93 II 170
25. Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Mai 1967 i.S. Loretan gegen Gemeinde Leukerbad.
Regeste (de):
- Quelleneigentum. Abgrenzung des privaten Grundeigentums.
- 1. Eine Quelle gehört dem Eigentümer des Grundstücks, dem sie entspringt (Art. 704 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. 2 Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. 3 Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. 2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. - 2. Bestimmung der Grenzen eines Grundstücks, für das noch keine Grundbuchpläne (Art. 668 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 668 - 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben.
1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben. 2 Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. 3 Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.578 SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.
1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. 2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung. - 3. Wieweit erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach unten auf das Erdreich? (Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. 2 Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. - 4. Privates Grundeigentum oder kulturunfähiges, herrenloses Land? (Art. 664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden.
1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. 2 An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. 3 Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. - 5. Abgrenzung zwischen einem privaten Grundstück und einem im öffentlichen Eigentum stehenden Bachbett (Erw. 7).
Regeste (fr):
- Propriété d'une source. Démarcation de la propriété privée.
- 1. Une source appartient au propriétaire du fonds où elle jaillit (art. 704 al. 1, 667 al. 2 CC; consid. 3).
- 2. Détermination des limites d'un fonds pour lequel il n'existe pas encore de plans du registre foncier (art. 668 al. 1, 950 CC) et qui n'est pas borné de tous les côtés (consid. 4).
- 3. Jusqu'à quelle profondeur la propriété foncière s'étend-elle audessous du sol? (art. 667 al. 1 CC; consid. 5).
- 4. Propriété foncière privée ou sol impropre à la culture, terrain sans maître? (art. 664 CC; consid. 6a). Etendue de la propriété d'un fonds qui touche à un terrain sans maître (consid. 6b).
- 5. Démarcation entre un immeuble, propriété privée, et le lit d'un ruisseau qui fait partie du domaine public (consid. 7).
Regesto (it):
- Proprietà d'una sorgente. Delimitazione della proprietà privata.
- 1. Una sorgente appartiene al proprietario del fondo da cui scaturisce (art. 704 cpv. 1, 667 cpv. 2 CC; consid. 3).
- 2. Determinazione dei confini di un fondo per il quale non esiste ancora la mappa catastale (art. 668 cpv. 1, 950 CC) e che non è provvisto di termini in tutti i lati (consid. 4).
- 3. Fino a quale profondità la proprietà fondiaria si estende al di sotto del suolo? (art. 667 cpv. 1 CC; consid. 5).
- 4. Proprietà fondiaria privata o terreno incoltivabile, senza padrone? (art. 664 CC; consid. 6a). Estensione della proprietà di un fondo che confina con un terreno senza padrone (consid. 6b).
- 5. Delimitazione tra un fondo privato e il letto di un ruscello di dominio pubblico (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 172
BGE 93 II 170 S. 172
A.- Emil Loretan, Inhaber des Hotels Römerhof in Leukerbad, kaufte am 26. Juni 1964 von Peter Grichting, dem Eigentümer der aus Wies- und Weideland bestehenden Parzelle Nr. 4001 in der Gemeinde Leukerbad, zum Preise von Fr. 30'000.-- ein 100 m2 messendes quadratisches Teilstück dieser Parzelle, das die Nummer 4707 erhielt. Die Parzelle Nr. 4707 liegt an einem nach Norden geneigten, in seinem untern Teil mit Gras, Gebüsch und einigen Tannen bewachsenen Hang, der nördlich durch eine Felswand begrenzt wird, die senkrecht zum Ufer der hier von Osten nach Westen fliessenden Dala abstürzt. Dem untern Teil dieser 10 m hohen Felswand entspringt eine Thermalquelle. Loretan will diese bisher nicht benützte Quelle, die in einem vom Geologen J. Kopp im Dezember 1962 im Auftrag der Gemeinde erstellten Plan der Thermalquellen in der Dalaschlucht mit Nr. 17 bezeichnet ist, für den Betrieb eines Schwimmbades bei seinem Hotel verwenden.
B.- Als die Gemeinde Leukerbad vernahm, dass Loretan Arbeiten zur Fassung der Quelle Nr. 17 ausführen liess, erwirkte sie am 15. Juli 1964 eine vorsorgliche Verfügung, die ihm die Fortsetzung dieser Arbeiten verbot. Am 27. Juni 1964 reichte sie gegen ihn Klage ein mit den Begehren: "1. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Leukerbad Eigentümerin der von Herrn Emil Loretan angezapften Quelle (Plan Kopp Nr. 17) am Orte Leischier in Leukerbad ist. 2. Es wird festgestellt, dass die von Herrn Emil Loretan erfolgten Arbeiten an dieser Quelle widerrechtlich erfolgt sind.
BGE 93 II 170 S. 173
3. Die von Herrn Emil Loretan veranlasste Vermarchung bei dieser Quelle ist nichtig und zu entfernen." Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte widerklageweise die Begehren: "1. Es wird festgestellt, dass die Thermalquelle auf bzw. in der Parzelle No. 4707 entspringt und damit Eigentum des Widerklägers Emil Loretan ist. 2. Die Widerbeklagte, die Gemeinde Leukerbad, bezahlt an den Widerkläger als Schadenersatz Fr. 5000.--, richterliches Ermessen vorbehalten." Das Kantonsgericht Wallis erkannte am 15. September 1966:
"1. Es wird festgestellt, dass die Quelle Nr. 17 ("Plan Kopp") am Orte Leischier im öffentlichen Eigentum der Gemeinde Leukerbad steht. 2. Die Widerklage-Begehren werden abgewiesen."
In der Urteilsbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, aus den Plänen, dem provisorischen Grundbuch, den Zeugenaussagen und dem Augenscheinsbericht ergebe sich, dass das Eigentum des Beklagten bis zum äussersten obern Rand des senkrechten Felsabhanges reiche. Der Untergrund bestehe aus einer Felspartie von 10 m Höhe. Die Fassung der Quelle werde dadurch erleichtert, dass sie seitlich aus der Felswand trete. Auch sei es heute ohne besondere Schwierigkeiten und ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich, durch Felsen 10 m tief nach Wasser zu bohren. Der Beklagte habe an der Thermalquelle ein bedeutendes Interesse. Der ursprüngliche Quellpunkt liege "zum mindesten" senkrecht unter der äussersten obern Grenze der Parzelle Nr. 4707; er werde "vom Felsen teilweise noch leicht überragt". Daraus ergäbe sich nach Art. 667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
BGE 93 II 170 S. 174
EG zum ZGB im öffentlichen Eigentum der Gemeinde stehe. Schliesslich sei höchst fraglich, ob die streitige Quelle als Thermalquelle überhaupt Gegenstand des Privateigentums sein könnte. Das Vorhandensein zahlreicher Thermalquellen im Gebiete von Leukerbad lasse auf einen mächtigen unterirdischen Thermalwasserstrom (oder Becken) schliessen, der alle diese - für die Rheumaklinik und für die touristische Entwicklung von Leukerbad höchst wichtigen - Quellen speise. Auch dieser Umstand spreche für das öffentliche Eigentum der Gemeinde.
C.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es aufzuheben und seine (in der Berufungsschrift wiederholten) Widerklagebegehren zu schützen. Die Klägerin beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.-2. - (Prozessuale Fragen).
3. Die Quellen sind gemäss Art. 704 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
4. Nach Art. 668
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 668 - 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben. |
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1 | Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben. |
2 | Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. |
3 | Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.578 |
BGE 93 II 170 S. 175
Grundstücks durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstück selbst angegeben. Grundbuchpläne im Sinne von Art. 668 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 668 - 1 Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben. |
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1 | Die Grenzen werden durch die Grundbuchpläne und durch die Abgrenzungen auf dem Grundstücke selbst angegeben. |
2 | Widersprechen sich die bestehenden Grundbuchpläne und die Abgrenzungen, so wird die Richtigkeit der Grundbuchpläne vermutet. |
3 | Die Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen.578 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 950 - 1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. |
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1 | Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. |
2 | Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007688 regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung. |
5. Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich gemäss Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
BGE 93 II 170 S. 176
eine Gebrauchsmöglichkeit" erforderlich ist, und MEIER-HAYOZ N. 9 zu Art. 667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
6. Die Vorinstanz spricht dem Beklagten das Eigentum an der Quelle gleichwohl ab, weil die Felswand, der sie entspringt, als Bestandteil der Dalaschlucht kulturunfähiges, herrenloses Land im Sinne von Art. 664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
BGE 93 II 170 S. 177
Dalaschlucht, zu der sie die erwähnte Felswand rechnet, als grosse Einbuchtung mit stellenweise über 30 m hohen, glatten und engen (gemeint: eng beisammen stehenden) Felswänden zu beiden Seiten der Dala. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils verwertet die Vorinstanz eine Zeugenaussage, aus der sich ergibt, dass weiter taleinwärts praktisch kein Fels mehr vorhanden ist, so dass das Grundstück Peter Grichtings (Nr. 4001) bis zum Wasser der Dala genutzt werden konnte. Die Dalaschlucht hängt demnach nicht mit dem kulturunfähigen Gebiet oberhalb des Wiesen-, Wald- und Alpgebietes zusammen, sondern erscheint eher als ein schmales Einsprengsel im Kulturland. Ein Blick auf die Landeskarte l:50'000, wo die Gestalt des fraglichen Gebiets mit braunen Höhenkurven dargestellt ist und nur wenige kleine Schraffen die Schlucht andeuten, verstärkt diesen Eindruck. Schon aus diesen Gründen lässt sich die Auffassung der Vorinstanz, dass die Austrittsstelle der streitigen Quelle zu einem im Sinne von Art. 664
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
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1 | Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. |
2 | Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. |
7. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die streitige Quelle gehöre auch deshalb der Klägerin, weil ihre Austrittsstelle unterhalb der nach dem höchsten Wasserstand zu bestimmenden Uferlinie der Dala liege und sich daher in dem nach kantonalem Recht im öffentlichen Eigentum der Gemeinde stehenden Bachbett befinde. a) Die Dala ist unstreitig ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 664 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
BGE 93 II 170 S. 178
den mittlern oder den höchsten Wasserstand als für die Bestimmung der Uferlinie massgebend erklären, und es steht ihnen auch frei, diese Linie administrativ vermarken zu lassen (LEEMANN N. 6, HAAB N. 2, MEIER-HAYOZ N. 6 zu Art. 659
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 659 - 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. |
|
1 | Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. |
2 | Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen. |
3 | Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 659 - 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. |
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1 | Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. |
2 | Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen. |
3 | Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen. |
BGE 93 II 170 S. 179
den Feststellungen der Vorinstanz ("über 50 cm") nicht ein aussergewöhnliches Mass. Selbst wenn man annehmen wollte, für tief eingegrabene Bergbäche mit aussergewöhnlich stark schwankendem Wasserstande rechtfertige sich eine Ausnahme vom angeführten Grundsatz, so wären also im vorliegenden Falle die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme nicht gegeben. Aus dem gleichen Grunde braucht auch nicht geprüft zu werden, ob das kantonale Recht wenn nicht allgemein (vgl. lit. a hievor), so doch bei Bächen der genannten Art auf den höchsten Wasserstand abstellen dürfe. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz könne, indem sie auf den höchsten Wasserstand abstellte, Bundesrecht nicht verletzt haben, weil dieses keine Bestimmung kenne, die den mittlern Wasserstand als massgebend erkläre. Das Bundesrecht ist nach Art. 43 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 659 - 1 Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. |
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1 | Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderungen im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers oder in anderer Weise aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Kanton, in dessen Gebiet es liegt. |
2 | Es steht den Kantonen frei, solches Land den Anstössern zu überlassen. |
3 | Vermag jemand nachzuweisen, dass Bodenteile seinem Eigentume entrissen worden sind, so kann er sie binnen angemessener Frist zurückholen. |
BGE 93 II 170 S. 180
der Uferlinie auf deren Landseite und damit im Bereich des Grundeigentums des Beklagten (vgl. Erwägung 6b hievor).
8. Die Vorinstanz bezeichnet es schliesslich als höchst fraglich, ob die streitige - nach ihrer Meinung von einem mächtigen unterirdischen Thermalwasserstrom gespiesene - Quelle überhaupt Gegenstand des Privateigentums sein könne. a) Das Grundwasser ist nach Art. 704 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
BGE 93 II 170 S. 181
Rechtsprechung mit Entschiedenheit festzuhalten; denn sie stützt sich nicht bloss auf die erwähnte, die Entstehungsgeschichte des Art. 704 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 664 - 1 Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
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1 | Die herrenlosen und die öffentlichen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. |
2 | An den öffentlichen Gewässern sowie an dem der Kultur nicht fähigen Lande, wie Felsen und Schutthalden, Firnen und Gletschern, und den daraus entspringenden Quellen besteht unter Vorbehalt anderweitigen Nachweises kein Privateigentum. |
3 | Das kantonale Recht stellt über die Aneignung des herrenlosen Landes, die Ausbeutung und den Gemeingebrauch der öffentlichen Sachen, wie der Strassen und Plätze, Gewässer und Flussbetten die erforderlichen Bestimmungen auf. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
Die von der Vorinstanz festgestellte Tatsache, dass in der Dalaschlucht und deren nahen Umgebung 24 Thermalquellen festgestellt wurden, reicht nicht aus, um den Schluss zu rechtfertigen, es bestehe in dieser Gegend ein unterirdischer Thermalwasserstrom von solcher Ausdehnung und Mächtigkeit, dass er von Bundesrechts wegen der Herrschaft der Eigentümer der durchflossenen Grundstücke entzogen wäre. Diese Frage liesse sich nur auf Grund eines geologisch-hydrologischen Gutachtens entscheiden. Es erübrigt sich jedoch, die Akten zur Einholung eines solchen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls sich ergibt, dass die streitige Quelle selbst dann dem Beklagten gehört, wenn sie von einem Grundwasserstrom gespiesen wird, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch ohne dahin gehende Bestimmung des kantonalen Rechts als öffentliches Gewässer zu betrachten ist. c) Das Grundwasser und die von ihm gespiesenen Quellen
BGE 93 II 170 S. 182
bilden hydrologisch eine Einheit. Da jede Quelle das Ende eines Grundwasserlaufes ist, wäre es denkbar, die Quellen stets gleich zu behandeln wie die sie speisenden Grundwasservorkommen und sie demgemäss dem öffentlichen Recht zu unterstellen, wenn das betreffende Grundwasservorkommen ein öffentliches Gewässer ist. Das geltende Recht schliesst jedoch diese Lösung auf alle Fälle für diejenigen Quellen aus, welche durch Grundwasservorkommen gespiesen werden, die nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift des kantonalen Rechts, sondern lediglich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 704 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
BGE 93 II 170 S. 183
Fassung zu einer verhältnismässig geringen Vermehrung des Wasserzuflusses führt; denn hiedurch wird das öffentliche Interesse, das die Rechtsprechung wahren will, nicht wesentlich beeinträchtigt. Dagegen ist dem Grundeigentümer nicht erlaubt, technische Vorkehren zu treffen, die den Zufluss von Wasser aus dem öffentlichen Grundwasservorkommen beträchtlich vermehren würden (vgl. zu alledem LIVER, ZSR 1952 I S. 346 ff. und ZBJV 1953 S. 14 ff.; DESCHENAUX/JÄGGI a.a.O. S. 26 f. unter bb). Die streitige Quelle ist eine natürliche Quelle. Selbst wenn das sie speisende Grundwasservorkommen von Bundesrechts wegen ein öffentliches Gewässer wäre, bliebe sie also gemäss Art. 704 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
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1 | Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden. |
2 | Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. |
3 | Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 702 - Dem Bunde, den Kantonen und den Gemeinden bleibt es vorbehalten, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 705 - 1 Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden. |
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1 | Durch das kantonale Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden. |
2 | Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat. |
9. Der Beklagte verlangt von der Klägerin den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Klägerin eine vorsorgliche Verfügung erwirkte, die ihm die Fortsetzung der Arbeiten zur Fassung der streitigen Quelle verbot. Er stützt seinen Anspruch auf Art. 348
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 348 Ausnahmen - Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen: |
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a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995177; |
b | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
c | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993178; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989179; |
e | aus Konsumentenverträgen (Art. 32). |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 93 II 170 S. 184
gemachten Schaden nach kantonalem Prozessrecht hafte, was an sich denkbar wäre (BGE 88 II 279), lässt sich im vorliegenden Berufungsverfahren nicht entscheiden.
a) Das Bundesgericht als Berufungsinstanz darf das kantonale Recht nach Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
b) Hievon abgesehen macht das Bundesgericht von der ihm durch Art. 65
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 348 Ausnahmen - Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen: |
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a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995177; |
b | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; |
c | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993178; |
d | aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989179; |
e | aus Konsumentenverträgen (Art. 32). |
BGE 93 II 170 S. 185
dem kantonalen Prozessrecht beruhenden Haftung ex lege stillschweigend verneint, kann für den vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Die Sache ist daher zur Prüfung der Frage, ob die Klägerin dem Beklagten nach kantonalem Recht für den eingeklagten Schaden hafte, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Beurteilung dieser Frage kann von Bedeutung sein, ob das Vorgehen der Klägerin durch das kantonale öffentliche Recht (insbesondere durch die in der Berufungsantwort angerufenen Bestimmungen der Baupolizeigesetzgebung und des Gesetzes vom 6. Juli 1932 über die Wasserläufe) gedeckt war. Der in Anwendung des kantonalen Rechts zu fällende Entscheid wird der Berufung nicht unterliegen (BGE 88 II 278 Erw. 3a).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Kantonsgerichtes Wallis vom 15. September 1966 aufgehoben und erkannt wird: 1.- Die Klage wird abgewiesen.
2.- In Gutheissung des Widerklagebegehrens 1 wird festgestellt, dass die streitige Thermalquelle auf der Parzelle Nr. 4707 in der Gemeinde Leukerbad entspringt und im Eigentum des Widerklägers Emil Loretan steht. 3.- Die Sache wird zur Beurteilung des Schadenersatzbegehrens des Widerklägers (Widerklagebegehren 2) und zu neuer Entscheidung über die Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.