85. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Courvoisier gegen Bern.

Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof gegenüber Civilurteilen
kantonaler kompetenter Gerichte.

A. Am 8/20. Januar 1893 erhob Witwe Courvoisier-Ochsenbein in Viel gegen
den Staat Bern und den Schwellenbezirk Biel, Bözingen, Mein Madretsch
und Nidan Klage mit den Rechtsbegehrem 1. Die Beklagten seien schuldig
anzuerkennen, die Schüss sei ein unter öffentliche Aufsicht gestelltes
Privatgewässer. 2. Es sei zu erkennen, die Klägerin sei als Anstösserin an
die Schüss Eigentümerin des Flussbettes bis in die Mitte, soweit dasselbe
ihre Besitzung berühre. 3. Die Beklagten seien schuldig anzuerkennen,
es stehe der Klägerin ein s"?rivatrecht aufNA

I. Rechtsverweigerung. N° 85. 409

Ausnützung der Wasserkrast der Schüss, sowohl gemäss ihren erworbenen
Titelsrechten als auch als Anstösserin, gemäss den Bestimmnngen des
Gesetzes über den Unterhalt Und die Korrektion der Gewässer und die
Austrocknung von Mösern und andern Läiidereien (Wasserbanpolizeigesetz)
vom 3. April 1857 zu. "é. Die Beklagten seien unter Solidarhast
schuldig und zu verurteilen, der Klägerin denjenigen Schaden zu
ersetzen, welcher ihr aus der vollständigen Abstellung des Wassers der
Schüsz im Anfang des Jahres 1891 entstanden ist. 5. Dieser Schaden
jet nach Ermessen des Gerichtes festzustellen und die Beklagten
(seien) solidarisch zu verurteilen, die so festgesetzte Summe samt
gesetzlichern Zins der Klägerin zu bezahlen. Das erste dieser Begehren
fiel durch Zwischenentscheid des Szlppellationsund Kassationshoses des
Kantons Bern dahin. Uber die übrigen Begehren fällte das Amtsgericht
Viel am 15. Juni 1898 folgendes Urteil: 1. Der Klägerin sind ihre
Rechtsbegehren 2 und 3 soweit Privatrecht nach Satz. 380 CH-G und § 31
Wasserbanpolizeigesetz eingeklagt wird, zugesprochen. Soweit letzteres
(3) weitergeht (sog. weitergehende-Z Titelsrecht), ist dasselbe
abgewiesen. 2. Der Klägerin ist ihre Schadenersatzklage gegen den
Beklagten Schwellenbezirk bis zum Betrag von 1000 Fr. zugesprochen.
3. Klägerin ist mit ihren beiden gegen den Staat Bern gerichteten
Schadenersatzklagen abgewiesen. 4. Der beklagte Schwellenbezirk hat der
Klägerin 4/? der Kosten zu bezahlen. 5. Die Klägerin hat dem Staat Bern
ij? der Kosten zu bezahlen." Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien
die Appellation an den Appellationsund Kassationshos des Kantons Bern;
doch zog die Klägerin dieselbe zurück, soweit ihre Schadenersatzklage
gegenüber dem Staat Bern abgewiesen worden war, so dass nur noch die
andern Begehren gegenüber dem Staate Bem, sowie die Begehren gegenüber
dem Schwellenbezirk aufrecht blieben. Mit Urteil vom 2. Juni 1899 hat
nun der AppellationsUnd Kassationshof des Kantons Bern die Klägerin mit
ihren Klagebegehren 2 und 3 gegenüber beiden Beklagten und mit ihren
Klagebegehren 4 und 5 gegenüber dem beklagten Schwellenbezirk abgewiesen
und sie gegenüber beiden Beklagten zu den 1700 Fr. betragenden Kosten
verirrte-jin Aus der Begründung dieses Urteils

410 Staatsreehtliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

ist, als für den vorliegenden Rekurs erheblich, hervorzuheben: Zunächst
wird festgestellt, dass die Schüss seit dem 20. Juni 1884 als öffentliches
Gewäfser zu gelten habe, gemäss einer Verordnung des Regierungsrates
von diesem Tage, die durchaus rechtsgültig sei, und hieran anschliessend
ausgeführt, aus § 31 des Gesetzes vom 3. April 1857 könne die Klägerin
ihren Eigentumsanspruch (2 ihrer Begehren) nicht herleiten, da sich
diese Bestimmung nur auf Privatgewässer beziehe; dass die Klägerin zur
Zeit, als die Schüss ein Privatgewässer gewesen d. h. von 1859 bis 1884
-durch besondere Titel Eigentum am Flussbett erworben habe, fei in der
Klage nicht einmal behauptet, und zudem wären allfällige Privatrechte
am Flussbett mit der Unterstellung der Schüss unter die öffentlichen
Gewässer erloschen. Hierauf wird (in Erwägung 5} der Anspruch der Klägerin
aus die Wasserkraft der Schuss erörteri. Dabei stellt das Urteil den
Grundsatz auf: Der Klägerin liege der Beweis einer originären oder
derivativen Erwerbung eines bestimmten Privatrechtes auf die Benutzung
der Wasserkraft der Schüss ob. Nun unterliegen der rechtlichen Würdigung
bei der Prüfung der Frage, ob die Klägeriu diesen Beweis geleistet habe,
einzig und allein die Hin der Klage selbst angeführten Thatfachen;
alle übrigen seien nach der Eventualmaxime grundsätzlich ausgeschlossen
(@@ 67 und 68 beru. C.-P.). Massgebend seien demnach die Behauptungen in
Art. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 oer Klage. Mit den als Beweismittel produzierten
Urkunden können nach der prozessualen Lage einzig Beweise für die in
den eitierten Klageartikeln enthaltenen Thatsachen geschaffen werden;
dagegen sei es ausgeschlossen, aus diesen Urkunden die Klagethatsachen
zu verstärkenz auch Jndizien hätten schon in der Klage aufgeführt werden
müssen. Danach falle aber eine Menge des weitschichtigen Aktenmaterials
als unerheblich ausser Betracht. Auf dieser Grundlage gelangt dann das
Urteil zur Abweisung der Klage.

B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie erblickt in dem Urteile eine
Rechtsverweigerung, indem in einer willkürlichen Weise das von der Partei
dem Richter unterbreitete Streitmaterial nicht gewürdigt worden sei,
der Richter sich geradezu geweigertI. Rechtsverweigerung. N° 85. 41;

habe, seinen Verpflichtungen zur Prüfung nachzukommen Jndirekt
werde dadurch auch Art. 89 der bernischen Staatsverfassung der die
Eigentumsgarantie enthält, verletzt. Das Rekursbegehren lautet: Das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung
an den Appellationsund Kassationshof des Kantons Bern zurückzuweisen.

C .....

D. Der Appellationsund Kassationshof des Kantons Bem beantragt in seiner
Vernehmlassung Abweisung des Rekurses.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da es sich um einen staatsrechtlichen Rekurs gegen ein Civilurteil
eines kautonalen Gerichtes, dessen örtliche und sachliche Kompetenz ausser
Zweifel steht, handelt, ist vorerst die Stellung des Bundesgerichtes
als Staatsgerichtshof solchen Urteilen gegenüber zu prüfen Hierüber
ist zu bemerken: Das Bundesgericht ist als Staatsgerichtshof bestellt
ti. a. zur Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Bürger. Bezüglich
der Civilgerichtsbarkeit nun gewährt der Staat diesen verfassungsmässigen
Schutz durch Einsetzung der Gerichte; daher hat das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof gegebenenfalls zu prüfen, ob die staatlich
eingesetzten Gerichte den Rechtsschutz, auf den der Bürger Anspruch hat,
gewährt, oder aber ihn verweigert haben. Dagegen ist das Bundesgericht
weder Appellationsinstanz, noch Revisionsinstanz, etwa wie bei den
Civilrechtsstreitigkeiten eidgenössischen Rechtes, bei welchen die
Berufung an das Bundesgericht zulässig ist, noch endlich Kassationsinsianz
in dem Sinne, dass es nachzuprüfen hätte, ob ein kantonales Gericht das
kantonale (Civil: oder Prozessrecht richtig oder unrichtig angewendet
habe. Durch die Einsetzung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof zur
Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der Bürger wollte die Trennung
der Staatsgerichtsbarkeit von der Civilgerichtsbarkeit nicht vermischt
werden. Die Befugnis des Bundesgerichtes beschränkt sich darauf,
nachzupriifen, ob nicht im angefochtenen Urteil eine formelle oder
materielle Rechtsverweigerung liege, d. h. ob der Richter sich förmlich
geweigert habe, in einer Sache, in der ihm die Kompetenz zustand, Recht
zu sprechen, oder in der Art geurteilt hat, dass sein Urteil als offenbar
willkürlich bezeichnet werden muss

412 Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

(ng. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch, Bd. V, S. 49; Bd· VIH, S. 685;
Bd. XVI, S. 716 s. Erw. 2), indem der Richter in That und Wahrheit
nicht das Gesetz ausgelegt, sondern seinen eigenen Willen demjenigen
des Gesetzes substituiert und in diesem Sinne das Recht verweigert hat.

2. Im vorliegenden Falle werden dem angefochtenen Urtheile zwei
Vorwürfe gemacht: erstens, es habe das ihm unterbreitete Material nicht
vollständig gewürdigt, und zweitens-, es habe dasselbe in einer den
Akten widersprechenden Weise gewürdigt Unter Anwendung des in Erwägung
1 niedergelegten Grundsatzes ist zu diesen Behauptungen zu sagen:
Das vollständige Übersehen erheblicher Behauptungen wird allerdings
in der Regel dann als Rechtsvertveigerung zu bezeichnen sein, wenn
dieses flbersehen auf Willkür beruht. Allein vorab ist es Sache des
urteilenden Gerichtes, festzustellen, welche Behauptungen als erheblich
anzusehen "find, und insbesondere ist es einzig Sache dieses Gerichtes,
in Anwendung des kantonalen Prozessrechtes den Umfang des Prozessstoffes,
des Prozessmaterials zu bestimmen. Wenn daher der Appellationsund
Kassationshof in Anwendung der Eventualmaxime gewisse neue Thatsachen
nicht gehört hat, so kann das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht
nachprüfen, ob hiebei die Grundsätze des kantonalen Prozessrechtes
richtig oder nicht richtig angewendet worden sind, da das Bundesgericht
andernfalls zur Oberinstanz in Prozesssachen würde, und hat es daher
beim Entscheide des kantonalen Gerichtes sein Bewenden; denn von einer
willkürlichen Auslegung des beruischen Prozessrechtes, einer Auslegung,
die dem Wortlaute oder dem Geiste des Gesetzes widerspräche, kann in
casu von vornherein keine Rede sein, wie sie denn auch nicht einmal von
der Rekurrentin behauptet wird. Und die Frage, ob ein kantonales Urteil
Aktenwidrigkeiten enthalte, kann noch viel weniger vom Bundesgerichte als
Staatsgerichtshos nachgeprüft werden. Die Aktenwidrigkeit wird in der
Regel auf dem Wege eines Rechtsmittels geltend zu machen sein. Diese
Frage ist dort, wo die Berufung an das Bundesgericht zulässig ist,
vom Bundesgericht als Civilgerichtshof zu prüfen; in den andern Fällen
kann das Bundesgericht allerdings als Staatsgerichtshof einschreiten,
allein doch nur dann, wenn nachgewiesenlI. Doppelbesteuerung. N° 86. 413

wird, dass das kantonale Gericht Thatsachen als feststehend angenommen
hat, die nach Massgabe der Behauptungen und Beweise nicht als erwiesen
angenommen werden können, oder wenn die Begründung eines Urteils
derart mangelhaft und ungenügend erscheint, dass das Erkenntnis in
That und WahrheitderBesgründung in einem wesentlichen Punkte gänzlich
entbehrt. Diese Voraussetzungen treffen vorliegend nicht zu; das Urteil
würdigt m eingehender Weise den Prozessstosf ; die Würdigung der Beweise,
die selbst bei der Berufung an das Bundesgericht als Civil: gerichtshos
dem kantonalen Gerichte ausschliesslich zukommt, kann auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses nicht angefochten werden Die Behauptung der
Rechtsverweigernng erscheint also nach allen Richtungen als unbegrlindet.

3. Damit fällt die behauptete Verletzung der Eigentumsgarautie dahin,
da die für sie vorgebrachten Gründe sich mit den für die Behauptung der
Rechtsverweigerung geltend gemachten decken.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen

II. Doppelbesteuerung. Double imposition.

86. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Schwarzenbach & Cie. gegen
Bern.

Besteuerung von Ferggereien ; sind Ferggereien Z toez'gniederlassungen?

A.. Die Firma Robert Schwarzenbach & Cie., Seidensiosfweberei, die ihre
Hauptniederlassung in Thalweil (Kanton Zürich) hat, besitzt in Laufen;
Courroux und Mervelier (Kanton Bern) Ferggereien, deren Charakter
folgender ist: die Fergger sind von der Firma bezahlte Angestellte,
die den Webern die Seide zustellen, die gewobenen Tücher von denselben
entgegennehmen und der Firma zustellen und die Weberlöhne auszahlen. Die
Firma wurde

XXV, 1. 1899 28
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 25 I 408
Datum : 21. Dezember 1899
Publiziert : 31. Dezember 1899
Quelle : Bundesgericht
Status : 25 I 408
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 85. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Courvoisier gegen Bern. Stellung des Bundesgerichtes...


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • beklagter • kassationshof • richtigkeit • frage • doppelbesteuerung • verurteilung • bundesverfassung • schaden • eventualmaxime • wasserkraft • rechtsbegehren • willkürverbot • wasser • kantonales rechtsmittel • rechtsmittel • abweisung • entscheid • verfahren • zahlung
... Alle anzeigen