2019 VI/6

Auszug aus dem Teilurteil der Abteilung IV
i.S. A. gegen Staatssekretariat für Migration
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018

Teilentscheid. Gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde.

Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV. Art. 91 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG. Art. 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGG. Art. 31
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
, Art. 32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VGR.

1. Auch in Fällen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, kann ein Teilentscheid gefällt werden (E. 3).

2. Der Anspruch auf gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde umfasst die Bekanntgabe deren personeller Zusammensetzung (E. 8).

Décision partielle. Composition de l'autorité conforme la loi.

Art. 29 al. 1, art. 30 al. 1 Cst. Art. 91 let. a LTF. Art. 24 LTAF. Art. 31, art. 32 RTAF.

1. Le Tribunal administratif fédéral peut également rendre une décision partielle dans les cas où il statue définitivement (consid. 3).

2. Le droit une composition de l'autorité conforme la loi comprend celui de connaître le nom des personnes qui la composent (consid. 8).

Decisione parziale. Composizione dell'autorit conforme alla legge.

Art. 29 cpv. 1, art. 30 cpv. 1 Cost. Art. 91 lett. a LTF. Art. 24 LTAF. Art. 31, art. 32 RTAF.

1. Il Tribunale amministrativo federale può pronunciare decisioni parziali anche nei casi in cui decide definitivamente (consid. 3).

2. ll diritto ad una composizione dell'autorit conforme alla legge ingloba anche il diritto alla comunicazione dei nominativi dei membri del collegio (consid. 8).

Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. August 2015 in der Schweiz um Asyl.

Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM, nachfolgend auch: Vorinstanz) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei ihm umfassende Akteneinsicht, insbesondere in die vollständige Verfügung vom 3. Februar 2017, zu gewähren, verbunden mit der Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zudem wurde die unverzügliche Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie die Bestätigung verlangt, dass dieses zufällig zusammengesetzt worden sei.

Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer das Spruchgremium mit und verwies betreffend dessen Zusammensetzung auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie sein Akteneinsichtsgesuch zu spezifizieren.

Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Gericht das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in gewisse Aktenstücke zu gewähren. Es wurde zudem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung unvollständig ausgehändigt wurde, da die Seite vier fehlte. Das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig auszuhändigen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, nach der Aushändigung der Akten seine Beschwerde innert 30 Tagen zu ergänzen.

Am 26. April 2017 stellte das SEM dem Beschwerdeführer die Verfügung vollständig zu und gewährte ihm Einsicht in die oben erwähnten Akten.

Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Name des SEM-Mitarbeiters mit dem Kürzel " Fch " mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten.

Am 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.

Die Erwägungen 3 (Möglichkeit des Teilurteils), 4 (Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers) und 8 (fehlende Namensnennung der SEM-Mitarbeitenden) bildeten Gegenstand eines Koordinationsentscheides der Abteilungen IV und V.

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird (subjektive Klagenhäufung) oder über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung). Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Auch wenn weder das VwVG noch das VGG das Institut des Teilentscheids erwähnen beziehungsweise regeln, ergibt sich aus Art. 91 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG, dass das Bundesverwaltungsgericht (als Vorinstanz des Bundesgerichts) einen Entscheid fällen darf, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Teilurteile des BVGer B-5202/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2 und A-2519/2012 vom 21. November 2013 E. 2). Rechtsbegehren sind voneinander unabhängig, wenn diese auch Gegenstand eines eigenen Prozesses hätten bilden können sowie wenn ein Teil des gesamten Prozessgegenstands abschliessend beurteilt werden kann, sodass keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide entsteht. Das Beschleunigungsgebot und der
Grundsatz der Prozessökonomie können dabei für einen Teilentscheid sprechen (vgl. Teilurteil des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1). Es gibt keinen Grund, das Teilurteil nur dann zuzulassen, wenn die Anfechtung beim Bundesgericht möglich ist, dieses Vorgehen jedoch auszuschliessen, wenn der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts - wie vorliegend - letztinstanzlich ist, zumal auch in diesen Fällen Prozessökonomie und Beschleunigungsgebot für eine entsprechende Teilung sprechen können.

3.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die formellrechtlichen Rügen der mangelhaften Eröffnung (Rechtsbegehren 2), der mangelhaften Akteneinsicht (Rechtsbegehren 3) sowie der Verletzung des Anspruchs auf gesetzmässige Zusammensetzung der Behörde durch fehlende Namensnennung der SEM-Mitarbeitenden (Rechtsbegehren 4) aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen eines Teilurteils abzuhandeln.

Auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Rechtsbegehren 5, 6 und 7), welche in engem Zusammenhang mit der materiellrechtlichen Fragestellung des Falles stehen, wird im verfahrensabschliessenden Endentscheid einzugehen sein.

4. (...)

5.

5.1 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, die angefochtene Verfügung sei aufgrund eines schwerwiegenden Eröffnungsfehlers für nichtig zu erklären. Es fehle Seite vier der Verfügung, weshalb sie unvollständig eröffnet worden sei. Auf dieser Seite befinde sich die Argumentation betreffend die Glaubhaftigkeit, weshalb sie einen zentralen Teil darstelle. Ohne Kenntnis des Inhalts sei eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich. Der Rechtsvertreter habe nach der Mandatsübernahme um vollständige Akteneinsicht ersucht, was das SEM mit der Begründung abgelehnt habe, der Beschwerdeführer habe bereits Einsicht in alle entscheidwesentlichen Beweismittel erhalten. Bei einer unvollständig eröffneten Verfügung, und wenn das SEM trotz Einsichtsgesuch keine vollständige Akteneinsicht gewähre, erwachse dem Beschwerdeführer ein schwerwiegender Nachteil, weshalb die Verfügung für nichtig zu erklären sei. Sollte die Verfügung nicht für nichtig erklärt werden, sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Aus dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung ergebe sich, dass eine Person ein Anrecht darauf habe, nachvollziehen zu können, wer für einen gefällten Entscheid zuständig gewesen sei. Aus dem in der angefochtenen Verfügung verwendeten Kürzel sowie der Bezeichnung " Fachreferent " würden sich keine Rückschlüsse auf die betreffende Person ziehen lassen. Dieser Mangel sei nicht heilbar, weshalb die Verfügung nichtig sei und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

5.2 In der Beschwerdeergänzung wurde angefügt, die mangelhafte Eröffnung müsse zwingend zur Kassation beziehungsweise zur Nichtigkeit der Verfügung führen, da das SEM ansonsten ohne Konsequenzen unvollständige Verfügungen eröffnen könnte. Es könnte zudem sein, dass das SEM die Ausführungen auf der fehlenden Seite infolge der Beschwerde angepasst habe. Diese Möglichkeit sei ebenfalls problematisch. Zudem würden viele Asylsuchende keine Beschwerde einreichen, und es wäre bei unvollständigen Verfügungen möglich, dass sie, ohne die Gründe zu kennen, in ihr Heimatland zurückgeschafft würden. Aus dem vom Gericht gewählten Vorgehen sei dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden, da sich ein grosser Zusatzaufwand ergeben habe. Es habe eine unvollständige Beschwerde verfasst werden müssen. Nach über zwei Monaten habe das Dossier erneut eingehend konsultiert und die Beschwerdeergänzung erarbeitet werden müssen. Der Fehler sei damit erst geheilt, wenn der Zusatzaufwand von zwölf Stunden ersetzt werde.

Die Nichtnennung der SEM-Mitarbeitenden, welche die Verfügung verfasst hätten, stelle eine Rechtsverweigerung dar, was ebenfalls zur Kassation zu führen habe. Andere Abteilungen der gleichen Behörden würden ihre Namen nennen.

5.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM hinsichtlich des Antrags auf Kassation, dass dem Bundesverwaltungsgericht volle Kognition zukomme. Das SEM sei der Aufforderung des Gerichts, die Verfügung vollständig zuzustellen, nachgekommen und der Beschwerdeführer hätte sich mit der Seite vier der Verfügung auch in der Beschwerde auseinandersetzen müssen. Es bestünden keine Anzeichen, dass das SEM systematisch unvollständige Verfügungen zustelle. Vielmehr handle es sich lediglich um einen bedauerlichen Fehler. Eine Rückweisung würde auch nicht zu einer erneuten Prüfung des Gesuchs führen, worin aber gerade der Sinn einer Rückweisung begründet liege.

Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV begründe einen Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setze die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus. Die Namen der an einem Entscheid beteiligten Personen müssten jedoch nicht ausdrücklich in demselben genannt werden. Vielmehr reiche es aus, wenn der Name der Person einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden könne. Die verantwortlichen Personen müssten somit nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein, was vorliegend mittels Kürzel gewährleistet sei. Da in den Empfangszentren auch Gesuchstellende untergebracht seien, handle es sich hierbei um eine Sicherheitsmassnahme zugunsten der Angestellten.

5.4 In der Replik wendete der Beschwerdeführer ein, vorliegend handle es sich um einen schwerwiegenden Eröffnungsfehler und es sei anzunehmen, dass auch in anderen Fällen bereits unvollständige Verfügungen verschickt worden seien, denn das SEM verfüge offenbar nicht über Kontrollmechanismen. Es sei ein erheblicher Zusatzaufwand von 13 Stunden entstanden, der bei einer korrekten Eröffnung nicht angefallen wäre. Der Grund einer Rückweisung liege darin, das SEM zu einer korrekten Vorgehensweise zu zwingen, ansonsten könnte das SEM jederzeit ohne Konsequenzen unvollständige Verfügungen zustellen.

Wie das SEM in der Vernehmlassung eingestanden habe, würden die Namen der an einem Entscheid beteiligten Personen bewusst und systematisch nicht genannt. Da es das SEM auch in der Vernehmlassung unterlassen habe, den zuständigen Fachreferenten zu benennen, bleibe bis heute unklar, wer diese Person sei. Es stelle überdies eine Unwahrheit dar, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsort des Fachreferenten untergebracht sei. Doch selbst wenn sie sich am selben Ort aufhalten würden, bestehe ein Anspruch darauf, dass die beteiligten Amtspersonen im Zeitpunkt des Entscheids bekannt seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reiche es aus, wenn die Identität der Person einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden könne. Wenn jedoch weitere Nachforschungen angestrengt werden müssten, verletze dies den Anspruch auf Kenntnis der entscheidfällenden Person. Vorliegend könne weder mit dem Kürzel noch mit der Funktionsbezeichnung die betreffende Person eruiert werden. Dass diese amtsintern identifizierbar sei, sei unwesentlich, da der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf amtsinterne Daten habe. Die Begründung, bei der Unterdrückung des Namens handle es sich um eine Sicherheitsmassnahme, sei unbeholfen, da nicht
ersichtlich sei, wieso nur der Fachreferent, nicht aber die Chefin Asylverfahren 1 gefährdet sein soll. Die Büros der Fachreferenten seien für Gesuchstellende nicht zugänglich und eine Identifizierung für einen Übergriff würde nicht über das Kürzel, sondern das Gesicht erfolgen. Schliesslich habe der Fachreferent die Anhörung durchgeführt. Ferner würden bei Urteilen stets sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers genannt, ohne dass Fälle von Sicherheitsproblemen bekannt seien. Würde ein solches bestehen, so wäre dem mit geeigneten betrieblichen Massnahmen zu begegnen. Die systematische Nichtnennung der Namen stelle eine Rechtsverweigerung dar, welche zur Nichtigkeit der Verfügung zu führen habe.

5.5 In seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich der formellen Rügen vor, das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung, welches eine Bekanntgabe der an einem Entscheid beteiligten Personen beinhalte, sei formeller Natur und bedürfe daher keiner Begründung, ob dem Beschwerdeführer daraus ein Nachteil erwachsen sei. Eine Verletzung müsse zwingend zur Kassation der Verfügung führen. Ferner handle es sich nicht um den einzigen nicht heilbaren formellen Fehler im vorliegenden Verfahren. Es spreche nicht für eine unbefangene Beurteilung der Sache, wenn ein Instruktionsrichter zur unbedingten Vermeidung einer Kassation einer Verfügung fundamentale Rechtsprinzipien missachte, schwerwiegende (unheilbare) Eröffnungsfehler zu heilen versuche und nun glaube, über die nachträgliche Offenlegung des Namens eines Angestellten auch einen weiteren nicht heilbaren formellen Fehler heilen zu können. Die offensichtliche Voreingenommenheit und ebenso absolut fehlenden Länderkenntnisse und Verfahrenskenntnisse des Mitarbeitenden des SEM mit dem Kürzel " Fch " ergäben sich im Übrigen aus der umfassend dokumentierten schwerwiegenden Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung. Wer sich einer so
unsorgfältigen Arbeitsweise bediene, sei objektiv nicht in der Lage, eine Sache unbefangen und kompetent zu beurteilen.

6.

6.1 Hinsichtlich der Rüge, die Verfügung sei aufgrund der mangelhaften Eröffnung für nichtig zu erklären respektive die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ergibt sich Folgendes:

6.2 Nichtigkeit verlangt drei kumulative Voraussetzungen. Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen, dieser muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (vgl. BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil des BVGer D-3107/2017 vom 4. Juli 2017 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1098 m.w.H.). Der Eröffnungsfehler des SEM ist als nicht unerheblich zu erachten. Es handelt sich dabei nicht um ein blosses kanzleitechnisches Versehen. Vielmehr wurde effektiv ein blosser Entwurf einer Verfügung, welcher unvollständig und zudem noch mit handschriftlichen Anmerkungen versehen war, unterschrieben, verschickt und im N-Dossier abgelegt, während der " richtige " Entscheid nicht in die (Papierâ¿¿)Akten aufgenommen wurde. Ein schwerwiegender Form- oder Eröffnungsfehler kann einen Nichtigkeitsgrund darstellen. Eine fehlende Begründung stellt jedoch keinen solchen Grund dar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann a.a.O., Rz. 1125), weshalb eine unvollständige Begründung a maiore ad minus keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. Selbstverständlich darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen
(vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann a.a.O., Rz. 1120). Aufgrund der erneuten Zustellung der vollständigen Verfügung, verbunden mit einer faktisch nochmaligen 30-tägigen Beschwerdefrist, sind dem Beschwerdeführer keine Nachteile entstanden. Vielmehr resultierte daraus mehr als eine Verdoppelung der ordentlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen. Dem durch die mangelhafte Eröffnung entstandenen Mehraufwand für die Beschwerdeführung ist zudem bei der Parteientschädigung Rechnung zu tragen ([...]).

6.3 Die mangelhafte Eröffnung rechtfertigt es auch nicht, die Verfügung zu kassieren und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zwar ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um keinen geringfügigen Eröffnungsmangel handelt. Der Verfahrensmangel, der offensichtlich auf einem Versehen beruht, kann aber auch nicht als derart schwerwiegend bezeichnet werden, dass eine Heilung nach den Kriterien der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu BVGE 2014/22 E. 5.3 und die dort zitierte Rechtsprechung; ferner BVGE 2013/23 E. 6.1.3). Eine Kassation würde vorliegend dazu führen, dass das SEM die mittlerweile rechtmässig eröffnete Verfügung unverändert erneut - verbunden mit einer erneuten ordentlichen Beschwerdefrist - zustellen würde, was einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen würde. Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylrechts eben nicht über volle Kognition verfügt, vermag der Heilung nicht entgegenzustehen, wenn es wie vorliegend allein um einen Eröffnungsfehler beziehungsweise die Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss geht. Denn die Frage des Kognitionsumfangs, welcher eine Heilung gegebenenfalls ausschliessen kann,
ist nicht abstrakt zu betrachten, sondern stets auf die konkrete Streitfrage zu beziehen. So bleibt eine Heilung auch bei grundsätzlich eingeschränkter Kognition möglich, sofern es sich bei den Streitpunkten - wie vorliegend - ausschliesslich um (Rechtsâ¿¿)Fragen handelt, welche vom Gericht frei überprüft werden können (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Der Mangel ist somit durch die bereits erfolgte faktische Neueröffnung, verbunden mit einer faktisch erneuten 30-tägigen Beschwerdefrist, als geheilt zu er-achten.

7. (...)

8.

8.1 Gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat eine Person in einem Verwaltungsverfahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene Behörde. Dieser Anspruch setzt die Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde voraus, da nur so die Betroffenen feststellen können, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde beziehungsweise des Gerichts und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl. Urteile des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; A-4174/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4.2; Urteil des BGer 2C_8/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 196 und 437).

Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeutet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der entscheidenden Personen ist selbst dann gewahrt, wenn deren Namen dem Betroffenen gar nicht persönlich mitgeteilt werden, diese jedoch einer allgemein zugänglichen Publikation wie etwa einem amtlichen Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen werden können (vgl. Urteil A-4174/2007 E. 2.4.2 m.H. auf BGE 128 V 82 E. 2b 117 Ia 322 E. 1c, 115 V 257 E. 4c, 114 Ia 278 E. 3b, 114 V 61 E. 2b).

Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei so früh wie möglich - spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid - erfolgen (BGE 128 V 82 E. 3b; Urteil A-4174/2007 E. 2.4.2).

8.2 Die Ansicht des SEM in der Vernehmlassung, aufgrund des Kürzels seien die Personen bestimmbar, welche die Verfügung erarbeitet hätten, greift zu kurz. Denn die Namen, welchen die Kürzel zuzuordnen sind, lassen sich nur mit Bezug auf die Chefin Asylverfahren 1 aus einer öffentlich zugänglichen Quelle eruieren (< https://www.staatskalender.admin.ch > Schnellsuche EVZ B. > Bereich Asylverfahren 1). Hinsichtlich des Kürzels " Fch " erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Anders als im Verfahren D-2335/2013 lässt sich der Name auch aus keinem anderen Aktenstück herleiten (vgl. E. 3.4.5), zumal er im N-Dossier konsequent anonymisiert wurde (vgl. etwa den Absender in [...]). Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletzt das SEM somit den in E. 8.1 skizzierten Anspruch aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil D-2335/2013 E. 3.4.3 und 3.4.5).

8.3 Die vom SEM pauschal vorgebrachten Sicherheitsüberlegungen vermögen diese Verletzung nicht zu rechtfertigen. Eine Verheimlichung der Namen der an einer Verfügung mitwirkenden Personen kann sich zwar rechtfertigen, wenn im Einzelfall konkrete Hinweise oder Ereignisse auf eine Gefährdung hindeuten würden. In einem solchen Fall können die privaten Interessen der SEM-Mitarbeitenden das Recht des Asylsuchenden, die Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu kennen, überwiegen. Solche Anhaltspunkte sind in casu aber nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird mit der allgemeinen Nähe zwischen den Mitarbeitenden des SEM und den Asylsuchenden argumentiert, woraus sich aber noch keine Gefährdung zu ergeben vermag. Es wird denn auch nicht dargelegt, dass solche Übergriffe in der Vergangenheit vorgekommen wären. Anzumerken ist ausserdem, dass auch in anderen Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) vergleichbare räumliche Gegebenheiten vorliegen, ohne dass dort die Verheimlichung der Namen der Fachreferenten notwendig scheint. Insgesamt ist die vom SEM ergriffene Massnahme allein aufgrund allgemeiner Sicherheitsüberlegungen als nicht verhältnismässig zu qualifizieren. Hinzu
kommt vorliegend, dass der Beschwerdeführer im September 2015 dem Kanton C. zugewiesen wurde ([...]) und sich somit bereits seit Längerem nicht mehr im EVZ B. befindet.

8.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter des SEM mit dem Kürzel " Fch " nicht um eine vollkommen unbekannte Person oder gar ein " Phantom " handelt, da er diesem bereits in der Anhörung persönlich begegnet ist. Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insb. für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können. Dem Beschwerdeführer wurde zudem der Name des entsprechenden Mitarbeiters des SEM durch das Gericht am 17. August 2017 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Vorwurf in der Eingabe vom 28. August 2017, wonach sich die Voreingenommenheit des Mitarbeitenden des SEM aus seinen mangelhaften Länder- und Verfahrenskenntnissen sowie der unsorgfältigen Verfahrensführung ergebe, reicht zur Bejahung der Befangenheit nicht aus. Prozessuale Fehler oder Fehlentscheide in der Sache führen nur ausnahmsweise zur Annahme der Befangenheit, wenn es sich um krasse und wiederholte Irrtümer handelt,
welche sich zugleich als schwere Amtspflichtverletzung darstellen (Breitenmoser/Spori Fedail, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 97 zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Wie obige Ausführungen zeigen, sind die in diesem Teilentscheid abgehandelten formellen Mängel weder als krass geschweige denn als wiederholt zu bezeichnen. Dass weitere gravierende Fehler in der Verfahrensführung begangen worden seien, wird vom Beschwerdeführer lediglich unsubstanziiert behauptet. Ebenso wenig stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, das SEM bewerte die Lage in Sri Lanka unzutreffend, einen solchen Grund dar. Die Frage der rechtzeitigen Anrufung dieser Einwände kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. dazu Breitenmoser/Spori Fedail, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 10
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG).

Analog zu E. 6.3 würde eine Rückweisung der Sache zu einem unnötigen Leerlauf führen, weshalb der Mangel als geheilt zu erachten ist. Es ergeht jedoch der Hinweis an das SEM, dass - trotz vorliegend erfolgter Hei-
lung - seine derzeitige Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2019/VI/6
Datum : 05. Februar 2018
Publiziert : 11. August 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2019/VI/6
Sachgebiet : VI (Asylrecht)
Gegenstand : Asyl und Wegweisung


Gesetzesregister
BGG: 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
30
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
VGG: 24
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 24 Geschäftsverteilung - Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
VGR: 31 
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
1    Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen.
2    Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner:
a  Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten;
b  die Arbeitssprachen;
c  der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien;
d  Ausstandsgründe;
e  die Geschäftslast.
3    Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden:
a  eine angemessene Einarbeitungszeit;
b  ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel;
c  ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt;
d  Abwesenheiten;
e  die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen;
f  das Fallgewicht;
g  spezifische Fachkenntnisse;
h  die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt:
h1  bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht,
h2  bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht,
h3  wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird,
h4  wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten;
i  die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann.
4    Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt.
5    Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden.
32
SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
VGR Art. 32 Bildung der Spruchkörper - 1 Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
1    Das zweite und das dritte Mitglied des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.31
2    Solange das Urteil noch nicht zustande gekommen ist, kann jedes Mitglied des Spruchkörpers beantragen, dass das Urteil in Fünferbesetzung zu fällen sei. Sofern der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin nicht gleichzeitig Abteilungspräsident oder Abteilungspräsidentin ist, leitet er oder sie den Antrag nach Anhörung des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin mit der eigenen Empfehlung an den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin zur Entscheidung gemäss Artikel 21 Absatz 2 VGG.
3    Die Fünferbesetzung besteht aus:
a  den drei Mitgliedern des ordentlichen Spruchkörpers;
b  dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Kammer oder dem oder der zuständigen Fachgebietsverantwortlichen, falls er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört;
c  dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin und allenfalls dem Fachgebietskoordinator oder der Fachgebietskoordinatorin, sofern er oder sie nicht bereits zum ordentlichen Spruchkörper gehört und sofern dies gemäss Abteilungspraxis vorgesehen ist; das weitere Mitglied oder die zwei weiteren Mitglieder des Spruchkörpers werden sinngemäss nach Artikel 31 Absätze 2-5 bestimmt.
3bis    Die Abteilungen können abteilungsübergreifende Spruchkörper bilden, insbesondere:
a  soweit die Rechtsfrage die jeweils gemeinsamen Rechtsgebiete betrifft;
b  wenn für die Rechtsfrage das Fachwissen einer anderen Abteilung notwendig ist;
c  bei einer Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen zur Ausgleichung der Geschäftslast.34
4    ...35
5    Erfordert es das Rechtsgebiet, kann die Abteilung bestimmen, dass die Dreierbesetzung aus mindestens zwei Mitgliedern besteht, deren Muttersprache der Verfahrenssprache entspricht.36
VwVG: 10 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
BGE Register
114-IA-278 • 114-V-61 • 115-V-257 • 117-IA-322 • 128-V-82 • 138-II-501 • 138-V-106
Weitere Urteile ab 2000
2C_8/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nichtigkeit • bundesverwaltungsgericht • rechtsbegehren • vorinstanz • teilentscheid • mangelhafte eröffnung • akteneinsicht • zusammensetzung der behörde • bundesgericht • stelle • beschwerdefrist • bestimmbarkeit • asylverfahren • frage • erwachsener • kenntnis • ausstand • gesuchsteller • tag • endentscheid
... Alle anzeigen
BVGE
2014/22 • 2013/23
BVGer
A-2519/2012 • A-4174/2007 • A-592/2016 • B-5202/2014 • D-1549/2017 • D-2335/2013 • D-3107/2017