Urteilskopf

87 IV 138

33. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Dezember 1961 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen Steuerverwaltung des Kantons Genf.
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 138

BGE 87 IV 138 S. 138

A.- Am 3. August 1961 führte der in Genf wohnhafte Schiller in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug durch die Stadt Zürich. Im Verlaufe der gegen den fehlbaren Automobilisten eröffneten Strafuntersuchung wandte sich das Statthalteramt des Bezirkes Zürich an die Steuerverwaltung des Kantons Genf mit dem Ersuchen, ihm zur Bemessung der Busse nach Art. 48 Ziff. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten gemäss der letzten Einschätzung mitzuteilen. Die ersuchte Amtsstelle lehnte das Begehren unter Berufung auf ihre in Art. 347
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
des Genfer Steuergesetzes (StG) statuierte

BGE 87 IV 138 S. 139


Geheimhaltungspflicht ab. Im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte das Statthalteramt nochmals an die genannte Steuerverwaltung, indem es sich auf den Standpunkt stellte, die Pflicht zur Bekanntgabe der verlangten Steuerdaten folge aus Art. 63
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 63  
  1.   Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a.   der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b.   zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
  2.   Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
  3.   Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
  4.   Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
in Verbindung mit Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB und gehe daher den Bestimmungen des kantonalen Rechtes vor. Die Genfer Steuerverwaltung lehnte indessen das Gesuch erneut ab.

B.- Mit Eingabe vom 6. Oktober 1961 ersucht das Statthalteramt des Bezirkes Zürich gestützt auf Art. 357
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 357 [1]  
  1.   Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2].
  2.   Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:
a.   Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind.
b.   Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind.
c.   Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI.
d.   Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.
e.   Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.
  3.   Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen:
a.   fedpol;
b.   Bundesanwaltschaft;
c.   die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
  4.   Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3].
  5.   Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.
[3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
[4] SR 142.20
StGB die Anklagekammer des Bundesgerichtes, die zuständige Genfer Behörde zur Herausgabe des angeforderten Steuerausweises anzuhalten.

C.- Der Staatsrat des Kantons Genf beantragt Abweisung des Gesuches.

Erwägungen


Die Anklagekammer zieht in Erwägung:


1. Der Staatsrat des Kantons Genf bezweifelt in seiner Vernehmlassung, dass das Statthalteramt des Bezirkes Zürich legitimiert sei, gemäss Art. 357
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 357 [1]  
  1.   Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2].
  2.   Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:
a.   Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind.
b.   Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind.
c.   Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI.
d.   Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.
e.   Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.
  3.   Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen:
a.   fedpol;
b.   Bundesanwaltschaft;
c.   die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
  4.   Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3].
  5.   Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.
[3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
[4] SR 142.20
StGB das Bundesgericht anzurufen. Bei Anständen zwischen Kantonen im Sinne dieser Bestimmung ist es Sache der Kantone selber, die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde zu bezeichnen. Die Anklagekammer hat sich damit nicht zu befassen. Im allgemeinen werden Anstände der vorliegenden Art beim Bundesgericht durch diejenige Behörde anhängig gemacht, deren Begehren vom andern Kanton abgewiesen wurde (BGE 70 IV 191, BGE 73 IV 139). Es besteht daher kein Anlass, die Legitimation des Statthalteramtes zur Anrufung der Anklagekammer zu verneinen, zumal die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich seine Auffassung in der Sache selbst teilt.

2. In einem Anstand des Kantonsgerichtes von Graubünden mit der Steuerverwaltung des Kantons Genf, der die Bekanntgabe der Einkommens- und Steuerverhältnisse

BGE 87 IV 138 S. 140


eines der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten beschuldigten Täters betraf, sprach sich die Anklagekammer dahin aus, dass das Rechtshilfegesuch an den Generalprokurator oder an den Untersuchungsrichter von Genf hätte gerichtet werden müssen und dass nur bei Abweisung des Begehrens durch diese Straforgane und Bestätigung ihres Entscheides durch die kantonale Rekursinstanz ein Anstand vorläge, der vor Bundesgericht gebracht werden könne (Urteil vom 13. September 1946). Der Staatsrat des Kantons Genf beruft sich im vorliegenden Fall nicht auf diese damals vom Generalprokurator vertretene und von der Anklagekammer übernommene Auffassung und bestreitet nicht die Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung zur unmittelbaren Entgegennahme von Rechtshilfebegehren gemäss Art. 353 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 353  
  Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.
StGB. Auch hat sich die genannte Verwaltung nach Eingang des Gesuches des Statthalteramtes selber nicht für unzuständig erklärt, sondern auf die Sache eingelassen. Im übrigen liegt nach der Rechtsprechung eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen - und Anstände in der Rechtshilfe zählen zu den Konflikten des Art. 83 lit. b
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 353  
  Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.
OG (BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 300) - dann vor, wenn der eine der beiden Kantone ein bestimmtes Begehren des andern Kantons abschlägig beschieden hat (BGE 35 I 664). Da die Genfer Steuerverwaltung das Gesuch des Statthalteramtes kategorisch abgewiesen hat und der Staatsrat des Kantons Genf in seiner Vernehmlassung vom 14. November 1961 die ihm untergeordnete Verwaltungsstelle in vollem Umfang schützt, kommt im Endergebnis nichts darauf an, ob das Gesuch an die Justizbehörden (Generalprokurator, Untersuchungsrichter) oder unmittelbar an die Steuerverwaltung gerichtet wurde. Denn auch im ersteren Falle wäre es zu einem abschlägigen Bescheid des Staatsrates gekommen. Vorausgesetzt, dass es sich um einen Anstand in der Rechtshilfe (Art. 357
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 357 [1]  
  1.   Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2].
  2.   Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:
a.   Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind.
b.   Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind.
c.   Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI.
d.   Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.
e.   Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.
  3.   Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen:
a.   fedpol;
b.   Bundesanwaltschaft;
c.   die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
  4.   Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3].
  5.   Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.
[3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
[4] SR 142.20
StGB) handelt, besteht somit zwischen den beteiligten Kantonen ein Streit, der vom

BGE 87 IV 138 S. 141


Statthalteramt vor die Anklagekammer des Bundesgerichts gebracht werden konnte.

3. In Strafsachen, auf die das StGB oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet (Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB). Rechtshilfe im Sinne dieser Bestimmung ist jede Massnahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer hängigen Strafverfolgung für die Zwecke dieser Verfolgung oder der Vollstreckung des Urteils ersucht wird (BGE 79 IV 182, BGE 86 IV 228). Da Schiller in Zürich ein Verstoss gegen Art. 59 MFG zur Last gelegt wird, ist er Beschuldigter in einer Strafsache eidgenössischen Rechtes. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich glaubt überdies zur Bemessung der Strafe nach Art. 48 Ziff. 2
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB amtliche Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters zu benötigen, die ihm nur durch die Genfer Steuerverwaltung vermittelt werden können (vgl. BGE 73 IV 140). Es handelt sich somit bei der ersuchten Massnahme um einen Akt der Rechtshilfe im Sinne von Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB.

4. Damit ist indessen nicht gesagt, dass die Genfer Behörden auch verpflichtet waren, dem Gesuch des Statthalteramtes Folge zu geben. Das Gebot des Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB ist kein absolutes im Sinne einer unbeschränkten Offenbarungspflicht des ersuchten Kantons. Wie die Anklagekammer in BGE 71 IV 174 entschieden hat, bestimmt sich nach dem Prozessrecht des zur Rechtshilfe verpflichteten Kantons, welche Handlungen der ersuchende Kanton verlangen darf und in welcher Form sie vorzunehmen sind. Durch die Anwendung dieses Prozessrechtes darf allerdings die Hilfe nicht derart beschränkt werden, dass sie dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtshilfe, wie Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB sie auffasst, nicht mehr entspricht. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. a) Zwar stellt Art. 347
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
des Genfer StG der bundesrechtlichen Rechtshilfe eine Schranke entgegen; er verpflichtet die Beamten der kantonalen Steuerverwaltung

BGE 87 IV 138 S. 142


zur strikten Geheimhaltung (secret absolu) aller ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen, mit der unzweifelhaft verfahrensrechtlichen Folge, dass sie die Bekanntgabe solcher Tatsachen insbesondere auch gegenüber Strafbehörden anderer Kantone verweigern können, und zwar nicht nur dann, wenn sie als Zeugen vorgeladen sind, sondern auch, wenn sie im Wege der Rechtshilfe darum angegangen werden. Dass darin nicht an sich schon eine unzulässige Beschränkung der Rechtshilfe gemäss Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB liegt, erhellt ohne weiteres aus der Tatsache, dass der Bund selber seine Beamten und insbesondere seine Steuerbeamten der Schweigepflicht unterwirft (Art. 27
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
Beamtengesetz, Art. 71
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
WStB), die Verletzung des Amtsgeheimnisses allgemein unter Strafe stellt (Art. 320
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 320 [1]  
  1.   Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
  2.   Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
StGB) und überdies in Art. 78
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 320 [1]  
  1.   Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
  2.   Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
BStP verbietet, Beamte ohne Zustimmung ihrer vorgesetzten Behörde über Amtsgeheimnisse als Zeugen einzuvernehmen. Der Umstand, dass die letztgenannte Bestimmung "im übrigen" ausdrücklich auch das kantonale Verwaltungsrecht für massgebend bezeichnet, macht deutlich, dass es der Bundesgesetzgeber - gegenteilige Sondervorschriften vorbehalten (z.B. Art. 90
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 320 [1]  
  1.   Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
  2.   Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
WStB) - grundsätzlich den Kantonen anheimstellte, zu bestimmen, wann und in welchem Umfang sie ihre eigenen Beamten zur Geheimhaltung verpflichten wollen. Macht ein Kanton von dieser Befugnis Gebrauch, so gelten seine Vorschriften auch für den Rechtshilfeverkehr, es sei denn die Hilfe werde dadurch, wie bereits bemerkt, in einem mit den Zweckgedanken des Art. 352
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Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB unvereinbaren Masse eingeschränkt. Aus solchem Grunde mit Art. 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB unvereinbar wäre eine Vorschrift, die bloss für die Rechtshilfe, nicht aber auch für das innerkantonale Strafverfahren Geltung hätte oder von den kantonalen Behörden regelmässig anders angewendet würde, je nachdem es sich um Handlungen der Rechtshilfe oder des eigenen Verfahrensrechtes handelte (BGE 71 IV 174). Art. 347
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Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
des Genfer StG gilt, was auch das Statthalteramt


BGE 87 IV 138 S. 143


nicht bestreitet, gleicherweise für den Bereich der Rechtshilfe wie für das innerkantonale Verfahren und wurde vom Staatsrat des Kantons Genf, wie in der Vernehmlassung glaubhaft dargetan wird, gegenüber privaten Dritten als auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen wie anderer Kantone in der Regel im Sinne einer Verweigerung von Auskünften angewendet. b) Stellt demnach die Bestimmung von Art. 347
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Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
des Genfer StG nach Inhalt, Geltungsbereich und bisheriger Handhabung durch die Genfer Behörden keine unzulässige Beschränkung des bundesrechtlichen Begriffs der Rechtshilfe dar, so kann sich bloss noch fragen, ob die Berufung auf Art. 347
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Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StG nicht doch im vorliegenden Falle gegen Art. 352
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Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB verstosse. Das träfe zu, wenn die Tatsachen, deren Bekanntgabe das Statthalteramt des Bezirkes Zürich verlangt hatte, zu Unrecht als im Sinne von Art. 347
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StG geheim bezeichnet worden wären.
Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich ersuchte die Genfer Steuerverwaltung um Mitteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten Schiller gemäss der letzten Einschätzung durch die Genfer Steuerbehörden. Damit verlangte es Auskunft über Tatsachen, die nach dem in Art. 347
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StG umschriebenen Rahmen der amtlichen Schweigepflicht (... renseignement porté à sa connaissance sur une déclaration, un rôle de contribuable, une pièce annexe fournie par le contribuable ou sur la situation de son compte d'impôts...) unzweifelhaft als geheim zu betrachten sind und somit von den Genfer Behörden zu Recht dem Steuergeheimnis unterstellt wurden.

5. Die Frage, ob der Staatsrat von Genf nach der Interessenlage des vorliegenden Falles die ihm untergeordneten Steuerorgane zur Bekanntgabe der nachgesuchten Tatsachen hätte ermächtigen sollen, stellt sich für die Anklagekammer des Bundesgerichtes nicht. Der Entscheid darüber, ob es nach den Umständen des Einzelfalles zweckmässig sei, den Beamten von seiner Geheimhaltungspflicht

BGE 87 IV 138 S. 144


zu entbinden, liegt einzig bei der diesem vorgesetzten Behörde, die über die Gründe ihrer Zustimmung oder Verweigerung nicht Rechenschaft abzulegen hat. Im Falle der Zeugnisverweigerung durch einen Beamten kann der Richter zwar prüfen, ob die Tatsache, zu deren Bekanntgabe der Beamte als Zeuge aufgefordert wird, wirklich geheim sei. Er ist dagegen nicht befugt, auch zu untersuchen, ob es von der dem Beamten vorgesetzten Behörde zweckmässig war, die Ermächtigung zur Aussage zu verweigern. Vielmehr ist er an die Würdigung der sich widerstreitenden Interessen durch jene Behörde gebunden, was übrigens auch aus Art. 78
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Art. 320 [1]  
  1.   Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
  2.   Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
BStP hervorgeht. Weshalb es sich aber diesbezüglich in Sachen der Rechtshilfe anders verhalten sollte, ist nicht einzusehen.

6. Dem Begehren des Statthalteramtes, es sei die Genfer Steuerverwaltung zu verpflichten, die Steuerveranlagung Schillers bekanntzugeben, kann nach dem Gesagten nicht entsprochen werden. Es ist indessen den Zürcher Behörden unbenommen, wenn nötig, an den Generalprokurator oder den Untersuchungsrichter von Genf zu gelangen mit dem Ersuchen, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf anderem Wege, etwa beim Arbeitgeber und anderen dazu geeigneten Stellen noch näher abzuklären.


Dispositiv


Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen.
87 IV 138 01. Dezember 1961 31. Dezember 1961 Bundesgericht 87 IV 138 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 352 und 357...

Gesetzesregister
BStP 78OG 83StG 347 StGB 48
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 48  
  Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a.   der Täter gehandelt hat:aus achtenswerten Beweggründen,in schwerer Bedrängnis,unter dem Eindruck einer schweren Drohung,auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
1.   aus achtenswerten Beweggründen,
2.   in schwerer Bedrängnis,
3.   unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
4.   auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b.   der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c.   der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d.   der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e.   das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB 63
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 63  
  1.   Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a.   der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b.   zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
  2.   Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
  3.   Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
  4.   Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB 320
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 320 [1]  
  1.   Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar.
  2.   Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat.
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 7 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 232, 750; BBl 2017 2953).
StGB 352
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 352  
  1.   Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
  2.   Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3]
  3.   Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht.
 
[1] SR 351.1
[2] SR 235.1
[3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
StGB 353
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 353  
  Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.
StGB 357
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 357 [1]  
  1.   Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2].
  2.   Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr:
a.   Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind.
b.   Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind.
c.   Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI.
d.   Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI.
e.   Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest.
  3.   Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen:
a.   fedpol;
b.   Bundesanwaltschaft;
c.   die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.
  4.   Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3].
  5.   Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738).
[2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2.
[3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12.
[4] SR 142.20
WStB 27WStB 71WStB 90
BGE Register