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BGE-70-IV-191 - 1944-01-01 - BGE - Strafrecht und Strafvollzug - Art. 354 Abs. 1 StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt der Rechtshülfe unter...
S. 191 / Nr. 52 Verfahren (d)

BGE 70 IV 191

52. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 27. November 1944 i.S.
Untersuchungsrichter von Balsthal gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


Seite: 191
Regeste:
Art. 354 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 354 [1]  
  1.   Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
  2.   Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a.   das Bundesamt für Polizei;
b.   das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c.   das Bundesamt für Justiz;
d.   das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [2];
e.   die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f.   der Nachrichtendienst des Bundes;
g.   die Polizeibehörden der Kantone;
h.   die kantonalen Migrationsbehörden. [3]
  3.   Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [4] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [5], des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [6] und des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [7].
  4.   Die Daten dürfen verwendet werden:
a.   bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 [8]; oder
b. [9]   bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. [10]
  5.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone. [11]
  6.   Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen. [12]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
[2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.
[3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[4] SR 361
[5] SR 142.31
[6] SR 142.20
[7] SR 631.0
[8] SR 363
[9] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).
[10] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[11] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[12] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt
der Rechtshülfe unter Kantonen erfolgt unentgeltlich.
Art. 354 al. 1 C.P., art. 252 PP. Autant qu'elle constitue un acte d'entr'aide
judiciaire entre cantons, la remise d'une personne arrêtée à l'autorité d'un
autre canton a lieu gratuitement.
Art. 354 cp. 1 CP, art. 252 PPF. Quale atto di assistenza tra cantoni, la
consegna d'un arrestato all'autorità d'un altro cantone è fatta gratuitamente.

Aus dem Tatbestand:
Kles hat unter anderem in den Kantonen Solothurn und Zürich strafbare
Handlungen begangen. Der Untersuchungsrichter von Balsthal (Solothurn) war der
Ansicht, die zürcherischen Behörden seien zuständig, den Beschuldigten zu
verfolgen und zu beurteilen. Er überwies die Akten der Bezirksanwaltschaft
Zürich und liess ihr den Verhafteten am 11. November 1944 zuführen. Die
Bezirksanwaltschaft lehnte die Zuständigkeit ab und wies Kles nach Balsthal
zurück. Mit dem Gesuch an die Anklagekammer des Bundesgerichts um Bestimmung
des Gerichtsbestandes verband der Untersuchungsrichter von Balsthal das
Begehren, der Kanton Zürich sei zu verhalten, dem Kanton Solothurn die
Transportkosten von Fr. 18.- für die Führung des Kles zu ersetzen.
Aus den Erwägungen:
Ob die Zuführung des Kles an die Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. November
1944 ein Akt der Rechtshülfe war, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies
zutraf, können die solothurnischen Behörden von der

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zürcherischen auf Grund des Bundesrechts nicht Ersatz der Kosten verlangen.
Die Rechtshülfe ist grundsätzlich unentgeltlich zu leisten. Nur die Auslagen
für wissenschaftliche oder technische Gutachten sind durch die ersuchende
Behörde zu ersetzen (Art. 354 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 354 [1]  
  1.   Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
  2.   Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a.   das Bundesamt für Polizei;
b.   das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c.   das Bundesamt für Justiz;
d.   das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [2];
e.   die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f.   der Nachrichtendienst des Bundes;
g.   die Polizeibehörden der Kantone;
h.   die kantonalen Migrationsbehörden. [3]
  3.   Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [4] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [5], des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [6] und des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [7].
  4.   Die Daten dürfen verwendet werden:
a.   bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 [8]; oder
b. [9]   bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. [10]
  5.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone. [11]
  6.   Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen. [12]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
[2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.
[3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[4] SR 361
[5] SR 142.31
[6] SR 142.20
[7] SR 631.0
[8] SR 363
[9] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).
[10] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[11] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[12] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
StGB). Die weitergehende Bestimmung des
Art. 252 Abs. 2 BStrP, wonach auch die Verpflegung von Untersuchungsgefangenen
zu vergüten war, ist durch Art. 254 Abs. 1
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 254  
  1.   Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB aufgehoben worden (BGE 69 IV
233
).
Vgl. auch Nr. 39. - Voir aussi no 39.
70 IV 191 01. Januar 1944 27. November 1944 Bundesgericht 70 IV 191 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Gegenstand Art. 354 Abs. 1 StGB, Art. 252 BStrP. Die Zuführung von Verhafteten als Akt der Rechtshülfe unter...

Gesetzesregister
StGB 254
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 254  
  1.   Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
  2.   Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB 354
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937

Art. 354 [1]  
  1.   Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
  2.   Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:
a.   das Bundesamt für Polizei;
b.   das Staatssekretariat für Migration (SEM);
c.   das Bundesamt für Justiz;
d.   das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [2];
e.   die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;
f.   der Nachrichtendienst des Bundes;
g.   die Polizeibehörden der Kantone;
h.   die kantonalen Migrationsbehörden. [3]
  3.   Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 [4] über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [5], des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [6] und des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [7].
  4.   Die Daten dürfen verwendet werden:
a.   bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16-19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 [8]; oder
b. [9]   bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. [10]
  5.   Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone. [11]
  6.   Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen. [12]
 
[1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
[2] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.
[3] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[4] SR 361
[5] SR 142.31
[6] SR 142.20
[7] SR 631.0
[8] SR 363
[9] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).
[10] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[11] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
[12] Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2021 365; 2022 638; BBl 2020 3465).
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