90 II 365
43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1964 i.S. Schmid und Mitbeteiligte gegen Fides Treuhand-Vereinigung
Regeste (de):
- Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben.
- 1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48
OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren. (Art. 48
OG). Zur Frage der materiellen Rechtskraft und der Identität von Ansprüchen. (Erw. 1).
- 2. Ob in einem summarischen Verfahren einzelne tatbeständliche Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts (Erw. 2).
- 3. Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben. Insbesondere können die Erben verlangen, dass der Willensvollstrecker ihnen Einsicht in Akten gebe, die sich auf Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, sei es an einzelne Erben oder an Dritte, beziehen, sofern diese Zuwendungen Grund zur Ausgleichung (Art. 626 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. 2 Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: 1 der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; 2 der Zuwendungen von Todes wegen; 3 der Zuwendungen unter Lebenden. 2 Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Regeste (fr):
- Notion de la décision finale. - Quelles mesures peut-on prendre dans une procédure sommaire? Obligation de l'exécuteur testamentaire de procurer des renseignements aux héritiers.
- 1. Une décision rendue en procédure sommaire selon les art. 292 ss PC zuricois peut avoir le caractère d'une décision finale selon l'art. 48 OJ même si quelques moyens n'ont pas été examinés dans cette procédure, en réservant le droit des parties de les faire valoir dans une procédure ordinaire (art. 48 OJ). Autorité de la chose jugée et identité des prétentions. (Consid. 1.)
- 2. C'est le droit de procédure cantonal qui détermine si, dans une procédure sommaire, certains moyens de fait ne doivent pas être pris en considération. (Consid. 2.)
- 3. Les héritiers et l'exécuteur testamentaire sont tenus de se renseigner mutuellement sur les faits importants pour le partage de la succession. En particulier, les héritiers peuvent exiger que l'exécuteur testamentaire leur permette de consulter les pièces rapportant aux attributions que le défunt a faites par actes entre vifs soit à l'un ou l'autre des héritiers, soit à des tiers, pour autant que ces attributions puissent être assujetties au rapport (art. 626 ss CC) ou à la réduction (art. 522 ss CC). A quelles conditions l'exécuteur testamentaire doit-il leur présenter également les pièces appartenant à des tiers, mais qui se trouvent en sa possession? (Consid. 3.)
Regesto (it):
- Nozione di decisione finale. - Cosa può essere oggetto di una procedura sommaria? Obbligo dell'esecutore testamentario di dare informazioni agli eredi.
- 1. Una decisione presa in un procedimento esecutivo sommario secondo i §§ 292 sgg. PC zurighese può avere il carattere di decisione finale nel senso dell'art. 48
OG, anche se, in questo procedimento, determinate allegazioni sono rimaste inevase, riservato il diritto delle parti di farle valere in una procedura ordinaria (art. 48
OG). Autorità di cosa giudicata e identità delle pretese (consid. 1).
- 2. La questione di stabilire se, in una procedura sommaria, singole allegazioni di fatto non debbano essere prese in esame, è di diritto procedurale cantonale (consid. 2).
- 3. Gli eredi e l'esecutore testamentario sono tenuti ad informarsi reciprocamente sui fatti importanti per la divisione della successione. In particolare, gli eredi possono esigere che l'esecutore testamentario permetta loro di consultare i documenti riferentisi alle attribuzioni che il defunto ha fatto per atto tra vivi sia all'uno o all'altro degli eredi, sia a terzi, in quanto queste attribuzioni possano essere assoggettate a collazione (art. 626 sgg. CC) o a riduzione (art. 522 sgg. CC). A quali condizioni l'esecutore testamentario deve presentare agli eredi anche documenti in suo possesso, ma appartenenti a terzi? consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 367
BGE 90 II 365 S. 367
A.- Die Kläger, ausser einer ebenfalls in dieser Eigenschaft auftretenden Bank als Zessionarin, sind pflichtteilsberechtigte Erben des elterlichen Stammes (nach Art. 472
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 472 - 1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: |
|
1 | Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: |
1 | das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder |
2 | die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
2 | In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 472 - 1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: |
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1 | Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn: |
1 | das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder |
2 | die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
2 | In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre. |
3 | Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss. |
B.- Am 5. Juni 1963 leiteten die Kläger gegen die Fides beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich ein Befehlsverfahren nach §§ 292 ff. der zürcherischen Zivilprozessordnung ein, um Einsicht zu erhalten in "sämtliche Akten des Erblassers", namentlich "sämtliche Skripturen, Bücher und Belege des Erblassers und der mit ihm identischen 'Crisanus Familienstiftung'...".
BGE 90 II 365 S. 368
Mit Verfügung vom 5. Oktober 1963 befahl der Richter der Beklagten, dem Kläger 1 oder einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht zu gewähren: a) in alle Akten aus dem Nachlass des Erblassers in ihrem Besitz, welche über Veränderung seines Vermögens zu seinen Lebzeiten der Höhe oder der Zusammensetzung nach Aufschluss geben, b) in alle die Vermögensverwaltung und Geschäftsführung für den Nachlass seit dem Tode des Erblassers betreffenden Akten. Gegen diese Verfügung rekurrierten die Kläger mit dem Begehren, es sei ihnen auch Einsicht zu gewähren in die bei der Beklagten liegenden Akten der Crisanus-Familienstiftung, "welche über die Veränderung des Vermögensstandes dieser nichtigen Familienstiftung und hierzu gehöriger 'Tochterunternehmungen' Aufschluss geben". Auch die Beklagte legte Rekurs ein, zog ihn aber zurück, als der erstinstanzliche Richter seine Verfügung auf das von ihr gestellte Erläuterungsbegehren hin in folgender Weise ergänzt hatte: "Die weitergehenden Begehren des Klägers 1, es sei der Beklagten zu befehlen, sämtliche Akten des Erblassers (d.h. auch solche Akten, die nicht den in Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b aufgeführten Akten zuzuzählen sind), sowie sämtliche Skripturen, Bücher und Belege der Crisanus-Familienstiftung, Vaduz, des Obera-Etablissement, Vaduz, der Artex SA, Vaduz, und der S.p.a. Schmid, Mailand, zur Einsichtnahme vorzulegen, werden abgewiesen."
C.- Mit Beschluss vom 18. Februar 1964 hat das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs der Kläger abgewiesen.
D.- Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem erneuten Begehren, es sei ihnen Einsicht zu gewähren "in die zum Vermögen des Nachlasses Christian Schmid-Blaser sel. gehörenden, bei der Berufungsbeklagten liegenden Akten der CRISANUS Familienstiftung, welche über die Veränderung des Vermögensstandes dieser nichtigen Familienstiftung und hierzu gehöriger Tochterunternehmungen Aufschluss geben".
BGE 90 II 365 S. 369
Der Antrag der Beklagten geht auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist ein Begehren um Gewährung von Akteneinsicht gestützt auf Normen des Bundesprivatrechts (nämlich Art. 607 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. |
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1 | Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. |
2 | Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. |
3 | Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
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1 | Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
2 | Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. |
3 | Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
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1 | Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. |
2 | Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. |
3 | Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
Der Charakter eines Endentscheides geht dem angefochtenen Beschlusse nicht etwa deshalb ab, weil das Obergericht den von den Klägern eingenommenen Standpunkt, die Crisanus-Familienstiftung sei eine (auch nach liechtensteinischem Recht) ungültige sog. Unterhaltsstiftung, unbeurteilt gelassen und einem allfälligen ordentlichen Prozesse gegen jene Stiftung vorbehalten hat. Es hat eben über den eingeklagten Anspruch gleichwohl einen Sachentscheid gefällt und dadurch das von den Klägern eingeleitete Befehlsverfahren materiell abgeschlossen. Freilich betrifft
BGE 90 II 365 S. 370
der angefochtene Beschluss infolge der Ausschaltung jenes speziellen Klagegrundes bloss die Frage, ob die Kläger den Einblick in die Akten ("Skripturen, Bücher und Belege") der Crisanus-Familienstiftung schon ohne weiteres, d.h. bei vorläufiger Annahme der Gültigkeit jener Stiftung, verlangen können. Dies hat das Obergericht endgültig aus materiellrechtlichen Gründen verneint, in der Meinung, den Klägern stünden nur die Akten des Erblassers offen, nicht auch die Akten einer vom Erblasser unter Lebenden errichteten Stiftung. Darin liegt trotz dem Vorbehalt, die Stiftung auf Feststellung ihrer Ungültigkeit zu belangen, kein blosser Vorentscheid. Die Frage, ob auch bei Annahme der Gültigkeit derselben ein Anspruch auf Einblick in deren Akten, soweit sie den Vermögensstand und dessen Veränderungen betreffen, gegeben sei, kann sehr wohl für sich allein Gegenstand eines Prozesses bilden. Sollte es bei der Abweisung der auf dieser Grundlage vom Obergericht beurteilten Klage bleiben, dann aber in einem neuen Prozesse zur Nichtigerklärung der Crisanus-Familienstiftung kommen und hierauf nochmals Einblick in die betreffenden Akten verlangt werden, so wäre dieser Anspruch mit dem vorliegenden, wie ihn das Obergericht beurteilt hat, nicht identisch. Er würde sich (auch bei allenfalls gleich lautendem Rechtsbegehren) auf einen neuen Sachverhalt, eben die gerichtliche Nichtigerklärung der erwähnten Stiftung, stützen (vgl. zum Begriff des Haupturteils nach Art. 58
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 18 - Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen. |
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2. Die Kläger beharren auch vor Bundesgericht darauf, Nichtigkeit der Crisanus-Familienstiftung geltend zu machen, um deren Akten den Nachlassakten zurechnen zu können. Indessen verstösst es nicht gegen Bundesrecht,
BGE 90 II 365 S. 371
dass das Obergericht diesen Streitpunkt aus dem summarischen Befehlsverfahren ausgeschaltet hat. Allerdings sind die Behörden nach allgemeiner prozessrechtlicher Anschauung befugt, als Grundlage ihrer Entscheidung auch Rechtsfragen zu beurteilen, die dem Erkenntnisgebiet einer andern Behörde angehören (vgl. BGE 82 IV 19, BGE 85 II 53 Erw. 2, BGE 85 IV 70, BGE 88 I 10, BGE 89 IV 79 Erw. 1). Dies, ohne dem Entscheid der eigentlich zuständigen Behörde vorzugreifen, also ohne dass die der Vorfrage zuteil gewordene Lösung an der Rechtskraft des Urteils teilzunehmen hätte (vgl.BGE 72 I 411Erw. 1,BGE 74 II 189,BGE 75 I 286unten; LEUCH, N 11, b zu Art. 192
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 192 Beweisaussage - 1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. |
|
1 | Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten. |
2 | Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB119). |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
BGE 90 II 365 S. 372
vermeiden lässt (vgl.BGE 75 II 91Erw. 4, BGE 89 II 440 Erw. 1 und 2).
3. Ist somit einstweilen von der rechtlichen Existenz der Crisanus-Familienstiftung auszugehen, so ist deren Vermögen nicht als Bestandteil des Nachlasses des Stifters zu betrachten und gelten ihre Akten nicht als Nachlassakten. Gleichwohl hat die Beklagte, entgegen der Ansicht des Obergerichts, den Klägern Einblick in diese Akten zu gewähren, soweit sie über die Veränderung des Vermögensstandes der Stiftung und ihrer Tochterunternehmungen Aufschluss geben. a) Die Erben, gesetzliche wie eingesetzte, befinden sich grundsätzlich (abgesehen von der Höhe der Erbanteile) in der gleichen rechtlichen Stellung (Art. 607 ff
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. |
|
1 | Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. |
2 | Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. |
3 | Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
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1 | Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
2 | Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. |
3 | Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. |
BGE 90 II 365 S. 373
gegenüber einem Willensvollstrecker (vgl. ESCHER, N 9 zu Art. 607
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 607 - 1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. |
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1 | Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen. |
2 | Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. |
3 | Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 610 - 1 Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
|
1 | Die Erben haben bei der Teilung, wenn keine andern Vorschriften Platz greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. |
2 | Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt. |
3 | Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: |
|
1 | Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: |
1 | der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; |
2 | der Zuwendungen von Todes wegen; |
3 | der Zuwendungen unter Lebenden. |
2 | Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
|
1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
|
1 | Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. |
2 | Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 82 - Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
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1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 82 - Eine Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern des Stifters gleich einer Schenkung angefochten werden. |
BGE 90 II 365 S. 374
zurückliegende Zuwendungen, ist jedoch an besondere Voraussetzungen gebunden, die der sich auf diese Norm berufende Pflichtteilsberechtigte im Herabsetzungsprozesse zu beweisen hat. Indessen genügt die (hier zweifellos gegebene) ernstliche Möglichkeit eines solchen Sachverhaltes zur Begründung des Begehrens um Gewährung von Akteneinsicht. InBGE 59 II 129wurde ausgesprochen, die Witwe des Erblassers könne sich der Auskunfterteilung an die Miterben über Zuwendungen des Erblassers an sie nicht entschlagen mit der Behauptung, sie berühren die Erbschaft nicht, da es sich um die Auszahlung von Sondergut gehandelt habe. Sie hatte über Höhe und Grund der Zuwendungen Auskunft zu geben, da deren Charakter bestritten war. d) Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass die vom Erblasser durch Verfügung unter Lebenden errichtete Crisanus-Familienstiftung nicht selber am Erbgange teilnimmt und daher nicht unmittelbar nach den erwähnten erbrechtlichen Bestimmungen zur Auskunfterteilung und zur Aktenvorlegung an die Erben verpflichtet werden könnte. Die Beklagte ist eben nicht bloss Stiftungsorgan, sondern zugleich Willensvollstreckerin und in dieser Eigenschaft, wie dargetan, zur Auskunfterteilung und zur Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Erben verpflichtet. Die Doppelstellung, in der sie sich befindet, bringt zwar eine gewisse Interessenkollision mit sich. Daraus ergibt sich aber nicht durchwegs ein Konflikt der Pflichten. Dem legitimen Interesse der Kläger, im Hinblick auf Herabsetzungsansprüche über die Zuwendungen des Erblassers an jene Stiftung orientiert zu werden, steht kein legitimes Interesse der Stiftung oder der an ihr beteiligten Dritten an der Geheimhaltung dieser Vermögensvorgänge gegenüber. Vielmehr wäre gerade auch die Witwe des Erblassers verpflichtet, den Klägern über diese Vorgänge bei der zu ihren Gunsten errichteten Familienstiftung Auskunft zu geben. Schriftstücke persönlichen Charakters, die geheim zu halten wären (vgl. BGE 82 II 567), stehen hier nicht
BGE 90 II 365 S. 375
in Frage, ebensowenig Geschäftsgeheimnisse, was die Beklagte mindestens hätte glaubhaft machen müssen (vgl. das Urteil i.S. Luder, staatsrechtliche Beschwerde, vom 15. März 1962, S. 41, betreffend die Auskunftspflicht eines an einem gewerblichen Unternehmen beteiligten Ehemannes bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung).
4. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte endlich auf die dem Erblasser geschuldete Treue. Dieser hat die klagenden Erben auf den Pflichtteil gesetzt, was besagt, sie sollen nicht mehr, aber auch nicht weniger erhalten. Es liegt im wohlverstandenen Sinn dieser Anordnung, den pflichtteilsberechtigten Erben die zur Ermittlung ihrer Erbansprüche dienenden Unterlagen zu beschaffen und keineswegs vorzuenthalten. Wäre die Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet worden, so wäre der Willensvollstrecker denn auch verpflichtet, der Stiftung die ihr zugedachten Geldmittel aus der Erbschaft nur insoweit zu überweisen, als dadurch nicht allfällige pflichtteilsberechtigte Erben in ihren Rechten verletzt würden (vgl. A. BERLA, Das Verfügungsrecht des Willensvollstreckers, Diss. 1951, S. 38). Infolge der ihr vom Erblasser aufgetragenen Doppelstellung ist die Beklagte in besonderem Masse geeignet, in der von den Klägern verlangten Weise zur Bereinigung der Erbansprüche beizutragen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 1964, soweit es den Rekurs der Kläger abweist, aufgehoben und die Berufungsbeklagte angewiesen, den Berufungsklägern Einsicht in diejenigen Akten der Crisanus-Stiftung zu gewähren, welche über die Veränderung des Vermögensstandes dieser Stiftung und hierzu gehöriger Tochterunternehmungen Aufschluss geben.