Urteilskopf

96 II 305

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Juni 1970 i.S. Obrecht gegen Obrecht.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 306

BGE 96 II 305 S. 306

Aus dem Tatbestand:
Durch Vertrag vom 8. September 1924 kaufte Johann Obrecht, der seit dem 19. Dezember 1921 geschieden war, zum Preise von Fr. 24'500.-- ein kleines Einfamilienhaus in Zürich. Die
BGE 96 II 305 S. 307

im Vertrag vorgesehene Barzahlung von Fr. 3700.-- leistete er mit Hilfe eines zu 4% verzinslichen Darlehens in dieser Höhe, das ihm die damals in Scheidung stehende Frau Denzler-Schönmann gemäss Quittung vom gleichen Tage ausdrücklich zu diesem Zweck gewährt hatte. Der Rest des Kaufpreises wurde durch Hypotheken aufgebracht. Am 6. Oktober 1924 zog Frau Denzler-Schönmann in das von Obrecht gekaufte Haus. Am 25. Februar 1925 wurde dieser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem die Ehe Denzler-Schönmann am 3. März 1925 geschieden worden war, heirateten Obrecht und Frau Schönmann gesch. Denzler einander am 24. September 1925. Sie bewohnten das erwähnte Haus, bis der Ehemann am 26. Februar 1964 starb. Die Ehefrau wohnt heute noch dort. Die gesetzlichen Erben Obrechts, der keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, sind eine Tochter aus seiner ersten Ehe und die zweite Ehefrau, mit der er unter dem Güterstande der Güterverbindung gelebt hatte. Das Hauptaktivum des ehelichen Vermögens bestand am Todestage Obrechts in der Liegenschaft, deren Wert während der Ehe unstreitig um Fr. 50'500.-- zugenommen hat. Im Erbteilungsprozess der Tochter gegen die Witwe des Erblassers stritten die Parteien vor allem darüber, ob dieser Mehrwert in die Berechnung des ehelichen Vorschlags einzubeziehen sei oder nicht. Mit dem Bezirksgericht Zürich und im Gegensatz zum Obergericht des Kantons Zürich bejaht das Bundesgericht diese Frage.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung vor allem, dass der während ihrer Ehe mit Obrecht eingetretene Wertzuwachs der Liegenschaft im Betrage von Fr. 50'500.-- nicht in die Berechnung des Vorschlags einbezogen wurde. Sie macht geltend, in Höhe dieser Wertsteigerung bestehe eine Ersatzforderung der Errungenschaft gegenüber dem Mannesgut. Im Zusammenhang damit macht sie Ausführungen darüber, dass eine Leistung an ein anderes eheliches Gut (insbesondere der Errungenschaft oder des Frauenguts an das eingebrachte Gut des Mannes) eine veränderliche, einen Anteil am Konjunkturgewinn einschliessende Ersatzforderung auszulösen vermöge. a) Nach Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB ist bei der Auflösung des

BGE 96 II 305 S. 308

ehelichen Vermögens infolge Todes eines Ehegatten zur Berechnung des Vor- oder Rückschlags vorweg das (eingebrachte) Mannes- und Frauengut auszuscheiden. Ein zufällig entstandener Mehr- oder Minderwert eines als Mannes- oder Frauengut ausgeschiedenen Vermögensgegenstandes berührt die Berechnung des Vor- oder Rückschlages grundsätzlich nicht, sondern kommt dem Ehegatten zugute oder ist vom Ehegatten zu tragen, der den betreffenden Gegenstand eingebracht hat (BGE 62 II 339; vgl. auch die in Scheidungsfällen ergangenen EntscheideBGE 40 II 173,BGE 41 II 332/33,BGE 58 II 326,BGE 74 II 147; für die Auflösung des ehelichen Vermögens infolge Todes und infolge Scheidung gilt in diesem Punkte das gleiche). Anders verhält es sich z.B. dann, wenn die eingebrachten Güter infolge wertvermehrender Investitionen aus der Errungenschaft oder infolge einer Tätigkeit, die über die gewöhnliche Verwaltung hinausgeht, an Wert zugenommen haben (BGE 85 II 8 /9, BGE 88 II 143 f.; auch Wertvermehrungen dieser Art sind beim Tode eines Ehegatten gleich zu behandeln wie bei Scheidung der Ehe, welchen Fall die eben angeführten Entscheide betreffen; vgl. LEMP N. 44 zu Art. 214
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB). Ob eine solche Wertvermehrung erfolgt sei, ist Tatfrage (BGE 85 II 9 oben). Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz festgestellt, die Wertvermehrung der streitigen Liegenschaft sei einzig auf die Konjunktur zurückzuführen. Investitionen, die zu dieser Wertvermehrung beigetragen hätten, seien während der Ehe der Beklagten mit dem Erblasser nicht erfolgt. Dass diese Feststellungen unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen seien oder offensichtlich auf Versehen beruhen, wird von der Beklagten nicht behauptet, und es bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Sie sind daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
OG). Ist die Liegenschaft eingebrachtes Mannesgut und die Wertvermehrung rein konjunkturbedingt, so kann nach den dargelegten Grundsätzen keine Rede davon sein, dass der Errungenschaft eine Ersatzforderung für die eingetretene Wertsteigerung zustehe. Hiebei bliebe es selbst dann, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, der Erblasser hätte das Haus mit seinem Einkommen nicht halten können, wenn daneben nicht Leistungen aus Frauen- und Sondergut erfolgt wären. Wie die Beklagte selbst ausführt, wurden damit u.a. Auslagen für den laufenden
BGE 96 II 305 S. 309

Unterhalt des Hauses und Hypothekarzinse bezahlt. Es handelte sich also um Beiträge der Ehefrau an die Kosten des gemeinsamen Haushalts, für die ihr - soweit sie den Rahmen der ihr nach Art. 192 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
in Verbindung mit Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
und nach Art. 192 Abs. 2
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ZGB Art. 192 - Tritt Gütertrennung ein, so gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung die Bestimmungen des bisherigen Güterstandes, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
ZGB obliegenden Beitragspflicht (vgl. BGE 94 III 5 mit Hinweisen) überschritten - eine Ersatzforderung zusteht (vgl. BGE 95 II 602 bb mit Hinweisen), die von der Vorinstanz auf Fr. 3900.35 bemessen wurde. Eine Zunahme des Liegenschaftswerts bewirkten diese Beiträge nicht.
Zu Unrecht beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf HINDERLING (Wertsteigerungen eingebrachter Güter bei der Güterverbindung, in Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1963, S. 107 ff.; Wertsteigerungen und Ersatzforderungen bei der Güterverbindung, SJZ 1965 S. 17 ff.); denn auch dieser Autor hält für Fälle wie den vorliegenden an der "grundsätzlichen und bedeutsamen Unterscheidung" zwischen unverdientem und erarbeitetem Wertzuwachs fest (Festgabe S. 112 Ziff. 2 und S. 124) und hat wörtlich ausgeführt, wenn "die Liegenschaft zum Einbringen des Ehemannes gehört, geht die lediglich konjunkturbedingte Wertsteigerung die Vorschlagsberechnung nichts an" (SJZ 1965 S. 17, 1. Spalte). Die gleiche Auffassung vertritt auch A. J. WIEDERKEHR, der auf die Übereinstimmung von Schrifttum und Rechtsprechung in dieser Frage hinweist (Die Berücksichtigung der Wertsteigerungen der eingebrachten Güter bei der Vorschlagsberechnung, Zürcher Diss. 1966, S. 52 unten). b) Es lässt sich freilich nicht verkennen, dass die Beklagte gegenüber ihrem Ehemann bzw. seinem Nachlass benachteiligt ist, wenn der Wertzuwachs des mit ihrer Hilfe erworbenen Grundstücks dem eingebrachten Mannesgut zugute kommt und ihr im Zusammenhang mit diesem Erwerb nur eine erst bei Auflösung der Ehe fällig werdende Forderung gegen den Ehemann in Höhe des von ihr gewährten, zur Leistung der Anzahlung bestimmten Darlehens nebst Zins bis zum Eheabschluss zugestanden wird. Diese Benachteiligung lässt sich jedoch von vornherein nicht etwa dadurch wenigstens teilweise beheben, dass der Beklagten für die Dauer der Ehe ein Anspruch auf Verzinsung des von ihr vorgestreckten Geldes zugebilligt würde. Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB, wonach der Ehemann die Nutzung am eingebrachten Frauengut hat, verbietet die Gewährung eines solchen Zinsanspruchs
BGE 96 II 305 S. 310

unabhängig davon, ob die Forderung als Darlehensforderung bestehen blieb oder sich (vgl. hiezu den übernächsten Absatz) mit dem Eheabschluss in eine Ersatzforderung verwandelte (zur Unverzinslichkeit der Ersatzforderungen vgl. LEMP N. 40 zu Art. 209
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ZGB Art. 209 - 1 Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
1    Sind Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigengutes aus der Errungenschaft eines Ehegatten bezahlt worden, so besteht bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Ersatzforderung.
2    Eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft.
3    Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet.
ZGB). Ein Verzicht des Ehemanns auf die Nutzung ist nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht bewiesen. Das entstandene Missverhältnis ist aber auch nicht so schwerwiegend, dass entsprechend einer Anregung von HINDERLING (Festgabe S. 111 Fussnote 13) auf Grund von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB eingegriffen werden könnte. Die Geldentwertung und die den Wertschwund des Geldes überkompensierende Steigerung der Grundstückpreise wirken sich bei zahlreichen andern Schuldverhältnissen von langer Dauer ähnlich aus wie im vorliegenden Falle, ohne dass deswegen jetzt schon geradezu von einer "Sozialkatastrophe", einer einschneidenden Veränderung der "Sozialexistenz" (MERZ N. 214 ff. und 258 zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) gesprochen werden könnte, die mangels einer entsprechenden Gesetzgebung allenfalls eine Aufwertung der betreffenden Geldforderungen durch den Richter rechtfertigen könnte. Eine Anpassung der aus dem Darlehen der Beklagten herrührenden Forderung an die Wertvermehrung des Grundstücks, dessen Kaufpreis zum Teil mit dem geliehenen Gelde getilgt wurde, lässt sich aber auch nicht etwa damit begründen, dass diese Forderung im Grunde genommen auf eine Sachleistung gerichtet sei (vgl. zu solchen Fällen MERZ N. 207 ff. zu Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB); denn die Forderung der Beklagten hat nicht diesen Charakter. Eine andere Frage ist es, ob sich im Sinne des Aufsatzes von HINDERLING in SJZ 1965 S. 17 ff. aus dem Wesen der Güterverbindung und der Ehe ableiten lasse, dass Ersatzforderungen, die entstehen, weil Mittel einer bestimmten Masse des Vermögens der Ehegatten für eine bestimmte, zu einer andern Masse gehörende Sache verwendet werden, in gewissen Fällen veränderlich seien, d.h. die Schwankungen des Werts der betreffenden Sache mitmachen. Diese Frage braucht hier nicht umfassend geprüft zu werden, weil auf jeden Fall die Forderung, die aus der Hingabe des für die Anzahlung von Fr. 3700.-- erforderlichen Geldes entstanden ist, nicht als veränderlich gelten kann. Es handelte sich dabei ursprünglich um eine ihrer Natur nach unveränderliche Darlehensforderung. Diese Darlehensforderung verwandelte sich damit, dass die Beklagte sie in die Ehe einbrachte, freilich in eine Ersatzforderung, und zwar
BGE 96 II 305 S. 311

in eine solche im Sinne von Art. 201 Abs. 3
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ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB; denn im Falle einer Rückzahlung während der Ehe wäre das dafür verwendete Geld nach dieser Bestimmung sofort wieder Eigentum des Ehemannes geworden und hätte die Beklagte dafür eine Ersatzforderung erhalten (vgl. LEMP N. 51 zu Art. 201
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ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB). Die Umwandlung der eingebrachten Forderung in eine Ersatzforderung durch Neuerung kann in einem Falle wie dem vorliegenden nicht vom Eintritt der Fälligkeit abhängig gemacht werden, die LEMP (a.a.O.) als eine Voraussetzung solcher Neuerung betrachtet. Das Darlehen war mangels Verabredung eines Rückzahlungstermins auf Kündigung gestellt. Eine Kündigung war während der Ehe im Hinblick auf Art. 201 Abs. 3
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ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB sinnlos und hätte im übrigen dem Zwecke der Geldhingabe (Finanzierung des ehelichen Heims) widersprochen. Mit dem Eheabschluss entfiel, wie schon ausgeführt, auch die Zinspflicht. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass sich das Darlehen mit dem Eheabschluss ohne weiteres in eine Ersatzforderung nach Art. 201 Abs. 3
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ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB verwandelte. Solche Ersatzforderungen sind aber nach dem klaren Willen des Gesetzes unveränderlich. Art. 201 Abs. 3
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ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB ordnet die Unveränderlichkeit zwar im Gegensatz zu Art. 199
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2    Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
ZGB nicht ausdrücklich an. Die beiden Bestimmungen sehen aber übereinstimmend den Übergang von Frauengut ins Eigentum des Mannes und die Pflicht des Ehemanns zum Ersatz des damaligen Wertes vor, und es lässt sich kein Grund dafür finden, weshalb die Ersatzforderung im Falle des Art. 201 Abs. 3 trotz der engen Verwandtschaft der beiden Bestimmungen einen andern Charakter haben sollte als im Falle des Art. 199
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 199 - 1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
1    Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2    Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
. c) Es fragt sich indessen, ob die streitige Liegenschaft, wie bisher mit der Vorinstanz vorausgesetzt, im Sinne des Art. 214 Abs. 1
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ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB wirklich zum eingebrachten Mannesgut gehöre. Der Erblasser hat diese Liegenschaft, in die er die Beklagte wenige Wochen nach Abschluss des Kaufvertrags einziehen liess, zweifellos im Hinblick auf die spätere Eheschliessung erworben, und es steht auch ausser Zweifel, dass die Beklagte ihm das für die Anzahlung bestimmte Darlehen im Hinblick auf die geplante Heirat gewährte. Hieran ändert nichts, dass die Heirat erst ein Jahr nach dem Erwerb der Liegenschaft stattfand. Die Behauptung der Beklagten, die Ehe habe wegen eines gegenüber dem Erblasser bestehenden Eheverbots nicht früher geschlossen werden können, wird zwar durch die Akten nicht

BGE 96 II 305 S. 312

belegt. Da die frühere Ehe des Erblassers gemäss Familienschein am 19. Dezember 1921 rechtskräftig geschieden worden war, konnte ein ihm damals auferlegtes Eheverbot gemäss Art. 150
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB längstens bis zum 19. Dezember 1924 dauern. Die eingetretene Verzögerung wird aber dadurch erklärt, dass die frühere Ehe der Beklagten erst am 3. März 1925 geschieden wurde und dass die Beklagte einer Bewilligung im Sinne von Art. 103 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 103 - Der Bundesrat und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone erlassen die nötigen Ausführungsbestimmungen.
ZGB bedurfte, um vor Ablauf von 300 Tagen seit der Scheidung wieder heiraten zu können. Der Erblasser war beim Erwerb der Liegenschaft auf eine finanzielle Hilfe, wie die Beklagte sie ihm durch das Darlehen von Fr. 3700.-- gewährte, unbedingt angewiesen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war er damals zwar nicht überschuldet. Er befand sich aber doch in angespannten finanziellen Verhältnissen. Aus einem Schreiben der SBB vom 5. September 1922 ergibt sich, dass er diese um ein Darlehen von Fr. 1500.-- ersucht hatte. Die Beklagte hatte ihm schon am 21. Oktober 1922 Fr. 100.-- und am 4. April 1924 Fr. 2000.-- geliehen. Er hatte - abgesehen von der Belastung mit den Kosten der Scheidung seiner ersten Ehe, deren Höhe nicht bekannt ist - für seine beiden Kinder aus dieser Ehe (von denen eines 1929 gestorben ist) monatlich je Fr. 70.- zu entrichten sowie die erste Frau für ihre Frauengutsforderung (in nicht bekannter Höhe) abzufinden. Er war daher nicht in der Lage, die beim Kaufabschluss zu leistende Barzahlung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit der Gewährung des Darlehens von Fr. 3700.-- schuf die Beklagte also eine unerlässliche Voraussetzung dafür, dass der Erblasser das als eheliches Heim vorgesehene Haus kaufen konnte. Der Erblasser und die Beklagte haben also im Hinblick auf die geplante, nicht sofort mögliche Heirat wie Eheleute nach Massgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten zusammengewirkt, um sich ein Heim zu sichern. Der Beitrag des Ehemanns bestand in der Eingehung von Grundpfandschulden von Fr. 20'800.--, der Beitrag der Beklagten in der leihweisen Hingabe des für die Anzahlung benötigten Geldbetrags von Fr. 3700.--, den sie offenbar ihren Sparguthaben entnahm. Angesichts dieser besondern Umstände ist die streitige Liegenschaft, obwohl sie vor der Heirat vom Kläger gekauft und auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, nicht zum eingebrachten Mannesgut zu rechnen. Was ein Ehegatte vor der
BGE 96 II 305 S. 313

Heirat aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe von Dritten im eigenen Namen erwirbt, gehört zwar grundsätzlich zu seinem eingebrachten Gut, auch wenn die fraglichen Gegenstände für die Bedürfnisse des künftigen ehelichen Haushalts angeschafft wurden. Dabei bleibt es in der Regel selbst dann, wenn die Hilfe Dritter in Darlehen von Verwandten des künftigen Ehepartners bestand (vgl. den am 12. Mai 1966 beurteilten Fall der Eheleute Mattmann, wo der Ehemann vor der Heirat mit Hilfe von Darlehen seines künftigen Schwiegervaters ein Haus gekauft und die Darlehensforderungen verzinst und teilweise zurückbezahlt hatte, bevor sie im 15. Ehejahre im damals noch ausstehenden Betrage von der Ehefrau geerbt wurden). Im vorliegenden Falle war es aber die künftige Ehefrau selbst, welche die für die Anschaffung notwendige Hilfe leistete. Ein Gegenstand, den ein Ehemann vor der Ehe unter wesentlicher finanzieller Mithilfe der künftigen Ehefrau auf seinen eigenen Namen für die künftigen ehelichen Bedürfnisse anschafft, ist bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gerechterweise nicht zum eingebrachten Gut des Erwerbers, sondern zur Errungenschaft zu rechnen. Die Beklagte vertritt in der Berufungsschrift die Auffassung, es liesse sich sogar rechtfertigen, die mit ihrer Hilfe gekaufte Liegenschaft als Ersatzanschaffung für eingebrachtes Frauengut und damit als Teil dieser Vermögensmasse zu betrachten. Hieran ist grundsätzlich soviel richtig, dass Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt, die der Ehemann im Einverständnis mit seiner Braut und ausschliesslich mit ihren Mitteln (oder mit solchen ihrer Eltern) verhältnismässig kurze Zeit vor der Eheschliessung gemacht hat, in der Regel als Eigentum der Ehefrau zu gelten haben (vgl.BGE 52 II 10). Im vorliegenden Falle erfolgte die Anschaffung jedoch nicht ausschliesslich aus Mitteln der künftigen Ehefrau, sondern der Ehemann brachte den grössern Teil des Kaufpreises durch Eingehung von Grundpfandschulden auf, und zudem wurde das Haus mit wenn nicht ausdrücklicher, so doch zum mindesten konkludenter Einwilligung der Beklagten auf den Namen des Erblassers gekauft. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass der Erblasser es für die Beklagte erworben habe. Vielmehr wird den gegebenen besondern Verhältnissen nur die Annahme gerecht, dass die streitige Liegenschaft zwar Eigentum des Mannes wurde, aber nicht zu seinem eingebrachten Gut, sondern zur Errungenschaft
BGE 96 II 305 S. 314

gehört. Der Kauf bildete, richtig betrachtet, eine geschäftliche Operation, die im Hinblick auf die künftige Eheschliessung vorweg für Rechnung der Errungenschaft vorgenommen wurde. Es entspricht einer vernünftigen Auslegung des Gesetzes, den Begriff des eingebrachten Gutes der Ehegatten in dem Sinne einzuschränken, dass durch solche Operationen erworbene Gegenstände nicht darunter fallen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 96 II 305
Date : 18. Juni 1970
Published : 31. Dezember 1970
Source : Bundesgericht
Status : 96 II 305
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB).


Legislation register
OG: 63
ZGB: 2  103  150  192  199  201  209  214  246
BGE-register
40-II-169 • 41-II-323 • 52-II-5 • 58-II-325 • 62-II-335 • 74-II-145 • 85-II-5 • 88-II-142 • 94-III-4 • 95-II-599 • 96-II-305
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SJZ
1965 S.17