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Auszug aus dem Urteil der Abteilung I
i.S. A.AG, B. AG und C. SA gegen
Schweizerisches Seeschifffahrtsamt
A 5410/2012 vom 28. Mai 2013

Nichtigkeit einer Verfügung betreffend die Aberkennung als Prüfungsstelle für den schweizerischen Hochseeausweis.

Art. 53
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 53 - Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
ZGB. Art. 643
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
3    Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...347
4    Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
und Art. 933 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
1    Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2    Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
OR.

Die Verfügung gegenüber einer im Handelsregister gelöschten Gesellschaft ist - mangels Rechtspersönlichkeit der Verfügungsadressatin - nichtig (E. 4).

Nullité d'une décision concernant la révocation de la reconnaissance comme organe d'examen pour le certificat suisse de conduite en mer.

Art. 53 CC. Art. 643 et art. 933 al. 2 CO.

Nullité d'une décision à l'encontre d'une société radiée du registre du commerce, en raison du défaut de la personnalité juridique du destinataire de la décision (consid. 4).

Nullità di una decisione concernente la revoca del riconoscimento della qualità di ente esaminatore per il rilascio di una licenza svizzera di navigazione.

Art. 53 CC. Art. 643 e art. 933 cpv. 2 CO.

Nullità di una decisione contro una società cancellata dal registro di commercio per mancanza di personalità giuridica del destinatario della decisione (consid. 4).


Die H. Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in I., welche den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen in der nautischen Branche aller Art in der Schweiz und im Ausland bezweckt. Die H. Holding AG hielt beziehungsweise hält Beteiligungen an mehreren Tochtergesellschaften, so insbesondere an der X. AG in Liquidation, der A. AG, der B. AG und der C. SA. Des Weiteren ist auch das Institut Z. mit dem Konzern verbunden.

Am 15. März 2010 verfügte das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA, nachfolgend: Vorinstanz), dass die H. Holding AG als Prüfungsstelle für die Prüfung und Ausstellung schweizerischer Hochseeausweise anerkannt wird und die Anerkennung auch für die « X.AG, das Institut Z. sowie für weitere Seefahrtsschulen der H. Holding AG » gilt.

Am 14. Februar 2012 wurde die H. Holding AG im Handelsregister des Kantons S. von Amtes wegen gelöscht.

Nachdem die Vorinstanz von der Löschung der H. Holding AG im Handelsregister des Kantons S. Kenntnis erhalten hatte, gelangte sie mit E-Mail vom 4. Juli 2012 an den einzigen Verwaltungsrat der H. Holding AG, D., sowie mit Schreiben vom 29. August 2012 erneut an die H. Holding AG, wies darauf hin, dass beim Untergang eines Unternehmens auch die Anerkennung als Prüfungsstelle entfalle, und ersuchte um Stellungnahme.

Da seitens der H. Holding AG keine Stellungnahme eingereicht wurde, verfügte die Vorinstanz am 13. September 2012, der H. Holding AG werde gemäss Art. 16 Abs. 2
SR 747.321.71 Verordnung vom 20. Dezember 2006 des SSA über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung) - Hochseeausweis-Verordnung
Art. 16 Überprüfung und Entzug der Anerkennung - 1 Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.29
1    Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die anerkannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.29
2    Bei schwerwiegenden Verstössen gegen diese Verordnung kann das SSA die Anerkennung vorübergehend bis zur Beseitigung des Verstosses suspendieren. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstössen entzieht das SSA die Anerkennung definitiv.
3    Tritt die Prüfungsstelle in Liquidation, so entzieht das SSA die Anerkennung.30
der Hochseeausweis-Verordnung vom 20. Dezember 2006 (SR 747.321.71) mit sofortiger Wirkung die Anerkennung als Prüfungsstelle entzogen. Gleichzeitig werde der H. Holding AG untersagt, weitere Hochseeausweise auszustellen.

Gegen diese Verfügung erheben die A. AG, die B. AG und die C. SA (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 13. Oktober 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die Verfügung vom 13. September 2012 sei dahingehend anzupassen, dass nur der H. Holding AG, der X. AG in Liquidation und dem « Institut Z. » die Bewilligung als Prüfungsstelle zu entziehen sei, nicht jedoch den drei Beschwerdeführerinnen.

Das Bundesverwaltungsgericht schreibt die Beschwerden der A. AG und B. AG zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Auf die Beschwerde der C. SA tritt es nicht ein und stellt die Nichtigkeit der Verfügung des SSA fest.


Aus den Erwägungen:

2.3 (Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Rechtsbegehren der A. AG und B. AG)

3. Vorliegend richtet sich die Verfügung vom 13. September 2012 formell nicht an die Beschwerdeführerin 3 (C. SA), sondern nur gegen die H. Holding AG. Aus diesem Grund wird deren Beschwerdelegitimation denn auch von der Vorinstanz bestritten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) erfüllt sind und die Beschwerdeführerin 3 (C. SA) zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da aus einem anderen Grund (vgl. E. 4ff.) nicht auf ihre Beschwerde einzutreten ist.

4. Die Verfügung vom 13. September 2012 richtet sich an die H. Holding AG, welche am 14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S. gelöscht wurde. Zunächst ist deshalb zu prüfen, ob diese Verfügung Rechtswirkungen entfaltet und somit überhaupt ein Anfechtungsobjekt in einem Beschwerdeverfahren darstellen kann.

4.1 Eine allfällige Nichtigkeit einer Verfügung ist von Amtes wegen zu beachten. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist ex tunc sowie ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nur ausnahmsweise nichtig. Nichtig ist eine Verfügung nur dann, wenn sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (sog. Evidenztheorie: BGE 132 II 342 E. 2.1 und BGE 129 I 361 E. 2.1; BVGE 2008/8 E. 6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 11/2012 vom 26. März 2013 E. 4.4ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 956; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 13 15; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, Ziff. 2.3.3.2 ff. S. 364 ff.). Schwere Verfahrensfehler, wie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, sind Nichtigkeitsgründe (BGE 132 II 21 E. 3.1, BGE 129 I 361 E. 2.1, BGE 122 I 97 E.
3a/aa und BGE 116 Ia 215 E. 2c; BVGE 2008/59 E. 4.2 und BVGE 2008/8 E. 6.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.3 und A 6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.1).

4.2 Im Zivilrecht nimmt die Lehre Nichtigkeit an, wenn ein Entscheid sich an eine nicht existierende Partei richtet (vgl. Fabienne Hohl, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 548 S. 110; Walter J. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Rz. 459 S. 259). Denn dieser Mangel kann nicht durch die Aufhebung des Entscheids im Beschwerdeverfahren geheilt werden, litte doch das Beschwerdeverfahren wieder am gleichen Mangel, indem die nicht existierende Person in das Verfahren einbezogen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.1). Nichtig sind weiter Entscheide, die gefällt werden, ohne dass Klage erhoben worden wäre, Entscheide, die nicht umgesetzt werden können oder eine Rechtsfolge nach sich ziehen, die dem schweizerischen Recht unbekannt ist, solche, die zu einer verbotenen oder gegen die guten Sitten verstossenden Leistung verurteilen (vgl. Hohl, a.a.O., Rz. 548 S. 110f.; Habscheid, a.a.O., Rz. 459 S. 259), und ausserdem alle Entscheide, deren Ausführung schwer gegen die Rechtsordnung verstossen würde. Diese Grundsätze sind gleichermassen im Strafprozessrecht
anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2008 vom 10. Juli 2009 E. 2.2; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 101 Rz. 20ff., insbes. Rz. 23 S. 497), und es ist kein Grund ersichtlich, sie nicht auf das öffentliche Recht zu übertragen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6683/2010 vom 25. August 2011 E. 3.4, A 6729/2010 vom 5. April 2011 E. 2.2.2 und A 6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.2). Hinzu kommt, dass auch im Verwaltungsrecht die Unmöglichkeit als gravierender inhaltlicher Fehler zur Nichtigkeit führt (vgl. Peter Saladin, Die sogenannte Nichtigkeit von Verfügungen, in: Festschrift für Ulrich Häfelin, Zürich 1989, S. 552), was bei einer gegen einen nicht existenten Adressaten gerichteten Verfügung regelmässig der Fall sein wird (vgl. auch den analogen Fall im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, wo ein Zahlungsbefehl, in welchem als Schuldner eine nicht existierende Person angegeben wird, nichtig ist [BGE 102 III 63 E. 2 m.w.H.]).

4.3 Im vorliegenden Fall wurde die H. Holding AG am 14. Februar 2012 im Handelsregister des Kantons S. gelöscht. Mit der Löschung enden die Registerwirkungen der gelöschten Daten endgültig und unwiderruflich. Obwohl eine Löschung grundsätzlich den Untergang der Gesellschaft bewirkt, kann eine gelöschte Rechtseinheit wieder eingetragen werden (vgl. Marc Bauen/Robert Bernet, Schweizer Aktiengesellschaft, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 623 und 646; Christoph Stäubli, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, Art. 530 964, 4. Aufl., Basel 2012 [nachfolgend: BSK-OR II], Rz. 6 zu Art. 746; Martin K. Eckert, BSK-OR II, Rz. 1 zu Art. 938). Die Löschung bewirkt jedoch die Vermutung, dass der eingetragene Sachverhalt, das heisst Firma, Geschäft, Vertretungsverhältnisse et cetera, zu bestehen aufgehört hat (Art. 933 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
1    Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2    Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
OR). Durch die Löschungseintragung entfallen die Rechtsfolgen, welche die bisherige Eintragung kraft konstitutiver Wirkung hervorgebracht hat. Folglich verlieren Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft, ihre Rechtspersönlichkeit mit der Löschung ihrer Eintragung (vgl. Art. 643 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 643 - 1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Das Recht der Persönlichkeit wird durch die Eintragung auch dann erworben, wenn die Voraussetzungen der Eintragung tatsächlich nicht vorhanden waren.
3    Sind jedoch bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Vorschriften missachtet und dadurch die Interessen von Gläubigern oder Aktionären in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren solcher Gläubiger oder Aktionäre die Auflösung der Gesellschaft verfügen. ...347
4    Das Klagerecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt angehoben wird.
OR; ...; BGE 132 III 731 E. 3.1 und BGE 117 III 39 E.
3a; Eckert, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 938; Kristina Tenchio-Kuzmic, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Rz. 11 zu Art. 66). Durch die Löschung im Handelsregister des Kantons S. hat die H. Holding AG somit ihre Rechtspersönlichkeit verloren; sie ist damit als im rechtlichen Sinne inexistent zu betrachten.

4.4 Indem die Vorinstanz im vorliegenden Fall ihre Verfügung vom 13. September 2012 an die H. Holding AG richtete, fasste sie eine Verfügungsadressatin ohne Rechtspersönlichkeit ins Recht. Die Verfügung leidet damit an einem schweren Mangel (vgl. E. 4.2), welcher überdies leicht erkennbar ist. Ebenso führt im vorliegenden Fall die Feststellung der Nichtigkeit zu keiner ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit. Folglich ist die Verfügung vom 13. September 2012 nichtig.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2013/38
Date : 28. Mai 2013
Published : 28. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2013/38
Subject area : Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Subject : Schifffahrt


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OR: 643  933
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ZGB: 53
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