Urteilskopf

91 IV 107

31. Entscheid der Anklagekammer vom 21. Juni 1965 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen die Staatsanwaltschaften der Kantone Zürich und Schaffhausen.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 108

BGE 91 IV 107 S. 108

A.- Zobrist, wohnhaft in Dietikon (Kanton Zürich), reiste am 17. Januar 1963 mit seinem VW-Bus nach Deutschland. Dort liess er den auf der Reise schadhaft gewordenen Motor durch denjengen eines Abbruchwagens gleichen Typs ersetzen. Darauf fuhr er über das Zollamt Bargen (Kanton Schaffhausen) in die Schweiz zurück, unterliess es jedoch bei der Wiedereinreise, den in Deutschland erworbenen und in seinem Wagen eingebauten Motor zur Zollbehandlung anzumelden. Er hinterzog dadurch die Einfuhrabgaben an Zoll und Warenumsatzsteuer. Am 24. April 1963 büsste ihn deshalb die Eidgenössische Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 74 Ziff. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
, Art. 75
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
und 91
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
des Bundesgesetzes über das Zollwesen (ZG) sowie der Art. 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUSTB) mit Fr. 312.--. Die Strafverfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, doch kam Zobrist der Aufforderung zur Zahlung von Zollbusse, Gebühren und Einfuhrabgaben nur zum Teil nach. Die Betreibung führte zu einem Verlustschein. In der Folge beantragte die Direktion des Zollkreises II am 14. Oktober 1964 beim Bezirksgericht Zürich unter Berufung auf Art. 98
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
ZG sowie Art. 317
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
und 339
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
des Bundesstrafrechtspflegegesetzes (BStP), den nichteinbringlichen Bussenbetrag von Fr. 312.-- in 31 Tage Haft umzuwandeln.
B.- Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, und am 25. Januar 1965 auf Rekurs hin auch die I. Strafkammer des zürcherischen Obergerichts lehnten die Behandlung des Falles ab; zuständig seien die Gerichte des Kantons Schaffhausen, wo die Übertretung der genannten Bestimmungen begangen worden sei.
C.- Die Bundesanwaltschaft erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss des Zürcher Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese auf das Bussenumwandlungsgesuch eintrete. Allenfalls sei die Beschwerde als Gesuch von der Anklagekammer gestützt auf Art. 264 BStP zu behandeln.
D.- Durch Beschluss vom 9. April 1965 überwies der Kassationshof die Angelegenheit an die Anklagekammer, die sich zu
BGE 91 IV 107 S. 109

deren Anhandnahme nach einem Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
OG bereit erklärt hat.
E.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt Abweisung, diejenige des Kantons Schaffhausen Gutheissung des Gesuches der Bundesanwaltschaft.
Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

1. Seit dem Entscheid i.S. Pedler vom 12. Februar 1947 (BGE 73 IV 54) hat die Anklagekammer im Einverständnis mit dem Kassationshof stets an der Auffassung festgehalten, dass Art. 264 BStP als Sonderbestimmung dem Art. 268 BStP vorgehe und für alle Streitigkeiten gelte, die sich in Strafsachen eidgenössischen Rechts auf die Frage des interkantonalen Gerichtsstandes beziehen; Art. 264 BStP bilde demzufolge eine Ausnahme von der Möglichkeit, Urteile in Strafsachen wegen Verletzung von Bundesrecht mit der Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Hieran ändert nichts, dass die Anklagekammer nur angerufen werden kann, solange noch kein Sachurteil ergangen ist. Diese Einschränkung trifft nicht die Zuständigkeitsordnung, sondern die Anfechtbarkeit der fraglichen Zuständigkeit schlechthin (vgl.BGE 70 IV 95). Entgegen der Annahme der Gesuchstellerin ist der erwähnte Grundsatz auch nicht dadurch eingeschränkt worden, dass in den Erwägungen zu BGE 87 IV 146 beiläufig bemerkt wurde, solange die Anklagekammer nach Art. 264 BStP angerufen werden könne, sei jedes andere eidgenössische Rechtsmittel gegen die Verletzung bundesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften in Strafsachen ausgeschlossen. Gegenteils wird dadurch der Vorrang von Art. 264 BStP gegenüber Art. 268 BStP bestätigt. Zu Unrecht glaubt die Gesuchstellerin, sie gehöre nicht zum Kreis derjenigen, die zur Anrufung der Anklagekammer befugt seien. Ihre Befugnis ergibt sich aus den in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Richtlinien (zusammengefasst in BGE 88 IV 143 /144). Ist der Bundesanwalt gemäss Art. 279
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
in Verbindung mit Art. 310
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
und 311
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
BStP berechtigt, das Sachurteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten, so muss er auch befugt sein, für die vorweg zu entscheidende Gerichtsstandsfrage die Anklagekammer anzurufen. Die als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Bundesanwaltschaft ist daher gemäss dem Eventualbegehren
BGE 91 IV 107 S. 110

als Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes nach Art. 264 BStP durch die Anklagekammer zu beurteilen.
2. Die beantragte Umwandlung der Busse in Haft hat nach Art. 317
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
BStP der Richter vorzunehmen, "der die Übertretung beurteilt hat oder hierzu zuständig wäre". Streitig ist, ob für die Bestimmung dieses Gerichtsstandes gemäss Ansicht der Gesuchstellerin Art. 283 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
BStP anwendbar sei, wonach der Verwaltung die Wahl zusteht, sich entweder an das kantonale Gericht zu wenden, in dessen Bezirk die Tat begangen worden ist, oder an dasjenige, in dessen Bezirk der Beschuldigte wohnt. Das Obergericht verneinte die Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Seine Begründung ist zutreffend und schlüssig. Für Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes nur, "soweit diese Bundesgesetze und die darauf beruhenden Ausführungsverordnungen keine besondern Bestimmungen enthalten" (Art. 279
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
BStP). Das Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sowie dessen Vollziehungsverordnung (ZV) enthalten aber in bezug auf die Zuständigkeit eine Sondervorschrift in Art. 96
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
ZG und 129 ZV. Danach sind für die Beurteilung von im Inland begangenen Zollvergehen "in der Regel die Gerichte des Kantons" örtlich zuständig, "wo die strafbare Handlung begangen worden ist". Vorbehalten bleibt die Befugnis des Bundesrates, einen Straffall dem Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 96 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
ZG und Art. 129 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
ZV in Verbindung mit Art. 281 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
BStP). Dasselbe gilt für die Übertretung des Warenumsatzsteuerbeschlusses (Art. 53 WUStB). Diese Sonderregelung schliesst entgegen der Meinung der Gesuchstellerin die Anwendung von Art. 283
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
BStP aus. Dass sie älteren Rechts ist, ändert hieran nichts. Der in Art. 279
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
BStP enthaltene Vorbehalt nimmt ältere Gesetze nicht aus; vielmehr wird ausdrücklich darauf Rücksicht genommen. Ebensowenig steht dieser Betrachtungsweise im Wege, dass Art. 96 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
ZG nur die örtliche Zuständigkeit regelt. Sie weicht deshalb nicht weniger von Art. 283
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
BStP ab, der die gleiche Frage anders ordnet. Endlich kann das streitige Wahlrecht auch nicht daraus abgeleitet werden, dass nach Art. 96 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
ZG der Begehungsort für die örtliche Zuständigkeit nur "in der Regel" gelten soll. Denn ob und wie hievon abgewichen werden kann, ist wiederum nicht nach Art. 283
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
BStP, sondern im Rahmen derjenigen
BGE 91 IV 107 S. 111

Bestimmung zu befinden, welche die Regel aufstellt. Diese würde ihren Sinn verlieren, wenn nach Auffassung der Gesuchstellerin der Verwaltung gleichwohl die freie Wahl zwischen dem Gerichtsstand des Tatortes und demjenigen des Wohnortes des Beschuldigten nach Art. 283
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
BStP offen bliebe. Es ist deshalb der von der Verwaltung oder von der Bundesanwaltschaft angerufenen kantonalen Behörde vorbehalten, nicht nur den Begehungs- oder Wohnort und allenfalls andere Umstände festzustellen (vgl. BGE 82 IV 125), sondern auch zu entscheiden oder durch die Anklagekammer des Bundesgerichts nach Art. 264 BStP entscheiden zu lassen, ob Gründe vorliegen, die ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand des Begehungsortes gemäss Art. 96 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
ZG rechtfertigen. Dabei vermögen die geltend gemachten Vorteile, die jedem Wohnsitzgerichtsstand eigen sind, nicht zu genügen. Erforderlich sind Besonderheiten, die begriffsgemäss als im Gegensatz zur "Regel" stehend, aussergewöhnlich erscheinen und deshalb auch eine entsprechende Ausnahme hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit begründen; so beispielsweise, um dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich vor einem Gericht seiner Muttersprache verantworten zu können oder um ihm durch die Beurteilung an seinem Wohnort statt am Tatort einen unverhältnismässigen Aufwand an Zeit, Kosten und Umtrieben zu ersparen. Im vorliegenden Fall sind derartige besondere Gründe weder genannt noch erkennbar. Es muss deshalb beim ordentlichen Gerichtsstand sein Bewenden haben, was zur Abweisung des Gesuches und Zuteilung der Sache an den Kanton Schaffhausen führt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 91 IV 107
Datum : 21. Juni 1965
Publiziert : 31. Dezember 1965
Quelle : Bundesgericht
Status : 91 IV 107
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 264 BStP, Bezeichnung des Gerichtsstandes durch die Anklagekammer des Bundesgerichts; Verhältnis zu Art. 268 BStP, Nichtigkeitsbeschwerde


Gesetzesregister
BStP: 264  268  279  281  283  310  311  317  339
OG: 96
ZG: 74 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 74 Zinsen
1    Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2    Der Verzugszins ist nicht geschuldet:
a  in besonderen Fällen, die der Bundesrat vorsieht;
b  solange die Zollschuld durch Barhinterlage sichergestellt ist.
3    Zu Unrecht erhobene oder zu Unrecht nicht zurückerstattete Beträge werden vom BAZG vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst.
4    Das EFD legt die Zinssätze fest.
75 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 75 Verjährung
1    Die Zollschuld verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist.
2    Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen. Sie steht still, solange die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann oder die Zollschuld Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens ist.
3    Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern.
4    Die Zollschuld verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Vorbehalten bleiben längere Verjährungsfristen nach den Artikeln 11 und 12 VStrR28.
91 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 91
1    Das BAZG gliedert sich in die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen.
2    Das Grenzwachtkorps ist ein bewaffneter und uniformierter Verband.
96 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 96
1    Im Rahmen seiner zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt das BAZG im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.50
2    Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt. Artikel 97 bleibt vorbehalten.
98
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 98 Aufgabenübertragung durch den Bundesrat - Der Bundesrat kann dem BAZG den Vollzug dringlicher Bundesaufgaben im Bereich des grenzüberschreitenden Verkehrs übertragen.
ZV: 129
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 129 Meldung von nicht regelmässigen Fahrten des Personenverkehrs - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
1    Im grenzüberschreitenden Personenverkehr muss das Tram- oder Busunternehmen dem BAZG die nicht regelmässigen Fahrten spätestens am Tag vor der Durchführung der Fahrt melden.
2    Das BAZG vereinbart mit dem Tram- oder Busunternehmen die Form und den Inhalt der Meldung.
3    Das Tram- oder Busunternehmen muss dem BAZG umgehend melden, wenn eine gemeldete Fahrt nicht durchgeführt wird.
BGE Register
70-IV-94 • 73-IV-54 • 82-IV-121 • 87-IV-144 • 88-IV-143 • 91-IV-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • strafsache • bundesgericht • frage • beschuldigter • kassationshof • bezirk • begehungsort • deutschland • entscheid • verordnung • sachverhalt • rechtsmittel • kantonales rechtsmittel • zollbehörde • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • verhältnis zwischen • bewilligung oder genehmigung • zollgesetz • begründung des entscheids
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