168 Familienrecht. N° 31.

Willigung des Armenrechtes für das. Verfahren vor Bundesgericht ist
durch Beschluss vom 6. April 1914

gutgeheissen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägun g:

1. Da der Beklagte nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz der Klägerin in der ersten Hälfte Dezember
1912, also zwischen dem 300. und dem. 180. Tage vor der Geburt des Kindes,
beigewohnt hat, ist die Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
Abs. ]
ZGB begründet. Gegenüber dieser Vermutung hatte der Beklagte den in
Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB vorgesehenen Entkräftigungsoder Widerlegungs-beweis
zu leisten. Soweit sich der Beklagte zu diesem Zwecke auf den Reiiegrad
des Kindes berufen hat, ist der Beweis ohne weiteres als misslungen
zu betrachten, weil aus den Aussagen der Hebamme Gertsch und der
Bescheinigung des Dr. Salis hervorgeht, dass die Empfängnis sehr wohl
erst Anfangs Dezember 1912 stattgefunden haben kann. Hinsichtlich der
Einrede der mehreren Beihälter, hat die Vorinstanz die Depositionen
der Zeugen D. und S. als nicht glaubhaft bezeichnet; der Beweis dieser
Einrede ist also nicht erbracht.

2. Dagegen ist die Klage gestützt auf Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB abzuweisen In dieser
Beziehung fällt in Betracht, dass

die Klägerin, nach ihrem eigenen Zugeständnis im-

Kuppeleiprozess gegen Frau G., im Januar 1913 der Prostitution ergeben
war. Dazu kommt, dass die Klägerin auch früher, bevor sie mit dem
Beklagten verkehrte, keinen sittlich einwandfreien Lebenswandel geführt
hat. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eigenen Angaben
schon in Bern ein Verhältnis unterhalten und dass sie seit Mitte November
1912 in einer notorisch anrüchigen Wirtschaft als Kellnerin gedient
hat. (Bezeichnend für das Verhalten der Klägerin an diesem Orte ist
namentlich die Aussage des Zeugen M.,,.. ... ..Familienrecht. N° 32. 169

dass die Klägerin einem Gaste, der erklärte, er habe Freinacht,
entgegnete: dann kommst du mit mir.) Bei dieser Sachlage muss aus den
Vorgängen im Januar 1913 geschlossen werden, dass die Klägerin schon im
Dezember 1912 einen unzüchtigen Lebenswandel geführt hat (vergl. AS 39
II S. 685 ff). Die Klage ist daher gestützt auf Art. 315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. März 1914 die Klage
abgewiesen.

32. Urteil der II. Zivilsbteilung vom 7. Mai 1914 i. S. Oehrli gegen
Oehrli.

Güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsfall (Art.
154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB). Behandlung der noch in natura vorhandenen

Frauengutsbestandteile, insbesondere falls sie Während der Ehe an Wert
zugenommen haben.

A. Die Litiganten heirateten sich am 16. Dezember 1897 ..... In Bezug
auf ihre pekuniären Verhältnisse steht fest, dass die Klägerin u. a. ein
Heimwesen in die Ehe gebracht hat, dessen damaliger Wert von den Experten
der I. Instanz auf 9000 Fr. geschätzt worden ist. Eine letztinstanzliche
kantonale Feststellung über den Wert des Heimwesens zur Zeit des
Eheabschlusses liegt nicht vor. Die Liegenschaften, aus denen es sich
zusammensetzt, waren damals mit Hypotheken im Betrage von 3032 Fr. 70
Cts. und ca. 1090 Fr. belastet. Für die zweite dieser Hypotheken, die
zu Gunsten der Pflegeeltern der Klägerin bestellt war, haben jedoch die
Gläubiger einige Zeit darauf schenkungsweise quittiert. DerBeklagte hat
infolgedessen die se Hypothek, im Gegensatz zu derjenigen

von 3032 Fr. 70 Cts., in seiner Verteidigung selber nicht als
ursprüngliche Belastung erwähnt. Während der Dauer der Ehe hat
der Beklagte die Liegenschaften der Beklagten mit weitem ca. 5000
Fr. belastet. Während der Jahre 1898 bis 1903 Will der Beklagte Jahr für
Jahr bedeutende Aufwendungen gemacht haben, um die Gebäude in Stand zu
halten . Näheres hat er jedoch hierüber nicht ausgeführt. Am 12. Oktober
1903 verkaufte er das Heimwesen an eine Frau Gurin. Diese soll darauf
bedeutende Anbauten erstellt und Umbauten vorgenommen haben, sodass
der Versicherungswert der ,Gebäude von 3470 Fr. auf 4618 Fr. gestiegen
sei. Von da an soll der jährliche Aufwand des Beklagten für Reparaturen
durchschnitt-lich noch 100 Fr. betragen haben. Der Beklagte hat zu dieser
Behauptung vier Handwerkerrechnungen über Beträge von 127 Fr. 10 Cts.,
152 Fr. 15 Cts., 22 Fr. 50 Cts. und 47 Fr. 20 Cts. aus den Jahren 1906
bis 1912 produziert. lm JahrelQOss hat der Beklagte die Liegenschaften
aus der Konkursmasse der Frau Gurin zurückerworben.

B. Durch Urteil vom 16. Januar 1914 hat der Appellationshof des Kantons
Bern über die Rechtsbegehren

ajder Klägerin: . '

1. Die zwischen Parteien bestehende Ehe sei gericht lich zu scheiden.

4. Der Ehemann hat nach Massgabe von Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB der Klägerin ihr
Eigengut (Eingekehrtes u. s. w.) heraus zugeben. si

..... erkannt :

a} Rechtsbegehren 1-3 ihrer Klage wird der Klägerin zugesprochen und
somit die Ehe zwischen Litiganten gerichtlich geschieden .....

b) Der Klägerin Wird das Eigentum an den in Art. 38 der Klage
bezeichneten Liegenschaften zugesprochen mit der Verpflichtung an den
Beklagten, innert 3 Monaten

--die Liegenschaften von den den Betrag der ursprüng lichen Aufhaftungen
von 3032 Fr. 70 Cts. überstei genden Pfandschulden zu befreien.

..... Dieses Urteil beruht, was die güterrecbtliche Auseinandersetzung
betrifft, auf der Erwägung, dass die Ausscheidung gemäss Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

ZGB einzig nach dem eingebrachten Gut vorzunehmen sei. Die noch in
natura vorhandenen Liegenschaften seien in natura zurückzugeben, und
zwar mit derjenigen hypothekarischeuBelastung, die schon zur Zeit des
Eheabschlusses existierte (3032 Fr. 70 Cts.). Von der Mehraufhaftung
habe der Beklagte die Liegenschaften innerhalb angemessener Frist

zu befreien. . C. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen :

..... 2. Der Berufungskläger sei als berechtigt zu erklären, die Während
der Ehe eingetretene Wertver mehrung der von der Berufungsbeklagten
eingekehrten Liegenschaften für sich zu beanspruchen bezw. _mlt einem
entsprechenden Betrag der die ursprüngliche Belastungssumme übersteigenden
Aufhaftungen zu ver-

rechnen. Dieser Mehrwert sei mindestens auf die Summe von

2280 Fr. festzusetzen, um welche die Grundsteuer schatzung der
Liegenschaft heute höher ist, als zur Zelt

des Eheabschlusses. ..... Die Klägerin hat auf Bestätigung des angefoch-

tenen Urteils antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in E r W a g u n g :

..... 4. Von den Bestimmungen des vorinstanzlichen Urteils über die
ehegüterrechtliche Aus einandersetzung (Disp. 2 b) ist nur diejenige
angefochten, die sich auf die Liegenschaften bezieht, und auch sie nur
insofern, als der Beklagte die angeblich Während der

172 Familienrecht N° 32.

Ehe eingetretene Wertvermehrun g für sich beansprucht, ohne im übrigen
seine Verpflichtung zur Rückgabe der Liegenschaften in natura zu
bestreiten. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme des
Beklagten in der bundesgerichtlichen Instanz überhaupt noch zulässig ist,
nachdem der Beklagte in der zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei
zur Rückgabe in natura berechtigt zu erklären. Materiell fällt nämlich in
Betracht, dass Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB, der nach Art. 8 Scth auf den vorliegenden
Fall anwendbar ist, dem Ehemann keinen Anspruch auf den Mehrwert der
noch in natura vorhandenen und daher (vergl. GMüR, Anm. 5 zu Art. 154)
auch in natura zu restituierenden Frauengutsbestandteile zuerkennt,
wie er ihn anderseits auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun
entstandenen Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine Lücke
des Gesetzes, sondern entspricht dem Grundgedanken des Art. 154, wonach
im Falle der Scheidung, soweit es sich um das beidseitig eingebrachte
Vermögen (im Gegensatz zum Vorschlag , vergl. Art. 154 A b s. 2) handelt,
alle ehegüterrechtlichen Grundsätze zessieren und also das s. Zt. von
der Ehefrau eingebrachte Gut nicht anders zu behandeln ist, als das
vom Mann eingebracht-. so wenig nun die Rede davon sein kann, dass der
allfällige Mehrwert der vom Mann eingebrachten Vermögensstücke der Frau
zugute komme, oder dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser
Vermögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung umgekehrt
ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen allfälligen Mehrwert der von
der Frau eingebrachten Vermögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für
deren allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haftbar zu machen.

Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die Ehe gebrachte
Liegenschaft heute mehr wert sein soll, als zur Zeit des Eheabschlusses,
steht somit dem Beklagten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert
nichtFamilienrecht. N° 32. 173

zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwendungen sei, die der
Beklagte während der Ehe auf die betreffenden Liegenschaften gemacht,
insbesondere, dass er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten
errichtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber, wenigstens vor den
kantonalen Instanzen, nicht behauptet. Nach der eigenen Darstellung des
Beklagten im Art. 70 der Verteidigung sind nämlich die angeblich in der
Zeit zwischen dem 12. Oktober 1903 und-dem 8. Januar 1906 vorgenommenen
Umund Anbauten, denen ein Mehrwert von 1148 Fr. zu verdanken sein soll,
von einer Drittperson bezahlt worden. Sie würden also höchstens einen zuf
älligen Wertzuwachs darstellen, der als solcher dem Eigentümer, d. h. im
vorliegenden Falle der Klagerin, da sie ja wieder Eigentümerin ihres
Emgebrachten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber die vom Beklagten
bezahlten, bei den Akten liegenden Rechnungen von 127 Fr. 10 (its... 152
Fr. 15 Cts., 22 Fr: 50 (Its, und 47 Fr. 20 Cts. betrifft, so ist daraus
nicht ersichtlich, dass es sich dabei um weitergehende Aufwendungen
handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als
Nutzniesser' oblagen, und es hat der Beklagte eine solche Behauptung
auch selber nicht aufgestellt, oder doch jedenfalls vor din kantonalen
Ihstanzen, soviel aus den Akten, insbesondere suner Eingabe vom 11. Juni
1913, ersichtlich ist, in keinerWelse substanziiert.

Wenn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt wird, dass die
Grundsteuerschatzung heute um 2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des
Eheabschlusses, so ist demgegenüber daran zu errinnern, dass nach den
eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu die Halfte des angeblichen
Mehrwertes der Liegenschaften auf die Aufwendungen einer Drittperson
zurückzuführen ist. Insoweit aber der Mehrwert einfach die Folge einer
allgemeinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte,

172 Familienrecht N° 32.

Ehe eingetretene Wertvermehrung für sich beansprucht, ohne im übrigen
seine Verpflichtung zur Rückgabe der Liegenschaften in natura zu
bestreiten.

Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Stellungnahme des Beklagten in
der bundesgerichtlichen Instanz überhaupt noch zulässig ist, nachdem
der Beklagte in der zweiten Instanz bloss beantragt hatte, er sei zur
Rückgabe in natura berechtigt zu erklären. Materien fällt nämlich in
Betracht, das Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB, der nach Art. 8 Scth auf den vorliegenden
Fall anwendbar ist, dem Ehemann keinen Anspruch auf den Mehrwert der noch
in natura vorhandenen und daher (vergl. GMüR, Anm. 5 zu Art. 154) auch
in natura zu restituierenden Frauengutsbestandteile zuerkennt, wie er
ihn anderseits auch nicht zum Ersatz eines ohne sein Zutun entstandenen
Minderwerts verpflichtet. Dies ist nicht etwa eine Lücke des Gesetzes,
sondern entspricht dem Grundgedanken des Art. 154, wonach im Falle
der Scheidung, soweit es sich um das beidseitig eingebrachte Vermögen
(im Gegensatz zum Vorschlag , vergl. Art. 154 A b s. 2) handelt,
alle ehegüterrechtlichen Grundsätze zessieren und also das s. Zt. von
der Ehefrau eingebrachte Gut nicht anders zu-behandeln ist, als das
vom Mann eingebrachtr. so wenig nun die Rede davon sein kann, dass der
allfällige Mehrwert der vom Mann eingebrachten Vermögensstücke der Frau
zugute komme, oder dass die Frau für einen allfälligen Minderwert dieser
Vermögensstücke hafte, ebensowenig ist im Falle der Scheidung umgekehrt
ein Rechtsgrund dafür vorhanden, einen allfälligen Mehrwert der von der
Frau ,eingebrachten Vermögensstücke dem Mann zuzuwenden oder ihn für
deren allfällig ohne sein Zutun entstandenen Minderwert haftbar zu machen.

Bloss deshalb, weil die s. Zt. von der Klägerin in die Ehe gebrachte
Liegenschaft heute mehr wert sein soll, als zur Zeit des Eheabschlusses,
steht somit dem Beklagten ein Recht auf den angeblichen Mehrwert
nichtFamilienrecht. N° 32. 173

zu. Dass aber dieser Mehrwert das Ergebnis von Aufwendungen sei, die der
Beklagte während der Ehe auf die betreffenden Liegenschaften gemacht,
insbesondere, dass er auf diesen Liegenschaften werterhöhende Bauten
errichtet hätte, ist nicht festgestellt und wurde auch, soviel aus
den Akten ersichtlich ist, vom Beklagten selber, wenigstens vor den
kantonalen Instanzen, nicht behauptet. Nach der eigenen Darstellung des
Beklagten in Art. 79 der Verteidigung sind nämlich die angeblich in der
Zeit zwischen dem 12. Oktober 1903 und-dem 8. Januar 1906 vorgenommenen
Umund Anbauten, denen ein Mehrwert von 1148 Fr. zu verdanken sein soll,
von einer Drittperson bezahlt werden. Sie würden also höchstens einen
zufälli gen Wertzuwachs darstellen, der als solcher dem Eigentümer,
d. h. im vorliegenden Falle der Klägerin, da sie ja wieder Eigentümerin
ihres Eingebrachten wird, zugute zu kommen hätte. Was aber die vom
Beklagten bezahlten, bei den Akten liegenden Rechnungen von 127 Fr. 10
Cts., 152 Fr. 15 Cts., 22 Fr. 50 Cts., und 47 Fr. 20 Cts. betrifft,
so ist daraus nicht ersichtlich, dass es sich dabei um weitergehende
Aufwendungen handelte, als diejenigen, die dem Beklagten in seiner
Eigenschaft als Nutzniesser oblagen, und es hat der Beklagte eine solche
Behauptung auch selber nicht aufgestellt, oder doeh jedenfalls vor den
kantonalen Instanzen, soviel aus den Akten, insbesondere sriner Eingabe
vom 11. Juni 1913, ersichtlich ist, in keinerWeise substanziiert.

Wenn endlich vom Beklagten Gewicht darauf gelegt wird, dass die
Grundsteuersehatzung heute um 2280 Fr. höher sei, als zur Zeit des
Eheabschlusses, so ist demgegenüber daran zu errinnern, dass nach den
eigenen Ausführungen des Beklagten nahezu die Hälfte des angeblichen
Mehrwertes der Liegenschaften auf die Aufwendungen einer Drittperson
zurückzuführen ist. Insoweit aber der Mehrwert einfach die Folge einer
allgemeinen Erhöhung der Liegenschaftspreise sein sollte,

174 Familienrecht. N° 32.

wäre wiederum nicht einzusehen, warum er dem Beklagten zuzukommen hätte,
während doch nach Art. 154
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
ZGB das Eigentum an den Liegenschaften auf die
Klägerin zurückzuübertragen und überhaupt, soweit möglich, der Zustand
wieder herzustellen ist, wie er ohne den Eheabschluss bestehen würde.

5. Darüber, dass der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm Während der
Dauer der Ehe vorgenommene Mehrhelastung der Liegenschaften abzulösen,
bedarf es keiner Ausführung. In Bezug auf diesen Punkt ist lediglich
zu bemerken, dass der schenkungsweise erfolgte Erlass der Hypothek von
ca. 1090 Fr., die zu Gunsten der Pflegeeltern der Klägerin bestanden
hatte, selbstverständlich der Klägerin und nicht dem Beklagten zugute zu
kommen hat, d. h. dass es in Bezug auf diese Hypothek so zu halten ist,
als ob sie nie bestanden hätte. Dies hat denn auch offenbar der Beklagte
selber eingesehenals er (in Art. 78 der Verteidigung) als ursprüngliche
Belastung der Liegenschaften nur den Betrag von 3032 Fr. 70 Cts. angab.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern von 16. Januar 1914 bestätigt.Familienrecht. N° 33. 175

33. Arrèt de la. II° section civile, da 19 mai 1914 . dans la cause
Dagger contre Fribourg.

Mainlevée d'interdiction {art. 433 et 370 CC). La demande de mainlevée
doit ètre écartée lorsqu'il est constant que l'interdit qui, étant age
et infirme, ne peut se passer de soins et secours permanents choisit
mal ses mandataires et s'expose par sa mauvaise gestion à tomber dans

le besoin.

A. Par arrét de la Cour d'appel du canton de Fribourg, rendu le 13 juillet
1904, dame veuve Anna Lagger, née Buchs, à Fribourg, a été interdite
par le motif que sa cécité l'empéchait de gérer elle-meine ses biens,
qu'elle faisait appel à des étrangers qui trompaient sa confiance et
qu'elle accusait elle-meme de détournements et enfin parce qu'elle
s'était engagée dans plusieurs proces temeraires.

Le premier tuteur, Philippe Weck, contracta au nom de sa pupille un
emprunt de 10 000 fr. auprès de la Banque de l'Etat de Fribourg pour
payer des frais de procés, des impöts et des intéréts et amortissements
de dettes hypothécaires.

L'instance cantonale constate que, durant cette tutelle, dame Lagger
pereut directement la presque totalité des layers de ses immeubles et
les intéréts de ses capitaux. Le tuteur ne pergut qu'une seule fois
neuf coupons d'actions de la Caisse hypothéeaire dont dame Lagger a
l'usufruit. En revanche, la pupille a fait face à son entretien, mais
sans payer ni les impöts, ni les intéréts de ses dettes.

En 1907, le tuteur Week a été remplacé par Siméon Zumwald, qui fonctionna
jusqu'en 1909. Joseph Bodevin lui suecéda. Il fut autorisé à contracter un
nouvel emprunt hypothécaire de 10 000 fr. auprès de la Banque de l'Etat
de Fribourg et, le 16 janvier 1911, un autre emprunt de 3000 fr. aupres
de la méme banque. ce
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 II 169
Datum : 06. April 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 II 169
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 168 Familienrecht. N° 31. Willigung des Armenrechtes für das. Verfahren vor Bundesgericht


Gesetzesregister
ZGB: 154  314 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
315
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 315 - 1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
1    Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.438
2    Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.
3    Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • mehrwert • ehe • bundesgericht • mann • wert • vorinstanz • eingebrachtes gut • anbaute • weiler • dauer • rechtsbegehren • eigenschaft • eigentum • rechtsgrund • gewicht • zeuge • vermutung • bescheinigung • ehegatte
... Alle anzeigen