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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses |
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| Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2009 3447; 2013 2315, 3093; 2016 2645] | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 32 Bund |
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| Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. | ||||||
| Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene. | ||||||
| Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses |
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| Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2009 3447; 2013 2315, 3093; 2016 2645] | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
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| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
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| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 25 |
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| Die eidgenössische Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für ein Studium an einer Fachhochschule. | ||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung nach Artikel 17 Absatz 4 kann auch nach dem Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erworben werden. | ||||||
| Die Kantone sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsmaturitätsunterricht. | ||||||
| Der Berufsmaturitätsunterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Bund und Kantone können private Anbieter unterstützen. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Berufsmaturität. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 8 Grundlagenbereich |
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| Die Fächer des Grundlagenbereichs sind: | ||||||
| die erste Landessprache; | ||||||
| die zweite Landessprache; | ||||||
| Englisch; | ||||||
| Mathematik. | ||||||
| Die Kantone bestimmen die erste und die zweite Landessprache. | ||||||
| Die Fächer des Grundlagenbereichs werden in allen Ausrichtungen der Berufsmaturität nach dem Rahmenlehrplan unterrichtet. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 14 Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren |
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| Für die Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht sind die folgenden Mindestvoraussetzungen zu erfüllen: | ||||||
| während der beruflichen Grundbildung: das Vorhandensein eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags; | ||||||
| nach der beruflichen Grundbildung: ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Abschluss. | ||||||
| Über weitere Voraussetzungen und die Verfahren der Zulassung zum Berufsmaturitätsunterricht entscheiden die Kantone. Sie orientieren sich dabei an den Voraussetzungen und den Verfahren zum Übertritt in die übrigen schulischen Angebote der Sekundarstufe II. | ||||||
| Wer im Wohnsitzkanton das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, wird auch in einem anderen Kanton zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 20 Abschlussprüfungen |
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| Mit Abschlussprüfungen sind zu prüfen: | ||||||
| die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und | ||||||
| die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs. | ||||||
| Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein. | ||||||
| Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden kantonal oder interkantonal vorbereitet und validiert. In zweisprachigen Kantonen können sie sprachregional vorbereitet werden. | ||||||
| Die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung müssen innerhalb eines Kantons oder innerhalb einer Sprachregion eines Kantons identisch sein. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich. | ||||||
| Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 20 Abschlussprüfungen |
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| Mit Abschlussprüfungen sind zu prüfen: | ||||||
| die vier Fächer des Grundlagenbereichs; und | ||||||
| die zwei Fächer des Schwerpunktbereichs. | ||||||
| Die Kantone setzen für die Beurteilung der Abschlussprüfungen Fachexpertinnen und -experten ein. | ||||||
| Die schriftlichen Abschlussprüfungen werden kantonal oder interkantonal vorbereitet und validiert. In zweisprachigen Kantonen können sie sprachregional vorbereitet werden. | ||||||
| Die schriftlichen Abschlussprüfungen in einer Ausrichtung müssen innerhalb eines Kantons oder innerhalb einer Sprachregion eines Kantons identisch sein. In besonderen Fällen sind Abweichungen möglich. | ||||||
| Die Fachhochschulen werden an der Vorbereitung und der Durchführung der Abschlussprüfungen angemessen beteiligt. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses |
||||||
| Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2009 3447; 2013 2315, 3093; 2016 2645] | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 23 Notenberechnung |
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| In den Fächern mit Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Prüfungsnote und aus der Erfahrungsnote. In den Fächern ohne Abschlussprüfungen ergibt sich die Abschlussnote aus der Erfahrungsnote. | ||||||
| Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus einer Leistung, ist die Prüfungsnote auf eine ganze oder halbe Note zu runden. Besteht die Abschlussprüfung in einem Fach aus mehreren Leistungen, ist das Mittel der Leistungen auf eine Dezimalstelle zu runden. | ||||||
| Die Erfahrungsnote in den Fächern ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden Fach. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden. | ||||||
| Die Abschlussnote in den Fächern und die Abschlussnote im interdisziplinären Arbeiten sind auf eine ganze oder halbe Note zu runden. | ||||||
| Eine Semesterzeugnisnote in einem Fach ergibt sich aus mindestens zwei separat benoteten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden. | ||||||
| Im interdisziplinären Arbeiten ergibt sich die Abschlussnote je zur Hälfte aus der Note für die IDPA und der Erfahrungsnote im IDAF. | ||||||
| Die Note für die IDPA ergibt sich aus der Bewertung des Erarbeitungsprozesses, des Produkts und der Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden. | ||||||
| Die Erfahrungsnote im IDAF ist das Mittel der Semesterzeugnisnoten. Eine Semesterzeugnisnote besteht aus den benoteten Leistungen nach Artikel 11 Absatz 4. Die Erfahrungsnote im IDAF ist auf eine Dezimalstelle zu runden. In zweisemestrigen Bildungsgängen ist sie das Mittel der erbrachten Leistungen. Sie ist auf eine ganze oder halbe Note zu runden. | ||||||
| Die Gesamtnote ist das Mittel sämtlicher zählender Noten nach Artikel 24. Sie ist auf eine Dezimalstelle zu runden. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 28 Anerkennung von Bildungsgängen |
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| Bildungsgänge von Anbietern einer eidgenössischen Berufsmaturität bedürfen einer Anerkennung durch den Bund. Anerkennungsgesuche sind von der kantonalen Behörde beim SBFI einzureichen. | ||||||
| Sie werden anerkannt, wenn: | ||||||
| sie den Bestimmungen dieser Verordnung, die im Rahmenlehrplan ausgeführt werden, entsprechen; | ||||||
| ein Lehrplan für den Bildungsgang vorliegt; | ||||||
| die Lehrkräfte qualifiziert sind. | ||||||
| Das SBFI entscheidet über die Anerkennung von Bildungsgängen. Es zieht dabei Expertinnen und Experten bei und erarbeitet Richtlinien dazu. | ||||||
| Es kann Bildungsgänge mit Auflagen anerkennen und eine Frist zu deren Erfüllung setzen. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 29 Qualifikation der Lehrkräfte |
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| Für die Qualifikation der Lehrkräfte in Bildungsgängen der eidgenössischen Berufsmaturität gelten die Anforderungen nach den Artikeln 40 Absätze 2 und 3, 43 und 46 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 [1]. | ||||||
| Lehrkräfte, die im Rahmen von mehrsprachigen Bildungsgängen ihr Fach in einer Fremdsprache unterrichten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen: | ||||||
| Sie verfügen über in dieser Fremdsprache über einen Kompetenznachweis mindestens auf Stufe C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. | ||||||
| Sie haben eine anerkannte Weiterbildung in zweisprachiger Didaktik oder Immersionsdidaktik absolviert. | ||||||
| [1] SR 412.101 | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 30 Entzug der Anerkennung |
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| Die Anerkennung eines Bildungsgangs wird entzogen, wenn: | ||||||
| die Auflagen nach Artikel 28 Absatz 4 nicht fristgerecht erfüllt werden; oder | ||||||
| der Bildungsgang den Anerkennungsanforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht mehr entspricht und die vom SBFI festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben werden. | ||||||
| Vor dem Entzug einer Anerkennung hört das SBFI die zuständige kantonale Behörde an. | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 32 Bund |
||||||
| Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. | ||||||
| Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene. | ||||||
| Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei. | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung |
||||||
| Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung |
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| Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 36 Inkrafttreten |
||||||
| Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung |
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| Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 32 Bund |
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| Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. | ||||||
| Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene. | ||||||
| Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 32 Bund |
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| Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. | ||||||
| Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene. | ||||||
| Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 57 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf. [1] | ||||||
| Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses |
||||||
| Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2009 3447; 2013 2315, 3093; 2016 2645] | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses |
||||||
| Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2009 3447; 2013 2315, 3093; 2016 2645] | ||||||
|
SR 412.10 BBG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz Art. 17 Bildungstypen und Dauer |
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| Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre. | ||||||
| Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest. Sie ist so ausgestaltet, dass die Angebote den unterschiedlichen Voraussetzungen der Lernenden besonders Rechnung tragen. | ||||||
| Die drei- bis vierjährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung ab und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis. | ||||||
| Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität. | ||||||
| Die berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden; diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 36 Inkrafttreten |
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| Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung |
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| Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung |
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| Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 4 Erwerb der erweiterten Allgemeinbildung |
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| Die erweiterte Allgemeinbildung wird in eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen erworben. | ||||||
| Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses können die erweiterte Allgemeinbildung ausserhalb der anerkannten Bildungsgänge erwerben. Für diese Fälle regelt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 32 Bund |
||||||
| Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. | ||||||
| Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene. | ||||||
| Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei. | ||||||
|
IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen) Art. 9 |
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| Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Parteien Vertragsparteien des Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Libanon sind. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 24 Bestehen |
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| Für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung zählen: | ||||||
| die Abschlussnoten in den Fächern des Grundlagenbereichs; | ||||||
| die Abschlussnoten in den Fächern des Schwerpunktbereichs; | ||||||
| die Abschlussnoten in den Fächern des Ergänzungsbereichs; | ||||||
| die Abschlussnote für das interdisziplinäre Arbeiten. | ||||||
| Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn: | ||||||
| die Gesamtnote mindestens 4 beträgt; | ||||||
| die Differenz der ungenügenden Abschlussnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und | ||||||
| nicht mehr als zwei Abschlussnoten unter 4 erteilt wurden. | ||||||
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SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 15 Dispensationen aufgrund der Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen |
||||||
| Wer in einem Fach über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, kann durch die Schule vom entsprechenden Unterricht dispensiert werden. Im Semesterzeugnis ist der Vermerk «dispensiert» anzubringen. | ||||||
| Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann durch die kantonale Behörde von den entsprechenden Abschlussprüfungen dispensiert werden. Im Notenausweis ist der Vermerk «erfüllt» anzubringen. | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses |
||||||
| Die Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [1] wird aufgehoben. | ||||||
| [1] [AS 2009 3447; 2013 2315, 3093; 2016 2645] | ||||||
|
SR 412.103.1 BMV Verordnung vom 13. Juni 2025 über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung, BMV) - Berufsmaturitätsverordnung Art. 32 Bund |
||||||
| Das SBFI hat folgende Aufgaben und Befugnisse: | ||||||
| Es übt die Oberaufsicht über die eidgenössische Berufsmaturität aus. | ||||||
| Es sorgt für die Koordination auf schweizerischer Ebene. | ||||||
| Es zieht für die strategische Steuerung und die Weiterentwicklung der eidgenössischen Berufsmaturität Vertretungen der Kantone, Organisationen der Arbeitswelt, Schulen, Fachhochschulen sowie weitere Expertinnen und Experten bei. | ||||||