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29. Auszug aus dem Entscheid der Beschwerdekammer in Sachen A. und B. gegen Bundesanwaltschaft vom 22. April 2005 (BB.2004.79)

Beschlagnahme; Einziehung von Vermögenswerten; Tatverdacht. Anspruch auf Verteidigung; amtliche Verteidigung.

Art. 36 Abs. 2 , 65 BStP, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB, Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV

Art. 65 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP ermöglicht die Beschlagnahme von Vermögenswerten beim Inhaber und somit auch bei Dritten. Ob ein der Einziehung entgegenstehendes Drittrecht besteht, hat der Sachrichter beim Entscheid über die allfällige definitive Einziehung zu entscheiden (E. 5.2).

Keine Beeinträchtigung des Rechts auf eine ausreichende und wirksame Verteidigung durch die Beschlagnahme von auf ein Konto des Verteidigers geleisteten Honorarzahlungen bzw. Kautionen, da gegebenenfalls ein amtlicher Verteidiger eingesetzt werden kann (E. 6.16.2).

Séquestre; confiscation de valeurs patrimoniales; présomptions de culpabilité. Droit à la défense; défense d'office.

Art. 36 al. 2, 65 PPF, art. 59 ch. 1 al. 1 et 2 CP, art. 6 ch. 3 let. c CEDH, art. 29 al. 3 Cst.

L'art. 65 al. 1 PPF autorise le séquestre de valeurs patrimoniales auprès de leur détenteur, lequel peut être un tiers à la procédure. C'est au juge du fond qu'il revient de décider, à l'occasion du jugement sur l'éventuelle confiscation définitive, s'il existe des droits de tiers faisant obstacle à cette confiscation (consid. 5.2).

Le séquestre d'honoraires ou de cautions versés sur un compte du défenseur ne porte pas atteinte au droit à une défense suffisante et efficace dès lors que, le cas échéant, la désignation d'un avocat d'office est possible (consid. 6.16.2).

Sequestro; confisca di valori patrimoniali; indizio di reato. Diritto alla difesa; difesa d'ufficio.

Art. 36 cpv. 2 e 65 PP, art. 59 n. 1 cpv. 1 e 2 CP, art. 6 n. 3 lett. c CEDU, art. 29 cpv. 3 Cost.

L'art. 65 cpv. 1 PP permette di procedere al sequestro di valori patrimoniali presso il detentore e quindi anche presso terzi. Spetta al giudice del merito

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decidere, nell'ambito della decisione sull'eventuale confisca definitiva, se sussiste un diritto di terzi che si oppone alla confisca (consid. 5.2).
Il sequestro di onorari o cauzioni versati su un conto del difensore non pregiudica il diritto a una difesa sufficiente ed efficace perché, se del caso, è possibile impiegare un difensore d'ufficio (consid. 6.16.2).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. und Mitbeteiligte werden verdächtigt, potentielle Investoren arglistig über die Erfolgaussichten von Investments, welche mit dem Handelssystem von A. bewirtschaftet wurden, getäuscht und sich dadurch bereichert zu haben. A. soll dabei mitbestimmt haben, ob und wie die Kundengelder angelegt wurden. Ein beträchtlicher Teil der akquirierten Gelder soll in andere Investments als die angepriesenen angelegt oder von den Beschuldigten darunter A. direkt zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet worden sein. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft einen Betrag von Fr. 600'000., den A. am 24. September 2004 von seinem Konto mit dem Vermerk ,,Kaution Teil I" auf das Konto von B. einem seiner zwei privaten Verteidiger überwiesen hatte.
Die Beschwerdekammer wies die von A. und B. gemeinsam erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

5.2 Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, können gemäss Art. 65 BStP beim jeweiligen Inhaber beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme ist damit gegen den mutmasslichen Täter wie auch Dritte möglich, soweit letztere nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB geschützt sind (SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zü- rich 1998, N. 142 sowie N. 144 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Nach dieser Bestimmung ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegen- über sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Zu berücksichtigen ist freilich, dass die Beschlagnahme lediglich eine provisorische prozessuale Massnahme darstellt und dem Entscheid über die endgültige Ein-

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ziehung nicht vorgreifen soll (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c; 120 IV 365, 367 E. 1c). In diesem Sinne obliegt der Entscheid über eine allfällige definitive Einziehung sowie Drittrechte in der Regel dem Sachrichter (Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 sowie BK_B 181/04 vom 10. März 2005, E. 3.2.1; vgl. auch SCHMID, a.a.O., N. 142 zu Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB i.V.m. N. 84 zu Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sowie PIQUEREZ, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N. 2578). Hiervon ist nur dann abzusehen, wenn ein die Einziehung hinderndes Drittrecht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebieten das öffentliche Interesse (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_B 165/04 vom 18. Januar 2005 E. 2 m.w.H.), aber auch die Interessen der Opfer, für welche die Einziehung bei Eigentumsund Vermögensdelikten erfolgt (BGE 129 IV 322, 328 E. 2.2.4), die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Im vorliegenden Fall ist aufgrund des handschriftlichen Vermerks ,,Kaution Teil I", welchen A. auf der E-Banking-Bestätigung vom 24. September 2004 angebracht hat, bereits strittig, ob es sich beim beschlagnahmten Betrag um eine Kaution, Honorar oder beides handelt. Weiter ist strittig, inwiefern Gegenleistungen von B. (aus Anwaltstätigkeit) schon erbracht worden sind und damit ein entsprechendes Drittrecht überhaupt besteht. Überdies stellen sich bei der Einziehung von Honorarforderungen von Strafverteidigern komplexe, mitunter nicht unumstrittene rechtliche Fragen. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, ein die Einziehung hinderndes Drittrecht sei offensichtlich gegeben. Entsprechend rechtfertigt sich die Aufhebung der Beschlagnahme nicht. Ob das geltend gemachte Drittrecht letztlich besteht oder nicht, wird beim Entscheid über eine allfällige (definitive) Einziehung zu prüfen sein.

6.
6.1 Des weiteren halten die Beschwerdeführer dafür, die Beschwerdegegnerin verletze A. in seinem von Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK garantierten Anspruch auf ausreichende und wirksame Verteidigung, indem sie ihn verpflichten wolle, für seine Verteidigung bestimmte Mittel zurückzuführen. Im vorliegenden, komplexen Wirtschaftsstrafverfahren sei eine effektive Verteidigung nur möglich, wenn ausreichend Mittel für die Verteidigung zur Verfü- gung stünden. Die Komplexität des Verfahrens rechtfertige ohne weiteres den Beizug von zwei Verteidigern.

6.2 Der Einwand der Beschwerdeführer ist unbegründet. Vorweg ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass B. sowie der zweite Vertei-

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diger von A. je einen Kostenvorschuss von Fr. 250'000. erhalten haben, welcher ob zu Recht oder zu Unrecht kann hier offen bleiben nicht beschlagnahmt wurde. Damit stehen für die Verteidigung von A. grundsätzlich Fr. 500'000. zur Verfügung. Dass dieser Betrag bereits verbraucht worden wäre, wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet; sie machen denn auch einzig geltend, der Vorschuss von Fr. 250'000. werde ,,allein für Bemühungen im Strafverfahren lange vor Beendigung des Verfahrens" aufgebraucht sein. Zum jetzigen Zeitpunkt stehen nach dem Gesagten für die Verteidigung von A. ausreichend Mittel zur Verfügung. Im Übrigen dürften wohl auch die Beschwerdeführer nicht ausschliessen wollen, dass sich der bestehende Verdacht im Laufe der Untersuchung allenfalls als unbegründet erweist und die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht eingezogen werden müssen. Diesfalls aber wäre die Beschlagnahme ohnehin aufzuheben (BGE 120 IV 164, 166 E. 1c). Die Ausführungen der Beschwerdeführer gehen aber auch in der Sache selbst fehl. Gemäss dem von ihnen angerufenen Art. 6 Ziff. 3 lit. c
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK hat jeder Angeschuldigte das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihm die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Auch nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat ein Angeschuldigter, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einen privaten Verteidiger beizuziehen, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 281, 285 E. 3.1 m.w.H.). Die vorgenannten Bestimmungen gewähren nur Minimalgarantien. Die Regelung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Verbeiständung erfolgt denn auch in erster Linie durch die Vorschriften des Strafprozessrechtes des Bundes oder der Kantone (Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 4; vgl. auch BGE 128 I 225, 226 E. 2.3; 120 Ia 43, 44 E. 2; PIQUEREZ, a.a.O., N. 1283). Für den Bundesstrafprozess sieht Art. 36 Abs. 2 BStP vor, dass dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, wenn er wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen kann; bedürftig ist eine Person nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; 127 I 202, 205 E. 3b m.w.H.). In besonderer Art und Weise stellt sich die Frage der Bedürftigkeit im Zusammenhang mit den neuen Bundeskompetenzen betreffend organisiertem Verbrechen, Finanzierung des Terrorismus und Wirtschaftskriminalität von interkantonaler

TPF 2005 109, p.113

oder internationaler Tragweite (Art. 340bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB). Wie die Beschwerdekammer kürzlich festgehalten hat (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Beschwerdekammer BB.2005.1 vom 15. Februar 2005 E. 5.2 unter Hinweis auf DENYS, L'avocat d'office et son indemnisation en procédure pénale fédérale, AJP 9/2004, S. 1052 ff.), sehen sich Verteidiger in diesem Bereich vermehrt mit Situationen konfrontiert, in welchen selbst ein grundsätzlich solventer Mandant nicht zur ihrer Entschädigung in der Lage ist, weil seine Vermögenswerte mit Blick auf eine allfällige Einziehung von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt wurden. Überdies setzen sich Verteidiger durch Annahme von Geldern, bei denen sie den Verdacht deliktischer Herkunft hegen, möglicherweise selber der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aus. Im Lichte dieser Überlegungen hat die Beschwerdekammer deshalb im zitierten Entscheid einem Beschuldigten, der unter dem Verdacht der Beteiligung an einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB stand, trotz vorhandenen, aber beschlagnahmten Mitteln einen amtlichen Verteidiger gemäss Art. 36 Abs. 2 BStP bestellt. Die vorerwähnten Ausführungen finden mutatis mutandis auch auf A. Anwendung. Sollte er seine Verteidiger dereinst nicht mehr entschädigen können, weil sämtliche seiner Vermögenswerte beschlagnahmt wurden oder seine Verteidiger die zu ihrer Honorierung verwendeten Gelder zufolge begründeten Verdachts auf eine allfällige, deliktische Herkunft nicht annehmen können, so wird ohne weiteres die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BStP zu prüfen sein (diesen Standpunkt scheint im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin einzunehmen). Entsprechend kann entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht davon gesprochen werden, A. werde durch die heute zur Diskussion stehende Beschlagnahme in seinem Anspruch auf ausreichende und wirksame Verteidigung verletzt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : TPF 2005 109
Date : 22. April 2005
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : TPF 2005 109
Subject area : Art. 36 Abs. 2, 65 BStP, Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV Art. 65 Abs....
Subject : Beschlagnahme; Einziehung von Vermögenswerten; Tatverdacht. Anspruch auf Verteidigung; amtliche Verteidigung.


Legislation register
BStP: 36  65
BV: 29
EMRK: 6
StGB: 58  59  260ter  340bis
BGE-register
120-IA-43 • 120-IV-164 • 120-IV-365 • 127-I-202 • 128-I-225 • 129-I-281 • 129-IV-322
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
acceptance of proposal • accused • advance on costs • authorization • board of appeal • complexity of proceedings • confiscatioin • counter-performance • coverage • criminal organization • criminal proceedings • decision • e-banking • enrichment • ensuring • equivalence • family • funding of terrorism • hamlet • judge in charge • judicature without remuneration • legal demand • meadow • money • official defense • position • question • remuneration • seizure • statement of affairs • suspicion • victim
BstGer Leitentscheide
TPF 2005 109
Decisions of the TPF
BB.2004.79 • BK_B_165/04 • BB.2005.1 • BK_B_181/04