92 I 213
37. Urteil vom 13. Juli 1966 i.S. X. gegen Gemeinderat Y. und Amt für Zivilschutz des Kantons Basel-Landschaft.
Regeste (de):
- Staatsrechtliche Beschwerde. Zulässigkeit der Beschwerde gegenüber einem vom Bundesrecht als "endgültig" bezeichneten kantonalen Entscheid (Erw. 1). Beginn der Frist zur Beschwerde gegen einen Entscheid, der als eingeschriebene Sendung zugestellt und von der Post dem erwachsenen Sohn des in den Ferien weilenden Adressaten ausgehändigt wird (Erw. 2 a).
- Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist (Art. 35
OG). Irrtum über das zutreffende Rechtsmittel als unverschuldetes Hindernis, innert der Frist zu handeln? Das Wiederherstellungsgesuch ist innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nicht nur einzureichen, sondern auch zu begründen (Erw. 2 b).
Regeste (fr):
- Recours de droit public. Recevabilité du recours contre une décision cantonale qualifiée de "définitive" par le droit fédéral (consid. 1)Début du délai de recours contre une décision notifiée par pli recommandé et délivrée par la poste au fils adulte du destinataire, ce dernier faisant un séjour de vacances (consid. 2 a).
- Restitution destinée à pallier les conséquences de l'inobservation d'un délai (art. 35 OJ). L'erreur sur la voie de recours adéquate constitue-t-elle un empêchement non fautif d'agir dans le délai? La demande de restitution doit être non seulement déposée, mais encore motivée dans les 10 jours dès la disparition de l'empêchement (consid. 2 b).
Regesto (it):
- Ricorso di diritto pubblico. Ricevibilità del ricorso interposto contro una decisione cantonale designata "definitiva" dal diritto federale (consid. 1). Inizio del termine di ricorso contro una decisione notificata mediante invio raccomandato e consegnata dalla posta al figlio adulto del destinatario trovantesi in vacanza (consid. 2 a).
- Restituzione contro le conseguenze dell'inosservanza di un termine (art. 35
OG). L'errore sul rimedio giuridico adatto costituisce un impedimento non colpevole di agire nel termine? La domanda di restituzione deve essere non solo deposta ma anche motivata entro dieci giorni dalla cessazione dell'impedimento (consid. 2 b).
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 92 I 213 S. 214
X. wurde im Jahre 1964 vom Gemeinderat Y. (Kt. Basel-Landschaft) zum Ortschef des Zivilschutzes gewählt. Am 9. Februar 1966 eröffnete ihm der Gemeinderat, dass er ihn mit sofortiger Wirkung von dieser Funktion entbinde. X. erhob hie gegen Einsprache. Das Amt für Zivilschutz des Kantons Basel-Landschaft wies diese mit Entscheid vom 17. Mai 1966 ab und sandte den Entscheid am 18. Mai als eingeschriebene Sendung an X. ab. Diese Sendung wurde von der Post am 21. Mai 1966 an den mehrjährigen Sohn des Adressaten ausgehändigt. Mit Eingabe vom 24. Juni 1966 hat X. gegen den Entscheid des Amtes für Zivilschutz vom 17. Mai 1966 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 92 I 213 S. 215
Am 27. Juni 1966 hat X. gegen den Entscheid des Amts für Zivilschutz vom 17. Mai 1966 beim Bundesgericht auch eine "Berufung wegen Verletzung von Bundesrecht" eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung an das Bundesgericht ist nur in Zivilsachen und Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne der Art. 44
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2. Nach Art. 89 Abs. 1
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BGE 92 I 213 S. 216
Sohne des Beschwerdeführers ausgehändigt. Wird die 30tägige Beschwerdefrist von diesem Tage an gerechnet, so endigte sie am Montag, dem 20. Juni 1966 (Art. 32
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BGE 92 I 213 S. 217
liegt nach der neueren Rechtsprechung nicht nur vor, wenn es der Partei oder ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, innert der Frist zu handeln, sondern auch dann, wenn die Möglichkeit, die Frist einzuhalten, zwar objektiv bestand, die Versäumung aber aus andern Gründen als entschuldbar erscheint (BGE 76 I 357, BGE 85 II 147 /8). Im vorliegenden Falle war der Beschwerdeführer nicht verhindert, die staatsrechtliche Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Da er, wie er im Wiederherstellungsgesuch ausführt, den angefochtenen Entscheid am 11. Juni 1966 erhalten hat, hatte er bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (20. Juni 1966) noch 9 Tage Zeit zur Abfassung und Einreichung der Beschwerde. Dass er diese Frist nicht benützte, ist nach seiner Darstellung darauf zurückzuführen, dass er in der irrtümlichen Annahme, der Entscheid des Amts für Zivilschutz unterliege der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, am 20. Juni 1966 beim kantonalen Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zehntägigen Frist für dieses Rechtsmittel stellte. Dieser Irrtum des Beschwerdeführers wäre höchstens dann entschuldbar, wenn er durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung hervorgerufen worden wäre (BGE 76 I 357/8, BGE 85 II 148, BGE 85 IV 113 Erw. 2). Das ist jedoch nicht der Fall. Dem Entscheid des Amts für Zivilschutz war,weil dagegen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben war, keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, und dass ihm eine Behörde, auf deren Auskunft er sich verlassen durfte, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und noch weniger dargetan. Die Verspätung ist somit selbst dann nicht entschuldbar, wenn der Beschwerdeführer dafür, dass ihm sein Sohn den Entscheid nicht in die Ferien nachsandte, nicht einzustehen haben sollte. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen, was zur Folge hat, dass auch auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.- Auf die Berufung und auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht einzutreten.