88 I 179
30. Auszug aus dem Urteil vom 26. September 1962 i.S. K. gegen S. und Regierungsrat des Kantons Nldwalden.
Regeste (de):
- Art. 88
OG.
- Der Nachbar ist zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die einem andern Grundeigentümer erteilte Baubewilligung legitimiert, falls sich aus derselben eine Einschränkung der eigenen Baumöglichkeiten ergibt.
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ.
- Le voisin a qualité pour former un recours de droit public contre l'autorisation de construire accordée à un autre propriétaire lorsqu'elle entraîne une restriction de ses propres possibilités de bâtir.
Regesto (it):
- Art. 88
OG.
- Il vicino ha qualità per interporre ricorso di diritto pubblico contro il permesso di costruzione concesso a un altro proprietario, nel caso in cui detto permesso tragga seco una limitazione delle proprie possibilità di costruire.
Erwägungen ab Seite 179
BGE 88 I 179 S. 179
Nach Art. 88
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mit Verweisungen). Zwar wirkt sich die Art, wie diese öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften auf ein Grundstück angewendet werden, mittelbar auch auf die Nachbargrundstücke aus. Doch handelt es sich um blosse Reflexwirkungen, die nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur sind und mit Bezug auf welche den Nachbarn die staatsrechtliche Beschwerde daher nicht zusteht. Die Rechtsprechung bringt dabei jedoch einen Vorbehalt an für den Fall, dass sich aus der einem Nachbar erteilten Baubewilligung eine Beschränkung der eigenen Baumöglichkeiten ergibt (vgl. nicht veröffentlichte Urteile vom 30. November 1928 i.S. Gard, vom 29. Mai 1936 i.S. Fontana, vom 2. Juli 1945 i.S. Perren, vom 27. Januar 1949 i.S. Schären und vom 16. Juli 1952 i.S. Oechsner). Das trifft namentlich zu, wenn öffentlich-rechtliche Bauvorschriften Gebäudeabstände festlegen und der Grenzabstand, der einem Gesuchsteller in der Baubewilligung vorgeschrieben wird, auch darüber entscheidet, wie nahe der Nachbar an die Grenze heranbauen darf (vgl. Urteil vom 14. März 1962 i.S. Métrailler). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer unter den obwaltenden Umständen insofern zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert, als er sich über eine Missachtung der Vorschriften über den Gebäudeabstand beklagt. Ein anderer Rechtsbehelf steht ihm zur Geltendmachung dieses Mangels nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Bestimmungen über die zulässige Bauhöhe und die Beanstandung ungenügender Parkierungs- und Einstellmöglichkeiten ist er dagegen nach der Rechtsprechung nicht beschwerdeberechtigt. Auf die Kritik, die an dieser Praxis geübt wird (BURCKHARDT, ZBJV 70 S. 479; CLAUDE BONNARD, ZSR 78 S. 325 N. 44 und die in A. 72 genannten Autoren; ders., ZSR 81 II S. 438 ff. N. 77-82; HANS HUBER, SJZ 57 S. 165 ff.; HANS MARTI, ZSR 81 II S. 83/84), braucht hier nicht eingetreten zu werden, da die Bemängelung der Bauhöhe sich bei materieller Prüfung ohnehin als unbegründet erwiese, auf
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die Rüge der ungenügenden Parkierungs- und Einstellmöglichkeiten aber schon darum nicht eingetreten werden kann, weil sie neu und daher unzulässig ist (BGE 87 I 178 Erw. 3 mit Verweisungen).