93 I 1
1. Urteil vom 15. März 1967 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich.
Regeste (de):
- Art. 88 OG; Art. 4 BV; Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG.
- 1. Der Ausländer kann gegen bestimmte fremdenpolizeiliche Verfügungen, namentlich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Anfechtung fremdenpolizeilicher Verfügungen (Erw. 3).
- 3. Begriff des Verhaltens, das im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 4. Fremdenpolizeirecht und Rechtsgleichheit (Erw. 1a, 5).
Regeste (fr):
- Art. 88 OJ; art. 4 Cst; art. 9 al. 2 lettre b de la LF sur le séjour et l'établissement des étrangers.
- 1. L'étranger a qualité pour attaquer, par la voie du recours de droit public pour violation de l'art. 4 Cst, certaines décisions en matière de police des étrangers, notamment le retrait du permis de séjour (consid. 1; changement de jurisprudence).
- 2. Pouvoir d'examen du Tribunal fédéral en cas de recours contre de telles décisions (consid. 3).
- 3. Notion de la conduite qui "donne lieu à des plaintes graves" au sens de l'art. 9 al. 2 lettre b de la LF sur le séjour et l'établissement des étrangers (consid. 3 a). Dans quelle mesure des relations adultérines peuvent-elles être comprises dans cette notion? (consid. 3 b). Une autorisation de séjour ne peut être révoquée que si cette mesure apparaît adaptée aux circonstances (consid. 4).
- 4. Police des étrangers et égalité devant la loi (consid. 1a et 5).
Regesto (it):
- Art. 88
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Lo straniero può interporre ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 4 CF contro talune decisioni in materia di polizia degli stranieri, in particolare contro la revoca del permesso di dimora (consid. 1; cambiamento della giurisprudenza).
- 2. Potere d'esame del Tribunale federale in caso di ricorso contro tali decisioni (consid. 3).
- 3. Nozione della condotta che dà "adito a gravi lagnanze" ai sensi dell'art. 9 cpv. 2 lett. b della LF concernente la dimora e il domicilio degli stranieri (consid. 3 a). In quale misura relazioni adulterine possono cadere in questa nozione? (consid. 3 b). Un permesso di dimora, nel caso in cui ne sono adempiuti i requisiti legali, può essere revocato soltanto se tale provvedimento appare adattato alle circostanze (consid. 4).
- 4. Polizia degli stranieri ed eguaglianza davanti alla legge (consid. 1a e 5).
Sachverhalt ab Seite 2
BGE 93 I 1 S. 2
Die 1942 geborene ledige deutsche Staatsangehörige X. reiste am 9. Oktober 1964 auf Grund einer Stagiaire-Bewilligung in die Schweiz ein, um in Zürich als Bankangestellte zu arbeiten. Nach Ablauf der verlängerten Stagiaire-Bewilligung wurde ihr am 15. April 1966 eine bis zum 31. März 1967 gültige ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Oktober 1966 kam den Behörden zur Kenntnis, dass Frl. X. seit Ende Oktober 1964 ehebrecherische Beziehungen zu dem in Schaffhausen niedergelassenen, dreissig Jahre älteren verheirateten deutschen Staatsangehörigen Y. unterhält, die sie nicht aufgeben will.
Nach Abklärung des Sachverhalts widerrief die Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. November 1966 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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BGE 93 I 1 S. 3
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat in BGE 91 I 49 /50 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Ausländer nicht befugt ist, gegen einen seinen Aufenthalt oder seine Niederlassung betreffenden kantonalen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
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BGE 93 I 1 S. 4
Daraus folgt allerdings nicht, dass Art. 4
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BGE 93 I 1 S. 5
Gemäss Art. 4
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BGE 93 I 1 S. 6
einer bis zum 31. März 1967 befristeten Aufenthaltsbewilligung. Da diese Frist noch läuft, hat die Beschwerdeführer in ein aktuelles Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b
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3. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b
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BGE 93 I 1 S. 7
zuwiderläuft (BGE 90 I 139 Erw. 2), so beispielsweise auch, wenn der Entscheid an einem echten Widerspruch krankt (BGE 24 I 427, 436;BGE 37 I 490;BGE 45 I 33;BGE 71 I 230;BGE 75 I 233; BGE 91 I 207) oder auf offenkundig aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht (BGE 25 I 412/13,BGE 62 I 62mit Verweisungen). Wo es, wie hier, um die Handhabung unbestimmter Rechtsbegriffe geht, ist in der Annahme der Willkür zudem besondere Zurückhaltung zu üben, weil die Bedeutung der Norm nicht von vornherein eindeutig erkennbar ist, weshalb es schwer hält, der rechtsanwendenden Behörde eine "offensichtliche" Missachtung des Gesetzeswillens vorzuwerfen. a) Art. 9 Abs. 2 lit. b
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BGE 93 I 1 S. 8
Rechtsgütern zuteil, die trotz des öffentlichen Interesses, das an ihnen besteht, gemeinhin der gesellschaftlichen oder privaten Sphäre zugerechnet werden und deren Wahrung die Sicherheitspolizei daher den Privaten und der Zivilgerichtsbarkeit überlässt. Das zeigt sich gerade auf dem Gebiete der Ehe und der Sitte im Allgemeinen, aber auch dort, wo es um die Aufrechterhaltung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr geht. Die Fremdenpolizei darf dabei allerdings nie so weit gehen, sich reiner Privatinteressen anzunehmen und sich zur Durchsetzung privater Forderungen zur Verfügung zu stellen; zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht vielmehr auch dem Ausländer gegenüber allein der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die Fremdenpolizei hat darum streng darauf zu achten, in allen Angelegenheiten, die auch die Privatsphäre berühren, ausschliesslich das öffentliche Interesse wahrzunehmen. Da der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung eine einschneidende Massnahme ist, ist sie nur anzuordnen, wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu "schweren" Klagen gibt. Wie die Gegenüberstellung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 93 I 1 S. 9
sittlicher, sondern auch rechtlicher Art sind. Gemäss Art. 159
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
|
1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
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1 | Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. |
2 | Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. |
3 | Sie schulden einander Treue und Beistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 214 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 93 I 1 S. 10
unhaltbar sei. Nach den Akten erhob Frau Y. erst Scheidungsklage, nachdem der Ehemann sich mit der Beschwerdeführerin eingelassen hatte; auf sein Versprechen, von seiner Freundin abzulassen, zog sie die Klage zurück; als sie sich in ihren Erwartungen getäuscht sah, reichte sie die Klage wieder ein. Wenn die Akten auch keinen Aufschluss darüber geben, inwieweit neben der Untreue des Ehemannes auch andere Ursachen zu den ehelichen Schwierigkeiten führten, so lassen sie doch die Annahme zu, dass das Dazwischentreten der (um dreissig Jahre jüngeren) Beschwerdeführerin wesentlich dazu beitrug, der Ehefrau das weitere Zusammenleben als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin, der von Anfang an bekannt war, dass ihr Freund verheiratet ist, nahm es in Kauf, dass sie durch ihre andauernden und intensiven Beziehungen zu ihm seine Ehe aufs Spiel setze. Angesichts dieser Umstände konnte der Regierungsrat mit sachlichen Gründen und damit ohne Willkür zum Schluss gelangen, das Verhalten der Beschwerdeführerin gebe zu "schweren Klagen" Anlass.
4. Während Art. 9
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 214 |
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BGE 93 I 1 S. 11
Überprüfung zu: Es hat lediglich zu befinden, ob die kantonale Instanz dem Ausländer das rechtliche Gehör gewährt, den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachtet und ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten habe. Die Beschwerdeführerin hat vor den kantonalen Behörden nicht geltend gemacht, der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung treffe sie unnötig hart oder sei in anderer Hinsicht unangemessen. Sie hat sich erstmals vor dem Bundesgericht über eine Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit beklagt. Die betreffende Rüge ist neu und daher in einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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5. Die Beschwerdeführerin erblickt eine rechtsungleiche Behandlung darin, dass an das sittliche Verhalten eines Ausländers andere Anforderungen gestellt würden als an das des Inländers. Sie verkennt dabei wiederum, dass das Gebot der ehelichen Treue und das Verbot der Ehestörung sich ohne Unterschied an alle Rechtsgenossen richten und dass die zivil- und strafrechtlichen Sanktionen, die bei Verletzung dieser Normen nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 214 |
BGE 93 I 1 S. 12
solchen Fall zudem fremdenpolizeiliche Massnahmen ergriffen werden können, denen der Inländer nicht unterworfen ist. Hierin liegt aber keine rechtsungleiche Behandlung. Während Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
|
1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
Es hätte im vorliegenden Fall übrigens an sich näher gelegen, wenn die Beschwerdeführerin daran Anstoss genommen hätte, dass nur sie von fremdenpolizeilichen Massnahmen betroffen wird, nicht aber ihr Freund, der gleich ihr Ausländer ist und der sich in gleicher Weise gegen die im Gaststaat geltende Ordnung vergangen hat. Sie hätte die Rüge der Rechtsungleichheit indessen nicht mit dem Hinweis auf die bessere Stellung ihres Freundes begründen können. Y. verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Diese unterliegt nicht dem Widerrufsgrund des Verhaltens, das zu schweren Klagen Anlass gibt. Missachtet ein niedergelassener Ausländer die Rechts- und Sittenordnung, so kann die Fremdenpolizei vielmehr nur auf dem Wege der Ausweisung gegen ihn vorgehen. Diese Massnahme greift tiefer in die Rechtsstellung des Betroffenen ein als der Widerruf einer Bewilligung; demgemäss sind ihre Voraussetzungen in Art. 10
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.