Urteilskopf

88 IV 143

35. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 24. November 1962 i.S. François gegen Bezirksgericht Zürich und Tribunal de police du canton de Genève.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 143

BGE 88 IV 143 S. 143

Aus den Erwägungen:
Art. 264 BStP räumt das Recht, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, ausser den beteiligten Kantonen bloss dem Beschuldigten ein. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt. Da ein solcher Konflikt hier nicht besteht, wäre nach der bisherigen Praxis auf das Gesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. Indessen ist nicht zu sehen, warum die Gesuchsberechtigung des Antragstellers davon abhängen sollte,
BGE 88 IV 143 S. 144

ob es sich um einen negativen oder um einen positiven Kompetenzkonflikt unter den beteiligten Behörden handle. Wie die Anklagekammer in BGE 78 IV 250 f. auseinandergesetzt hat, wurde dem Antragsteller die Legitimation nach Art. 264 BStP als Ersatz dafür zugestanden, dass er infolge der durch die Praxis eingeführten Änderung des Rechtsmittelsystems (BGE 73 IV 54) des Rechtes verlustig ging, kantonale Vor- und Zwischenentscheide wegen Verletzung der Art. 346 ff . StGB mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Nachdem aber Art. 270 Abs. 1 BStP bei Antragsdelikten den Verletzten als Antragsteller vorbehaltlos zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert erklärt, ist es nur folgerichtig, ihm auch im Rahmen des Art. 264 BStP die Befugnis, an die Anklagekammer zu gelangen, uneingeschränkt, d.h. sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zuzugestehen (ebenso COUCHEPIN, Les conflits de compétence, ZStR 1948 S. 115). Auf das Gesuch des Antragstellers ist daher einzutreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 88 IV 143
Datum : 24. November 1962
Publiziert : 31. Dezember 1963
Quelle : Bundesgericht
Status : 88 IV 143
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 264 BStP. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes
Einordnung : Änderung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BStP: 264  270
StGB: 346
BGE Register
71-IV-55 • 73-IV-54 • 73-IV-60 • 78-IV-246 • 86-IV-132 • 88-IV-143
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • legitimation • kompetenzkonflikt • strafantragsteller • gerichts- und verwaltungspraxis • zwischenentscheid • strafanzeige • beschuldigter • bundesgericht • gesuchsteller