472 Sachenrecht. N° 85.

Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun des Klägers
eingetretenen Veränderung des Charakters .des Quartiers ergeben haben
(AS 40 II S. 447 il").

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern II. Zivilkammer vom 11. Mai 1918 bestätigt.

85. Anszugans dem Urteil der II. Zivihbteilung vom 7. November
Wi. S. Dick und G-ygax gegen Kocher. Art. 706
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 706 - 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
1    Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2    Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
ZGB. Umfang des Rechtes des
Grundstückeigentümers an dem unter seiner Liegenschaft durchfliessenden

Wasser.

Abgesehen hievon mag auch darauf hingewiesen werden, dass nach dem
Zivilgesetzbuche die Kläger keineswegs das Recht haben, a u s s c h l
i e s s l i c h alles frei fliessende Wasser, das sie durch Grabungen
auf ihren Grundstücken erfassen können, an sich zu ziehen, und zwar in
dem Sinne, dass sie andern Grundeigentümern verbieten dürfen, es ihnen
abzugraben, und dass sie keine Rücksicht darauf zu nehmen brauchen,
ob es in seinem weitern Laufe gefasst ,werden ss ist. Die Kläger gehen
augenscheinlichvon der Auffassung aus, das unter ihren Grundstücken
durchtliessende Wasser-sei Bestandteil des Grund und Bodens und deshalb
ihr Eigentum, auch Wenn es von andern Liegenschaften herkommt und in
andere abfliesst. Das ist irrtümlich. Ein so weitgehendes Recht Würde
mit den gleichartigen Rechten der Eigentümer dieser andern Liegenschaften
notwendigerweise kollidieren. Das Zivilgesetzhnch hat daher in Art. 706
die Rechte der verschiedenen Eigentümer, unter deren Grund und Boden
sich ein bestimmter Wasseriauf befindet, gegen einander abgegrenzt und
dabei u. a. in der Weise

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beschränkt, dass zwar jeder das Wasser für sich allein in Anspruch nehmen
und damit den andern, denen es sonst zugeflossen wäre, abgraben darf,
aber nur solange,als es in seinem weitem bisherigen Laufe nicht bereits
als Quelle oder Brunnen erheblich benutzt oder zum Zwecke der Verwertung
gefasst werden ist. Die frei durch ein Grundstück fliessende Wasserwelle
steht danach nicht gleich einer festen Sache im Eigentum desjenigen, dem
das Grundstück gehört. Indem Art. 704
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
1    Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2    Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
3    Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
ZGB die Quellen als Bestandteile
der Grundstücke bezeichnet, will er bloss sagen, dass die aus dem Boden
hervortretende Quelle insofern keine selbständige rechtliche Existenz
habe, als sie nur zusammen mit Grund und Boden zu Eigentum erworben
werden kann.

86. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1918
i. S. Erben J' . Schnyder gegen Tuchi'abrik Wädenswil lt.-G.

,Art. 706
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 706 - 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
1    Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2    Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
ZGB. Begriff der Quelle und der Fassung .

In der Höhe von etwa 150 Meter über dem Dorfe Wädenswil befindet sich
eine kleine von Nordwesten nach Südosten sanft abfallende, zumeist aus
Riedtwiesen hestehende Terrasse, Eichweid geheissen. Sie wird nordwestlich
begrenzt durch die zum Waisenhaus gehörenden

Liegenschaften, südwestlich durch eine Wasserreiche

Berghalde, auf Felsen genannt und südöstlich durch das
Reidhaehtobel. Das Plateau (Liegenschaften Waisenhaus, Stocker, Hofmann
und Blattmann) wird vom

"Waisenhaus bezw. der bergwärts davon gelegenen Senn-

hütte her in west östlicher Richtung von einem künstlich angelegten,
bis Mitte der siebziger Jahre offenen, jetzt in

der Hauptsache in eine Zementröhre gefassten Bach (Miihlebàchiein)
durchzogen, der nachdem er auch heute

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noch in einem etwa 70 Meter langen oikenen Rinnsal '

fliesst, sich in den Weiher Nr. 47 (Eichmühleweiher) ergiesst, dessen
Abfluss in einer eisernen Rohrleitung der ' nordöstlich davon gelegenen
Fabrikanlage der Klägerin, Tuchfabrik Wädenswil A.-G. zugeführt
wird. Von der

Zementröhrenleitung zweigen vom Rechtsvorgänger der-

Klägerin angelegte, bis zur Berghalde reichende Drainierröhren ab, welche
das in den Riedtwiesen vorhandene Wasser sammeln und dem Mühlebächlein
zuführen sollen. Diese Drainierröhren liegen nicht auf der undurchlässigen
Grundmoräne, sondern verhältnismässig nahe an der Oberfläche und vermögen
daher nicht alles in den Wiesen enthaltene Wasser aufzunehmen.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Eichmühleweihers und der auf dem Boden
der Vaisenanstalt, des Jakob

Stocker, des Albert Hofmann und des Albert Blattmann-

liegenden Zementröhrenleitung (Mühlebächlein). Sie ist dinglich berechtigt
auf alles Wasser, das sich in den in den Akten näher bezeichneten
Grundstücken des Jakob Stocker befindet, doch bleiben dabei das Recht
dieses auf Bewässerung seiner Wiesen und die Brunnenr-esschte des Jakob
Stocker, Heinrich Blattmann und Albert Blattmann vorbehalten. ' _

Der Rechtsvorgänger der Beklagten, Erben J. Schnyder, Pferdehaarspinnerei
in Wädenswil, hatte im Jahre 1874 von Blasius Hauser auf Felsen das
Recht erworben, in dessen an der vorerwähnten Berghalde gelegenen
Liegenschaft nach Wasser zu suchen, es zu fassen und abzuleiten. Schon
Mitte der siebziger Jahre zur gleichen Zeit, als der Rechtsvorgänger
der Klägerin die Drainage anlegte machte J. Schnyder von seinem Rechte
Gebrauch. Damals schon kam es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten,
indem sie sich gegenseitig der Quellabgrabung beschuldigten, doch konnte
die Sache durch Vergleich erledigt werden. Im Sommer 1913 stellte
Schnyder neue Grabungen an in erheblich grösserem Umfange als zuvor,
die sehr erfolgreich waren, indem es gelang,

Sachenrecht. N° 86. 475

ein Wasserquantum von ungefähr 700 Minutenlitern zu

gewinnen. Die Klägerin erhob gegen diese Grabungen

Einsprache mit der Behauptung, dass dadurch die ihr zustehenden
Wasserrechte beeinträchtigt würden.

Das Bundesgericht hat die Einsprache geschützt

in Erwägung:

Hinsichtlich des Mühlebachkanals und des damit verbundenen Röhrensystems
hat die Vorinstanz in nicht aktenwidriger Weise auf Grund des Experten-

gutachtens festgestellt, dass infolge der von den Beklagten

vorgenommenen Grabungen ein Verlust von 39,6 Minutenlitern entstanden
ist. In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht, dass der Mühlebacbkanal
der Klägerin gehört und dass sie sich durch eine Grunddienstbarkeit
.alles Wasser gesichert hat, das in den Grundstücken des Jakob Stocker,
in denen die Röhren liegen, vorhanden ist, unter 'Wahrung der bestehenden
Brunnen und der Wässerungsrechte. Der von der Klägerin erhobene Einspruch
ist daher berechtigt, wenn die Röhrenanlage als Quelli assu ng betrachtet
werden kann. Die Beklagten und die erste Instanz sprechen dem durch das
Röhrensystem gesammelten Wasser die Eigenschaft als Quellwasser ab, mit
der Begründung, dass das in einer Quelle zu Tage tretende Wasser und das
in den Sammelstellen im Erdinnern vorhandene Grundwasser den Anspruch
auf gesetzlichen Schutz verliere, sobald es unbenutzt und ungefasst wieder

si unter der Erdoberfläche auf irgend eine Weise abzufliessen

vermöge und nicht zur neuen Quelle oder zur neuen Grundwasseransammlung
werde, sondern zu einer oberflächlichen Versumpfung führe. Dies
treiie aber hier zu, indem ss das von Felsen herabfliessende Wasser
die Eichweid versumpft habe. Diese Auffassung ist jedoch mit dem
_Quellbegriile, wie er dem ZGB zu Grunde liegt, nicht

jvereinbar; denn danach ist Quellwasser nicht nur das-

jenige Wasser, das sichtbar aus der Erde hervorsprudelt; vielmehr kann
jede aus dem Grundwasser aufsteigende

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oder unterirdisch fliessende Wasserader, sofern sie nur dauernden
Charakter hat, dadurch dass sie angeschnitten und irgendwohin geleitet
wird zu Quellwasser werden, wie denn überhaupt der Quellhegritt' des
ZGB nicht zu eng gefasst werden darf, Was das Bundesgericht auch in
anderer Richtung bereits festzustellen Gelegenheit hatte (AS 43 II S. 152
ff.). Geht man aber hievon aus, so muss das auf der Eichweid vorhandene
Wasser als Quellwasser betrachtet werden. Es wäre auch nicht einzusehen,
weshalb der Eigentümer der am Berghang gelegenen Liegenschaft, von der
das Wasser abiliesst, hinsichtlich der von ihm dort angelegten Fassungen
den gesetzlichen Schutz in Anspruch zu nehmen berechtigt sein Sollte,
dem Eigentümer des am Fusse des Hanges gelegenen Grundstückes,

auf welches das im Hange vorhandene Wasser in grossen .

Mengen abiliesst, auf dem es sich infolge der geologischen Beschaffenheit
des Bodens staut und den es daher ver sumpft, das Einspracherecht zu
versagen wäre, wenn er das gestaute Wasser sammelt und ableitet. Dass
dieses Wasser in hygienischer Beziehung beanstandet werden kann,
weil es mit pflanzlichen Verwesungsprodukten durchsetzt ist und daher
nur zu technischen Zwecken verwendet werden kann oder wenigstens
verwendet werden'sollte, kann hieran nichts ändern ; denn das Gesetz
kennt keinen Unterschied zwischen Quellund Sumpfwasser, sondern nur
zwischen meteorischem und Grundbezw. Quellwasser, indem es eben unter
Quellwasser alles Wasser versteht, das auf einem Grundstücke durch
natürlichen Ausfluss zu Tage tritt oder infolge Fassung gewonnen wird
und dauernden Charakter hat.

Das in der Eichweid vorhandene Wasser ist aber auch gefasst worden. Die
Ansicht der Beklagten, dass eine Fassung nicht gegeben sei sondern es
sich bei dem Röhrensystem lediglich um eine Drainageanlage handle, die
dazu bestimmt sei, die Wiesen zu entwässern, hält schon deswegen nicht
Stich, weil an sich jede Quellfassung zugleich auch Drainagelunktionen
versieht. AbgesehenSachenrecht. N° 86. 477

davon liegen auch sonst die Voraussetzungen einer Fassung vor, worunter
jede künstliche Einrichtung zu verstehen ist, die aus dem Erdinnern
Wasser zu Tage fördert, es zum Zwecke der Weiterleitung sammelt und
weiter-führt ; denn die Zementröhreuleitungen sind angelegt worden, um
das Sumpfwasser aufzunehmen und es dem Eichmühleweiher zuzuleiten, damit
es in der Fabrikanlage Verwendung finden könne. Dabei ist der Umstand
unerheblich, dass die Röhren nahe an der Oberfläche liegen und nicht
alles sich im Boden befindende Wasser sammeln. Es ist allerdings richtig,
dass erheblich grössere Wassermengen hätten gefasst werden können,
wenn die Röhren auf der undurchlässigen Grundmoräne angelegt worden
Wären. Allein es gehört nicht zum gesetzlichen Begriffe der Fassung,
dass diese alles überhaupt vorhandene Wasser ableiten müsse. Zudem war
im vorliegenden Falle die Klägerin auch nicht berechtigt, die technisch
rationellste d. h. alles Wasser aufnehmende Fassung zu erstellen, weil
ihrer Dienstbarkeit Wässerungsund Brunnenrechte entgegenstehen. Die
Anlage der Klägerin bleibt aber auch eine Fassung soweit das Wasser -d.
h. 70 m vor der. Einmündung in den Eichmühleweiher in einer offenen Rinne
fliesst; denn diese ist, wie überhaupt der ganze Mühlebach künstlich zum
Zwecke der Wassersammlung angelegt worden, was sich aus einem im Jahre
1880 ergangenen Urteil in einem damals zwischen den Rechtsvorgängern der
Parteien hängig gewesenen Wasserrechtsprozess ergibt. Die Vorinstanz
hat denn auch gestützt auf die Expertise festgestellt, dass in dieser
Strecke Versicherungsverluste nicht eintreten. Handelt es sich somit um
eine Quellfassung, so ist die Klage grundsätzlich zu schützen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 473
Datum : 10. Mai 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 473
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 472 Sachenrecht. N° 85. Verhältnissen anzupassen, wie sie sich aus der ohne Zutun


Gesetzesregister
ZGB: 704 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 704 - 1 Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
1    Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
2    Das Recht an Quellen auf fremdem Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet.
3    Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
706
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 706 - 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
1    Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2    Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wasser • sachenrecht • beklagter • rohrleitung • eigentum • wiese • charakter • weiler • bundesgericht • tag • brunnen • erbe • bestandteil • vorinstanz • grundwasser • zivilgesetzbuch • ausgrabung • grundstück • benutzung • begründung des entscheids
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