Urteilskopf

89 IV 160

32. Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1963 i.S. Schweiz. Bundesanwaltschaft gegen Schwegler, Eberle und Denis.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 161

BGE 89 IV 160 S. 161

A.- P. G. Schwegler, Inhaber der Handelsfirma gleichen Namens, und sein Prokurist Eberle führten unter Mithilfe von Denis, dem Geschäftsführer einer belgischen Handelsfirma, in der Zeit vom 4. Juli bis zum 29. August 1956 wiederholt in Blechbehälter abgefüllten, für die Impexmetal in Warschau bestimmten Kobalt von Belgien in die Schweiz ein und von da nach Österreich aus. Schwegler und Eberle deklarierten die Ware bei der schweizerischen Zollabfertigung als "Desoxydations-Kobaltstahlfilter aus cadmiertem Eisenblech", weshalb sie nach Zolltarif Nummer 788 b verzollt wurde. Bei einer am 31. August 1956 zur Ausfuhr nach Österreich gemeldeten neuen Teillieferung stellte das Zollamt Buchs SG fest, dass es sich nicht um gebrauchsfähige Filter, sondern um eine getarnte Kobaltsendung handelte. Mit Verfügung vom 5. November 1956 wurde diese nach den niedrigeren Ansätzen der Tarifnummer 878 neu veranlagt und Schwegler der zuviel bezahlte Zollbetrag zurückerstattet. Am 18./20. Dezember 1956 verhörte der Strafsachendienst Zürich der Zollbehörde Schwegler, Eberle und Denis zu Protokoll über die Anschuldigung, insgesamt 17'973,6 kg Kobalt unrichtigerweise nach Nummer 788 b statt nach Nummer 878 des Tarifs zur Ausfuhr deklariert zu haben. Mit Eingabe vom 5. Januar 1957 erhob Schwegler

BGE 89 IV 160 S. 162

Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung mit dem Antrag, die Verzollung nach Tarif Nummer 788 b zu bestätigen. Gegen den abweisenden Entscheid der Oberzolldirektion vom 12. Juni 1957 rekurrierte er an die eidgenössische Zollrekurskommission. Diese wies den Rekurs am 29. Mai 1959 ab.
B.- Da Zollgut, das unter Nummer 878 des (bis zum 31. Dezember 1959 gültig gewesenen) Tarifs fällt, einer besondern Ausfuhrbewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes bedarf, und die vorliegenden, unter Tarif Nummer 878 fallenden Sendungen unrichtigerweise nach Tarif Nummer 788 b deklariert worden waren, büsste das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement am 7. April 1960 Schwegler mit Fr. 250'000.--, Eberle mit Fr. 44'839.50 wegen Bannbruchs im Sinne des Art. 76 Ziffer 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
das Zollgesetzes (ZG) und Denis mit Fr. 56'049.35 wegen Gehilfenschaft hiezu. Auf Begehren um gerichtliche Beurteilung sprachen das Bezirksgericht Zürich und mit Urteil vom 10. Mai 1962 das Obergericht des Kantons Zürich die Angeklagten von Schuld und Strafe frei, das Obergericht mit der Begründung, die Strafverfolgung sei verjährt. Überdies legte es dar, weshalb es auch bei Verwerfung der Verjährungseinrede zum Freispruch gelangt wäre.
C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Bundesanwaltschaft, die Vorinstanz sei zur Schuldigsprechung und Bestrafung der Beschwerdegegner im Sinne der Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 7. April 1960 anzuweisen.
D.- Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 284 BStP, der gemäss Art. 279
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
BStP den inhaltlich übereinstimmenden Art. 83
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
ZG ersetzt (BGE 74 IV 26), verjähren Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze, wozu die Zollvergehen im Sinne des
BGE 89 IV 160 S. 163

Art. 73
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 73 Zahlungsweise - 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
1    Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
2    Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.
3    Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.
ZG gehören, in zwei Jahren (Absatz 1), gerechnet vom Tage der Tatbegehung bzw. -beendigung an (Absatz 2). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung (Absatz 3). Die Unterbrechung ist ohne jede zeitliche Begrenzung möglich; für die Verfolgung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze besteht nur eine relative, keine absolute Verjährungsfrist (BGE 74 IV 26). Die letzte Handlung der Beschwerdegegner im Rahmen des Bannbruches fand am 29. August 1956 statt. Die Untersuchung war abgeschlossen, als Schwegler und Eberle am 4. Januar 1957, Denis am 24. Januar 1957 von den Strafprotokollen Kenntnis genommen hatten und der Untersuchungsbericht des chemischen Laboratoriums der Oberzolldirektion vom 29. März 1957 eingegangen war. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz fanden bis zum Erlass der Strafverfügungen vom 7. April 1960, also während über drei Jahren, keine weitern Untersuchungshandlungen mehr statt.
2. Dagegen lief in dieser Zeit das am 5. Januar 1957 von Schwegler eingeleitete Beschwerde- und Rekursverfahren gegen die Rückerstattungsverfügung vom 5. November 1956. Es fand am 29. Mai 1959 seinen Abschluss damit, dass die angeblichen Kobaltfilter als Kobalt gemäss Tarif Nummer 878 verzollt wurden. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob das Verfahren zur Festsetzung des Zollbetrages eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 284 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 73 Zahlungsweise - 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
1    Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
2    Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.
3    Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.
BStP darstellt und damit die Frist für die Verjährung eines Zollvergehens unterbricht oder sie wenigstens hemmt. Dagegen schreibt Art. 101 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
1    Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2    Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b  die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
ZG vor, dass vor der administrativen Strafverfügung über ein Zollvergehen durch die zuständige Zollbehörde der geschuldete Betrag festzusetzen ist und dann als Grundlage für die Strafzumessung zu dienen hat. Nach Art. 299 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
1    Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2    Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b  die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
und Art. 305
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
1    Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2    Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b  die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
BStP ist der Erlass der Strafverfügung aufzuschieben, bzw. ist das Strafverfahren einzustellen, wenn der Beschuldigte
BGE 89 IV 160 S. 164

die Leistungspflicht durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht bestreitet. Daraus hat der Kassationshof in einem Fall der Einfuhr von Goldmünzen ohne Anmeldung zur Verzollung in sinngemässer Auslegung geschlossen, die Verfolgungsverjährung ruhe während des Beschwerdeverfahrens über die Feststellung der Abgabepflicht; die Frage nach der Unterbrechung der Verjährung brauche deshalb nicht mehr gestellt zu werden (BGE 88 IV 91 Erw. 2). Diese Überlegungen gelten auch hier.
3. Richtig ist, dass nach Art. 124 Abs. 1 Satz 2 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz (BS 6 S. 539) eine Strafverfügung erfolgen kann, trotzdem gegen die Zollfestsetzung Beschwerde erhoben worden ist. Daraus lässt sich aber nicht mit der Vorinstanz ableiten, der Gesetzgeber habe der Strafverfolgungsbehörde ein Mittel in die Hand geben wollen, um die sonst unvermeidliche Verjährung unterbrechen zu können. Vielmehr darf, wie das Obergericht mit Recht bemerkt, eine Leistung vom Bürger in der Regel nicht verlangt werden, solange deren Rechtsgrundlage nicht klargestellt ist. Demgemäss bestimmt auch Art. 101 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
1    Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2    Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b  die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
ZG, dass erst der rechtskräftig gewordene Zollansatz als Grundlage für die Strafzumessung dient. Die Verfolgungsbehörde ist somit nicht gezwungen, in jedem Beschwerdefall zur Abwendung der Verjährung noch vor Erstellung der Entscheidungsgrundlage eine Strafverfügung zu erlassen. Dazu nötigt sie auch die Kannvorschrift des Art. 124 VVZG nicht.
4. Anders als bei der im Bundesgerichtsentscheid 88 IV 87 beurteilten Zollübertretung wird allerdings beim Bannbruch die Strafe gemäss Art. 77
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 77 Inhalt und Form - 1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
1    Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
a  eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder
b  alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).
2    Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.
ZG grundsätzlich nicht nach der Höhe des hinterzogenen oder gefährdeten Zolls berechnet. Indessen bedurfte die Ausfuhr von unter Tarifnummer 878 fallendem Kobalt gemäss Verfügung Nr. 7 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. April 1955 über die Überwachung der Ausfuhr lebenswichtiger Güter (AS 1955, 411; ersetzt ab 1. Januar 1959 durch Bundesratsbeschluss Nr. 1 vom 23. Dezember
BGE 89 IV 160 S. 165

1958 über die Warenausfuhr, AS 1958, 1353, und Verfügung Nr. 1 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über die Warenausfuhr vom 24. Dezember 1958, AS 1958, 1363) einer besondern Bewilligung. Ob eine solche im vorliegenden Fall erforderlich war, ein Bannbruch also überhaupt vorlag, hing somit wiederum von der Unterstellung unter die Zolltarifnummer ab. Über diese Unterstellung hatte in letzter Instanz und für den Strafrichter verbindlich (BGE 88 IV 87) die Zollrekurskommission zu befinden (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, 5. Band 1936/37 S. 316 Nr. 135). Dass der Entscheid über eine solche Vorfrage nicht von der Strafverfolgungsbehörde selbst getroffen wurde, ist für die Beurteilung der Verjährung bedeutungslos.
5. Ebenso wenig kommt darauf etwas an, dass der Entscheid schon im Zusammenhang mit der Einfuhr der Kobaltsendungen gefällt wurde. Die Ware wurde unverändert wieder aus der Schweiz ausgeführt, und die Verfügung der Zollrekurskommission blieb daher für die Frage der anwendbaren Tarifnummer nach wie vor massgebend. Die Pflichtigen haben denn auch bezeichnenderweise keine erneute Veranlagung verlangt. Aus diesen Gründen konnte die Strafverfolgung Schweglers während des von ihm angehobenen Rechtsmittelverfahrens nicht verjähren.
6. Nach Art. 110 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 110 Informationssysteme des BAZG - 1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
1    Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
a  das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
b  das Erstellen von Risikoanalysen;
c  das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
d  das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
e  das Erstellen von Statistiken;
f  das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
g  das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
h  das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.63
2    Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG64 befugt.65
2bis    Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.66
3    Der Bundesrat regelt:67
a  die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
b  die Kataloge der zu erfassenden Daten;
c  die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
d  die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
dbis  die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
e  die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
f  das Archivieren und das Vernichten der Daten.
ZG wirkt die von einem Berechtigten erhobene Beschwerde auch für alle andern zur Beschwerde befugten Personen. Das Obergericht legt diese Bestimmung dahin aus, ein Obsiegen des Beschwerdeführers wirke nur für und nicht gegen die beteiligten Personen. Nach Art. 299 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 110 Informationssysteme des BAZG - 1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
1    Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
a  das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
b  das Erstellen von Risikoanalysen;
c  das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
d  das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
e  das Erstellen von Statistiken;
f  das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
g  das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
h  das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.63
2    Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG64 befugt.65
2bis    Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.66
3    Der Bundesrat regelt:67
a  die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
b  die Kataloge der zu erfassenden Daten;
c  die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
d  die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
dbis  die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
e  die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
f  das Archivieren und das Vernichten der Daten.
BStP fällt in der Tat die Strafverfügung über eine Übertretung fiskalischer Bundesgesetze für alle Beteiligten dahin, wenn der Beschwerdeentscheid den Abgabeanspruch als unbegründet erklärt. Bei der engen Abhängigkeit des Straftatbestandes von der Abgabepflicht drängt es sich aber auf, auch die verjährungshemmende Wirkung des Beschwerdeverfahrens gegen alle
BGE 89 IV 160 S. 166

am Strafverfahren Beteiligten eintreten zu lassen (vgl. BGE 88 IV 95). Die gegenteilige Lösung liefe auf ein Verbot der reformatio in peius zum Nachteil der am Beschwerdeverfahren nicht Beteiligten hinaus, wozu jede gesetzliche Grundlage fehlt. Die Verjährung ist somit auch für die übrigen Beschwerdegegner nicht eingetreten.
7. In der Sache selbst hat das Obergericht angenommen, Schwegler und Eberle hätten die Zollbehörden nicht täuschen können, da die Metallgefässe zu primitiv gewesen seien, als dass sie von den Tarifierungsbeamten für Filter hätten gehalten werden können; es sei für die Zollorgane offenkundig gewesen, dass sie es mit einer Kobaltsendung zu tun hätten. Ein Verbot der Ausfuhr von Waren als Tatbestandsmerkmal des Bannbruches im Sinne des Art. 76 Ziffer 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
ZG verletzt aber schon, wer die Ware unrichtig deklariert, d.h. falsche Angaben macht über ihre Art oder Beschaffenheit oder über andere Tatsachen, die für die Zulässigkeit der Ausfuhr erheblich sind (BGE 79 IV 87). Einer Täuschung von Zollbeamten bedarf es nicht. Wenn die Vorinstanz im übrigen eine Täuschungsabsicht der Beschwerdegegner mit der Feststellung verneint, diese hätten sich um eine korrekte Behandlung der Angelegenheit bemüht (S. 17), so steht dem die Tatsache entgegen, dass sie die Behälter auch vor den schweizerischen Zollbeamten bewusst unwahr als Filter bezeichnet, das Bestimmungsland falsch deklariert und weitere unwahre Einzelheiten angegeben haben. Es kann der Vorinstanz auch insofern nicht gefolgt werden, als sie das Verschulden der Beschwerdegegner im Ergebnis damit verneint, die Zollbeamten hätten Anlass zu Zweifeln behabt und die Unrichtigkeit der von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemachten Angaben ohne weiteres erkennen können. Die Zollorgane müssen sich auf die Richtigkeit der Deklaration verlassen können. Revisionen lassen sich nur bei einem Bruchteil der Sendungen durchführen. Die Rechtsprechung stellt deshalb an die
BGE 89 IV 160 S. 167

Zuverlässigkeit der Deklaration hohe Anforderungen (vgl. BGE 87 IV 28). Unwahre Angaben, wie sie von den Beschwerdegegnern 1 und 2 gemacht worden sind, entsprechen ihnen nicht und schliessen im allgemeinen eine Schuldlosigkeit im Sinne des Art. 77 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 77 Inhalt und Form - 1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
1    Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
a  eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder
b  alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).
2    Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.
ZG aus.
Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 89 IV 160
Datum : 24. Mai 1963
Publiziert : 31. Dezember 1964
Quelle : Bundesgericht
Status : 89 IV 160
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze


Gesetzesregister
BStP: 279  284  299  305
ZG: 73 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 73 Zahlungsweise - 1 Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
1    Die Zollschuld ist in amtlicher Währung und, wenn nichts anderes bestimmt wird, in bar zu bezahlen.
2    Das EFD regelt die Zahlungsweise und die Bedingungen für Zahlungserleichterungen. Es kann Zahlungsfristen vorsehen.
3    Das BAZG kann Zollschuldnerinnen und Zollschuldner mit regelmässigem Zahlungsverkehr verpflichten, die Zollschuld bargeldlos zu bezahlen.
76 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 76 - 1 Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
1    Entsteht eine Zollforderung nur bedingt oder gewährt das BAZG Zahlungserleichterungen, so muss die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner die Zollforderung durch Barhinterlage, durch Hinterlegung sicherer und marktgängiger Wertpapiere oder durch Zollbürgschaft sicherstellen.
2    Wird keine Sicherheit geleistet oder erscheint die Zahlung als gefährdet, so kann das BAZG, auch wenn die Zollforderung noch nicht fällig ist, eine Sicherstellungsverfügung erlassen oder das Zollpfandrecht geltend machen.
3    Die Zahlung kann namentlich als gefährdet erscheinen, wenn die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner:
a  mit der Zahlung in Verzug ist; oder
b  keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.
4    Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen keine oder nur teilweise Sicherstellung verlangt wird.
77 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 77 Inhalt und Form - 1 Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
1    Durch die Zollbürgschaft als Solidarbürgschaft können sichergestellt werden:
a  eine bestimmte Zollforderung (Einzelbürgschaft); oder
b  alle Zollforderungen gegenüber der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Generalbürgschaft).
2    Die Bürgschaft ist auf amtlichem Formular zu errichten; darin ist namentlich der Höchstbetrag der Haftung einzutragen.
83 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 83 Beschlagnahme - 1 Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
1    Das BAZG macht das Zollpfandrecht durch Beschlagnahme geltend.
2    Die Beschlagnahme besteht in der Besitzergreifung oder in einem Verfügungsverbot, das an die Besitzerin oder den Besitzer der Waren beziehungsweise der Sachen gerichtet wird.
3    Findet das BAZG Waren, von denen anzunehmen ist, dass sie widerrechtlich ins Zollgebiet verbracht worden sind, so sind sie als Zollpfand zu beschlagnahmen. Falls der Wert der Waren es rechtfertigt, versucht das BAZG, die berechtigte Person ausfindig zu machen.
101 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 101 Anhalten und Abtasten - 1 Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
1    Das BAZG darf eine Person anhalten und befragen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer dem BAZG obliegenden Aufgabe machen kann.
2    Eine Person darf abgetastet werden, wenn:
a  der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Waffen oder andere Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt; oder
b  die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme erfüllt sind.
110
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 110 Informationssysteme des BAZG - 1 Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
1    Das BAZG darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten betreffend:
a  das Veranlagen und das Erheben von Abgaben;
b  das Erstellen von Risikoanalysen;
c  das Verfolgen und das Beurteilen von Straffällen;
d  das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen;
e  das Erstellen von Statistiken;
f  das Durchführen und das Analysieren polizeilicher Tätigkeiten im Bereich der Personenkontrolle;
g  das Durchführen und das Analysieren des Vollzugs der nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes;
h  das Durchführen und das Analysieren von Tätigkeiten zur Verbrechensbekämpfung.63
2    Es darf zu diesem Zweck Informationssysteme führen. Es ist darüber hinaus für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c und e-h zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach DSG64 befugt.65
2bis    Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a-110f geregelt.66
3    Der Bundesrat regelt:67
a  die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;
b  die Kataloge der zu erfassenden Daten;
c  die Übernahme von Daten in ein Informationssystem des BAZG aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;
d  die Berechtigung zum Bearbeiten der Daten;
dbis  die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113;
e  die Dauer des Aufbewahrens der Daten;
f  das Archivieren und das Vernichten der Daten.
BGE Register
74-IV-25 • 79-IV-85 • 87-IV-25 • 88-IV-87 • 89-IV-160
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • archiv • ausfuhr • begründung des entscheids • belgien • berechnung • beschuldigter • beschwerdegegner • bruchteil • buch • einfuhr • entscheid • falsche angabe • form und inhalt • frage • freispruch • frist • gehilfenschaft • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • kantonales rechtsmittel • kassationshof • kenntnis • letzte instanz • prokurist • reformatio in peius • richtigkeit • sachverhalt • sprache • strafuntersuchung • strafverfolgung • strafzumessung • tag • termin • vorfrage • vorinstanz • wiese • zollabfertigung • zollbehörde • zollgesetz • zollrekurskommission • zollwiderhandlung
AS
AS 1958/1353 • AS 1958/1363 • AS 1955/411