Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 490/2021
Urteil vom 22. April 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Luisa-F. Vogelsang,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
elterliche Sorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. Mai 2021
(ZK1 2020 32 und 33).
Sachverhalt:
A.
A.________ und C.________ sind die (unverheirateten) Eltern von B.________, geboren 2017. Auf Gesuch von B.________ vom 20. Juli 2018 erliess der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz im vorsorglichen Massnahmenverfahren ZES 2018 401 am 1. April 2019 die Verfügung, mit welcher er B.________ unter die Obhut von dessen Mutter (C.________) stellte, das Besuchsrecht für dessen Vater (A.________) festlegte, für B.________ eine Besuchsbeistandschaft errichtete sowie den Vater zur Bezahlung von Beiträgen an den Unterhalt von B.________ und eines Prozesskostenvorschusses verpflichtete. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 11. Dezember 2018 reichte B.________ gegen seinen Vater beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein, unter anderem mit dem Rechtsbegehren, dass die elterliche Sorge über ihn C.________ zuzuteilen sei. Mit Klageantwort vom 29. April 2019 beantragte der Kindsvater insbesondere, dass B.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindseltern zu belassen sei. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wies das Bezirksgericht die Parteien darauf hin, dass die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte aufgenommen werde. Mit Urteil vom 25. August 2020 wurde die elterliche Sorge der Kindsmutter alleine zugeteilt (Dispositiv-Ziffer 1). A.________ focht die Alleinsorge beim Kantonsgericht Schwyz an, welches die Berufung mit Urteil vom 11. Mai 2021 abwies.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. Juni 2021 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts dahingehend abzuändern, dass B.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wird. Eventuell sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht hat zur Beschwerde vereinzelte Bemerkungen angebracht, im Übrigen aber auf die Stellung eines Antrags verzichtet. C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Parteien haben Replik und Duplik eingereicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die elterliche Sorge und das Besuchsrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen darf der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass die Kindseltern bereits vor der Geburt von B.________ die gemeinsame elterliche Sorge vereinbarten, weil sie alle drei als Familie zusammenleben wollten, sich aber schon trennten, als B.________ knapp vier Monate alt war.
3.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es zwischen den Eltern an jeglicher mündlichen Kommunikation fehle und auch die schriftliche Kommunikation seitens des Beschwerdeführers ungenügend sei. Vorliegend handle es sich nicht um blosse Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten der Kindseltern, sondern um eine schwerwiegende Kommunikationsunfähigkeit bzw. Kommunikationsschwierigkeit. Diese scheine nicht bloss vorübergehender Natur zu sein. Seit dem am 1. April 2019 ergangenen vorsorglichen Massnahmeentscheid sei eine Verbesserung der Kommunikation (seitens des Kindsvaters) weder behauptet worden noch sei eine solche ersichtlich. Es sei zwar erstellt, dass der Kindsvater mittels Informationstabellen und per WhatsApp hinsichtlich der Besuchsrechtsausübung schriftlich in gewissem Umfang kommuniziere. Ein Zusammenwirken der Kindseltern bzw. eine Entscheidfindung hinsichtlich wesentlicher Fragen der elterlichen Sorge könne in praktikabler Weise aber nicht schriftlich erfolgen. Ausserdem habe der Kindsvater aus unerklärlichem Grund seine Zustimmung für den Bezug einer Identitätskarte zunächst verweigert und damit seine fehlende Mitwirkung dokumentiert. Erst anlässlich der Parteibefragung vom 7. Februar 2019 im vorsorglichen
Massnahmeverfahren habe der Kindsvater festgehalten, er würde heute die Zustimmung zur Ausstellung der Identitätskarte erteilen und den entsprechenden Antrag der Kindsmutter anerkannt. Es sei insgesamt mit dem Bezirksgericht davon auszugehen, dass die Eltern in Bezug auf Fragen, für welche es bei gemeinsamer elterlicher Sorge einer Einigung bedarf, jedes Mal auf die Mitwirkung der Behörden angewiesen wären, was in dringenden Fällen für das Kindeswohl kritisch sein könne, so z.B. bei Unfällen oder schweren Erkrankungen von B.________. In der Vergangenheit habe sich bereits in Bezug auf Impfungen von B.________ weiteres, mögliches Konfliktpotenzial gezeigt. Da die Kindsmutter mit dem Kindsvater nicht einmal sprechen, geschweige denn diskutieren könne, sei die elterliche Sorge über B.________ einem Elternteil allein zuzuteilen. Dass die elterliche Sorge, für den vorliegenden Fall der Alleinzuteilung der Kindsmutter zuzuteilen sei, werde vom Kindsvater nicht in Abrede gestellt.
3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei gerichtsnotorisch, dass Kommunikationsschwierigkeiten in der ersten Zeit nach der Trennung des Paares nicht unüblich seien. Zur Verarbeitung dieses Ereignisses würden Eltern in der Regel einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren benötigen. Erst wenn der elterliche Konflikt darüber hinaus anhalte, spreche man von einem chronischen Konflikt. Gleiches müsse für die Annahme einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit gelten. Sodann seien seit April 2019 keine Sorgerechtsentscheidungen angefallen. Eine einzige verweigerte Mitwirkung sei noch kein Grund für die Alleinsorge, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb die erst im Rahmen der Parteibefragung im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend Kinderbelange erteilte Zustimmung zur Unterschrift für die Identitätskarte das Kindeswohl konkret beeinträchtigt hätte. Dieser Sachverhalt sei nicht schönzureden, aber zu relativieren. Es sei sodann belegt, dass er über WhatsApp und mithilfe von Kommunikationstabellen mit der Kindsmutter kommuniziere. Die Vorinstanz setze zu hohe Massstäbe an die für das gemeinsame Sorgerecht notwendige Kommunikation. Aus welchen Gründen die Vorinstanz nicht davon ausgehe, dass sich die Kommunikation noch verbessern
werde, sei nicht nachvollziehbar. Bis anhin wirke sich sodann kein Mangel negativ auf das Kind aus. Die Annahme der Vorinstanz, es müsse bei Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts für fast jede Angelegenheit der elterlichen Sorge die Kindesschutzbehörde oder der Richter angerufen werden, sei willkürlich, aktenwidrig und blosse Panikmacherei.
3.4. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, es sei vorliegend von einer chronischen, zeitlich unbegrenzten Kommunikationsunfähigkeit bzw. Kommunikationsverweigerung seitens des Kindsvaters auszugehen. Der Kindsvater habe es bis heute nicht geschafft, mit ihr zu kommunizieren. Vielmehr ignoriere er sie gänzlich und kümmere sich überhaupt nicht um das Wohlergehen seines Sohnes. Auf dieser Basis sei eine gemeinsame Sorge völlig undenkbar.
4.
4.1. Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 296 - 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. |
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1 | Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. |
2 | Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. |
3 | Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298a - 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. |
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1 | Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande. |
2 | In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie: |
1 | bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und |
2 | sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. |
3 | Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der Kindesschutzbehörde beraten lassen. |
4 | Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten. |
5 | Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
|
1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 298d - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
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1 | Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. |
2 | Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken. |
3 | Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.385 |
4.2. Die gemeinsame elterliche Sorge bildet im neuen, seit 1. Juli 2014 geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2). Ein derartiger Entscheid ist nicht leichtfertig zu treffen. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen (BGE 142 III 197 E. 3.5 und 3.7; 142 III 1 E. 3.3; 141 III 472 E. 4.6 und 4.7; Urteil 5A 1044/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird (Urteil 5A 22/2016 vom 2. September 2016 E. 4.2). Dieser Wahrscheinlichkeitsaussage über
die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt (Urteile 5A 106/2019 vom 16. März 2020 E. 5.4; 5A 497/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2; 5A 186/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4). Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen (BGE 142 III 197 E. 3.7; Urteile 5A 886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1; 5A 903/2016 vom 17. Mai 2017 E. 4.1). Die gemeinsame Elternverantwortung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die unteilbare Aufgabe der Eltern bleiben und grundsätzlich auch von zerstrittenen Eltern praktiziert werden müssen (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. Auf. 2018, N. 2 zu Art. 133
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 133 - 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
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1 | Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: |
1 | die elterliche Sorge; |
2 | die Obhut; |
3 | den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und |
4 | den Unterhaltsbeitrag. |
2 | Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. |
3 | Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. |
Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (BGE 142 III 197 E. 3.5; Urteil 5A 377/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.1).
4.3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen hier die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindsmutter allein nicht vor.
4.3.1. Dass es zwischen den Eltern Kommunikationsprobleme gibt, ist unstreitig. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend voraus, dass sich die Eltern persönlich treffen, um Belange des Kindes zu diskutieren. Es kann namentlich auch auf schriftlichem Weg, per E-Mail oder mithilfe von anderen Medien kommuniziert werden (BGE 142 III 502 E. 2.4.1; Urteil 5A 345/2016 vom 17. November 2016 E. 5). Eine schriftliche Kommunikation kann insbesondere dann zielführender sein, wenn Eltern nicht miteinander reden, weil emotionale Inhalte rasch überhandnehmen und im verbalen Schlagabtausch einen sachlichen Austausch unmöglich machen (STAUB, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2018, S. 144). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen findet der Austausch zwischen den Eltern vorliegend vorwiegend per WhatsApp statt. Weil die Kindsmutter unstrittig als genügend kooperationswillig anzusehen ist, kann von ihr erwartet werden, dass sie dem Kindsvater wichtige Informationen über das Kind zur Wahrung der elterlichen Sorge auf diesem Weg mitteilt. Sodann wird zwischen den Kindseltern zusätzlich mit Hilfe von Informationstabellen, wenn auch nicht vollständig ausgefüllt, über
alltägliche Belange berichtet. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Beiständin diesbezüglich beim Kindsvater einen Verbesserungswillen erkannt hat. Am 17. Januar 2020 meldete sich die Beiständin beim Kindsvater und teilte ihm mit, sie habe den Eindruck, dass er sich bemühe in der Tabelle ein ganz klein wenig mehr zu schreiben. Zumindest eine schriftliche Minimalkommunikation zwischen den Kindseltern ist somit offensichtlich vorhanden.
4.3.2. Befremdlich ist, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Ausstellung einer Identitätskarte erst im Rahmen der Parteibefragung vom 7. Februar 2019 erteilt hat. Der Beschwerdeführer muss sich bewusst sein, dass die grundlose Verweigerung von Mitwirkung bei wichtigen Entscheidungen Grund für das alleinige Sorgerecht eines Elternteils sein kann. Allerdings ist neben der Einmaligkeit dieser Mitwirkungsverweigerung zu berücksichtigen, dass sich diese in der ersten Phase nach der Trennung ereignet hat.
4.3.3. Kein Vorwurf kann dem Beschwerdeführer demgegenüber im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz erwähnten Beispiel der Impfungen gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin am 27. März 2018 per WhatsApp lediglich unter Hinweis auf das bestehende gemeinsame Sorgerecht darauf aufmerksam gemacht, dass er in Zukunft bereits vorgängig über anstehende Impftermine informiert werden möchte. Damit hat der Beschwerdeführer zutreffend erkannt, dass die Impfung keine alltägliche oder dringliche Angelegenheit i.S.v. Art. 301 Abs. 1bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 301 - 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |
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1 | Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. |
1bis | Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn: |
1 | die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist; |
2 | der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.392 |
2 | Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. |
3 | Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen; es darf ihnen auch nicht widerrechtlich entzogen werden. |
4 | Die Eltern geben dem Kind den Vornamen. |
Belange unüberwindbare Differenzen bestehen sollen und es deshalb unbedingt erforderlich sein soll, dass die Kindsmutter die alleinige Entscheidungsbefugnis hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor.
4.3.4. Obschon der Beschwerdeführer einer systematischen Auswertung und Aufbewahrung von ihn betreffenden Aufnahmen einer privaten Überwachungskamera nicht zugestimmt hat, hat die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren umfangreiches Videomaterial eingereicht. Darauf ist einerseits zu sehen, wie der Beschwerdeführer vor oder nach den Kindesübergaben mitunter den Stinkefinger in die ihn störende Kamera hält und eine Kommunikation mit der Beschwerdegegnerin konsequent verweigert. Gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Videomaterial mussten die Vorinstanzen aber andererseits ebenfalls feststellen, dass B.________ nicht ungerne zum Beschwerdeführer geht, was sich mit dem im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Eindruck der Beiständin in ihrem Bericht vom 9. Januar 2020 deckt, dass der Kindsvater seinen Sohn liebt und sich bemüht, ihn am Besuchstag gut zu betreuen. Ausserdem ist erstellt, dass die Übergabe des Kindes persönlich durch die Kindseltern erfolgt und ohne grössere Auseinandersetzungen bewerkstelligt werden kann. Gleichwohl muss sich der Beschwerdeführer die Frage gefallen lassen, wie er seinem Sohn eine respektvolle Haltung gegenüber anderen Menschen vermitteln möchte, wenn er es nicht einmal für
nötig erachtet, die Beschwerdegegnerin bei den Kindesübergaben zu begrüssen und zu verabschieden.
4.3.5. Auch wenn die Kindseltern bislang bedauerlicherweise nur sehr eingeschränkt und lediglich auf schriftlichem Wege miteinander kommunizieren, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme der generellen Einigungsunfähigkeit. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es gehe dem Beschwerdeführer nur darum, sie zu schikanieren, weshalb er nicht in der Lage sei, Entscheidungen ausschliesslich im Interesse des Kindes zu treffen, findet im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine hinreichende Stütze und dass sich der Konflikt zwischen den Kindseltern auf sämtliche Lebensbereiche von B.________ erstrecke, hat die Vorinstanz ebenfalls nicht festgestellt. Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nicht vor. Namentlich fehlt es im angefochtenen Entscheid an konkreten Anhaltspunkten, die den Schluss nahelegen würden, dass sich die Beibehaltung des ursprünglich vereinbarten gemeinsamen Sorgerechts schädigend auf das Kind auswirken würde. Es ist zwar zu befürchten, dass B.________ mit zunehmendem Alter die fehlende mündliche Kommunikation seiner Eltern bei den Kindesübergaben mehr und mehr zu spüren bekommen wird. Es ist aber nicht ersichtlich, in welcher Weise die Zuteilung der Alleinsorge etwas
zur Verbesserung der Situation beitragen und somit die Interessen des Kindes besser wahren würde. Hingegen hat die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts für B.________ den Vorteil, dass er in dem Bewusstsein aufwächst, dass beide Elternteile für ihn Verantwortung tragen.
5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und B.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat deshalb für die Verfahrenskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Zifffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 11. Mai 2021 wird dahingehend abgeändert, dass B.________, geb. 2017, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten und der Parteientschädigungen des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss