BGE-87-IV-138
Urteilskopf
87 IV 138
33. Entscheid der Anklagekammer vom 1. Dezember 1961 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen Steuerverwaltung des Kantons Genf.
Regeste (de):
- Art. 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL.
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 357 - 1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktylos¬kopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI .
- 1. Bei Anständen in der Rechtshilfe bestimmen die Kantone die zu ihrer Vertretung vor Bundesgericht zuständige Behörde (Erw. 1).
- 2. Begriff des Anstandes in der Rechtshilfe (Erw. 2 und 3).
- 3. Verweigerung der Rechtshilfe unter Berufung auf das Steuergeheimnis (hier: Art. 347 des Genfer Steuergesetzes) (Erw. 4 und 5).
Regeste (fr):
- Art. 352 et 357 CP.
- 1. Dans les contestations concernant l'entraide judiciaire, les cantons désignent les autorités compétentes pour les représenter devant le Tribunal fédéral (consid. 1).
- 2. Notion de la contestation concernant l'entraide judiciaire (consid. 2 et 3).
- 3. Refus d'entraide fondé sur le secret fiscal (ici art. 347 de la loi genevoise d'impôt) (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Art. 352 e 357 CP.
- 1. Nelle contestazioni circa l'assistenza fra autorità, i Cantoni designano le autorità competenti per rappresentarli davanti al Tribunale federale (consid. 1).
- 2. Nozione di contestazione dell'assistenza (consid. 2 e 3).
- 3. Rifiuto d'assistenza fondato sul segreto fiscale (nella fattispecie art. 347 della legge tributaria gmevrina) (consid. 4 e 5).
Sachverhalt ab Seite 138
BGE 87 IV 138 S. 138
A.- Am 3. August 1961 führte der in Genf wohnhafte Schiller in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug durch die Stadt Zürich. Im Verlaufe der gegen den fehlbaren Automobilisten eröffneten Strafuntersuchung wandte sich das Statthalteramt des Bezirkes Zürich an die Steuerverwaltung des Kantons Genf mit dem Ersuchen, ihm zur Bemessung der Busse nach Art. 48 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |

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BGE 87 IV 138 S. 139
Geheimhaltungspflicht ab. Im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte das Statthalteramt nochmals an die genannte Steuerverwaltung, indem es sich auf den Standpunkt stellte, die Pflicht zur Bekanntgabe der verlangten Steuerdaten folge aus Art. 63

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
B.- Mit Eingabe vom 6. Oktober 1961 ersucht das Statthalteramt des Bezirkes Zürich gestützt auf Art. 357

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 357 - 1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktylos¬kopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI . |
C.- Der Staatsrat des Kantons Genf beantragt Abweisung des Gesuches.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Der Staatsrat des Kantons Genf bezweifelt in seiner Vernehmlassung, dass das Statthalteramt des Bezirkes Zürich legitimiert sei, gemäss Art. 357

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 357 - 1 Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktylos¬kopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI . |
2. In einem Anstand des Kantonsgerichtes von Graubünden mit der Steuerverwaltung des Kantons Genf, der die Bekanntgabe der Einkommens- und Steuerverhältnisse
BGE 87 IV 138 S. 140
eines der Vernachlässigung von Unterstützungspflichten beschuldigten Täters betraf, sprach sich die Anklagekammer dahin aus, dass das Rechtshilfegesuch an den Generalprokurator oder an den Untersuchungsrichter von Genf hätte gerichtet werden müssen und dass nur bei Abweisung des Begehrens durch diese Straforgane und Bestätigung ihres Entscheides durch die kantonale Rekursinstanz ein Anstand vorläge, der vor Bundesgericht gebracht werden könne (Urteil vom 13. September 1946). Der Staatsrat des Kantons Genf beruft sich im vorliegenden Fall nicht auf diese damals vom Generalprokurator vertretene und von der Anklagekammer übernommene Auffassung und bestreitet nicht die Zuständigkeit der kantonalen Steuerverwaltung zur unmittelbaren Entgegennahme von Rechtshilfebegehren gemäss Art. 353 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 353 - Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten. |

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BGE 87 IV 138 S. 141
Statthalteramt vor die Anklagekammer des Bundesgerichts gebracht werden konnte.
3. In Strafsachen, auf die das StGB oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, sind die Kantone unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet (Art. 352

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4. Damit ist indessen nicht gesagt, dass die Genfer Behörden auch verpflichtet waren, dem Gesuch des Statthalteramtes Folge zu geben. Das Gebot des Art. 352

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BGE 87 IV 138 S. 142
zur strikten Geheimhaltung (secret absolu) aller ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Tatsachen, mit der unzweifelhaft verfahrensrechtlichen Folge, dass sie die Bekanntgabe solcher Tatsachen insbesondere auch gegenüber Strafbehörden anderer Kantone verweigern können, und zwar nicht nur dann, wenn sie als Zeugen vorgeladen sind, sondern auch, wenn sie im Wege der Rechtshilfe darum angegangen werden. Dass darin nicht an sich schon eine unzulässige Beschränkung der Rechtshilfe gemäss Art. 352

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
BGE 87 IV 138 S. 143
nicht bestreitet, gleicherweise für den Bereich der Rechtshilfe wie für das innerkantonale Verfahren und wurde vom Staatsrat des Kantons Genf, wie in der Vernehmlassung glaubhaft dargetan wird, gegenüber privaten Dritten als auch gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen wie anderer Kantone in der Regel im Sinne einer Verweigerung von Auskünften angewendet. b) Stellt demnach die Bestimmung von Art. 347

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Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich ersuchte die Genfer Steuerverwaltung um Mitteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten Schiller gemäss der letzten Einschätzung durch die Genfer Steuerbehörden. Damit verlangte es Auskunft über Tatsachen, die nach dem in Art. 347

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5. Die Frage, ob der Staatsrat von Genf nach der Interessenlage des vorliegenden Falles die ihm untergeordneten Steuerorgane zur Bekanntgabe der nachgesuchten Tatsachen hätte ermächtigen sollen, stellt sich für die Anklagekammer des Bundesgerichtes nicht. Der Entscheid darüber, ob es nach den Umständen des Einzelfalles zweckmässig sei, den Beamten von seiner Geheimhaltungspflicht
BGE 87 IV 138 S. 144
zu entbinden, liegt einzig bei der diesem vorgesetzten Behörde, die über die Gründe ihrer Zustimmung oder Verweigerung nicht Rechenschaft abzulegen hat. Im Falle der Zeugnisverweigerung durch einen Beamten kann der Richter zwar prüfen, ob die Tatsache, zu deren Bekanntgabe der Beamte als Zeuge aufgefordert wird, wirklich geheim sei. Er ist dagegen nicht befugt, auch zu untersuchen, ob es von der dem Beamten vorgesetzten Behörde zweckmässig war, die Ermächtigung zur Aussage zu verweigern. Vielmehr ist er an die Würdigung der sich widerstreitenden Interessen durch jene Behörde gebunden, was übrigens auch aus Art. 78

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 320 - 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
6. Dem Begehren des Statthalteramtes, es sei die Genfer Steuerverwaltung zu verpflichten, die Steuerveranlagung Schillers bekanntzugeben, kann nach dem Gesagten nicht entsprochen werden. Es ist indessen den Zürcher Behörden unbenommen, wenn nötig, an den Generalprokurator oder den Untersuchungsrichter von Genf zu gelangen mit dem Ersuchen, die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf anderem Wege, etwa beim Arbeitgeber und anderen dazu geeigneten Stellen noch näher abzuklären.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Gesetzesregister
BStP 78OG 83StG 347
StGB 48
StGB 63
StGB 320
StGB 352
StGB 353
StGB 357
WStB 27WStB 71WStB 90
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981539 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 353 - Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten. |
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