4 Familienrecht. N° 1 .

verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie bei ausschliesslicher
Anwendung des ZGB gegenüber schweizerischen Ehegatten zulässig ist, dass
es sich eher rechtfertigt, diese hinsichtlich der Unterhaltspflicht
analog der Scheidung zu behandeln. Das Weiterhestehenlassen der
unbeschränkten Unterhaltspflicht gemäss Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB kann schon bei
der wandelbaren Trennung nicht als eine den Verhältnissen vollständig
gerecht werdende Lösung bezeichnet werden, und es ist hier die Anwendung
dieser Bestimmung nur mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der
Trennung begründet. Wo es sich aber, wie im vorliegenden Falle, um eine
nicht wandelbare Trennung handelt, widerspräche es dem Sinn und Geist
des Gesetzes, wenn man die Unterhaltspflicht ohne Berücksichtigung
der Verschuldensfrage weiter bestehen lassen wollte und so einen
unschuldigen oder doch wenigstens nicht allein schuldigen Ehegatten
verpflichten wiirde, auf unbestimmte Zeit hinaus für den Unterhalt des
schuldigen resp. mitschuldigen Ehegatten voll aufzukommen Es erscheint
daher angezeigt, für diesen Fall die Unterhaltspflicht nach der für die
Scheidung aufgestellten Bestimmung des Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB zu regeln.

Nachdem aber durch das hinsichtlich der Trennung selber in Rechtskraft
erwachsene Urteil der ersten Instanz die Trennung u. a. auch wegen
von der Beklagten begangenen Ehebrnches ausgesprochen werden ist, kann
von einem Unterhaltsansprueb der Beklagten auf Grund von Art. 152
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB,
da sie nicht schuldlos erscheint, nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss Dispositiv 3 des
angefochtenen Urteiles des Obergerichts des Kantons Zürich vom
11. November 1925 aufgehoben.

Familienrecht. N° 2. 5

2. Urteil der II. Zivilabteîlung vom 3. März 1926
i. S. Denzler-Plemantesch gegen Daimler-Sutter und Kinder.

Anwendung schweizerischen E 11 e g ü t e r r e c h t s auf Schweizer im
Ausland, Zivr. VerhG. Art. 31 Abs. 1 (Erw. 1). ss

BegründungeinerFrauengutsersatziorderung durch Übergabe grösserer
Geldsummen seitens der Eltern der Verlobten oder Ehefrau an den Verlobten
oder Ehemann und Ausstellung von Empfangshescheinigungen dafür seitens des
Verlobten oder Ehemannes an die Verlobte oder Ehefrau, Art. 195 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
,
201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB (Erw. 2).

U m r e c h n u n g der durch Übergabe von Geld in ausländischer Währung
an den Ehemann begründeten Ersatztorderung in Schweizerwährung zum Zwecke
der A n s c hlu s s p fä n d u n g in der Sehweiz,Art.B7 Ziff. 3 SchKG
(Erw. 2).

Insoweit die dem Verlobten oder Ehemann derart übers-ebenen Geldsummen
zur Anschaffung einer Aussteuer bestimmt waren und verwendet wurden,
erwirbt die Ehefrau das Eigentum an der Aussteuer und verliert sie die
Ersatzforderung (Erw. 4).

Im Falle des Verlustes der der Ehefrau geh ö r e n d e n A u s s t-e
u e r entsteht eine Ersatzforderung nur bei Verschulden des Ehemannes,
Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
, 752 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
ZGB. Verschulden i. c. verneint (Erw. 4).

ZGB Art. 196 Abs. 2, Anwendungsfail (Erw. 4).

A. In der gegen August Denzler von dessen geschiedener Ehefrau und den
Kindern aus der geschiedenen Ehe geführten Betreibung Nr. 1551 des
Betreibungsamtes Zürich 7 erklärte dessen Frau zweiter Ehe für eine
Frauengutsiorderung von 42,500 Fr. den Anschluss an die am 14. August
1922 vollzogene Pfändung, und als die Gläubiger den Anspruch bestritten,
strengte sie die vorliegende Klage an mit dem Antrag, ihr Anschluss
sei begründet zu erklären. Über den Betrag von 41,000 Fr. legte die
Klägerin recus des Betriebenen vor, nämlich zunächst Reeu de Mademoiselle
Plementasch MarieThérese à Tanger la somme de sept mille francs-or pour
mobilier vom 10. Dezember 1912 und weitere

6 Familienrecht. N° 2.

sechs Recu de Madame Denzler Marie-Therese... über insgesamt 34,000
francs-or odercc frs.-or , wovon einen vom 10. August 1921 über la
somme de 3000 fis-or pour achat mobilier . '

B. Durch Urteil vom 10. Juli 1925 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Klage für den Betrag von 33,568 Fr. 25 zugesprochen, im
übrigen abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht eingelegt, '

die Klägerin mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Umfange,

' die Beklagte mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell
bezüglich der Beträge von 7000 Fr. vom 10. Dezember 1912 und 3000 Fr. vom
10. August 1921, weiter eventuell auf Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

: 1. Der von keiner Partei angefochtenen Anwendung des schweizerischen
Ehegüterrechts (und zwar des ZGB) ist gemäss Art. 31 Abs. 1
Zivr. VerhG. zuznstimmen, da die Massgeblichkeit ausländischen Rechtes
weder sich aus einem Staatsvertrag ergibt, noch eine rechtsgeschäftliche
Unterstellung der Ehegatten DenzlerPlementasch unter ausländisches,
zumal französisches, Ehegüterrecht, noch des letzteren Geltung kraft
Territorialprinzips oder Konsulargerichtsbarkeit nachge-

wiesen ist.

2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin
die Geldsummen erhalten habe, deren Empfang er in den recus bestätigte,
jedoch in französischem Gelde oder doch in französische Währung
umgerechnet. Hiebei handelt es sich um tatsächliche Feststellungen,
welche das Bundesgericht als richtig anzusehen hat, soweit sie nicht
mit dem Inhalt der Akten im Widerspruch stehen oder auf einer blindes-
gesetzliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses
beruhen (Art. 81
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
OG). Abgesehen von

Familienrecht. N° 2. 7

den laut den recus vom 10. Dezember 1912 und 10. August 1921
empfangenen Summen von 7000 und 3000 Francs erhebt die Beklagte keine
Aktenwidrigkeitsrüge ; dagegen behauptet sie eine Verletzung des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.

ZGB, wonach regelmässig derjenige das Vorhandensein einer behaupteten
Tatsache zu beweisen hat, welcher aus ihr Rechte ableitet. Indessen ist
es unbehelflich, wenn die Beklagte unter diesem Gesichtspunkt darauf
hinweist, dass die recus nicht in die Form von Schuldanerkennungen
gekleidet worden sind. Zur Begründung einer Forderung der Klägerin
an ihrem Ehemann bedurfte es nämlich keinerlei Schuldverpflichtung,
sondern genügte es, dass ihr Ehemann Geld behändigte, welches zu ihrem
ein-gebrachten Gute gehörte, also namentlich solches Geld, Welches ihr
Während der Ehe unentgeltlich zugefallen war (Art. 195 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
und
201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB). Nun ist von . der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass die vom Ehemann der Klägerin empfangenen
Summen ' aus dem Vermögen der Mutter der Klägerin stammen während freilich
eine verbindliche Feststellung darüber nicht getroffen ist, ob die Mutter
es zunächst der Klägerin und diese dann ihrem Ehemann oder aber jene
direkt diesem übergeben habe, und dass kein Anhaltspunkt dafür vorliege,
dem Ehemann der Klägerin habe damals eine Forderung gegen die Klägerin
oder deren Mutter zugestanden, welche auf diese Weise getilgt worden
wäre. Somit kann nur in Frage kommen, dass jene Geldsummen dem Ehemann
der Klägerin gegeben worden sind entweder als Darlehen oder aber als
unentgeltliche Zuwendung der Mutter der Klägerin an ihn selbst oder aber
an die Klägerin. Abzulehnen ist zunächst die unentgeltliche Zuwendung
an den Ehemann der Klägerin ; nicht nur ist nicht ersichtlich, welche
Veranlassung zu unentgeltlichen Zuwendungen in derart hohen Beträgen
an den Schwiegersohn für die Mutter der Klägerin hätte bestehen können,
sondern die Ausstellung von recus an die Klägerin wäre mit

8 Familienrecht. N° 2.

dieser Auffassung geradezu unverträglich. Anderseits spricht es
keineswegs eindeutig für die Gewährung Von Darlehen, sondern lässt
es sieh mit der Auffassung unentgeltlicher Zuwendungen der Mutter an
die Klägerin sehr wohl vereinbaren, wenn jene die Gelder direkt an den
Schwiegersohn ausgehändigt haben sollte. Wollte die Mutter der Tochter
eine Zuwendung an barem Geld machen, so lag es nahe, dass sie dieses
Geld nicht zunächst der Tochter, sondern direkt dem Schwiegersohn
aushändigte, in dessen Eigentum überzugehen es ohnehin bestimmt war,
es wäre denn, dass durch die Zuwendung hätte Sondergut begründet werden
wollen (Art. 190
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
ZGB), wofür jedoch keinerlei Anhaltspunkt vorliegt.
Sodann war es auch naheliegend, dass die Mutter die von den Eheleuten
Denzler benötigten Summen der Tochter auf Anrechnung an ihren Erbteil
zuwendete, zumal da angesichts des Verwendungszweckes von vorneherein
ausgeschlossen erschien, dass der Schwiegersohn zur Rückzahlung binnen
gemessener Zeit imstande sein würde. Endlich ist die Ausstellung
der recus zu Gunsten der Klägerin nicht nur mit der Auffassung, die
Schwiegermutter habe dem Schwiegersohn Darlehen gewährt, nicht vereinbar,
sondern sie lässt sich überhaupt nicht anders vernünftig erklären als
auf der Grundlage nnentgeltlicher Zuwendungen an die Klägerin selbst.
Insoweit also die Beklagte auf gänzliche Abweisung der Klage abzielt,
kann ihrer Berufung keine Folge gegeben werden.

Anderseits erhebt die Klägerin eine Aktenwidrigkeitsrüge gegen die
Annahme der Vorinstanz, die Zahlungen seien nicht in Gold geleistet
worden. Diese Rüge ist nicht begründet. Zunächst ist es eine der
Nachprüfung des Bundesgerichts eutzogene Beweiswürdigung, wenn die
Vorinstanz den recus insoweit nicht Beweiskraft zubilligte, als sie auf
francs o r lauten, während sie deren Beweiswert bezüglich ihres übrigen
Inhaltes anders beurteilte, und ebenso ist die Entscheidung der

Familienrecht. N° 2. E}

Vorinstanz über die Glaubwürdigkeit der Zeugen in diesem wie in allen
andern Punkten eine endgültige. Sodann vermögen die von der Klägerin
hauptsächlich angerufenen Konsularbescheinigungen überhaupt keinen
direkten Beweis für die von der Vorinstanz abgelehnte Behauptung der
Klägerin abzugeben, ihr Ehemann habe die streitigen Beträge in Gold
erhalten, und zwar insbesondere auch die ihm erst in den Jahren 1921 und
1922 zugekommenen. Selbst wenn also der Klägerin zugegeben Werden müsste,
dass ihre Mutter von keinerlei die Ablieferung ihres Goldes anordnender
Massregel betroffen worden sei, so würde daraus doch noch nicht die
Hingabe von Gold an ihren Schwiegersohn gefolgert werden können. Wird
aber angenommen, der Ehemann der Klägerin habe französisches Papiergeld
erhalten, so kann die Frauengutsforderung, welche hiedurch begründet
worden ist und gemäss Art. 67 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG zwecks Geltendmachung
im Betreibungsverfahren in Schweizerwährung umgerechnet werden muss,
unmöglich zu einem höheren Kurse als demjenigen des Tages der Hingabe
umgerechnet werden, nachdem der französische Franken im Verhältnis zum
Schweizerfranken inzwischen noch weiter gefallen ist. Insoweit also die
Klägerin die Herabsetzung der Klagesumme durch solche Umrechnung angreift,
erweist sich ihre Berufung als unbegründet.

3. (Ablehnung der Einbeziehung von weiteren 1500 Francs in die
Frauengutsforderung.) 4. Mit ihrem eventuellen Berufungsantrag wendet

sich die Beklagte gegen die Einbeziehung der 7000 und 3000 Francs, welche
der Ehemann der Klägerin am 10. Dezember 1912 und 10. August 1921 pour
mobilier bezw. pour achat mobilier erhalten zu haben bescheinigt
hat, in die Ersatzforderung der Klägerin. Was zunächst den ersteren,
noch vor der Eheschliessung empfangenen Betrag anbelangt, so ist von
entscheidender Bedeutung, dass die Klägerin in der Hauptverbandlung

10 Familienrecht. N° 2;

behaupten liess, er sei zur Ansehaffnng von Aussteuergegenständen
verwendet werden, sie und ihr .Mann haben daraus Möbel, Wäsche
etc. gekauft, und dass sie sodann in der Parteibefragung erklärte, von
ihrer Mutter Geld zur Anschaffung einer Aussteuer, auf die Hochzeit hin
7000 Fr. zur Einrichtung einer Wohnung erhalten haben. Angesichts dieser
eigenen Vorbringen der Klägerin ist anzunehmen, dass sie Eigentümerin der
mit diesem Gelde angeschafft-en Haushaltungsgegenstände Wurde, gleichwie
wenn dieselben von ihrer Mutter gekauft und ihr in natura gegeben oder
aber von ihr selbst noch vor der Eheschliessung gekauft worden wären. Es
entspricht der natürlichen Auffassung, dass die Ehefrau Eigentümerin
derjenigen Aussteuer-gegenstände sei, die ausGeldmitteln angeschafft
werden sind, Welche sie als Verlobte kurz vor der Verheiratung von ihren
Eltern zu diesem Zwecke erhalten hat. Einer solchen Betrachtungsweise
steht die rechtliche Konstruktion auch dann nicht entgegen, wenn die
Verlobte die erhaltene Geldsumme dem Verlobten übergeben und die
Anschaf-fung der Aussteuer allfällig erst nach der Eheschliessung
stattgefunden hat, durch welche das Geld, auch bei gesonderter
Verwahrung, in das Eigentum des Ehemannes übergegangen ist (Art. 201
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB). Freilich erscheint zweifelhaft, ob Art. 196 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB,
wonach, wenn während der Ehe zum Ersatz für; Vermögenswerte der Ehefrau
Anschaffungen gemacht werden, vermutet wird, dass sie zum Frauengute
gehören, auch'in einem solchen Falle zur Anwendung gebracht werden
dürfe. Indessen liegt ja bei dem von der Klägerin selbst behaupteten
gemeinsamen Einkauf der Aussteuer durch beide Verlobten oder Ehegatten
kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Anschaffungen eher auf den Namen
sssiund für Rechnung des Verlobten bezw. Ehemannes als nicht vielmehr der
Braut oder Ehefrau gemacht worden seien, während es doch letztere war,
welche die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt hatSelbst
wenn der

Familienrecht. N°. 2. 11

Verlobte oder Ehemann allein gehandelt hätte, so läge es angesichts der
Provenienz der Geldmittelsznahe anzunehmen, sidass er es als-Vertreter
seiner Braut oder Ehefrau getan habe, wozu ja nicht erforderlich war,
dass er sich als Vertreter zu erkennen gab (vgl. Art. 32 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
OR) ; dann
erwarb er aber Eigentum nicht für sich selber, sondern für seine Braut
oder Ehefrau, und es wurde die inzwischen allfällig bereits entstandene
Ersatziorderung der letzteren nach Art. 201 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
ZGB durch Hingabe
der angeschafften Gegenstände an Zahlungsstatt getilgt.

War aber die Klägerin Eigentümerin dieser heute unstreitig nicht mehr
vorhandenen Aussteuergegenstände, so kann sie gemäss Art. 201 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

und 752 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
ZGB von ihrem Ehemann Ersatz dafür nur beanspruchen,
insofern er nicht nachweist, dass der Verlust ohne sein Verschulden
eingetreten ist. Der Annahme eines Verschuldens des Ehemannes der Klägerin
am Verlust stehen nun die eigenen Vorbringen der Klägerin entgegen,
wonach der Verlust auf die Unterschlagung seitens des 'Vertrauensmannes
Ferrand zurückzuführen ist, in dessen Obhut der Ehemann der Klägerin die
Haushaltungseinrichtung gleichwie auch sein eigenes Geschäft zurückliess,
als er in die Schweiz zum Militärdienst einrücken musste.

Für den Betrag von 3000 Francs endlich, den die Klägerin zur Anschaffung
einer neuen Haushaltungeeinrichtung nach dem Verlust der ersten von
ihrer Mutter zugewendet-erhalten hat, kann sie schon deswegen keine
Forderung gegen den Ehemannn geltend machen, weil daraus Anschaffungen
zum Ersatz für die ursprüngliche, ihr gehörende Aussteuer gemacht wurdens
und _ die derart angesehaffenen Gegenstände laut mit der Behauptung der
Beklagten übereinstimmendem Zugeständnis der Klägerin im Zeitpunkt der
Anschlusserklärung, auf den allein es ankommt, nach in natura vorhanden
waren, alsodie Vermutung des Art; 196

12 Erbrecht. N° 3.

Abs. 2 ZGB platzgreift ; übrigens Würde auch abgesehen von der Anwendung
dieser Vorschrift aus den eben entwickelten Gründen anzunehmen sein,
die Klägerin sei? Eigentümerin dieser Möbel geworden und habe daher keine
Ersatzforderung für den ihr von der Mutter gegebenen und bestimmungsgemäss
auf die Anschaffung von Haushaltungsgegenständen verwendeten Betrag.

Erweist sich somit der eventuelle Berufungsantrag der Beklagten als
begründet, so ist die Urteilssumme um die Beträge von 7000 und 3000
Francs (vom 10. August 1921), welche von der Vorinstanz in 703237 und
1392 Schweizerfranken umgerechnet worden sind, zu kürzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, dagegen die Berufung
der Beklagten teilweise dahin gutgeheissen, dass in Abänderung des
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 1925 die
Anschlusser-klärung der Klägerin nur im Betrage von 25,143 Fr. 87
begründet erklärt wird.II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zifilabteilung vom 25. Februar 1926 i.
S. Oggier und Rösti gegen Huber.

Gesetzliche Erben, welche bei Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen
erhalten haben gleichgültig ob vor oder nach Inkrafttreten des ZGB 4können
die Erbschaft gleichwohl ausschlagen; tun sie es, so sind sie nicht der
A u sgl e i c h u n g s p fl i c h t, sondern nur der Herabsetzungsklage
unterworfen. ZGB Art. 527
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
, 626 ff., Schlusstitel Art. 16 Abs. 3.

Aus dem Tatbestand :si

Am 20. September 1909 vereinbarte Jakob Brügger in Salgesch mit seinen
drei Töchtern, Frauen Oggier,

,..-

Erbrecht. N° 3. 13

Rösti (den heutigen Klägerinnen) und Huber (der heutigen Beklagten)
(( Güterabtretung und Vertrag mit folgenden wesentlichen Bestimmungen :

Die drei Töchter (und ihre Ehemänner) verpflichteten sich, die
Frauen (bezw. Mutter-)gutsschuld ihres Vaters an die Tochter seiner
verstorbenen Frau zweiter Ehe aus deren früherer Ehe, Frau Imhof
geb. Schild, im Betrage von 10,000 Fr. zu bezahlen. Dagegen übertrug
der Vater das Eigentum an seinen einzeln aufgeführten Liegenschaften
unter Vorbehalt lebenslänglicher Nutzniessung auf seine Töchter Es wurde
vorausgesehen, dass die Töchter die Liegenschaften für ein zwecks Tilgung
der übernommenen Schuld aufzunehmendes Anleihen verpfänden. Indessen
verpflichtete sich der Vater, die sechsmonatlichen oder jährlichen
Abzahlungen bei derwgläubigerischen Anstalt... selbst zu leisten und
deren Zinsen zu entrichten, solange es ihm Gesundheit und Körperkraft
gestatten, seinem Bäckerhandwerke vorzustellen und. seine übrigen Güter
zu besorgen. Sollten Krankheit oder unvorhergesehene Schicksalsschläge
es ihm unmöglich machen, diesen seinen Verpflichtungen nachzukommen,
so gehen diese zu gleichen Teilen auf die drei Kinder oder deren Erben
über... Dieser Vertrag wurde in die öffentlichen Liegenschaftsregister
eingetragen. . .

Hierauf nahmen die Töchter bei der Schweizerischen Volksbank in Montreux
ein Hypothekaranleihen von 13,000 Fr. auf. Inder Folge tilgte Vater
Brügger dieses Darlehen durch Abschlagszahlungen, mindestens zum
grossen Teil.

Am 21. August 1922 starb VaterBrügger. Über die Erbschaft wurde das
öffentliche Inventar aufgenommen, und im Anschluss hieran schlug Frau
Huber die Erhschaft aus.

Hierauf strengten die Klägerinnen Klage gegen sie an mit folgenden
Rechtsbegehren :

Frau Rosina Huber ist verpflichtet, diejenigen Vermögenswerte, die sie
aus dem Vermögen von Jakob
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 5
Datum : 03. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 5
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 4 Familienrecht. N° 1 . verschieden von der wandelbaren Trennung, wie sie bei ausschliesslicher


Gesetzesregister
OG: 81
OR: 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
SchKG: 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
ZGB: 8 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
152  160 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
190 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 190 - 1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
1    Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.
2    ...238
195 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1    Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2    Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
196 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
201 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
1    Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber.
2    Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
527 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen:
1  die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind;
2  die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge;
3  die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke;
4  die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat.
752
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 752 - 1 Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
1    Der Nutzniesser haftet für den Untergang und den Minderwert der Sache, insofern er nicht nachweist, dass dieser Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2    Aufgebrauchte Gegenstände, deren Verbrauch nicht zur Nutzung gehört, hat er zu ersetzen.
3    Den Minderwert der Gegenstände, der durch den ordnungsgemässen Gebrauch der Sache eingetreten ist, hat er nicht zu ersetzen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • beklagter • geld • vorinstanz • bundesgericht • ehegatte • ehe • schwiegersohn • eigentum • gold • vater • empfang • darlehen • erbrecht • eheschliessung • begünstigung • entscheid • beweiskraft • bewilligung oder genehmigung • staatsvertrag
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