4 Schule - Wissenschaft - Kultur
Ecole - Science - Culture
Scuola - Scienza - Cultura

60

Estratto della decisione della Corte II
nelle causa A. contro Ufficio federale della formazione e della tecnologia
B 5877/2009 dell'8 luglio 2010

Esame federale di maturità professionale. Determinazione dell'autorità inferiore competente nell'ambito della procedura di ricorso.

Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
PA. Art. 32 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
art. 34
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
OMPr del 1998.

L'Ufficio federale della formazione professionale e della tecnologia (UFFT) è l'autorità inferiore ai sensi dell'art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
PA nell'ambito della procedura di ricorso contro una decisione in materia di esami federali di maturità professionale. Nel caso di una procedura di ricorso pendente davanti al Tribunale amministrativo federale (TAF), l'UFFT è responsabile dell'organizzazione e della coordinazione interna con la Commissione federale di maturità professionale (CFMP). Lo scambio diretto di scritti tra quest'ultima ed il TAF non è escluso (consid. 2-2.3).

Eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. Bestimmung der Vorinstanz, welche zur Behandlung einer Beschwerde zuständig ist.

Art. 57 VwVG. Art. 32 und Art. 34 BMV von 1998.

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist Vorinstanz im Sinne von Art. 57 VwVG bezüglich einer Prüfungsverfügung betreffend die Eidgenössische Berufsmaturität. Das BBT ist damit - mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission (EBMK) - verantwortlich für die Organisation und Koordination des internen Verfahrens im Falle einer Beschwerde. Ein direkter Schriftenwechsel zwischen der EBMK und dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht ausgeschlossen (E. 2-2.3).

Examen fédéral de maturité professionnelle. Détermination de l'autorité inférieure compétente pour la procédure de recours.

Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
PA. Art. 32
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 32 Bund - Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b  Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c  Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
et art. 34
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
OMPr de 1998.

L'Office fédéral de la formation professionnelle et de la technologie (OFFT) est l'autorité inférieure au sens de l'art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
PA en cas de recours contre une décision en matière d'examens fédéraux de maturité professionnelle. Dans ce contexte il est responsable - avec la Commission fédérale de la maturité professionnelle (CFMP) - de l'organisation et de la coordination de la procédure interne de recours. Un échange d'écritures direct entre la CFMP et le Tribunal administratif fédéral n'est pas exclu (consid. 2-2.3).


Dai considerandi:


2. Il Tribunale amministrativo federale (TAF) ha richiesto nel corso della procedura una presa di posizione da parte dell'Ufficio federale della formazione e della tecnologia (UFFT) e della Commissione federale di maturità professionale (CFMP) in merito alla domanda di sapere chi sia da considerare autorità inferiore nella procedura di ricorso in materia di esami federali di maturità professionale. La domanda è scaturita in fase d'istruzione quando il TAF con ordinanza del 28 ottobre 2009 aveva chiesto all'UFFT di prendere posizione sul ricorso ed il termine era trascorso infruttuoso. La CFMP chiedeva in seguito il ripristino del termine indicando che l'ordinanza era stata erroneamente inviata all'UFFT e che questa non le era stata trasmessa dallo stesso, nonostante la CFMP fosse chiaramente competente in merito.

2.1 La domanda in merito all'autorità inferiore è importante per diversi motivi. Per poter inoltrare un ricorso davanti al TAF l'atto impugnato emanato dall'autorità inferiore deve essere una decisione ai sensi dell'art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
della legge federale del 20 dicembre 1968 sulla procedura amministrativa (PA, RS 172.021; art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
della legge del 17 giugno sul Tribunale amministrativo federale [LTAF, RS 173.32]). D'altra parte la decisione impugnata deve essere emanata da un'autorità inferiore ai sensi dell'art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
LTAF e non rientrare nelle eccezioni previste dalla legge (art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
LTAF). Una chiara suddivisione dei ruoli processuali è inoltre necessaria per poter applicare in modo coerente l'art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
PA e permettere quindi all'autorità che lo applica, di rivolgersi senza indugio all'autorità interessata, per informarla della litispendenza, chiederle una risposta al ricorso, così come di poter attuare eventuali misure cautelari, il tutto evitando rallentamenti della procedura. Infine la domanda può avere ripercussioni sulla questione legata all'assegnazione di eventuali indennità (art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
PA). Mentre da una parte all'autorità inferiore soccombente non vengono messe a carico le spese procedurali,
essa può però essere chiamata a versare un'indennità a favore della ricorrente. È quindi necessario definire con chiarezza chi, nel caso, ne è responsabile.

2.2 Per determinare l'identità dell'autorità inferiore nella procedura di ricorso in materia di esami federali di maturità professionale il TAF si basa sulle disposizioni legali in materia. Esse sono in primo luogo quelle normative che ripartiscono in maniera generale le competenze oppure quelle che determinano in modo specifico il potere decisionale nell'ambito in questione. La legge sulla formazione professionale del 13 dicembre 2002 (LFPr, RS 412.10) prevede che la Commissione federale venga nominata dal Dipartimento e le affida compiti esplicitamente consultivi per le questioni inerenti alla maturità professionale, in particolare per quelle relative al riconoscimento delle procedure di qualificazione (art. 71
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission - Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein.33 Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.
LFPr). La LFPr delega inoltre la competenza in materia di maturità professionale federale al Consiglio federale (art. 25 cpv. 5
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
LFPr) che in base a tale delega ha emanato l'ordinanza sulla maturità professionale federale del 24 giugno 2009 (OMPr, RS 412.103.1), con la quale il potere decisionale in materia viene ridistribuito tra Cantoni (art. 8
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 8 Grundlagenbereich - 1 Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
1    Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
a  erste Landessprache;
b  zweite Landessprache;
c  dritte Sprache;
d  Mathematik.
2    Die Kantone bestimmen die Sprachen.
3    Die Bildungsziele in den Fächern des Grundlagenbereichs sind auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet und entsprechend differenziert.
, art. 14
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren - 1 Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.
1    Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.
2    Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.
3    Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen; vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.
, art. 20
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 20 Regelung, Vorbereitung und Durchführung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
2    Die unterrichtenden Lehrkräfte bereiten die Berufsmaturitätsprüfung vor und führen sie durch.
, art. 26 e
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 20 Regelung, Vorbereitung und Durchführung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
2    Die unterrichtenden Lehrkräfte bereiten die Berufsmaturitätsprüfung vor und führen sie durch.
art. 34
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
OMPr) e Ufficio federale (art. 23
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome - 1 Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.
1    Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.
2    Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremdsprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert.
3    Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungsnote gemäss Artikel 24 Absatz 1 um.
4    Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn:
a  sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und
b  das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprüfung vom SBFI anerkannt war.
, art. 28 cpv. 3
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
1    Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
a  die Gesamtnote;
b  die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs;
c  die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
d  die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
e  die Note für das interdisziplinäre Arbeiten;
f  die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit;
g  die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan;
h  der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2    Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.
3    Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.
, art. 29 cpv. 4
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 29 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren - 1 Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund.
1    Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund.
2    Sie werden anerkannt, wenn:
a  sie den Bestimmungen dieser Verordnung und des Rahmenlehrplans entsprechen;
b  ein Lehrplan für den Bildungsgang vorliegt;
c  geeignete Qualifikationsverfahren vorgesehen sind;
d  geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung bestehen;
e  die Lehrkräfte ausreichend qualifiziert sind.
3    Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim SBFI einzureichen.
4    Das SBFI entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission.
, art. 30 cpv. 2
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 30 Entzug der Anerkennung - 1 Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das SBFI dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
1    Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das SBFI dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
2    Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend den Vorgaben behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung.
3    Es hört vorgängig die zuständige kantonale Behörde und die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an.
, art. 32
lett. c
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 32 Bund - Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b  Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c  Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
OMPr). L'OMPr prevede infine due tipi di esami di maturità professionale: l'esame di maturità professionale previsto alla fine di una formazione generale approfondita per la maturità professionale acquisita in cicli di formazione riconosciuti e l'esame federale di maturità per i titolari di un attestato federale di capacità che non hanno frequentato un ciclo di formazione riconosciuto (art. 4
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
OMPr). Quest'ultimo tipo di esame è disciplinato dall'Ufficio federale della formazione professionale e della tecnologia (art. 4 cpv. 2
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
OMPr). Le disposizioni transitorie dell'OMPr indicano che ai maturandi che hanno cominciato la formazione professionale entro il 2014 si applicano le disposizioni della vecchia ordinanza sulla maturità professionale del 30 novembre 1998 (RU 1999 1367, qui di seguito: OMPr del 1998) (art. 36
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 36 Übergangsbestimmungen - 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
1    Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
2    Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.
3    Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2012 erlassen.
4    Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.
5    Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.
OMPr). Ciò vale sicuramente anche per quelle persone che hanno frequentato un ciclo di formazione ai sensi dell'art. 4 cpv. 2
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
OMPr.

2.2.1 Le disposizioni della OMPr del 1998 rispecchiano quelle in vigore attualmente; anche in base al diritto precedente è infatti prevista una distinzione tra esami di maturità professionale e esami federali di maturità professionale. Mentre al primo tipo d'esame si applicano direttamente le disposizioni dell'OMPr del 1998, l'esame federale di maturità professionale è retto da una regolamentazione separata per la quale è responsabile l'Ufficio federale (art. 32
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 32 Bund - Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b  Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c  Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
OMPr del 1998). In base al regolamento degli esami federali di maturità professionale in vigore al momento degli esami della ricorrente (regolamento degli esami federali di maturità professionale entrato in vigore il 1o ottobre 2007, qui di seguito: regolamento 2007) la responsabilità di ordinare e organizzare gli esami federali di maturità professionale è esplicitamente affidata all'UFFT che a sua volta ne delega l'organizzazione e lo svolgimento alla CFMP (art. 1 e art. 2 regolamento 2007).

La formulazione scelta nel regolamento è esplicita e trasmette alla CFMP compiti puramente organizzativi e amministrativi, mentre l'ordinamento della materia è affidato all'UFFT.

Oltre alle competenze generali sopra menzionate, ci sono diversi articoli che ripartiscono in modo specifico le competenze decisionali in materia: il regolamento 2007 prevede infatti che le decisioni che possono essere impugnate per iscritto mediante ricorso davanti al TAF, concernenti la mancata ammissione all'esame o, come nel caso attuale, il mancato rilascio dell'attestato di maturità professionale, sono di esplicita competenza dell'UFFT (art. 24 regolamento 2007). Anche la formulazione dei rimedi giuridici legata alla comunicazione del risultato degli esami designa l'UFFT come autorità decisionale. Infine, è da notare che nonostante sia la CFMP a svolgere gli esami, decisioni strettamente legate al loro svolgimento come le decisioni in merito ad un'eventuale esclusione immediata dagli esami, a causa di uso di mezzi illeciti o altro comportamento scorretto, spettano chiaramente all'UFFT (art. 17 cpv. 2 e 3 regolamento 2007). Allo stesso modo, nonostante lo svolgimento degli esami, così come la procedura d'ammissione, spetti alla CFMP, essa ha solamente la possibilità di proporre all'UFFT (e non di decidere) l'ammissione o meno di un candidato o una candidata all'esame (art. 8 cpv. 1 regolamento 2007).

Tale suddivisione dei compiti e del potere decisionale si riflette nelle norme del regolamento interno della CFMP (versione del 20 novembre 2007 approvato il 16 gennaio 2008 dall'UFFT, qui di seguito: regolamento interno). Esso prevede infatti che la CFMP tratti i compiti che le vengono assegnati e sia a disposizione a titolo consultivo dell'UFFT (art. 1 cpv. 2 regolamento interno). Lo svolgimento degli esami federali di maturità professionale è espressamente delegato dalla CFMP al Direttore degli esami (art. 9 cpv. 1 regolamento interno). Nonostante egli abbia l'incarico dello svolgimento degli esami non ha il potere di decidere in merito al superamento o al mancato superamento degli esami, ma presenta all'UFFT la sua richiesta per i singoli candidati (art. 9 cpv. 3 regolamento interno).

Ad ogni livello normativo è possibile così notare come la responsabilità dell'ordinamento dell'esame federale di maturità professionale ed il potere decisionale in materia sono conseguentemente affidati all'UFFT (o ai Cantoni), mentre alla CFMP sono affidati compiti consultivi, organizzativi o amministrativi. Anche nell'ambito di quei compiti per i quali la CFMP è responsabile (lo svolgimento e l'organizzazione degli esami federali), il potere decisionale è affidato all'UFFT.

Ne consegue che nell'ambito della procedura l'UFFT è da una parte, autorità inferiore ai sensi dell'art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
PA e quindi corrispondente principale del TAF. Dall'altra, rientra nelle responsabilità dell'UFFT il compito di organizzare e coordinare la procedura interna con la CFMP.

2.2.2 Gli articoli citati dalla CFMP nella sua risposta del 22 gennaio 2010 a riguardo non sono pertinenti. L'art. 34 cpv. 2 lett. d
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
OMPr del 1998 da lei citato determina solamente che la CFMP è responsabile dello svolgimento degli esami federali di maturità professionale. Anche le altre competenze enumerate nell'art. 34 cpv. 2
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
OMPr del 1998 riguardano compiti puramente organizzativi e amministrativi.

2.2.3 Mentre da un punto di vista pratico si potrebbe dedurre un potere decisionale in materia a favore della CFMP e quindi un suo ruolo di autorità inferiore, le normative legali in vigore che determinano i compiti ed il potere decisionale dell'UFFT sono preponderanti. Il regolamento che ordina l'esame federale di maturità professionale non prevede infatti potere decisionale a favore della CFMP. Questa suddivisione dei compiti, e quindi dei ruoli, è ancora più evidente se si prendono in considerazione confrontandole, le disposizioni della LFPr, dell'OMPr e del regolamento interno.

Il foglio con le note della ricorrente e la decisione del mancato superamento degli esami, è firmato a nome della CMFP dalla direttrice degli esami. Nonostante la decisione menzioni correttamente nei rimedi giuridici l'UFFT in qualità di autorità decisionale, si pone per i motivi sopra indicati, la domanda se revocare o annullare, per incompetenza, la decisione impugnata. A tal proposito bisogna tener conto del fatto che le censure materiali (consid. 3segg.) sono mature per il giudizio e che il TAF è processualmente prima e ultima istanza di ricorso in materia. Dal punto di vista della ricorrente, revocare la decisione impugnata e rimandarla all'UFFT competente al fine di emanarne una nuova, ma con lo stesso contenuto, equivarrebbe ad un eccesso di formalismo (cfr. decisione del TAF B 607/2009 consid. 3). Si può anche supporre che l'UFFT, così come nell'ambito di altri esami professionali dall'esito negativo, abbia delegato alla CFMP la competenza in merito alla firma. Per quel che riguarda l'annullamento della decisione impugnata, vi è da sottolineare che in base alla prassi e alla dottrina in materia, il difetto in questione non è tale da imporre questa soluzione (cfr. DTF 132 II 21 consid. 3.1 pag. 27, DTF 130 III 430
consid. 3.3 pag. 434; cfr. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5a ed., Zurigo/Basilea/Ginevra 2006, N. 955segg.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Berna 2009, pag. 285).

La decisione impugnata, in base a quanto esposto, può quindi essere considerata come emanata in nome o su incarico dell'UFFT. Se la CFMP volesse in futuro continuare a firmare i risultati delle note a nome dell'UFFT, sarebbe consigliabile una modifica in tal senso del regolamento degli esami di maturità professionale.

2.3 Nella risposta al ricorso del 22 gennaio 2010, la CFMP adduce motivi pratici a favore del proprio ruolo in caso di ricorso, motivando che è il segretariato degli esami in collaborazione con gli esperti e d'intesa con la direttrice degli esami ad esprimere un parere in merito, poiché solo il segretariato è in grado di esprimersi per quanto riguarda il contenuto degli esami.

Anche se è l'UFFT ad essere autorità decisionale e quindi autorità inferiore in un'eventuale procedura di ricorso, ciò non esclude che la CFMP possa, in caso di ricorso ad un esame federale di maturità professionale, intrattenere corrispondenza diretta con l'autorità scrivente. È evidente che l'organo che dispone delle conoscenze specifiche legate ad un eventuale esame contestato come lo possono essere il suo svolgimento, l'analisi delle risposte dei candidati, la valutazione delle loro risposte nel loro contesto, è sicuramente la CFMP. Alla luce delle norme applicabili in materia non è però possibile accettare che la CFMP si definisca autorità inferiore e che l'UFFT non intervenga in alcun modo nella procedura di ricorso (ad esempio rinunciando ad una presa di posizione rinviando nel contempo a quella della CFMP). Sorprende inoltre, che l'UFFT non si sia pronunciato in prima persona nemmeno in merito alla questione formale sorta nel corso della procedura, nonostante l'esplicita richiesta da parte del Tribunale scrivente.

3. Giusta l'art. 17
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 17 Bildungstypen und Dauer - 1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
1    Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
2    Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.
3    Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
4    Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
5    Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
della LFPr, l'attestato federale di capacità, unitamente a una formazione generale approfondita, porta alla maturità professionale.

3.1 Il 1o agosto 2009 è entrata in vigore la nuova OMPr. Le disposizioni transitorie di detta ordinanza prevedono esplicitamente che ai maturandi i quali hanno iniziato la formazione di maturità professionale prima del 1o gennaio 2014, si applichi il diritto anteriore (art. 36
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 36 Übergangsbestimmungen - 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
1    Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
2    Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.
3    Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2012 erlassen.
4    Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.
5    Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.
OMPr). Gli esami sostenuti della ricorrente devono quindi senza dubbio essere trattati in base alle norme del diritto precedente. Nella fattispecie gli esami della ricorrente si sono quindi svolti nel quadro dell'OMPr del 1998. In base a detta ordinanza è possibile conseguire la maturità professionale nei seguenti tipi e curricoli di formazione nelle rispettive istruzioni scolastiche: nel quadro della formazione professionale di base in scuole medie professionali parallele al tirocinio; nel quadro della formazione professionale di base in scuole a tempo pieno e in scuole di arti e mestieri; dopo una formazione professionale di base in corsi di formazione in scuole a tempo pieno o a tempo parziale (art. 4 cpv. 1 lett. a
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
-c OMPr del 1998). L'Ufficio federale può inoltre, su proposta dell'autorità cantonale, dare il proprio assenso a tipi di curricoli di formazione oppure a istituzioni scolastiche di altra natura
(art. 4 cpv. 3
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
OMPr del 1998).

3.2 Chi, come la ricorrente, ha acquisito le conoscenze richieste per la maturità professionale altrimenti che attraverso la frequenza di un curricolo di formazione ai sensi dell'art. 4
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
OMPr del 1998 può sostenere gli esami federali di maturità professionale; per costoro l'Ufficio federale emana un regolamento sull'ammissione agli esami e sul loro svolgimento (art. 32
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 32 Bund - Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b  Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c  Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
OMPr del 1998).

3.3 Al momento dell'iscrizione e dello svolgimento dei primi esami parziali così come al momento dell'iscrizione e dello svolgimento dei secondi esami parziali della ricorrente, tenutisi tutti entro la fine d'agosto 2009, era applicabile il regolamento 2007. Questo definisce lo scopo degli esami come segue: scopo degli esami federali di maturità professionale è di accertarsi che il candidato abbia raggiunto la maturità necessaria per frequentare una scuola universitaria professionale. È idoneo chi ha acquisito solide conoscenze fondamentali, indipendenza di giudizio e la capacità di affrontare in maniera appropriata problemi di una certa difficoltà e di illustrarne in modo chiaro e convincente la soluzione (art. 9
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 9 Schwerpunktbereich - 1 Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Studienbereich der Fachhochschulen.
1    Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Studienbereich der Fachhochschulen.
2    Die Fächer im Schwerpunktbereich sind:
a  Finanz- und Rechnungswesen;
b  Gestaltung, Kunst, Kultur;
c  Information und Kommunikation;
d  Mathematik;
e  Naturwissenschaften;
f  Sozialwissenschaften;
g  Wirtschaft und Recht.
3    Es sind in der Regel zwei Fächer zu besuchen.
4    Die Fächer sind auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet.
5    Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu.
regolamento 2007).

3.4 Le materie d'esame sono fissate in base all'art. 24
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 24 Notenberechnung - 1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.
1    In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.
2    Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach.
3    Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.
4    In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten.
5    Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote.
6    Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation.
7    Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Artikel 16.
OMPr del 1998 in concomitanza con l'art. 10 del regolamento 2007. Le esigenze relative alle singole materie sono illustrate nei programmi quadro d'insegnamento e nei programmi degli esami (art. 9 cpv. 3 regolamento 2007) emanati dall'Ufficio federale per tutti gli indirizzi di maturità professionale (art. 15 cpv. 6 e
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen - 1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht.
1    Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht.
2    Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk «erfüllt» angebracht.
art. 34 cpv. 1 lett. b
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
OMPr del 1998), così come nel regolamento 2007 (art. 32
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 32 Bund - Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b  Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c  Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
OMPr del 1998). In quest'ultimo è definito che tutti gli indirizzi della maturità professionale richiedono la stesura e la presentazione di un Progetto didattico interdisciplinare (PDI; art. 10 cpv. 3 regolamento 2007). L'esame di maturità professionale è superato quando la nota complessiva raggiunge o supera il 4, sussistono al massimo tre insufficienze, la somma degli scarti della nota 4 verso il basso non supera i due punti e la nota del PDI è sufficiente (art. 20 regolamento 2007). Mentre la nota complessiva degli esami è data dalla media, arrotondata ad un decimale, di tutte le note finali la nota del PDI viene assegnata in base alla media ponderata tra la nota del lavoro scritto (preso due volte) e della presentazione orale (preso
una volta) arrotondata ad un decimale (art. 16 cpv. 5 e 6 regolamento 2007).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2010/60
Datum : 08. Juli 2010
Publiziert : 11. Januar 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : 2010/60
Sachgebiet : Abteilung II (Wirtschaft, Wettbewerb, Bildung)
Gegenstand : Maturità federale professionale


Gesetzesregister
BBG: 17 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 17 Bildungstypen und Dauer - 1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
1    Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre.
2    Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen.
3    Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
4    Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität.
5    Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen.
25 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 25 - 1 Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
1    Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule.
2    Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden.
3    Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht.
4    Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen.
5    Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität.
71
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 71 Eidgenössische Berufsmaturitätskommission - Der Bundesrat setzt eine eidgenössische Berufsmaturitätskommission ein.33 Die Kommission ist beratendes Organ in Fragen der Berufsmaturität, insbesondere in Fragen der Anerkennung von Qualifikationsverfahren.
BMV: 4 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 4 Erwerb - 1 Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
1    Die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturität wird in anerkannten Bildungsgängen erworben.
2    Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses, die keinen anerkannten Bildungsgang absolviert haben, regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)2 die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung.3
8 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 8 Grundlagenbereich - 1 Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
1    Die Fächer im Grundlagenbereich sind:
a  erste Landessprache;
b  zweite Landessprache;
c  dritte Sprache;
d  Mathematik.
2    Die Kantone bestimmen die Sprachen.
3    Die Bildungsziele in den Fächern des Grundlagenbereichs sind auf die Anforderungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet und entsprechend differenziert.
9 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 9 Schwerpunktbereich - 1 Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Studienbereich der Fachhochschulen.
1    Der Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Erweiterung des Wissens und der Kenntnisse im Hinblick auf das Studium in einem dem Beruf verwandten Studienbereich der Fachhochschulen.
2    Die Fächer im Schwerpunktbereich sind:
a  Finanz- und Rechnungswesen;
b  Gestaltung, Kunst, Kultur;
c  Information und Kommunikation;
d  Mathematik;
e  Naturwissenschaften;
f  Sozialwissenschaften;
g  Wirtschaft und Recht.
3    Es sind in der Regel zwei Fächer zu besuchen.
4    Die Fächer sind auf die beruflichen Grundbildungen und die ihnen verwandten Studienbereiche der Fachhochschulen ausgerichtet.
5    Der Rahmenlehrplan ordnet die Fächer den Ausrichtungen der beruflichen Grundbildungen und der ihnen verwandten Studienbereiche zu.
14 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren - 1 Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.
1    Über die Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone.
2    Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II.
3    Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen; vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.
15 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 15 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen - 1 Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht.
1    Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «dispensiert» angebracht.
2    Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk «erfüllt» angebracht.
20 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 20 Regelung, Vorbereitung und Durchführung - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
1    Die Kantone sorgen dafür, dass auf ihrem Gebiet einheitliche Prüfungsbestimmungen gelten.
2    Die unterrichtenden Lehrkräfte bereiten die Berufsmaturitätsprüfung vor und führen sie durch.
23 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 23 Anerkannte Fremdsprachendiplome - 1 Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.
1    Das SBFI kann Fremdsprachendiplome anerkennen.
2    Für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Diplomprüfung für ein anerkanntes Fremdsprachendiplom absolvieren, ersetzt die Diplomprüfung die Abschlussprüfung im entsprechenden Fach. Dies gilt auch für den Fall, dass das entsprechende Fremdsprachendiplom zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts anerkannt war, im Laufe des Unterrichts seine Anerkennung jedoch verliert.
3    Die Berufsfachschulen rechnen das Ergebnis der Diplomprüfung in die Prüfungsnote gemäss Artikel 24 Absatz 1 um.
4    Wurde die Diplomprüfung vor Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert, so ersetzt sie die Abschlussprüfung nur dann, wenn:
a  sie zur Erteilung des Fremdsprachendiploms geführt hat; und
b  das Fremdsprachendiplom im Zeitpunkt der Absolvierung der Diplomprüfung vom SBFI anerkannt war.
24 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 24 Notenberechnung - 1 In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.
1    In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote.
2    Die Prüfungsnote entspricht der Leistung oder dem Mittel der Leistungen in den Prüfungen im entsprechenden Fach.
3    Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach oder im interdisziplinären Arbeiten.
4    In den Fächern des Ergänzungsbereichs entsprechen die Noten den Erfahrungsnoten.
5    Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Note je zur Hälfte aus der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit und der Erfahrungsnote.
6    Die Note für die interdisziplinäre Projektarbeit ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation.
7    Die Leistungsbewertung und die Notenberechnung erfolgen sinngemäss nach Artikel 16.
26e  28 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 28 Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis - 1 Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
1    Im Notenausweis zum eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis werden aufgeführt:
a  die Gesamtnote;
b  die Noten der Fächer des Grundlagenbereichs;
c  die Noten der Fächer des Schwerpunktbereichs;
d  die Noten der Fächer des Ergänzungsbereichs;
e  die Note für das interdisziplinäre Arbeiten;
f  die Note und das Thema der interdisziplinären Projektarbeit;
g  die Ausrichtung der Berufsmaturität gemäss dem Rahmenlehrplan;
h  der geschützte Titel laut dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.
2    Im Notenausweis wird vermerkt, wenn ein Teil der Berufsmaturitätsprüfung ausserhalb der Sprachfächer in anderen Sprachen als der ersten Landessprache absolviert wurde; dabei werden die entsprechenden Sprachen angegeben.
3    Das SBFI stellt sicher, dass die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in der ganzen Schweiz einheitlich gestaltet sind.
29 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 29 Grundsatz, Voraussetzungen und Verfahren - 1 Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund.
1    Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund.
2    Sie werden anerkannt, wenn:
a  sie den Bestimmungen dieser Verordnung und des Rahmenlehrplans entsprechen;
b  ein Lehrplan für den Bildungsgang vorliegt;
c  geeignete Qualifikationsverfahren vorgesehen sind;
d  geeignete Instrumente zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung bestehen;
e  die Lehrkräfte ausreichend qualifiziert sind.
3    Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim SBFI einzureichen.
4    Das SBFI entscheidet nach Anhörung der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission.
30 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 30 Entzug der Anerkennung - 1 Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das SBFI dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
1    Entspricht ein vom Bund anerkannter Bildungsgang nicht mehr den Anforderungen, so setzt das SBFI dem Anbieter eine Frist zur Mängelbehebung.
2    Verstreicht diese Frist ungenutzt oder werden die Mängel nicht entsprechend den Vorgaben behoben, so entzieht das SBFI die Anerkennung.
3    Es hört vorgängig die zuständige kantonale Behörde und die Eidgenössische Berufsmaturitätskommission an.
32 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 32 Bund - Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a  Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus.
b  Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene.
c  Es entscheidet über Pilotversuche und über Anträge der kantonalen Behörden, die Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung oder vom Rahmenlehrplan beinhalten.
32e  34 
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 34 Kantone - Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese nichts anderes bestimmt.
36
SR 412.103.1 Verordnung vom 24. Juni 2009 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung
BMV Art. 36 Übergangsbestimmungen - 1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
1    Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturitätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
2    Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.
3    Der Rahmenlehrplan wird bis zum 31. Dezember 2012 erlassen.
4    Die kantonalen Vorschriften werden dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.
5    Die Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge werden bis zum 31. Dezember 2014 angepasst.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
130-III-430 • 132-II-21
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
berufsmaturität • bundesamt für berufsbildung und technologie • föderalismus • vorinstanz • entscheidungsbefugnis • bundesamt • beschwerdeführer • questio • maturitätsprüfung • bundesverwaltungsgericht • berufliche grundausbildung • berufsausbildung • rechtsmittel • berechnung • beschwerdeantwort • bundesgesetz über die berufsbildung • anmerkung • inkrafttreten • iok • bewilligung oder genehmigung • ausdrücklich • entscheid • aufgabenteilung • meinung • leiter • prüfungsergebnis • maturitätsausweis • richtlinie • weisung • militärischer befehl • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • verlängerung • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • sorte • unterrichtsfach • werkstoff • prüfung • begründung des entscheids • geltungsbereich • durchschnitt • zweck • koordination • beteiligung oder zusammenarbeit • teilung • lohn • zweifel • prüfungsfach • georgien • verwaltungs- und verwaltungsgerichtsverfahren • letzte instanz • rechtshängigkeit • kantonale behörde • bundesrat
... Nicht alle anzeigen
BVGer
B-5877/2009 • B-607/2009
AS
AS 1999/1367