105 Ia 43
10. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. März 1979 i.S. Seiler gegen Korporation Kerns und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 88 OG; Legitimation.
- 1. Die Zulässigkeit und Höhe einer Gebühr überprüft das Bundesgericht grundsätzlich nach Massgabe von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 2. Der Mieter ist befugt, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter betroffen wird (E. 1c).
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ; qualité pour recourir.
- 1. Le Tribunal fédéral examine en principe selon les exigences de l'art. 4 Cst. l'admissibilité et le montant d'une taxe. Toutefois, si la légalité de la taxe dépend de l'admissibilité d'une restriction de propriété, le recourant peut aussi invoquer la garantie de la propriété (consid. 1b).
- 2. Le locataire a qualité pour recourir contre une atteinte au droit de propriété, si cette atteinte le touche dans ses droits de locataire (consid. 1c).
Regesto (it):
- Art. 88 OG; legittimazione ricorsuale.
- 1. Il Tribunale federale esamina, in linea di principio, l'ammissibilità e la misura di una tassa alla stregua dell'art. 4 Cost. Ove tuttavia la conformità al diritto della tassa dipenda dall'ammissibilità di una restrizione del diritto di proprietà, può essere invocata anche la garanzia della proprietà (consid. 1b).
- 2. Il conduttore è legittimato a ricorrere contro una restrizione del diritto di proprietà ove tale restrizione lo colpisca nei suoi diritti di conduttore (consid. 1c).
Sachverhalt ab Seite 44
BGE 105 Ia 43 S. 44
Die Alpgenossenschaft Kerns ausserhalb der steinernen Brücke erliess im Jahre 1973 im Rahmen einer Verkehrssanierung des Gebietes Melchsee-Frutt oberhalb des öffentlichen Parkplatzes Dempfelsmatt ein generelles Fahrverbot. Für bestimmte Personenkreise, insbesondere für die Anwohner, sah sie gegen Gebühr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor. Weiter wurde bestimmt, dass die Fahrzeuge, welche nicht beim betreffenden Objekt in eine geschlossene Garage eingestellt werden können, innerhalb einer Stunde auf den Parkplatz Dempfelsmatt zurückgeführt werden müssen. U. Seiler ist Dauermieter eines Ferienhauses auf Melchsee-Frutt. Am 27. Juli 1973 erteilte ihm der zuständige Korporationsrat Kerns gegen die vorgesehene Gebühr von Fr. 40.- die Bewilligung, die vom Parkplatz zu den Ferienhäusern führende Strasse zu benützen. In dieser Gebühr ist eine Pauschale für die Benützung des öffentlichen Parkplatzes inbegriffen. Seiler focht diese Verfügung beim Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden ohne Erfolg an. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 88 OG kommt das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern und Korporationen "bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen
BGE 105 Ia 43 S. 45
erlitten haben". Dem Einzelnen steht dieses Rechtsmittel demnach lediglich zur Geltendmachung seiner eigenen rechtlich geschützten Interessen offen (BGE 91 I 413 mit Hinweisen). Bei den speziellen Grundrechten müssen zudem die rechtlich erheblichen Interessen, die der angefochtene Entscheid berührt und die der Beschwerdeführer als verkürzt betrachtet, auf dem Gebiete liegen, welches die von ihm angerufene Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 91 I 419 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 105 Ia 43 S. 46
Sarnen, stehenden Liegenschaft, und es stellt sich die Frage, ob er in dieser Eigenschaft befugt ist, die Eigentumsgarantie anzurufen. Das Bundesgericht hat in einer älteren Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer Träger des in Frage stehenden subjektiven Rechts sein müsse (BGE 90 I 185; BGE 89 I 517 /18; BGE 88 I 179 /80; BGE 87 I 211; BGE 86 I 102).In der Folge hat es aufgrund der in der Doktrin geäusserten Kritik (HUBER, ZBJV 98/1962, S. 380 f.) die Legitimationsvoraussetzungen gelockert und nicht mehr verlangt, dass das geltend gemachte rechtlich geschützte Interesse geradezu in einem dem Beschwerdeführer zustehenden subjektiven Zivilrecht bestehen muss, sondern es hat vielmehr angenommen, dass jemand in seiner Rechtsstellung auch durch eine Verfügung beeinträchtigt werden kann, die nicht unmittelbar, sondern bloss mittelbar gegen ihn gerichtet ist (BGE 97 I 265; BGE 94 I 138; BGE 93 I 517 E. 2b; 92 I 208; BGE 91 I 409). Im Lichte dieser Rechtsprechung muss auch der Mieter befugt sein, sich gegen Eingriffe in das Eigentum zu wehren, wenn er dadurch in seinen Rechten als Mieter beschränkt wird. Es ist nicht zu verkennen, dass der Mieter oftmals unter Beschränkungen der Mietsache weit unmittelbarer zu leiden hat als der Eigentümer des Objektes, der vielfach weitab wohnt und nicht immer dieselben Interessen vertritt wie der Mieter (LEUTENEGGER, Das formelle Baurecht, 2. Aufl. 1978, S. 445). Da die beiden Eigentumsbeschränkungen die rechtlich geschützten Interessen des Mieters betreffen, ist dieser befugt, eine Verletzung der Eigentumsgarantie zu rügen. Hinzu kommt, dass die Eigentumsgarantie neben dem Eigentum im sachenrechtlichen Sinn einen weiteren Kreis vermögenswerter Rechte schützt. Zu diesen Rechten gehört auch der Besitz (BGE 40 I 259; 3 314; MEIER-HAYOZ, a.a.O., Systematischer Teil N. 215b). Da dem Beschwerdeführer als Mieter der Besitz der von der Eigentumsbeschränkung betroffenen Liegenschaft zusteht, kann er die Eigentumsgarantie anrufen und auch geltend machen, sein Besitz werde in verfassungswidriger Weise eingeschränkt.