Urteilskopf

91 I 438

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Dezember 1965 i.S. Genossenschaft Sporthaus Naturfreunde und Mitbeteiligte gegen Zürich, Direktion der Justiz.
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Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 438

BGE 91 I 438 S. 438

A.- Unter dem Namen "Sporthaus Naturfreunde" besteht gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich eine Genossenschaft, deren Statuten weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsehen und deren Vermögen seit der Auflösung des von ihr betriebenen
BGE 91 I 438 S. 439

Sportwarengeschäftes im wesentlichen aus der Liegenschaft Engelstrasse 64 in Zürich 4 besteht. Auf Antrag der Verwaltung beschloss die Generalversammlung vom 22. August 1964 den Verkauf der Liegenschaft und die Auflösung der Genossenschaft. Die Durchführung dieser Massnahmen wurde der Verwaltung übertragen. Mit Schreiben vom 15. September 1964 gab die Genossenschaft dem Handelsregisteramte des Kantons Zürich vom Auflösungsbeschlusse Kenntnis und ersuchte um eine Unterredung "zur Regelung der notwendigen Formalitäten". Das Amt sandte ihr darauf eine von ihm vorbereitete Anmeldung zur Eintragung ihrer Auflösung und ersuchte sie, die Anmeldung, wenn für richtig befunden, mit den Unterschriften aller Mitglieder der Verwaltung einzureichen. Diese Aufforderung wurde nicht befolgt. Eine auf den 30. Januar 1965 einberufene ausserordentliche Generalversammlung beschloss vielmehr, auf den Beschluss vom 22. August 1964 zurückzukommen und die Genossenschaft weiterzuführen, nahm den Rücktritt von vier Mitgliedern der Verwaltung entgegen und wählte ein neues Mitglied.
B.- Nach einem ergebnislosen Briefwechsel forderte das Handelsregisteramt die fünf Mitglieder der im Amte stehenden Verwaltung am 12. April 1965 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 60 - Für die Währung, die Erhöhung und die Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie für die nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss.
HRegV auf, die Auflösung der Genossenschaft und die damit verbundenen Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, weil der Auflösungsbeschluss vom 22. August 1964 nicht widerruflich sei. Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich, der das Amt wegen der gegen diese Aufforderung erhobenen Einwendungen die Sache überwies (Art. 60 Abs. 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 60 - Für die Währung, die Erhöhung und die Herabsetzung des Partizipationskapitals sowie für die nachträgliche Leistung von Einlagen auf das Partizipationskapital gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital sinngemäss.
HRegV), setzte den Mitgliedern der Verwaltung mit Entscheid vom 23. Juli 1965 eine zehntägige Frist zur Vornahme der vom Amt verlangten Anmeldung und wies das Amt für den Fall der Nichtbenützung dieser Frist an, "von Amtes wegen einzu tragen, was die Aufgeforderten anmelden sollten".
C.- Die Genossenschaft und die Mitglieder ihrer Verwaltung haben gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragen dem Bundesegricht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht verpflichtet seien, die Auflösung der Genossenschaft und die damit verbundenen Änderungen zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
BGE 91 I 438 S. 440

Die Direktion der Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Ob der Beschluss der Generalversammlung einer Genossenschaft, diese aufzulösen, widerruflich sei oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechtes. Mit Bezug auf solche Fragen steht den Handelsregisterbehörden und dem Bundesgericht als Verwaltungsgericht in Handelsregistersachen nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis zu. Eine nachgesuchte Eintragung aus Gründen des materiellen Rechtes abzulehnen, ist ihnen nur gestattet, wenn offensichtlich ist, dass der Vorgang, dessen Eintragung verlangt wird, diesem Rechte widerspricht (BGE 86 I 107 mit Hinweisen). Entsprechend dürfen sie in einem Verfahren, das darauf gerichtet ist, eine Eintragung, Änderung oder Löschung zwangsweise herbeizuführen, über zivilrechtliche Einwendungen des zur Anmeldung Aufgeforderten nur hinwegschreiten, wenn die Einwendungen zweifellos unbegründet sind (BGE 78 I 450).
2. Die Genossenschaft wird gemäss Art. 913 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 913 - 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
1    Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
2    Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.
3    Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.
4    Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet werden.
5    Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ordnen, der Generalversammlung zu.
OR unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen (d.h. der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 über die Verteilung des Vermögens) nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert. Das OR regelt die Liquidation der Aktiengesellschaft in Art. 739 bis
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 913 - 1 Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
1    Die Genossenschaft wird, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften liquidiert.
2    Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung allfälliger Genossenschaftsanteile verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nur dann unter die Genossenschafter verteilt werden, wenn die Statuten eine solche Verteilung vorsehen.
3    Die Verteilung erfolgt in diesem Falle, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, unter die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Genossenschafter oder ihre Rechtsnachfolger nach Köpfen. Der gesetzliche Abfindungsanspruch der ausgeschiedenen Genossenschafter oder ihrer Erben bleibt vorbehalten.
4    Enthalten die Statuten keine Vorschrift über die Verteilung unter die Genossenschafter, so muss der Liquidationsüberschuss zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet werden.
5    Der Entscheid hierüber steht, wenn die Statuten es nicht anders ordnen, der Generalversammlung zu.
747. Für die Liquidation der Genossenschaft gilt also u.a. Art. 739
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR, wonach die in Liquidation tretende Gesellschaft bis zum Abschluss dieses Vorganges die juristische Persönlichkeit sowie (mit dem Zusatz "in Liquidation") die bisherige Firma behält (Abs. 1) und die Befugnisse der Gesellschaftsorgane mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt werden, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können (Abs. 2). Mit den Wendungen "Tritt die Gesellschaft in Liquidation" (Abs. 1) bezw. "mit dem Eintritt der Liquidation" (Abs. 2) knüpft Art. 739
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
an Art. 738
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
OR an, der bestimmt, die aufgelöste Gesellschaft trete unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Übernahme durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Auch diese Bestimmung, die nach
BGE 91 I 438 S. 441

dem Randtitel die Folgen der Auflösung ordnet und ein notwendiges Zwischenglied zwischen den Vorschriften über die Auflösungsgründe und jenen über den Zustand der Liquidation und deren Durchführung bildet, muss für die Genossenschaft entsprechend gelten. Die aufgelöste Genossenschaft tritt demnach unter Vorbehalt der Fälle der Fusion (Art. 914
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 914
OR) und der Übernahme durch eine öffentlichrechtliche Körperschaft (Art. 915
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 915 - 1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
1    Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
2    Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.
3    Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.
OR) in Liquidation. Ein gültiger Auflösungsbeschluss der Generalversammlung hat also bei der Genossenschaft in Bezug auf die rechtliche Stellung der Körperschaft und die Befugnisse ihrer Organe die gleiche Bedeutung wie bei der Aktiengesellschaft. So verhielt es sich angesichts der Tatsache, dass die Auflösung durch Beschluss des zuständigen Organs für die Genossenschaft in den hier in Betracht kommenden Punkten im wesentlichen gleich geregelt war wie für die Aktiengesellschaft (Art. 664 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 915 - 1 Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
1    Wird das Vermögen einer Genossenschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.
2    Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.
3    Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Genossenschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Genossenschaft zu löschen.
. und 709 ff. aoR), auch schon vor der Revision der Titel 24 ff. (Art. 552 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 552 - 1 Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
1    Die Kollektivgesellschaft ist eine Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.
2    Die Gesellschafter haben die Gesellschaft in das Handelsregister eintragen zu lassen.
.) des OR (vgl. BACHMANN in "Das schweiz. OR, Titel 23 bis Schluss", 1915, N. 2 zu Art. 709
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 709 - 1 Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern.
1    Bestehen in Bezug auf das Stimmrecht oder die vermögensrechtlichen Ansprüche mehrere Kategorien von Aktien, so ist durch die Statuten den Aktionären jeder Kategorie die Wahl wenigstens eines Vertreters im Verwaltungsrat zu sichern.
2    Die Statuten können besondere Bestimmungen zum Schutz von Minderheiten oder einzelnen Gruppen von Aktionären vorsehen.
).
3. Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1936 über die Revision der Titel 24 - 33 des OR (1. Juli 1937) vertraten das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und der Bundesrat die Auffassung, der Auflösungsbeschluss der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft löse die Gesellschaft als Erwerbsgesellschaft auf; sie bleibe nur zum Zwecke der Liquidation bestehen; demgemäss habe die Generalversammlung nur noch beschränkte Befugnisse; sie könne keine Beschlüsse mehr fassen, die nicht die Durchführung der Liquidation betreffen, insbesondere nicht deren Aufhebung beschliessen; auch für das schweizerische Recht erscheine die (im französischen Schrifttum vertretene) Auffassung als begründet, "dass eine Erwerbsgesellschaft, wenn sie einmal öffentlich, durch Publikation des Auflösungsbeschlusses im Handelsamtsblatt, aus dem Verkehrsleben ausgeschieden ist und sich nachher wieder daran beteiligen will, die für eine Neugründung vorgesehenen Gesetzesbestimmungen beobachten muss" (Entscheid des EJPD vom 28. Juni 1926 i.S. Steppdeckenfabrik Lesta AG in Liq., BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht III Nr. 1528 III; Entscheid des Bundesrates vom 9. März 1928 i.S. Pharmex SA, Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928 Nr. 41).
BGE 91 I 438 S. 442

Zur Frage, ob die Generalversammlung einer durch Ablauf der in den Statuten festgesetzten Zeit aufgelösten Aktiengesellschaft nachträglich deren Fortsetzung beschliessen könne, führte das Eidgenössische Amt für das Handelsregister in einem Schreiben vom 17. August 1932 aus, das müsse jedenfalls dann möglich sein, "wenn die tatsächlich nicht liquidierende Gesellschaft ihre Auflösung beim Ablauf der Frist nicht gewollt hat und nur die rechtzeitige Beschlussfassung über die Fortsetzung unterblieben ist" (Die Schweiz. Aktiengesellschaft 1932/33 S. 142). Bei der Beratung der erwähnten Gesetzesrevision warf THALMANN in der ständerätlichen Kommission die Frage auf, ob ein Liquidationsbeschluss rückgängig gemacht werden könne. Der Vorsteher des EJPD empfahl, diese Frage wie jene des Aktienmantels der Praxis zu überlassen. Die Kommission sprach sich mehrheitlich gegen die Aufnahme einer Bestimmung aus, die den Widerruf des Auflösungsbeschlusses erlaubt hätte (Protokoll der Verhandlungen der III. Session vom 15. April 1929, S. 14, 16/17). Im Ständerat erwähnte THALMANN die bestehende, nach der Auffassung der Kommission von der Praxis zu entscheidende Meinungsverschiedenheit und vertrat persönlich die Ansicht, gegen den Widerruf eines Auflösungsbeschlusses lasse sich zivilrechtlich nichts Triftiges einwenden (Sten. Bull. Ständerat, Herbstsession 1931, S. 18). Nach ihm äusserte sich in beiden Räten niemand zu dieser Frage. Die Bestimmungen des bundesrätlichen Entwurfs über die Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung (Art. 726 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 726 - 1 Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
1    Der Verwaltungsrat kann die von ihm bestellten Ausschüsse, Delegierten, Direktoren und andern Bevollmächtigten und Beauftragten jederzeit abberufen.
2    Die von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten können vom Verwaltungsrat jederzeit in ihren Funktionen eingestellt werden, unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung.
3    Entschädigungsansprüche der Abberufenen oder in ihren Funktionen Eingestellten bleiben vorbehalten.
= Art. 736 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR) und den Zustand der Liquidation (Art. 728
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 728 - 1 Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
1    Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
2    Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
1  die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine andere Entscheidfunktion in der Gesellschaft oder ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
2  eine direkte oder bedeutende indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder eine wesentliche Forderung oder Schuld gegenüber der Gesellschaft;
3  eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Verwaltungsrats, zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion oder zu einem bedeutenden Aktionär;
4  das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
5  die Übernahme eines Auftrags, der zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führt;
6  der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
7  die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
3    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion.
4    Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gesellschaft weder Mitglied des Verwaltungsrates sein noch eine andere Entscheidfunktion ausüben.
5    Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahe stehen.
6    Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Unternehmen, die durch die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrolliert werden oder die Gesellschaft oder die Revisionsstelle kontrollieren.614
= 739 Art. OR) wurden ohne weitere Diskussion angenommen. Art. 738
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
OR entstammt der Vorlage der Redaktionskommission vom 26. November 1936. Das Bundesgericht, das seit dem 1. März 1929 für die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister und der kantonalen Aufsichtsbehörden in Handelsregistersachen zuständig ist, erklärte in seinem Urteil vom 14. September 1938 i.S. Arnold, angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes (Art. 738
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
/39
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 39 - 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
1    Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen.
2    Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen.
3    In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten.
OR), der den Niederschlag schon früher anerkannter Grundsätze bilde, könne kein Zweifel darüber bestehen, dass ein Beschluss auf Widerruf der Liquidation und Fortsetzung der Gesellschaft nicht zulässig sei (Praxis des Bundesgerichts

BGE 91 I 438 S. 443

27 Nr. 153 und Die Schweiz. Aktiengesellschaft 1938/39 S. 68; in BGE nicht erschienen). - Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister vertrat in einem Schreiben vom August 1953 die Ansicht, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung müsse in dieser Beziehung mit Rücksicht auf Art. 823
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 823 - 1 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.
1    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen.
2    Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschliessen darf, wenn bestimmte Gründe vorliegen.
3    Die Vorschriften über den Anschlussaustritt sind nicht anwendbar.
OR das gleiche gelten wie für die Aktiengesellschaft (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1953 Nr. 43). - Im Urteil vom 21. Dezember 1954 i.S. Moroge, das eine andere Frage zum Gegenstand hatte, bemerkte das Bundesgericht, es brauche nicht geprüft zu werden, ob an der im Urteil vom 14. September 1938 geäusserten, von den Beschwerdeführern beanstandeten Auffassung festzuhalten sei (BGE 80 I 388).
In der schweizerischen Lehre sind die Meinungen geteilt. Dass der Auflösungsbeschluss widerrufen werden könne, verneinen für die Aktiengesellschaft BACHMANN (a.a.O. N. 1 zu Art. 664), EGGER (Komm., 2. Aufl. 1930, N. 2 zu Art. 76
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 76 - Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.
ZGB), WIELAND (Handelsrecht II, 1931, S. 180), F. v. STEIGER (Das Recht der AG in der Schweiz, 2. Aufl., 1952, S. 341) und GUHL (Das Schweiz. OR, 5. Aufl. 1956, S. 568, 570), für die Genossenschaft F. v. STEIGER (Grundriss des schweiz. Genossenschaftsrechtes, 1963, S. 139). Die Möglichkeit, die Auflösung der Körperschaft durch einen Beschluss ihrer Organe rückgängig zu machen, bejahen dagegen grundsätzlich: für den Verein EGGER (a.a.O.), für die Aktiengesellschaft SCHUCANY (Komm., 2. Aufl. 1960, N. 3 zu Art. 736
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR), für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung WIELAND (a.a.O. S. 332 f.), JANGGEN/BECKER (Komm., 1939, N. 5 ff. zu Art. 820
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 820 - Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
OR), CARRY (Schweiz. Jur. Kartothek, Karte 804, 1943, I A 2), und W. v. STEIGER (Komm., 1965, N. 29 ff. zu Art. 820
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 820 - Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
OR). Die Befürworter dieser Möglichkeit sind jedoch (soweit sie diese Fragen überhaupt behandeln) nicht einig darüber, in welchen Fällen ein solcher Beschluss zulässig sei und ob er mit Mehrheit oder nur einstimmig gefasst werden könne. In Deutschland lässt § 215 Abs. 1 des Aktiengesetzes von 1937, das auch in Oesterreich gilt, in Fortentwicklung der Lehre und Rechtsprechung zu § 307 HGB einen (mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden) Beschluss auf Fortsetzung der durch Zeitablauf oder Beschluss aufgelösten Gesellschaft zu, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist. In Frankreich, wo einschlägige Vorschriften fehlen, herrscht nach DE JUGLART (Sirey 1939 II 97 ff.), den
BGE 91 I 438 S. 444

RIPERT anführt (Traité élémentaire de droit commercial, 4. Aufl. 1959, no. 1426 S. 672), und nach VERDIER (Encyclopédie Dalloz, Droit commercial III, Sociétés, 1958, Stichwort Liquidation, no. 44) die Auffassung vor, der Auflösungsbeschluss sei unwiderruflich. In Italien ist nach einem Urteil der Corte di cassazione vom 21. Juli 1960 zulässig, dass die Gesellschaftsversammlung die Anordnung der Liquidation widerruft und die Fortsetzung der Gesellschaftstätigkeit beschliesst, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist (Rivista del diritto commerciale 1961 II 34 ff.; vgl. auch 1947 II 66 unten mit Hinweisen). Umstritten ist, ob es für einen solchen Beschluss der Einstimmigkeit bedürfe (erwähnte Zeitschrift 1947 II 69 ff. u. 1961 II 34 ff., Noten MIGNOLI u. FOSCHINI; bejahend die Corte di cassazione in einem Urteil vom 24. März 1962, erwähnte Zeitschrift 1962 II 420).
4. Wie JANGGEN/BECKER und W. v. STEIGER (N. 6 bezw. 29 zu Art. 820
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 820 - Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
OR) zutreffend bemerken, lässt sich die Auffassung, die Auflösung sei unwiderruflich, nicht darauf stützen, die nach der Auflösung bestehende Liquidationsgesellschaft sei ein neues Rechtssubjekt und könne aus diesem Grunde am Schicksal der aufgelösten Gesellschaft nichts ändern. Aus Art. 739 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR ergibt sich klar, dass die Gesellschaft in Liquidation mit der Gesellschaft, die vor Eintritt des Auflösungsgrundes bestand, identisch ist (vgl. BGE 90 II 257). Dass die aufgelöste Gesellschaft fortbesteht, ist heute auch im benachbarten Ausland anerkannt (vgl. die Hinweise bei W. v. STEIGER, N. 1 zu Art. 820
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 820 - Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
OR; VERDIER, a.a.O. no. 20 ff.; Urteile der Corte di cassazione vom 21. Juli 1960 und 24. März 1962 in Rivista del diritto commerciale 1961 II 37, 1962 II 419ff.).
5. Eine andere Frage ist es, ob die Auflösung der Gesellschaft die Befugnisse der Generalversammlung derart beschränkt, dass sie nicht mehr beschliessen kann, die Auflösung rückgängig zu machen. Das Bundesgericht nahm in seinem Urteil vom 14. September 1938 i.S. Arnold an, die Rückgängigmachung der Auflösung könne unter keinen Umständen zu den für die Durchführung der Liquidation erforderlichen Massnahmen gehören, auf welche die Befugnisse der Gesellschaftsorgane nach Art. 739 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR mit dem Eintritt der Liquidation beschränkt werden; der Widerruf des Auflösungsbeschlusses sei aus diesem Grunde
BGE 91 I 438 S. 445

unzulässig. W. v. STEIGER ist demgegenüber der Ansicht, Art. 739 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR befasse sich nur mit den Befugnissen der Gesellschaftsorgane im Hinblick auf die Liquidation und bilde keine genügende Grundlage zur Lösung des Problems der "Rückgründung", d.h. der Wiederherstellung der Lage, die vor der Auflösung bestanden hatte (N. 29 zu Art. 820
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OR Art. 820 - Die Bestimmungen des Aktienrechts zur drohenden Zahlungsunfähigkeit, zum Kapitalverlust, zur Überschuldung sowie zur Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen sind entsprechend anwendbar.
OR). a) Art. 739 Abs. 2
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OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR regelt nach dem deutschen Randtitel den "Zustand der Liquidation" und die - den Gesellschaftsorganen während dieses Zustandes zustehenden - "Befugnisse" (französisch: "La société pendant sa liquidation", "Compétence"; italienisch: "Condizione della società durante la liquidazione"). Der Zustand der Liquidation beginnt gemäss Art. 738
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OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
OR, wonach die aufgelöste Gesellschaft in Liquidation tritt, mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes, gegebenenfalls also mit dem Auflösungsbeschluss. Er ist die unmittelbare Folge dieses Ereignisses. Die in Art. 737
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OR Art. 737 - 1 Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
1    Die Auflösung einer Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
2    Die Auflösung durch Urteil ist vom Gericht dem Handelsregisteramt unverzüglich zu melden.
3    Die Auflösung aus anderen Gründen ist von der Gesellschaft beim Handelsregisteramt anzumelden.
OR vorgeschriebene Eintragung der (nicht durch Konkurs erfolgten) Auflösung ist für den Übergang in den Liquidationszustand nicht konstitutiv. Vielmehr kommen dieser Eintragung und ihrer Unterlassung nur die in Art. 933
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 933 - 1 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
1    Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden.
2    Eine ausgeschiedene Person hat das Recht, die Löschung ihres Eintrags anzumelden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
OR vorgesehenen Wirkungen gegenüber Dritten zu (so auch JANGGEN/BECKER und W. v. STEIGER, je N. 1 zu Art. 821
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OR Art. 821 - 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1  wenn ein in den Statuten vorgesehener Auflösungsgrund eintritt;
2  wenn die Gesellschafterversammlung dies beschliesst;
3  wenn der Konkurs eröffnet wird;
4  in den übrigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Beschliesst die Gesellschafterversammlung die Auflösung, so bedarf der Beschluss der öffentlichen Beurkundung.
3    Jeder Gesellschafter kann beim Gericht die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund verlangen. Das Gericht kann statt auf Auflösung auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung erkennen, so insbesondere auf die Abfindung des klagenden Gesellschafters zum wirklichen Wert seiner Stammanteile.
OR). Der Übergang in das Liquidationsstadium hängt nach dem Gesetz auch nicht davon ab, dass mit der Durchführung der Liquidation begonnen wird. Wenn Art. 739 Abs. 2
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OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR sagt, dass die Befugnisse der Organe der Gesellschaft "mit dem Eintritt der Liquidation", "con l'inizio della liquidazione", auf die zu deren Durchführung erforderlichen Handlungen beschränkt werden bezw. "pendant la liquidation" auf solche Handlungen beschränkt sind, so muss das folglich heissen, diese Beschränkung trete schon mit dem die Gesellschaft auflösenden Ereignis, z.B. also mit dem Auflösungsbeschluss ein. Der Grundsatz, dass die Befugnisse der Gesellschaftsorgane mit dem Eintritt der Liquidation "auf die Handlungen beschränkt" werden, "die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind", wird in Art. 739 Abs. 2
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OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR (dessen drei Fassungen einander in diesem Punkte genau entsprechen) vorbehaltlos ausgesprochen. Der Nachsatz: "ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können", sieht nicht eine Ausnahme von der vorher aufgestellten Regel vor, sondern schränkt die Zuständigkeit der
BGE 91 I 438 S. 446

Gesellschaftsorgane noch mehr ein. Das Gesetz enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass Art. 739 Abs. 2 nur die Befugnisse der Gesellschaftsorgane im Hinblick auf die Liquidation behandle, d.h. lediglich den Sinn habe, hinsichtlich der Liquidationsmassnahmen die Befugnisse dieser Organe einerseits und der Liquidatoren anderseits gegeneinander abzugrenzen. Es sagt nicht bloss, die Gesellschaftsorgane seien für die zur Durchführung der Liquidation erforderlichen Handlungen nur insoweit zuständig, als diese Handlungen nicht von den Liquidatoren besorgt werden können, sondern stellt in erster Linie den allgemeinen Grundsatz auf, dass die Befugnisse der Gesellschaftsorgane auf die für die Liquidation notwendigen Handlungen beschränkt werden. Für diese Anordnung wäre in einer Bestimmung, die von vornherein nur die Zuständigkeit für solche Handlungen zum Gegenstand hätte, kein Raum. Art. 739 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB regelt also nicht bloss diese Frage, sondern sagt darüber hinaus abschliessend, welche Befugnisse den Gesellschaftsorganen nach der Auflösung der Gesellschaft noch zustehen. Dass der Widerruf des Auflösungsbeschlusses nicht eine zur Durchführung der Liquidation erforderliche Handlung ist, steht ausser Zweifel. Es handelt sich vielmehr um eine besonders deutlich auf die Fortsetzung der Gesellschaft abzielende Handlung. Die vom Bundesgericht im Urteil vom 14. September 1938 i.S. Arnold vertretene Auffassung, dass die Gesellschaftsorgane nicht befugt seien, den einmal gefassten Auflösungsbeschluss zu widerrufen, entspricht also, wie schon damals festgestellt, dem klaren Wortlaut von Art. 738
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OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR. b) Aus dem von W. v. STEIGER (a.a.O.) angerufenen Art. 939 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 939 - 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
1    Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2    Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3    Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006767 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
OR, wonach bei Widerruf des Konkurses die Eintragung der durch den Konkurs bewirkten Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister zu löschen ist, folgt nur, dass eine gemäss Art. 736 Ziff. 3
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OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR durch Eröffnung des Konkurses aufgelöste Gesellschaft im Falle des Konkurswiderrufs ohne Zutun der Gesellschaftsorgane in den frühern Zustand zurückkehrt. Mit der Frage, ob die Gesellschaftsorgane befugt seien, die aus einem andern Grunde eingetretene, insbesondere die von ihnen selber beschlossene Auflösung rückgängig zu machen, hat Art. 939 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 939 - 1 Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
1    Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist.
2    Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen.
3    Bei Stiftungen und Rechtseinheiten, die gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006767 der Aufsicht unterstellt sind, wird die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen.
OR nichts zu tun. Das Gesetz enthält auch sonst keine Vorschrift, die den aus
BGE 91 I 438 S. 447

dem Wortlaut von Art. 738
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OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR zu ziehenden Schlüssen entgegenstünde. Der von den Beschwerdeführern angerufene, aus Art. 55 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB abgeleitete Grundsatz, wonach die Organe der juristischen Person deren Willen im Rahmen ihrer Zuständigkeit frei bilden und ihn daher an sich auch jederzeit frei ändern können (BGE 88 II 104), muss vor der in Art. 738
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OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR enthaltenen, die Befugnisse der Organe der aufgelösten Gesellschaft beschränkenden Sonderregelung zurücktreten.
c) Angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes wäre unerheblich, wenn nach den Materialien anzunehmen wäre, der Widerruf des Auflösungsbeschlusses sei von den gesetzgebenden Behörden als zulässig betrachtet worden. So verhält es sich im übrigen nicht. Wie in Erwägung 3 hievor dargelegt, wurde die Aufnahme einer dahin gehenden Bestimmung in das Gesetz von der ständerätlichen Kommission ausdrücklich abgelehnt und gingen die Räte auf die für die Zulässigkeit des Widerrufs eintretende Ansichtsäusserung Thalmanns im Ständerat nicht ein. d) Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass die dem Gesetzeswortlaut zu entnehmende Lösung sachlich offensichtlich unhaltbar sei und dass das Gesetz aus diesem Grunde einer andern, vom Wortlaut abweichenden Auslegung bedürfe. Der Blick auf Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung der Schweiz und ihrer Nachbarstaaten (Erwägung 3 hievor) zeigt, dass in diesem Punkte verschiedene Lösungen vertretbar sind. Der aus dem Wortlaut von Art. 738
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OR Art. 738 - Die aufgelöste Gesellschaft tritt in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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OR Art. 739 - 1 Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
1    Tritt die Gesellschaft in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Aktionären durchgeführt ist.
2    Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können.
OR abzuleitende Grundsatz, dass die Gesellschaftsorgane nicht gültig beschliessen können, die Auflösung der Gesellschaft rückgängig zu machen, wird in Frankreich von der herrschenden Meinung vertreten, obwohl dort entsprechende Vorschriften nicht bestehen. Die schweizerische Praxis hat diesen Grundsatz, wenn man vom Schreiben des Eidg. Amtes für das Handelsregister vom 17. August 1932 betreffend die Fortsetzung einer durch Zeitablauf aufgelösten Gesellschaft absieht, schon vor der Revision der Titel 24 ff. des OR und auch seither ständig befolgt. (Die Behauptung Thalmanns im Ständerat, das Schweiz. Handelsamtsblatt 1926 Nr. 254 enthalte eine die Rückgängigmachung eines Auflösungsbeschlusses zulassende Handelsregisterpublikation, stimmt nicht; es wurde dort, S. 1911 rechts unten, nur die durch den Widerruf des Konkurses veranlasste Wiedereintragung einer
BGE 91 I 438 S. 448

gemäss Art. 28 Ziff. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 28 Nachtrag - Das Handelsregisteramt trägt auf Antrag oder von Amtes wegen angemeldete und belegte Tatsachen, die es versehentlich nicht eingetragen hat, nachträglich ein. Der Nachtrag muss als solcher bezeichnet und in das Tagesregister aufgenommen werden.
der HRegV von 1890 infolge Konkurseröffnung gelöschten Gesellschaft veröffentlicht). Diese Praxis hat sich nach der Auffassung der Handelsregisterbehörden bewährt. Auf jeden Fall ist nicht bekannt geworden, dass sie ernsthafte Nachteile verursacht hätte. Unter diesen Umständen darf sich der Richter über den klaren Wortlaut des Gesetzes nicht hinwegsetzen. Es mag freilich Fälle geben, wo der Widerruf des Auflösungsbeschlusses die Interessen der Öffentlichkeit, auf welche die angeführten Entscheide des EJPD, des Bundesrates und des Bundesgerichts hinwiesen, nicht gefährden würde, und auf der andern Seite mag zutreffen, dass Missbräuche möglich bleiben, auch wenn die sog. Rückgründung einer Aktiengesellschaft allgemein und vorbehaltlos als unzulässig erklärt wird. Das genügt jedoch nicht, um eine vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung zu rechtfertigen. Eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ist um so weniger am Platze, als die grundsätzliche Zulassung des Widerrufs eine Reihe von Fragen aufwerfen würde, die das Gesetz nicht regelt (so die Fragen, bis wann der Widerruf zulässig sei, ob er mit Mehrheit oder nur einstimmig beschlossen werden könne, und welche Vorkehren zu treffen wären, um eine Benachteiligung der Gläubiger zu vermeiden). Dadurch würde die Rechtssicherheit gefährdet.
6. Da der Widerruf des Auflösungsbeschlusses demnach bei der Aktiengesellschaft und mithin (vgl. Erwägung 2 hievor) auch bei der Genossenschaft zweifellos nicht zulässig ist, selbst wenn er vor der Eintragung dieses Beschlusses und vor Beginn der Liquidationstätigkeit erfolgt, waren die kantonalen Handelsregisterbehörden befugt, sich über die zivilrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Eintragung dieses Beschlusses hinwegzusetzen und die Zwangseintragung anzuordnen (Erwägung 1 hievor).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 91 I 438
Date : 07. Dezember 1965
Published : 31. Dezember 1965
Source : Bundesgericht
Status : 91 I 438
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : Handelsregister; Zwangseintragung der Auflösung einer Genossenschaft trotz Widerruf des Auflösungsbeschlusses. 1. Prüfungsbefugnis


Legislation register
HRegV: 28  60
OR: 39  552  664  709  726  728  736  737  738  739  739bis  820  821  823  911  913  914  915  933  939
ZGB: 55  76  739
BGE-register
78-I-449 • 80-I-385 • 86-I-105 • 88-II-98 • 90-II-247 • 91-I-438
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abrogation • access • advantage • beginning • card index • coming into effect • company • cooperative • corporation • correctness • court and administration exercise • decision • declaration • directive • distress • doubt • ex officio • federal bureau of the commercial register • federal council of switzerland • federal court • federal department of justice and police • foreign state • france • germany • guideline • hamlet • inscription • intention • invitation • italian • knowledge • language • legal certainty • legal entity • legal entity • limited liability company • liquidation • liquidation • liquidator • meadow • meeting • number • objection • parliamentary sitting • proviso • question • reinscription • revocation of insolvency • share certificate • signature • statement of affairs • substantive law • swiss law • time limit • unanimity