenen rechtfertigt (E. 2d/aa). Bei den im vorliegenden konkreten Fall zu beurteilenden strafrechtlichen Vorwürfen (Betrug, Nötigung, Erpressung) rechtfertigt sich die Annahme einer Opferstellung der angeblich Geschädigten nicht (E. 2d/cc).
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ, art. 8 al. 1 let. c LAVI (influence de la LAVI sur la qualité du lésé pour former un recours de droit public contre les décisions mettant fin à l'action pénale).
- Résumé de la jurisprudence actuelle et application dans le temps de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions (LAVI; consid. 2a-b).
- C'est l'art. 8 al. 1 let. c LAVI qui permet de déterminer si la qualité du lésé, pour former un recours de droit public contre une décision cantonale mettant fin à l'action pénale, peut être étendue aux questions se rapportant à l'appréciation des preuves. Cette disposition, qui constitue une "lex specialis" par rapport à l'art. 88 OJ, implique que le lésé soit une victime au sens de l'art. 2 al. 2 LAVI (consid. 2c).
- Pour juger de la recevabilité du recours de droit public, le Tribunal fédéral examine librement si le lésé a la qualité de victime au sens de la LAVI (consid. 2d).
- Art. 2 al. 1 LAVI (notion de victime).
- En cas d'escroquerie, le lésé n'a en principe pas la qualité de victime au sens de la LAVI. En cas de délits contre la liberté individuelle ou de délits d'extorsion, il faut déterminer si, compte tenu des circonstances concrètes de l'espèce, les faits poursuivis constituent par leur gravité une atteinte directe à la liberté physique ou psychique de l'intéressé (consid. 2d/aa). En l'occurrence, il ne se justifie pas, compte tenu des infractions poursuivies (escroquerie, contrainte, extorsion), de reconnaître au lésé la qualité de victime (consid. 2d/cc).
Regesto (it):
- Art. 88 OG, art. 8 cpv. 1 lett. c LAV (influenza della legge concernente l'aiuto alle vittime di reati sulla legittimazione del danneggiato a proporre ricorso di diritto pubblico contro decreti di abbandono in materia penale).
- Riassunto dell'attuale prassi e applicazione della legge concernente l'aiuto alle vittime di reati (LAV) sotto il profilo del diritto intertemporale (consid. 2a-b).
- È l'art. 8 cpv. 1 lett. c LAV che consente di stabilire se la legittimazione del danneggiato a proporre ricorso di diritto pubblico contro decreti cantonali di abbandono in materia penale può essere estesa alle questioni concernenti la valutazione delle prove. Questa norma, che costituisce una "lex specialis" per rapporto all'art. 88 OG, presuppone, in particolare, la sussistenza di una situazione di vittima ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 LAV (consid. 2c).
- Per esaminare l'ammissibilità del ricorso di diritto pubblico, il Tribunale federale vaglia liberamente se il danneggiato ha veste di vittima giusta la LAV (consid. 2d).
- Art. 2 cpv. 1 LAV (nozione di vittima).
- In caso di truffa, la veste di vittima ai sensi della LAV è, di massima, esclusa. In caso di delitti contro la libertà individuale o delitti di estorsione, occorre stabilire se sulla base delle circostanze del caso concreto la gravità dei fatti incriminati giustifica l'ammissione di una lesione diretta nell'integrità psichica o fisica dell'interessato (consid. 2d/aa). In concreto, tenuto conto delle infrazioni perseguite (truffa, coazione, estorsione), non si giustifica di ammettere la veste di vittima del preteso danneggiato (consid. 2d/cc).
Sachverhalt ab Seite 158
BGE 120 Ia 157 S. 158
Auf Anzeige und Strafantrag von X. wurde gegen deren Sohn Y. ein Strafverfahren wegen Betrug zum Nachteil von Angehörigen, Nötigung und
BGE 120 Ia 157 S. 159
Erpressung eröffnet. Mit Beschluss vom 28. Dezember 1992 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt das Strafverfahren gegen Y. ein. Hinsichtlich der angezeigten Straftaten zu Lasten von X. wurde das Verfahren mangels Nachweises einer strafbaren Handlung eingestellt. Soweit Betrug zum Nachteil von Z., dem Grossvater des Angeschuldigten, zur Anzeige gebracht worden war, wurde die Einstellung mit dem Fehlen eines gültigen Strafantrages begründet. Gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft erhob X. erneut Rekurs bei der Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt, indem sie die Weiterführung des Strafverfahrens und Anklageerhebung gegen ihren Sohn beantragte. Mit Schreiben vom 2. Juni 1993 fragte der Vorsitzende der Überweisungsbehörde X. an, ob sie angesichts des sich in einem parallelen Zivilprozess anbahnenden Kompromisses bereit sei, den Rekurs im Interesse des Familienfriedens zurückzuziehen, was von der Rekurrentin abgelehnt wurde. Mit Beschluss vom 29. September 1993 wies die Überweisungsbehörde des Kantons Basel-Stadt den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Gegen den Entscheid der Überweisungsbehörde gelangte X. mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie rügt eine Verletzung von zahlreichen Grundrechten (namentlich der Bundesverfassung und der EMRK) und beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Es stellt sich die Frage nach dem Umfang der Beschwerdelegitimation. Neben rein verfahrensrechtlichen Rügen macht die Beschwerdeführerin auch geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung bzw. Beweiswürdigung und das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten sei daher zu Unrecht eingestellt worden. Es fragt sich, inwieweit (im Lichte der bisherigen Rechtsprechung und nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes) auf die erhobenen Rügen eingetreten werden kann.
a) Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt die persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin in eigenen rechtlich geschützten Positionen voraus (Art. 88 OG). aa) Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil
BGE 120 Ia 157 S. 160
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 119 Ia 4 E. 1 S. 5; BGE 108 Ia 97 E. 1 S. 99 mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 120 Ia 157 S. 161
bisherigen Praxis auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es fragt sich, ob sich diesbezüglich nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen Opferhilfegesetzes eine Änderung aufdrängt. b) Am 1. Januar 1993 ist das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5, AS 1992 2465]) in Kraft getreten. Dieses stärkt gegenüber dem alten Recht insbesondere die prozessuale Rechtsstellung des Opfers von Straftaten. Dies gilt auch für dessen Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 8 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
Das Opferhilfegesetz enthält keine intertemporalrechtlichen Übergangsbestimmungen. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist für die Frage der Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides abzustellen (BGE 120 Ia 102, E. 1b; für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde vgl. BGE 120 IV 46, E. 1b). Der angefochtene Entscheid wurde am 29. September 1993, nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes, gefällt. Dieses ist somit - in übergangsrechtlicher Hinsicht - auf den vorliegenden Fall anwendbar. c) Art. 8 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
"Das Opfer kann sich am Strafverfahren beteiligen. Es kann insbesondere: a. seine Zivilansprüche geltend machen;
b. den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird; c. den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann." Das Opfer hat demnach das Recht, die Einstellung des Verfahrens gerichtlich beurteilen zu lassen. Ferner ist es befugt, den betreffenden Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anzufechten wie der Angeschuldigte, sofern es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Unter den genannten gesetzlichen Voraussetzungen muss es dem Opfer somit gestattet sein, die Beurteilung der
BGE 120 Ia 157 S. 162
Verfahrenseinstellung durch das kantonale Gericht in gleicher Weise anzufechten, wie dies dem Angeschuldigten möglich ist. Dies gilt insbesondere für eine Verfahrenserledigung, die gestützt auf die Feststellung ergeht, der Angeschuldigte habe die schädigende Tat nicht begangen (vgl. Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 987). Entsprechendes muss auch für die staatsrechtliche Beschwerde gelten. Insoweit geht Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst: |
|
a | Beratung und Soforthilfe; |
b | längerfristige Hilfe der Beratungsstellen; |
c | Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; |
d | Entschädigung; |
e | Genugtuung; |
f | Befreiung von Verfahrenskosten; |
g | ...3 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
BGE 120 Ia 157 S. 163
Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde auch nach Inkrafttreten des OHG die dargelegte bisherige Praxis (s. dazu oben, E. 2a). Bejaht wurde die Opferstellung dagegen im Falle einer fahrlässigen Körperverletzung (BGE 120 Ia 102, E. 1b). Schwieriger zu beurteilen ist die Frage bei Delikten gegen die Freiheit des Individuums, etwa bei Drohung, Nötigung oder (in Verbindung mit Bereicherungsabsicht) Erpressung. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass hier die Anwendung des Opferhilfegesetzes "nicht zum vornherein ausgeschlossen" sei (vgl. THOMAS MAURER, Das Opferhilfegesetz und die kantonalen Strafprozessordnungen, ZStrR 111 [1993] 375 ff., 382). Dies dürfte namentlich bei qualifizierteren Fällen von Drohung, Nötigung oder Erpressung zutreffen. Es ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob die Schwere der untersuchten Straftaten die Annahme einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Betroffenen rechtfertigt. Darunter fallen psychische Folgen eines für das Opfer traumatischen ausserordentlichen Ereignisses. MAURER nennt bei den Vermögensdelikten mit Gewalteinwirkung etwa die Opfer eines schweren Raubüberfalls. Es genüge dagegen nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens. Ausserdem müsse das Opfer "nachweislich körperliche oder psychische Schäden erlitten" haben (vgl. a.a.O., S. 381/382). bb) Neben dem Wortlaut des Gesetzes ("unmittelbare" Beeinträchtigung der psychischen Integrität) legt auch die Entstehungsgeschichte des OHG eine eher zurückhaltende Bejahung der Opferstellung nahe. Das eidgenössische Opferhilfegesetz stützt sich auf Art. 64ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215 |
3 | Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140. |
4 | Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 111 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe156 nicht unter fünf Jahren bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 136 - Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
BGE 120 Ia 157 S. 164
cc) Im vorliegend zu beurteilenden Fall steht kein schwerwiegendes traumatisches Ereignis mit unmittelbarer Beeinträchtigung der psychischen Integrität zur Diskussion. Bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten Vorfällen, welche zu unrechtmässigen Vermögensdispositionen geführt haben sollen, steht vielmehr das Vermögensinteresse der angeblich Geschädigten im Vordergrund. Der zentrale Vorwurf und der Schwerpunkt der Ermittlungen liegen deutlich beim angezeigten Betrug. Bei diesem ist eine Opferstellung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Botschaft, BBl 1990 II 977). Die Beschwerdeführerin möchte das Vorgefallene zwar (eventualiter) auch als Nötigung oder gar Erpressung interpretiert haben. Bei der Frage, ob ihr Opferstellung nach OHG und damit eine erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zukommt oder nicht, kann es jedoch nicht nur auf die subjektive Betrachtungsweise und die rechtlichen Parteibehauptungen der angeblich Geschädigten ankommen. Objektiv betrachtet, stehen bei den inkriminierten und untersuchten Sachverhalten deutlich Vermögensaspekte (Betrugsvorwurf) im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin macht im übrigen nicht geltend und weist nicht nach, dass sie durch die angeblichen Straftaten neben finanziellen auch irgendwelche körperliche oder psychische Schäden erlitten habe. In Würdigung sämtlicher Umstände kann im vorliegenden konkreten Fall nicht von einer unmittelbaren Beeinträchtigung der psychischen oder körperlichen Integrität im Sinne des OHG ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch - zu Recht - mit keinem Wort auf die Bestimmungen des eidgenössischen Opferhilfegesetzes. e) Da der Beschwerdeführerin keine Opferstellung im Sinne des OHG zukommt, kann ihr im vorliegenden Fall keine gegenüber der bisherigen Praxis zu Art. 88 OG erweiterte Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde zuerkannt werden. Bei dieser Sachlage kann offen gelassen werden, ob die in Art. 8 Abs. 1 lit. c
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
|
1 | Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung. |
2 | Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist. |
3 | Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung. |