Basel-Stadt



Geschäftsnummer:

ZB.2023.38 (AG.2024.130)

Instanz:

Appellationsgericht

Entscheiddatum:

26.01.2024

Erstpublikationsdatum:

20.03.2024

Aktualisierungsdatum:

20.03.2024

Titel:

Scheidung (noch nicht rechtskräftig)



Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2023.38

ENTSCHEID

vom 26. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 9. März 2023

betreffend Scheidung


Sachverhalt

Die Ehegatten B____ und A____ haben am [...] 2011 in Basel geheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2012, und D____, geb. [...] 2015, hervorgegangen.

Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bewilligt und die eheliche Wohnung sowie die Obhut über die Kinder der Ehefrau zugeteilt. Es wurde zudem eine Erziehungsbeistandschaft angeordnet, um möglichst rasch das Besuchsrecht und den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Ehemann herzustellen und allenfalls ausbauen zu können. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder die auf seine Stammrente ausgerichteten IV-Kinderrenten zu bezahlen. Es wurde festgehalten, dass der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, weitergehende Unterhaltsbeiträge zu leisten. Schliesslich wurde mit demselben Entscheid auch ein am 29. Oktober 2019 zu Gunsten der Ehefrau superprovisorisch angeordnetes Annäherungs- und Kontaktverbot bestätigt.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 erhob die Ehefrau beim Zivilgericht Klage auf Scheidung ihrer Ehe. Nachdem eine Einigung der Ehegatten im Verfahren nicht erzielt werden konnte, stellte die Ehefrau mit Eingabe vom 4. Mai 2022 (Postaufgabe am 6. Mai 2022) erneut ihre Rechtsbegehren und begründete diese kurz. In Bezug auf die Kinderbelange beantragte die Ehefrau das alleinige Sorgerecht, die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder und die Verweigerung eines Besuchsrechts des Ehemannes. Weiter ersuchte sie das Gericht um die Festsetzung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags für sich und die beiden Kinder. Wie bis anhin sollten die IV-Kinderrenten beider Kinder weiterhin direkt an die Ehefrau ausgezahlt werden. Zudem beantragt sie die Teilung der Vorsorgeguthaben gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In güterrechtlicher Hinsicht hielt sie fest, dass sie «keine Sachen» vom Ehemann fordere. Unter Verweis auf die Gewalttätigkeit des Ehemannes bat die Ehefrau zudem um Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse. Der beklagte Ehemann liess folgende Anträge stellen:

«1. Es sei die Ehe der Ehegatten zu scheiden.

2. Dem Ehemann sei die alleinige elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____, geb. am [...] 2015 zuzuteilen.

3. Eventualiter sei die elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____, geb. am [...] 2015 beiden Ehegatten zu belassen.

4. Die Obhut über die Kinder C____, geb. am [...] 2012 sowie D____, geb. am [...] 2015 sei dem Ehemann alleine zuzuteilen. Die Kinder sollen beim Ehemann wohnen.

5. Eventualiter sei dem Ehemann, im Falle der Zuteilung der Obhut an die Ehefrau, ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren.

6. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von C____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Kindes-/Ausbildungszulagen, monatlich und monatlich vorauszahlbar zu leisten. Eine Bezifferung bzw. eine Ergänzung-/Abänderung der Unterhaltsforderung wird ausdrücklich vorbehalten.

7. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann an den Unterhalt von D____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zzgl. allfälliger Kindes-/Ausbildungszulagen, monatlich und monatlich vorauszahlbar zu leisten. Eine Bezifferung bzw. eine Ergänzung-/Abänderung der Unterhaltsforderung wird ausdrücklich vorbehalten.

8. Gemäss der gesetzlichen Regelung seien die während der Ehedauer angesparten jeweiligen Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen.

9. Die Ehefrau sei zu verpflichten, dem Ehemann aus Güterrecht einen Betrag von CHF 8'341.36 zu bezahlen.

10. Eventualiter sei die aktuell auf den Ehemann als Schuldner lautende Schuld gemäss Abrechnung der [...] vom 3. November 2020 sowie gemäss den Zahlungsbefehlen des BA BS mit den Nr. [...] und [...] in der Höhe CHF 8'341.36 als alleinige Schuld der Ehefrau einzustufen und die Ehefrau sei zu verpflichten, die gesamte Schuld im Innenverhältnis zum Ehemann anzuerkennen.

11. Dem Ehemann sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

12. Unter o-/e- Kostenfolge.»

Nach weiteren Abklärungen, der Anhörung der Kinder und der Hauptverhandlung vom 9. März 2023 hat das Zivilgericht mit Entscheid vom gleichen Tag wie folgt erkannt:

«1. Die von den Parteien am [...] 2011 in Basel geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Die elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. [...] 2012, und D____, geb. [...] 2015, wird der Mutter zugeteilt. Die Kinder stehen in der Obhut der Mutter, wo sie auch behördlich angemeldet sind. Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 134
Zivilgesetzbuch die zuständige Kindesschutzbehörde. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter zu 100 % angerechnet.

3. Die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB wird mit folgendem Auftrag weitergeführt (derzeitiger Beistand: E____, Gemeinde [...]):

- die Mutter bei der Erziehung sowie in ihrer Sorge um C____ und D____ mit Rat und Tat zu unterstützen und dabei das Wohl der Kinder im Auge zu behalten,

- die Entwicklung von C____ und D____, insbesondere die Unterbringung, Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu überwachen sowie im Bedarfsfall abzuklären, welche Hilfemassnahmen die Kinder benötigen und diese gegebenenfalls zu organisieren und einzuleiten,

- die Weisung an die Eltern bzw. die Mutter (Inanspruchnahme einer sozialpädagogischen Familienbegleitung [SPF]) zu organisieren und zu überwachen und sie bei den organisatorischen Fragen und der Finanzierung zu unterstützen,

- der Kindesschutzbehörde Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, falls weitergehende Kindesschutzmassnahmen notwendig werden sollten,

- auf Initiative und bei ernstgemeinter Absicht des Ehemannes und Kindsvaters oder der Kinder

- den persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und deren Vater aufzubauen und zu überwachen,

- die Eltern beim Ausbau des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und deren Vater mit Rat und Tat zu unterstützen und

- im Bedarfsfall der Kindesschutzbehörde gestützt auf Art. 275
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
ZGB eine Besuchsregelung zu beantragen.

4. Die Ehefrau und Kindsmutter wird angewiesen, die Unterstützung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen.

5. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder die auf seiner Stammrente ausgerichteten IV-Kinderrenten sowie die an diese Rente gekoppelten Ergänzungsleistungen zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit der Kinder und darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung bzw. bis zum Erlöschen der Anspruchsberechtigung betreffend die IV-Kinderrenten.

Es wird festgehalten, dass die IV-Kinderrenten von der Ausgleichskasse und allfällige damit verbundenen Ergänzungsleistungen vom Amt für Sozialbeiträge direkt der Ehefrau ausbezahlt werden.

Es wird festgehalten, dass der Ehemann mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, weitergehende Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten. Vorbehalten bleibt eine Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen (Art. 286
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
ZGB).

6. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt wird angewiesen, die IV-Kinderrenten für C____, geb. [...] 2012, und D____ geb. [...] 2015, weiterhin direkt an die Ehefrau und Kindsmutter auszubezahlen.

7. Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt resp. jedes andere zuständige Amt wird angewiesen, die an die IV-Kinderrenten für C____, geb. [...] 2012, und D____, geb. [...] 2015, gekoppelten Ergänzungsleistungen weiterhin direkt an die Ehefrau und Kindsmutter auszubezahlen.

8. Es wird festgehalten, dass kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.

9. In güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass die Ehegatten im Innenverhältnis in Bezug auf die von der [...] für die damalige eheliche Wohnung am [...], mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung gestellten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände wie folgt haften:

Der Ehemann haftet diesbezüglich im Innenverhältnis für CHF 1'688.15 (1/2-Anteil Malerarbeiten: CHF 586.00; 1/2-Anteil Reparatur Linoleum: CHF 125.00; 1/2-Anteil Reinigungspauschale: CHF 238.10; 1/2-Anteil Zusatzaufwand Reinigung: CHF 346.90; 1/2-Anteil Entstopfen der Rohre: CHF 107.30; 1/2-Anteil Schlüsselersatz: CHF 146.50; 1/2-Anteil Service Geschirrspülmaschine und Ersatzteile: CHF 138.35).

Die Ehefrau haftet diesbezüglich im Innenverhältnis für CHF 6'653.20 (1/2- Anteil Malerarbeiten: CHF 586.00; 1/2-Anteil Reparatur Linoleum: CHF 125.00; 1/2-Anteil Reinigungspauschale: CHF 238.15; 1/2-Anteil Zusatzaufwand Reinigung: CHF 346.85; 1/2-Anteil Entstopfen der Rohre: CHF 107.30; 1/2-Anteil Schlüsselersatz: CHF 146.50; 1/2-Anteil Service Geschirrspülmaschine und Ersatzteile: CHF 138.40; Mietzins Juni 2020: CHF 1'655.00; Mietzins Juli 2020: CHF 1'655.00; Mietzins August 2020: CHF 1'655.00).

Demgemäss hat die Ehefrau dem Ehemann gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter die von ihm geleistete Zahlung zu ersetzen, soweit diese Zahlung den Betrag von CHF 1'688.15 übersteigt, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 6'653.20.

Umgekehrt hat der Ehemann der Ehefrau gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter die von ihr geleistete Zahlung zu ersetzen, soweit diese Zahlung den Betrag von CHF 6'653.20 übersteigt, maximal aber bis zu einem Betrag von CHF 1'688.15.

Davon unberührt bleibt die Haftung der Ehegatten im Aussenverhältnis.

10. Die Freizügigkeitsstiftung der [...], c/o [...], wird angewiesen, vom während der Ehe angesparten Altersguthaben des Ehemannes, A____, geb. [...] 1980, [...], wohnhaft [...] Basel, den Betrag von CHF 2'918.40 nebst Zins seit 1. Juli 2021 auf ein für die Ehefrau, B____, geb. [...] 1988, [...], bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.

Die Freizügigkeitsstiftung der [...] wird ersucht, dem Gericht den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

11. Dem Ehemann wird unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB (Busse bis CHF 10'000.00 im Widerhandlungsfalle) definitiv und zeitlich unbefristet verboten:

- die Ehefrau inskünftig auf irgendeine Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu werden,

- sie in irgendeiner Form zu kontaktieren (persönlich, per Telefon, SMS/Whatsapp, E-Mail, soziale Medien etc.)

- und sich ihr sowie ihrer Wohnung auf näher als 100 Meter anzunähern.

Die Ehefrau ist berechtigt, im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbots polizeiliche Hilfe anzufordern.

12. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, dem Ehemann mit [...], [...], Advokat, als Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt Vorbehalten (Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO).

13. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 760.00 (für den Entscheid im Dispositiv) bzw. CHF 1'150.00 (für den schriftlich begründeten Entscheid) je zur Hälfte. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Ehegatten zu Lasten des Staates.

Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

14. [...], [...], Advokat, als Vertreter des Ehemannes werden CHF 4'675.20 inkl. Auslagen, zuzüglich CHF 70.90 MWST auf CHF 921.00 (total CHF 4'746.10) aus der Gerichtskasse ausgewiesen.

Mit Eingabe vom 20. März 2023 beantragte der Ehemann fristgerecht die schriftliche Begründung des Entscheids, welche ihm am 12. Juni 2023 zugestellt worden ist. Mit einer auf den 12. Juli 2023 datierten und gleichentags mit «My Post 24 - Prepaid» als eingeschriebene Sendung aufgegebenen Berufungsbegründung vom 12. Juli 2023 stellte der Ehemann als Berufungskläger folgende Anträge:

«1. Es seien die Ziffern 2 / 9 sowie 11 des Urteils des Zivilgerichts aufzuheben und durch folgende Anordnungen zu ersetzen:

a. Die elterliche Sorge über die Kinder C____, geb. [...] 2012 und D____, geb. [...] 2015 wird beiden Eltern gemeinsam belassen. Die Kinder stehen unter der Obhut der Mutter, wo sie auch behördlich angemeldet sind. Allfällige Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB die zuständige Kindesschutzbehörde. Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV werden der Mutter zu 100 % angerechnet.

b. In güterrechtlicher Hinsicht wird festgehalten, dass die Ehegatten im Innenverhältnis in Bezug auf die von der [...] für die damalige eheliche Wohnung am [...], mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung gestellten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände wie folgt haften:

Die Ehefrau haftet diesbezüglich im Innenverhältnis für CHF 8'341.36 (die gesamten Instandstellungskosten und Mietzinsausstände gemäss Schlussabrechnung vom 3. November 2020).

Demgemäss hat die Ehefrau dem Ehemann gegen Nachweis der Zahlung der entsprechenden Schuld an den Vermieter die von ihm geleistete Zahlung zu ersetzen, bis zum vollständigen Betrag in Höhe von CHF 8'341.36.

Davon unberührt bleibt die Haftung der Ehegatten im Aussenverhältnis.

c. Das im Rahmen des Eheschutzverfahrens mit Entscheid vom 17. Januar 2020 angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot zu Gunsten der Berufungsbeklagten und der Kinder wird vollumfänglich aufgehoben.

2. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

3. Unter o-/e- Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer bezüglich des vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens.»

Mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 24. Juli 2023 wurde dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 3'300.- bewilligt. Der Vertreter des Berufungsklägers wurde für seinen Honoraranspruch im Umfang des seinem Mandanten auferlegten Selbstbehalts auf diesen verwiesen. Die Ehefrau liess sich innert der gesetzlichen Antwortfrist zur Berufung nicht vernehmen, was mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 19. September 2023 festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde angekündigt, aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Postaufgabe) bat die Ehefrau erneut um Geheimhaltung ihrer aktuellen Wohnadresse aufgrund Todesdrohungen, die seitens des Ehemannes erfolgt seien. Sie drückte weiter ihren Unmut über die Dauer des Verfahrens aus und ersuchte das Gericht um baldige Scheidung. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Als erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2023 gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet nach Massgabe der Berufungsanträge des Berufungsklägers die Regelung der elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Anordnung eines Kontakt- und Annäherungsverbots (Ziff. 2, 9 und 11 des angefochtenen Entscheids). Die Scheidung selbst und deren übrige Nebenfolgen sind vor dem Berufungsgericht nicht mehr strittig. Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen und die Ehegatten sind (entgegen der Auffassung der Ehefrau) bereits rechtskräftig geschieden. Streitig bleiben sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 732 f. und 738; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2023.3 vom 30. Mai 2023 E. 1.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 1.1, ZB.2020.38 E. 1.1 vom 11. Mai 2021).

1.2 Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das Dreiergericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.3

1.3.1 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO). Soweit Kinderbelange von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen Verfahren und vor sämtlichen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Band II, Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO N 3 und 6; Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO N 3 f.). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO N 69).

1.3.2 Demgegenüber gilt für das Güterrecht der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden und darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als dieser verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO; BGE 147 III 301 E. 2; Gehri, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 58
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO N 5; AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 1.5.2). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (vgl. AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17). Für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt im Bereich des Güterrechts der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (Art. 277 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO; vgl. auch Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO; BGE 147 III 301 E. 2). Dies bedeutet, dass sich das Gericht im Wesentlichen auf die formelle Prozessleitung beschränkt, während es den Parteien obliegt, den relevanten Sachverhalt zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen (vgl. Meyer Honegger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 277
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
ZPO N 6 ff.).

1.3.3 Die Berufungsbeklagte hat darauf verzichtet, innert Frist eine Berufungsantwort einzureichen. Dazu ist sie nicht verpflichtet und ihr Verzicht bewirkt auch im Bereich der Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht die Anerkennung der Berufungsanträge. Vielmehr ist über diese aufgrund der gesamten Akten und unter Berücksichtigung der vor erster Instanz gestellten Anträge und gemachten Behauptungen, Bestreitungen und Einreden zu entscheiden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 312 N 8). Die Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2023 ist nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort erfolgt. Wird die Berufungsantwort verspätet eingereicht, ist das Verfahren ohne die versäumte Handlung weiterzuführen (Art. 147
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 312 N 9). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweismittel auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 317 N 6). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1 mit Nachweisen). Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident fest, dass die Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort eingereicht hat und vorgesehen ist, aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden. Damit begann die Beratungsphase. Die Eingabe der Ehefrau vom 11. Dezember 2023 ist daher nicht zu berücksichtigen.

2.

Die Berufung des Ehemanns richtet sich zunächst gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die beiden gemeinsamen Kinder an deren Mutter. Stattdessen beantragt der Berufungskläger die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern.

2.1 Die gemeinsame elterliche Sorge bildet gemäss Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) im geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl dies gebietet (vgl. Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
und Art. 298 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB; vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.2; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022). Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB erfüllt sind (AGE ZB.2021.12 vom 19. August 2021, AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2; vgl. Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Band I, Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB N 13). Es wäre nicht sinnvoll, den Eltern nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen, nur damit diese einem Elternteil umgehend wieder entzogen werden müsste (Schwenzer/Cottier, a.a.O, Art. 298
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB N 16). Gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.2). Darüber hinaus können auch andere bzw. weniger gravierende Gründe, als die in Art. 311 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten, im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung in Anwendung von Art. 298 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f.). Insbesondere kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen, diese das Kindeswohl konkret beeinträchtigen und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge eine Verbesserung der Situation erwarten lässt (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7, 142 III 1 E. 3.3, 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2, 5A_1044/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; AGE ZB.2023.26 vom 29. September 2023 E. 2.1).

2.2 Unter Hinweis auf diese Ausgangslage in rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwogen, dass sowohl von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt als auch von einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit der Eltern auszugehen sei. Aus dem dokumentierten Dauerkonflikt der Ehegatten könne geschlossen werden, dass es ihnen nicht möglich sei und auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein werde, miteinander zu kommunizieren und gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf die Kinderbelange zu treffen. So sei der Ehefrau bereits im Jahr 2013 vorsorglich das Getrenntleben bewilligt und gegenüber dem Ehemann erstmals ein Annäherungsverbot ausgesprochen worden (Protokoll der Eheaudienz vom 14. Februar 2013 im Verfahren EA.2013.13256). Danach seien diverse weitere Eheschutzgesuche erfolgt und insbesondere auch weitere Annäherungs- und Kontaktverbote gegenüber dem Ehemann ergangen (vgl. Protokoll der Eheaudienz vom 31. Oktober 2013 und Verfügung vom 11. Dezember 2015 im Verfahren EA.2013.13256). Das letzte Annäherungs- und Kontaktverbot sei mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 superprovisorisch angeordnet und mit dem Eheschutzentscheid vom 17. Januar 2020 bestätigt worden. Es sei somit aktenkundig, dass es zwischen den Ehegatten seit geraumer Zeit immer wieder zu (gewalttätigen) Auseinandersetzungen gekommen sei, welche mehrheitlich auf das Verhalten des Ehemannes zurückgeführt werden könnten (vgl. hierzu die von Amtes wegen beigezogenen Akten des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt). Sowohl in den Verfahren der Kindesschutzbehörden, als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens habe die Ehefrau immer wieder um Geheimhaltung ihrer Wohnadresse gebeten (vgl. Schreiben von [...] an die KESB Arbon vom 14. Februar 2022; Anhörungsprotokoll der KESB Arbon vom 6. bzw. 20. August 2021; S. 128 der KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Zudem habe die Ehefrau auch während der Dauer des Verfahrens aufgrund der familiären Vorkommnisse und nicht etwa zur Vereitelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den gemeinsamen Kindern mehrfach ihren Wohnsitz gewechselt.

Der Vater habe sich in den vergangenen Jahren auch nicht darum bemüht, mit den Kindern in Kontakt zu treten. Deshalb bestehe ein solcher Kontakt seit einigen Jahren gar nicht mehr. Gemäss den Akten sei auch eine Kommunikation der Behörden mit dem Ehemann nur punktuell möglich und zielführend gewesen und dieser habe sich auch den Behörden gegenüber sowohl schriftlich als auch mündlich mehrfach ungebührlich geäussert sowie sich gegen deren Anordnungen oder Entscheide zur Wehr gesetzt (vgl. beispielhaft Schlussbericht des KJD vom 6. Dezember 2021; S. 114 der KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Der Ehemann scheine bis heute Probleme damit zu haben, staatlichen Institutionen zu vertrauen, und setze seit Jahren all seine Ressourcen dafür ein, dieses Misstrauen kundzutun und sich gegen die vermeintliche staatliche und institutionelle Unfähigkeit zur Wehr zu setzen. Dies habe im Ergebnis auch den bisherigen Aufbau des persönlichen Verkehrs verunmöglicht (vgl. hierzu die von Amtes wegen beigezogenen Akten des Sozialdienstes der Kantonspolizei Basel-Stadt; beispielhaft auch Aktennotiz vom 14. Juni 2022 von [...] [KESB St. Gallen], Bericht des KJD Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 an die KESB Basel-Stadt und Bericht des KJD Basel-Stadt vom 1. November 2019 an die KESB Basel-Stadt; S. 16, 82 f. und 104 ff. der KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____; E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023). Hinzu gekommen sei auch die grundsätzlich erschwerte Erreichbarkeit des Ehemannes, insbesondere aufgrund wiederkehrender, längerer Abwesenheiten im Ausland (vgl. E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023; Schlussbericht des KJD vom 6. Dezember 2021; S. 16 f. der KJD-Akte Basel-Stadt betr. C____). Auch könne den Akten nicht entnommen werden, dass der Ehemann seit der Anordnung der Erziehungsbeistandschaft kooperativ und vor allem konstruktiv an einem Kontaktaufbau mit den Kindern mitgewirkt oder von sich aus die Initiative und den Willen gezeigt habe, mit den Kindern ernsthaft in Kontakt zu treten. Sofern die zuständigen Institutionen mit ihm hätten in Kontakt treten können, sei er offenbar nicht in der Lage gewesen, sich auf die Kinder und auf den Aufbau des persönlichen Verkehrs zu fokussieren. Schliesslich seien persönliche Gesprächstermine mit den Beistandspersonen oder Telefontermine mit den Kindern mangels entsprechender Mitwirkung des Ehemannes nicht zustande gekommen (vgl. E-Mail des aktuellen Beistands vom 9. März 2023; Bericht des KJD Basel-Stadt vom 23. Juli 2020 an die KESB Basel-Stadt; E-Mail E____ vom 9. März 2023). Auch im Scheidungsverfahren sei es dem Ehemann mit seinen Eingaben ans Gericht primär darum gegangen, die Ehefrau und deren Lebenspartner zu diskreditieren. Seinen Behauptungen einer Kindswohlgefährdung durch den Lebenspartner und dessen Hund sei unter Rechtshilfe der Kantonspolizeien Thurgau und St. Gallen nachgegangen worden. Weder aus deren Rückmeldungen noch aus den vom Ehemann genannten Youtube-Videos hätten sich Anhaltspunkte einer Kindswohlgefährdung ergeben. Schliesslich habe er auch die Möglichkeit der Teilnahme an Verhandlungen im vorinstanzlichen Verfahren über eine Videotelefonieverbindung nicht genutzt. Sein Verhalten deute darauf hin, dass der Ehemann entweder nicht in der Lage oder ganz einfach nicht gewillt gewesen sei, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, sich am vorinstanzlichen Verfahren, in welchem es immerhin um die Regelung des Sorgerechts, die Zuteilung der Obhut und das damit einhergehende Besuchsrecht gegangen sei, zu beteiligen und damit ein ernsthaftes Interesse an den Kindern und einem Kontaktaufbau zu zeigen. Demgegenüber habe sich die Ehefrau trotz punktuell fehlender Erreichbarkeit, Differenzen zu den Empfehlungen der Behörden und ihren Wohnsitzwechseln in den vergangenen Jahren um die beiden gemeinsamen Kinder und deren Wohlergehen gekümmert, mit den Behörden kommuniziert und mehrheitlich kooperiert. Schliesslich hätten die Kinder bei ihrer Anhörung vom 8. August 2022 bestätigt, seit langer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater zu haben und einen solchen insbesondere aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch gar nicht mehr zu wünschen. Demgegenüber fühlten sie sich bei ihrer Mutter wohl und geborgen.

Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Ehegatten aufgrund der Vorkommnisse in der Vergangenheit, der fehlenden Erreichbarkeit des Ehemannes, der bisher fehlenden Fähigkeit und des mangelnden ernstgemeinten Interesses des Ehemannes am Aufbau eines entsprechenden Kontaktes zu den Kindern nicht in der Lage sein würden, sich regelmässig und sachlich zu verständigen und gemeinsame Entscheidungen im Interesse der Kinder und entsprechend dem Kindeswohl zu treffen. Ein gemeinsames Sorgerecht wäre deshalb nicht mit dem Kindeswohl von C____ und D____ vereinbar und das Sorgerecht sei der Mutter alleine zuzuteilen.

2.3 Mit seiner Berufung macht der Berufungskläger eine unrichtige Anwendung von Art. 298 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
ZGB geltend. Er rügt dabei, dass das aktenkundige Fehlverhalten der Berufungsbeklagten nicht genügend berücksichtigt und stattdessen auf blosse Behauptungen abgestellt worden sei. Die Berufungsbeklagte habe im Verlauf der letzten Jahre teilweise vorsätzlich Empfehlungen und Anweisungen der zuständigen Behörden ignoriert, was die Kinder mit Blick auf ihn negativ beeinflusst und die gegenwärtige Situation mit dem schwerwiegenden Dauerkonflikt und der anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit mindestens mitverursacht habe. Er bezieht sich dabei auf eine Aktennotiz von [...] vom 24. Mai 2022, wonach die Berufungsbeklagte im Gespräch mit dem Beistand vor den Kindern massiv über ihn hergezogen habe. Soweit ihn C____ bezichtige, die Kinder geschlagen zu haben, könne sie diese Haltung einzig von der Berufungsbeklagten bzw. deren Lebensgefährten abgeschaut haben. Die Berufungsbeklagte bezichtige ihn auch weiterhin der Vergewaltigung, obwohl ein rechtskräftiger Freispruch vom 30. August 2022 vorliege. Auch frühere Strafverfahren etwa betreffend mehrfache Tätlichkeit gegenüber der Tochter C____ seien eingestellt worden. Aufgrund dieses Verhaltens der Berufungsbeklagten sei es nicht abwegig, wenn er den beteiligten Behörden Vorwürfe mache und wenig Vertrauen in sie besitze. Er habe die Kinder seit mehreren Jahren nicht gesehen. Die Behörden hätten auch die wiederholten Umzüge der Ehefrau nicht getadelt. Soweit sie diese mit ihrer Angst vor ihm begründe, sei nichts bewiesen.

Weiter wendet sich der Berufungskläger gegen den Vorwurf, sich nicht um den Aufbau eines Kontakts zu den Kindern bemüht zu haben. Dagegen spreche schon die Tatsache, dass es ihm aufgrund der Wohnortwechsel unklar gewesen sei, an welche Behörde er sich wenden müsse. Vor Beschlüssen der zuständigen KESB habe die Ehefrau immer ihren Wohnsitz verlegt. Sein fehlendes Vertrauen in staatliche Institutionen sei nicht überraschend, wenn die Berufungsbeklagte ohne behördliche Intervention quasi alles nach eigenem Ermessen entscheiden könne.

Schliesslich fehlten Anhaltpunkte dafür, dass ein gemeinsames Sorgerecht infolge eines unmöglichen Zusammenwirkens der Eltern zu einer inhaltslosen Hülse würde. Es seien hierfür keine konkreten Vorkommnisse geltend gemacht worden. Trotz der Schwierigkeiten zwischen den Parteien sei die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Berufungsbeklagte aufgrund der Umstände nicht zwingend notwendig, um das Kindeswohl sicherzustellen, weshalb das gemeinsame Sorgerecht zu belassen sei.

2.4 Der Berufungskläger bestreitet gerade nicht, dass die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen und in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Wie er vor diesem Hintergrund zur Aussage gelangt, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass ein gemeinsames Sorgerecht zu einer inhaltslosen Hülse werde, ist nicht nachzuvollziehen, bedarf es doch für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge einer minimalen Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit unter den Eltern. Ein gemeinsames Sorgerecht lässt sich offensichtlich nicht zum Wohl der Kinder ausüben, wenn zwischen den Eltern ein Austausch nicht ansatzweise möglich ist (BGE 142 III 197 E. 3.5). Mit seiner Berufungsbegründung fokussiert der Berufungskläger vielmehr darauf, die Gründe für diesen Zustand bei der Mutter der Kinder erkennen zu wollen. Massgebend für die Beurteilung der Voraussetzungen einer gemeinsamen elterlichen Sorge sind aber nicht die möglichen Gründe für einen Dauerkonflikt, sondern vielmehr dessen Bestand (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6). Nicht bestritten, sondern vielmehr explizit bestätigt wird vom Berufungskläger denn auch, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat. Es fehlt ihm daher die Kenntnis der Bedürfnisse seiner Kinder sowie der informationelle und physische Zugang zu seinen Kindern. Auch daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame elterliche Sorge vorliegend nicht gegeben sind (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2019 E. 4.3). Schliesslich kann festgestellt werden, dass selbst wenn die Mutter ihren Anteil an diesem Dauerkonflikt und dem fehlenden Zugang des Berufungsklägers zu seinen Kindern haben mag, die vom Berufungskläger in diesem Zusammenhang angerufenen Akten der involvierten Kindesschutzbehörden (vgl. Akten der Vorinstanz act. 24 sowie 28) ebenfalls dessen fehlende Bereitschaft zur Kooperation mit den zuständigen Behörden in Bezug auf seine Kinder und auch seinen zeitweiligen Aufenthalt in der Türkei belegen.

Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Recht keine gemeinsame elterliche Sorge angeordnet hat. Die bei dieser Ausgangslage erforderliche Zuteilung der Alleinsorge an die Mutter wird vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt, kommt deren Zuteilung an ihn aufgrund der Obhut der Mutter und seines fehlenden Kontakts zu den Kindern doch offensichtlich nicht in Betracht.

3.

In güterrechtlicher Hinsicht strittig ist die Verteilung der von der [...] für die damalige eheliche Wohnung [...] mit Schlussabrechnung vom 3. November 2020 in Rechnung gestellten Instandstellungskosten.

3.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass die Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Art. 205 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
ZGB ihre gegenseitigen Schulden regeln. Es sei daher unabhängig von der Haftung im Aussenverhältnis gegenüber der Vermieterin eine interne Schuldenbereinigung vorzunehmen. Weder die Ehefrau noch der Ehemann hätten substantiiert darlegen und nachweisen können, dass die in Rechnung gestellten Instandstellungskosten vom Ehemann verursacht oder aber die ihnen zu Grunde liegenden Mängel und Schäden erst nach seinem Auszug Ende Oktober 2019 von der Ehefrau verursacht worden seien. Deshalb hätten die Ehegatten für die Instandstellungskosten im Innenverhältnis je zur Hälfte zu haften.

3.2 Mit seiner Berufung hält der Berufungskläger an seinem Standpunkt fest, dass die Schuld gegenüber der Vermieterin im vollen Umfang von CHF 8'341.36 «der Berufungsbeklagten aufzuerlegen» sei. Zur Begründung verweist er darauf, dass er die Wohnung wegen des Annäherungs- und Kontaktverbotes seit Ende Oktober 2019 nicht mehr habe betreten dürfen. Grundlage für die Schlussabrechnung und damit die Instandstellungskosten könne einzig die Wohnungsübergabe am Ende des Mietverhältnisses gewesen sein, welche Ende August 2020 stattgefunden haben müsse. Den umfangreichen Verfahrensakten lasse sich bis zum Herbst 2019, also dem Verlassen der Wohnung durch den Berufungskläger, kein Nachweis entnehmen, dass die Berufungsbeklagte in irgendeiner Weise Beschädigungen in der Wohnung geltend gemacht habe. Diese könnten also erst nach seinem Auszug entstanden sein. Den Aussagen der Berufungsbeklagten könne nicht gefolgt werden. Sie habe geltend gemacht, er habe Türen im Schlafzimmer und Bad kaputtgeschlagen. Solche Beschädigungen liessen sich der Schlussrechnung aber gar nicht entnehmen. Aufgrund des geltenden Annäherungs- und Kontaktverbotes sei er auch an der Wohnungsübergabe Ende August 2020 nicht anwesend gewesen. Es habe für ihn vor dem aufgezwungenen Auszug keine Notwendigkeit bestanden, Beweisbilder aufzunehmen, da die Schäden im Herbst 2019 noch gar nicht bestanden hätten. Zudem gäbe es in den umfangreichen Verfahrensakten mit Sicherheit Anhaltspunkte für Beschädigungen bis zum Auszug im Herbst 2019. Daher hätte die Berufungsbeklagte belegen müssen, dass die Beschädigungen vor dem Auszug entstanden seien. Sie habe als einzige bis zum Ende des Mietverhältnisses durchgehend Zugang zur Wohnung gehabt und hätte entsprechende Beweise anfertigen können. Mangels Zugang zur Wohnung hätte er die irgendwann im Frühjahr 2020 entstandenen Schäden, welche Malerarbeiten notwendig gemacht hätten, gar nicht beweisen können.

3.3 Die Abrechnung der Vermieterin vom 3. November 2020 über den Betrag von CHF 8'341.35 umfasst neben den drei Monatsmieten für die Monate Juni bis August 2020 von je CHF 1'655.-, einen Anteil von 59,89 % der Malerarbeiten im Betrag von CHF 1'172.-, den Minderwert eines stark abgenutzten Linoleumbodens von CHF 250.-, eine Reinigungspauschale von CHF476.25, den Zusatzaufwand der Reinigung von CHF 693.75, Kosten der verstopften Rohre und des Lavabos von CHF 214.60, den Ersatzschlüssel von CHF 293.- und die Kosten für den Service der Geschirrspülmaschine mit defekten Teilen von CHF 276.75 (vgl. Akten Vorinstanz act. 20/9). Die Ehegatten waren auch nach dem Auszug des Berufungsklägers aus der gemeinsamen Wohnung weiterhin beide Mieter der Wohnung (vgl. Kündigungsandrohung vom 4. September 2019, Eheschutzakten EA.2013.13256, Beilage 12 Eingaben EF). Das Mietverhältnis ist daher nicht auf die Berufungsbeklagte übergegangen. Die Mängelabrechnung der Vermieterin bildet daher eine Solidarschuld der Ehegatten. Eine Ausscheidung der bis zum Auszug des Ehemannes erfolgten Abnützung der Wohnung ist nicht erfolgt und erscheint auch nicht möglich. Eine Ausscheidung der Verursachung der zugrundeliegenden Mängel und Abnutzungen ist daher nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist die hälftige Teilung der entsprechenden Kosten nicht zu beanstanden.

4.

Schliesslich ficht der Berufungskläger mit seiner Berufung das ihm mit dem Scheidungsurteil auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot an.

4.1 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das im Eheschutzverfahren mit Entscheiden vom 29. Oktober 2019 und 17. Januar 2020 angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot erwogen, dass zwischen den Ehegatten wohl unbestrittenermassen ein Dauerkonflikt bestehe. Die Ehefrau habe auch im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnt, dass sie vor dem Ehemann Angst habe und sie nicht möchte, dass er ihre Wohnadresse erfahre. Auch den Akten könne entnommen werden, dass die Ehefrau bis zum heutigen Tage aufgrund des Verhaltens des Ehemannes verängstigt und deshalb bereits mehrfach umgezogen sei (vgl. beispielhaft Verfügung der KESB St. Gallen vom 21. Juli 2022; Bericht des Beistands [...] vom 14. Februar 2022; Schlussbericht der KESB Basel-Stadt vom 6. Dezember 2021). Aufgrund des aktenkundigen Dauerkonflikts zwischen den Ehegatten, dem ebenso dokumentierten ambivalenten Verhalten des Ehemannes, der zahlreichen Wohnsitzwechsel der Ehefrau, welche wohl auf wiederkehrende Eingriffe des Ehemannes in die Privatsphäre der Ehefrau zurückzuführen seien, und der Tatsache, dass die Ausführungen und somit der Antrag der Ehefrau auf Anordnung eines definitiven Annäherungs- und Kontaktverbotes vom Ehemann unerwidert und somit unbestritten geblieben sei, ergehe ein definitives und unbefristetes Annäherungs- und Kontaktverbot.

4.2 Dem hält der Berufungskläger entgegen, dass das im Eheschutzverfahren bestätigte Annäherungs- und Kontaktverbot unbestrittenermassen nur bis zum Scheidungsurteil Gültigkeit haben könne und, unabhängig von einer diesbezüglichen Äusserung des Berufungsklägers, durch das Scheidungsgericht nur dann unbefristet weiter angeordnet werden dürfe, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für solche Massnahmen im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben seien. Dass zwischen den Parteien ein Dauerkonflikt bestehe, dürfe keine Rolle für ein dauerhaftes Annäherungs- und Kontaktverbot spielen. Die blossen Behauptungen der Berufungsbeklagten, sie habe Angst, der Berufungskläger habe mehrfach gegen das Verbot verstossen und sie hätte mehrfach umziehen müssen, seien nicht belegt worden. Die Umzüge könnten vielmehr auch erfolgt sein, um die Behörden an der Arbeit zu hindern. Er sei seit dem Erlass des Annäherungs- und Kontaktverbotes im Herbst 2019 trotz den massiven gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe weder wegen solcher Verstösse angezeigt noch verurteilt worden. Es bestehe deshalb keine konkrete Gefahr mehr für Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Berufungsbeklagten oder der Kinder durch den Berufungskläger. Das im Rahmen des Eheschutzverfahrens auferlegte Annäherungs- und Kontaktverbot sei nicht mehr notwendig, da die Voraussetzungen für die Weitergeltung nicht gegeben seien.

4.3

4.3.1 Der Berufungskläger stellt die Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung nicht in Frage. Gemäss Art. 28b Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB kann eine Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person zu verbieten, sich ihr anzunähern, sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder mit ihr Kontakt aufzunehmen. Diese Anordnung kann gestützt auf Art. 172 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
ZGB auch im Eheschutzverfahren ergehen. Demgegenüber wird diese Massnahme mit Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung nicht genannt (vgl. Art. 119 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 119 - Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
. ZGB). Anordnungen gemäss Art. 28b Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB können aber auch in Verfahren betreffend Scheidung und mit dem Scheidungsurteil ergehen (vgl. BGer 5A_77/2022 vom 15. März 2023 E. 6; Botschaft zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, BBl 2017 7370).

Da mit der Anordnung von Massnahmen zum Schutz des Opfers in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, muss das Gericht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]) beachten. Es hat die Massnahmen anzuordnen, die für die verletzte Person genügend wirksam und für die verletzende Person am wenigsten einschneidend sind (BGE 144 III 257 E. 4.1 mit Hinweis auf Hürlimann-Kaup/Schmid, Einleitungsartikel des ZGB und Personenrecht, 3. Aufl. 2016, N 938; Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la protection de l'adulte, 2014, N 586; Peyrot, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2023, Art. 28b
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
ZGB N 17).

4.3.2 Dem Berufungskläger kann gefolgt werden, dass Beweise im Sinne von rechtskräftigen Verurteilungen oder Bestätigungen von Drittpersonen für die von der Berufungsbeklagten geltend gemachte fortdauernde Bedrohung fehlen. Die Berufungsbeklagte hat dazu allerdings im Verfahren gegenüber den Kindsschutzbehörden jeweils gleichbleibende und als realistisch eingeschätzte Angaben gemacht. Es wurde daher ein «Verdacht auf eine nicht einschätzbare Gefahr, die vom Vater, wegen seiner psychischen Erkrankung ausgeht», als bestehend bezeichnet (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 1. November 2019; Akten Vorinstanz act. 24). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde die Klärung der Frage als notwendig erachtet, ob die Kinder an Traumafolgestörungen leiden und wie solche bei einer Besuchsregelung zu berücksichtigen wären (vgl. Bericht KJD vom 23. Juli 2020, Akten Vorinstanz act. 24). Der Beistand der Kinder erlebte die Berufungsbeklagte auch später noch als belastet, mit Bezug auf den Berufungskläger und die Kinder als sehr verunsichert (Bericht [...] vom 18. August 2022, Akten Vorinstanz act. 28).

Die Furcht der Berufungsbeklagten ist weiter auch vor dem Hintergrund ihrer Ehegeschichte zu würdigen. Belegt ist dabei eine Vielzahl von Requisitionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt während der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten (Rapporte vom 24. Januar 2013, 9. Februar 2013, 27. Mai 2013, 21. März 2015, 1. Dezember 2015, 30. Oktober 2016). Dabei gab der Berufungskläger auch einzelne Akte körperlicher Gewalt zu (vgl. Rapport vom 24. Januar 2013 S. 3) und es wurden Verletzungen der Berufungsbeklagten festgestellt (Rapport vom 9. Februar 2013 S. 2). Auch erfolgten deshalb zwischen 2013 und 2016 vier polizeiliche Wegweisungen des Berufungsklägers aus der Familienwohnung mit Rückkehrverbot (Verfügungen vom 9. Februar 2013, 21. März und 1. Dezember 2015, 30. Oktober 2016). Zu einer strafrechtlichen Beurteilung kam es jeweils nicht, da die Berufungsbeklagte ein entsprechendes Interesse verneinte. Belegt sind denn auch Todesdrohungen des Berufungsklägers gegenüber einer Drittperson, welche mit Strafbefehl VT. [...] vom 12. März 2018 zu seiner Bestrafung führten (vgl. vorinstanzlich beigezogene Strafakten). Soweit der Berufungskläger geltend macht, dass aktuelle Übergriffe nicht bekannt seien, muss darauf hingewiesen werden, dass er sich zwischenzeitlich auch in der Türkei aufgehalten hat. Zudem war ihm auch der Aufenthalt der Berufungsbeklagten zumindest zeitweise gar nicht bekannt.

Vor diesem Hintergrund und dem unbestrittenermassen weiterhin bestehenden Dauerkonflikt zwischen den Ehegatten durfte die Vorinstanz zu Recht weiterhin von einem Schutzbedarf und -interesse der Berufungsklägerin und der Erforderlichkeit der Massnahme ausgehen.

4.3.3 Schliesslich kann mit Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahme festgestellt werden, dass diese den Berufungskläger zumindest in seiner Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit kaum beschränkt. Die Berufungsbeklagte wohnt weit entfernt vom Berufungskläger. Dieser hielt sich regelmässig auch in der Türkei auf. So hielt er sich auch gemäss der Mitteilung seines Vertreters im vorinstanzlichen Verfahren vom 4. März 2023 (Akten Vorinstanz, act. 45) im damaligen Zeitpunkt für unbestimmte Zeit in der Türkei auf. Er macht nicht ansatzweise ein konkretes Interesse an einem Aufenthalt am Wohnort der Berufungsbeklagten geltend. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einschränkung der Grundrechte des Berufungsklägers sehr begrenzt und verglichen mit jener der Berufungsbeklagten durch die vom Berufungskläger weiterhin latent ausgehende Bedrohung angemessen.

5.

5.1 Daraus folgt, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip aufgrund der familienrechtlichen Natur des Verfahrens gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO liegen im Rechtsmittelverfahren nicht vor (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Zürich 2014, N 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

5.3 Der Berufungskläger hat daher ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.- (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]) zu tragen. Der Berufungsbeklagten entstanden keine Vertretungskosten. Dementsprechend schuldet der Berufungskläger keine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte.

5.4 Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 ist dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 3'300.- bewilligt worden. Gleichzeitig wurde sein Vertreter für seinen Honoraranspruch im entsprechenden Umfang auf diesen verwiesen. Mit Honorarnote vom 5. Oktober 2023 hat der unentgeltliche Vertreter des Rekurrenten auf der Basis eines Aufwands von 11 Stunden zum Stundenansatz von CHF 230.- ein Honorar von CHF 2'530.- geltend gemacht. Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung beträgt der Stundenansatz für das nach Zeitaufwand zu berechnende Honorar aber bloss CHF 200.- (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Dies gilt auch bei der bloss teilweisen Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 2'200.-. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen. Diesbezüglich macht der Vertreter des Berufungsklägers Spesen und Auslagen im Betrag von CHF 105.10 geltend. Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann für gewöhnliche Auslagen wie Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 Prozent des Honorars in Rechnung gestellt werden. Darüber hinaus separat in Rechnung gestellt werden können bloss ausserordentliche Auslagen, welche vorliegend nicht geltend gemacht werden. Daraus folgt ein Auslagenersatzanspruch im Betrag von CHF 66.-. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zum Ansatz von 7,7 Prozent. Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 2'440.50. In diesem Umfang ist der Vertreter des Berufungsklägers auf den jenem auferlegten Selbstbehalt zu verweisen.

5.5 Es verbleibt somit nach der Deckung der Vertretungskosten ein Rest des Selbstbehaltes im Betrag von CHF 859.50. In diesem Umfang hat der Berufungskläger die ihm auferlegte Spruchgebühr zu tragen. Im Betrag von CHF 140.50 geht diese unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. März 2023 (F.2021.278) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.-. Diese gehen zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von CHF 140.50 zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO bleibt vorbehalten.

Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten. Zufolge Bewilligung der teilweisen unentgeltlichen Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 3'300.- wird seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 2'200.00 nebst Auslagen im Betrag von CHF 66.00, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 174.50, zugesprochen, wobei er in diesem Umfang auf den seinem Mandanten auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Berufungsbeklagte

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : ZB.2023.38
Datum : 26. Januar 2024
Publiziert : 20. März 2024
Quelle : BS-Entscheide
Status : Publiziert als ZB.2023.38
Sachgebiet : Appellationsgericht
Gegenstand : Scheidung (noch nicht rechtskräftig)


Gesetzesregister
AHVV: 134
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 134
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 28b 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28b - 1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1    Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1  sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2  sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3  mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2    Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3    Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1  für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2  mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
3bis    Es teilt seinen Entscheid den zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der zuständigen kantonalen Stelle nach Absatz 4 sowie weiteren Behörden und Dritten mit, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung oder zum Schutz der klagenden Person notwendig erscheint oder der Vollstreckung des Entscheides dient.34
4    Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.
119 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 119 - Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.
134 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
172 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 172 - 1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
1    Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wichtigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anrufen.
2    Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachverständige beiziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungsstelle weisen.
3    Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.224
205 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
1    Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.
3    Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.
275 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 275 - 1 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
1    Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2    Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.337
3    Bestehen noch keine Anordnungen über den Anspruch von Vater und Mutter, so kann der persönliche Verkehr nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, welcher die elterliche Sorge oder Obhut zusteht.
286 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 286 - 1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
1    Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimmten Veränderungen der Bedürfnisse des Kindes oder der Leistungsfähigkeit der Eltern oder der Lebenskosten ohne weiteres erhöht oder vermindert.
2    Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf.
3    Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten.357
296 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
1    Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2    Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3    Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
298 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 298 - 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
1    In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2    Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
2bis    Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen.376
2ter    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.377
3    Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
308 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
311
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 311 - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1    Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:419
1  wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
2  wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
2    Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
3    Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.
ZPO: 55 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
58 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
106 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
107 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
123 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
147 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen - 1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
1    Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2    Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3    Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
277 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 277 Feststellung des Sachverhalts - 1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
1    Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.
2    Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.
3    Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
308 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
BGE Register
141-III-472 • 142-III-1 • 142-III-197 • 142-III-413 • 143-III-272 • 143-III-361 • 144-III-257 • 144-III-349 • 147-III-301
Weitere Urteile ab 2000
5A_1044/2018 • 5A_214/2017 • 5A_490/2021 • 5A_629/2019 • 5A_77/2022 • 5A_800/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehegatte • basel-stadt • vorinstanz • mutter • zivilgericht • obhut • unentgeltliche rechtspflege • kinderrente • gemeinsame elterliche sorge • selbstbehalt • honorar • vater • verhalten • schlussabrechnung • persönlicher verkehr • kindeswohl • ehe • e-mail • monat • frage
... Alle anzeigen
BBl
2017/7370