108 Ia 97
19. Urteil des Kassationshofes vom 10. Mai 1982 i.S. Sch. gegen B. und Kantonsgericht des Kantons Schwyz (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88
OG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
- Die Kriterien der Legitimation des Geschädigten im Strafprozess zur staatsrechtlichen Beschwerde gelten auch in Ehrverletzungssachen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Die Kantone dürfen die Vertretung bei der Strafantragsstellung bestimmten Formerfordernissen unterstellen, soweit diese die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts nicht vereiteln (E. 3a).
- 2. Die Formvorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz über die Vertretung auf die Strafantragsstellung des Geschädigten analog anzuwenden, ist zulässig (E. 3a). Eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ; qualité pour former un recours de droit public.
- Les conditions auxquelles le lésé peut déposer un recours de droit public dans le cadre d'une procédure pénale ne sont pas différentes en cas d'infractions contre l'honneur (confirmation de jurisprudence; consid. 1).
- Art. 4 Cst.
- 1. Les cantons peuvent prévoir des exigences de forme particulières en matière de représentation, lorsqu'il s'agit du dépôt d'une plainte pénale, à la condition que cela n'entrave pas l'application du droit fédéral (consid. 3a).
- 2. Lorsqu'un représentant dépose la plainte pénale du lésé, il est admissible que soient appliquées par analogie les prescriptions de forme figurant dans le code de procédure civile du canton de Schwyz (consid. 3a). Il y a toutefois violation de l'art. 4 Cst. si l'ensemble des dispositions du code de procédure civile dans ce domaine ne sont pas appliquées, par exemple celles portant sur la réparation du vice, en cas de plainte irrégulière (§ 97 PC/Schwyz), et d'absence de procuration ou de procuration incomplète (§ 35 PC/Schwyz; consid. 3b).
Regesto (it):
- Art. 88
OG; legittimazione a proporre ricorso di diritto pubblico.
- Le condizioni alle quali il danneggiato può proporre ricorso di diritto pubblico nel quadro di un procedimento penale valgono anche nel caso di delitti contro l'onore (conferma della giurisprudenza; consid. 1).
- Art. 4 Cost.
- 1. I cantoni possono subordinare la presentazione della querela penale a requisiti di forma particolari in materia di rappresentanza, sempreché gli stessi non ostacolino l'applicazione del diritto federale sostanziale (consid. 3a).
- 2. Nel cantone di Svitto è consentito d'applicare analogicamente alla rappresentanza del danneggiato che presenta querela penale le prescrizioni di forma stabilite nel codice di procedura civile (consid. 3a). È data tuttavia una violazione dell'art. 4 Cost. ove non sia applicato l'insieme delle disposizioni del codice di procedura civile vigenti in questo ambito, come, ad esempio, quelle relative alla riparazione del vizio in caso di petizione irregolare (§ 97 CPC/SZ), o di mancanza o insufficienza della procura (§ 35 CPC/SZ; consid. 3b).
Sachverhalt ab Seite 98
BGE 108 Ia 97 S. 98
A.- Rechtsanwalt K. stellte namens und im Auftrag von Sch. beim Untersuchungsrichter der March (Kt. SZ) gegen B. am 5. April und 25. Juli 1979 Strafantrag wegen ihm am 23. Januar bzw. 23. Mai 1979 bekanntgewordenen Ehrverletzungen. Am 17. März 1981 sprach das Bezirksgericht March B. der fortgesetzten üblen Nachrede und der fortgesetzten Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 700.-- und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 500.-- an den Verletzten. Mit Beschluss vom 21. Januar 1982 hob das Kantonsgericht des Kantons Schwyz in Gutheissung einer Berufung des Verurteilten den Entscheid des Bezirksgerichts auf und stellte das Verfahren gegen B. betreffend Ehrverletzung ein, weil der Vertreter des Verletzten nicht innert der Antragsfrist von drei Monaten seine Vollmacht entsprechend den Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts schriftlich bei der zuständigen Behörde eingereicht habe, bzw. eine solche Vollmacht nicht innert der genannten Frist vom Vertretenen zu Protokoll erklärt worden sei.
B.- Sch. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 108 Ia 97 S. 99
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88
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2. Das Kantonsgericht hat in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts entschieden, der vom Vertreter des Verletzten gestellte Strafantrag sei innert der Frist des Art. 29
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
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1 | Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. |
2 | Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. |
3 | Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. |
4 | Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
BGE 108 Ia 97 S. 100
weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 106 IV 245 E. 1, BGE 105 IV 165, 103 IV 132). Entsprechend bestimmt sich nach kantonalem Verfahrensrecht auch, welche Formerfordernisse der Strafantrag, der dem Verletzten höchstpersönlich zusteht, genügen muss, wenn dieser ihn durch einen Vertreter stellen lässt. Insbesondere kann es in Ehrverletzungssachen vorschreiben, dass der Vertreter innert der Frist des Art. 29
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
3. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall der Vertreter des Verletzten zwar innert der Frist des Art. 29
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
BGE 108 Ia 97 S. 101
a) Sch. stellt sich dabei zunächst auf den Standpunkt, sein seinerzeitiger Vertreter habe einen nach materiellem Recht, das massgebend sei, formgerechten Strafantrag gestellt. Von Bundesrechts wegen seien die Kantone nicht verpflichtet, Formvorschriften zu erlassen. Die SZ/StPO verlange vom Strafkläger nur, dass er neben der Klageschrift den Weisungsschein des Vermittlers einreiche. Weitere Formerfordernisse stelle sie nicht auf. Die Auffassung des Kantonsgerichts, es liege eine Gesetzeslücke vor, die es durch Analogie zu schliessen gelte, halte nicht. Vollmacht und Stellvertretung seien privatrechtliche Begriffe, die ihre Regelung im Zivilrecht fänden. Nach diesem aber seien interne Ermächtigung und externe Vollmachtkundgebung ohne besondere Form gültig. Dieser letzte Schluss des Beschwerdeführers hilft jedoch nicht über die Tatsache hinweg, dass auf dem Gebiet des Straf- wie des Zivilrechts die Regelung des gerichtlichen Verfahrens Sache der Kantone ist (Art. 64 Abs. 3
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
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1 | Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30 |
2 | Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31 |
3 | Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
BGE 108 Ia 97 S. 102
Was aber die Auffassung des Kantonsgerichts anbelangt, wonach § 19 Abs. 1 SZ/StPO hinsichtlich der Form der Vertretung des Geschädigten nichts sage und dass dieser Mangel durch analoge Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Parteivertretung im Prozess zu beheben sei, so lässt sie sich sachlich vertreten. Das Fehlen einer eigenen Formvorschrift für die Vertretung des Geschädigten in der SZ/StPO zwingt nicht zum Schluss, der Gesetzgeber habe diesbezüglich keine bestimmte Form vorschreiben wollen, so dass es sich um ein qualifiziertes Schweigen handle. Angesichts der Bestimmung des § 1 Abs. 2 SZ/StPO, der zufolge bei Fehlen einer ausdrücklichen strafprozessualen Vorschrift nach der Regel zu entscheiden ist, welche der Verfahrensordnung am besten entspricht, war es mit Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 108 Ia 97 S. 103
blosse Ordnungsvorschrift konzipierte Bestimmung des § 32 über die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht in ein Gültigkeitserfordernis umzudeuten und als solches in den Strafprozess einzuführen. Damit verfalle das Kantonsgericht in einen überspitzten Formalismus. Der vom Kantonsgericht analog zur Anwendung gebrachte § 32 SZ/ZPO lautet wie folgt: "Wer eine Partei vertritt, bedarf einer schriftlichen oder zu Protokoll erklärten Vollmacht. Das Gericht kann verlangen, dass die Unterschrift des Vertretenen beglaubigt wird." Diese Bestimmung schreibt bloss vor, dass der Vertreter einer schriftlichen Vollmacht bedarf. Freilich wäre es wenig sinnvoll, einen schriftlichen Beleg zu verlangen, nicht aber zugleich dessen Einreichung beim Gericht. Wenn das Gesetz schon den Besitz einer schriftlichen Vollmacht verlangt, so zum Zweck des Nachweises der Bevollmächtigung bei der zuständigen Behörde. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, dass dieser Nachweis auch innert der Frist erfolgen müsse, der für die vom Vertreter vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben ist. Insbesondere lässt sich aus § 32 SZ/ZPO nichts dafür entnehmen, dass eine Vollmacht innerhalb einer für die Klageeinreichung vorgesehenen Frist beizubringen sei. Für einen solchen Schluss bietet § 32 SZ/ZPO keinen sachlichen Anhalt, noch führt das Kantonsgericht eine andere Bestimmung an, auf die sich eine entsprechende Annahme stützen liesse. Der von ihm selber erwähnte § 97 SZ/ZPO, demzufolge "nach Einreichung der Klage" u.a. die Berechtigung des Vertreters zur Prozessführung von Amtes wegen zu prüfen ist und zur Verbesserung allfälliger Mängel das Geeignete angeordnet "wird", spricht vielmehr entschieden gegen eine solche Schlussfolgerung, zumal die einem Kläger für die Einreichung seiner Klage allenfalls vorgeschriebene Frist - und das gilt auch für die Strafantragsfrist des Art. 29
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
BGE 108 Ia 97 S. 104
geschlossen werden soll, wenn das Gesetz sie deutlich als solche bezeichnet (R. HAUSER, a.a.O., S. 100), als auch der klaren Bestimmung des § 35 SZ/ZPO, wonach dem Vertreter oder der Partei bei Fehlen der Vollmacht Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben ist und eine nachgebrachte Vollmacht als Genehmigung der früheren Prozesshandlung des Vertreters gilt, wenn sie nicht ausdrücklich anders lautet. Was aber nach diesen Vorschriften für die Zivilklage gilt, muss entsprechend ihrer analogen Geltung für die StPO auch für den in Form einer Strafklage mit Weisung einzureichenden Strafantrag gelten; denn es ist schlechterdings nicht einzusehen, warum die Verwirkungsfrist des Art. 29
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
4. Da im vorliegenden Fall das Kantonsgericht den Strafantrag wegen Fehlens einer innert der Antragsfrist eingereichten schriftlichen Vollmacht für ungültig erklärt hat, ohne dass dem Beschwerdeführer bzw. seinem Anwalt von der zuständigen Behörde zuvor eine Nachfrist zur Einreichung der Vollmacht angesetzt worden war (was übrigens noch innert der Frist des Art. 29
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 29 - Eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma19 obliegt, wird einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese handelt: |
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a | als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person; |
b | als Gesellschafter; |
c | als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfirma20; oder |
d | ohne Organ, Mitglied eines Organs, Gesellschafter oder Mitarbeiter zu sein, als tatsächlicher Leiter. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. Januar 1981 aufgehoben.