BGE 79 III 114
26. Entscheid vom 4. März 1953 i. S. Burri und Keller.
Regeste:
Aufhebung des Zuschlages von Interimsscheinen über Namenaktien, die nur zu 40%
liberiert sind, wegen Grundlageneigentums des Ersteigerers. Unter welchen
Voraussetzungen dürfen solche Aktien versteigert werden? Pflicht zur
Aufklärung des Gantpublikums.
Art. 136bis SchKG, 24 Abs. 1 Ziff. 4 und 686-688 OR.
Annulation de l'adjudication de certificats intérimaires d'actions
nominatives, libérés à concurrence de 40% pour cause d'erreur essentielle de
l'adjudicataire. A quelles conditions de telles actions peuvent-elles faire
l'objet d'une vente aux enchères? Devoir de renseigner les personnes qui
assistent aux enchères.
Art. 136bis LP, 24 al. 1 ch. 4 et 686 à 688 CO.
Annullamento dell'aggiudicazione di certificati provvisori di azioni
nominative, liberate in ragione del 40%, a motivo d'un errore essenziale del
deliberatario. A quali condizioni tali azioni possono essere vendute all'asta?
Obbligo d'informare le persone die assistono all'asta.
Art. 136bis LEF, 24 cp. 1 cifra 4 e 686 a 688 CO.
A. - Karl Bründler in Zürich, dessen Hinterlassenschaft durch das Konkursamt
Unterstrass-Zürich liquidiert wird, war einziger Aktionär der Fundus A. G.,
nachmals A. G.
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für Grundbesitz, heute Interra A. G. mit einem Aktienkapital von Fr. 50000.-.
Über die 100 Namenaktien zu Fr. 500.- bestehen insgesamt drei Interimsscheine,
und zwar je zwei über die Aktien Nr. 1-4 und einer über die Aktien Nr. 5-100.
Nur jene vier Nummern sind voll liberiert, die letztem 96 Stück dagegen nur zu
40%, so dass noch Fr. 28800.- einzuzahlen bleiben. Demgemäss tragen die beiden
Interimsscheine je zwei Liberationsvermerke, einen vom 24. Januar 1947 über
40% und einen vom 13. Februar 1947 über "restliche 60%", während der dritte
Interimsschein nur den ersten Vermerk trägt.
B. - Am 30. Mai 1952 brachte das Konkursamt laut Auskündung vom 24. Mai
(erscheinen im Tagblatt der Stadt Zürich vom 28. und 30. Mai) aus der
Konkursmasse der Hinterlassenschaft Bründler auf die Steigerung: "3
Interimsscheine über zusammen 100 Aktien à je nom. Fr. 500.-". In der
Auskündigung war bemerkt, die Steigerungsbedingungen wie auch die
Interimsscheine lägen auf dem Amte zur Einsicht auf. An der Steigerung verlas
deren Leiter die Interimsscheine vor dem Aufruf. Nachdem zuerst kein Angebot
erfolgt war, bot der Rekurrent Burri für sich und Keller, mit dem er eine
einfache Gesellschaft bildet, einen Franken. Mangels anderer Angebote erhielt
er die drei Interimsscheine für den gebotenen Preis zugeschlagen.
C. - Am Vormittag des folgenden Tages aber, nach Erhalt der drei mit der
Zessionserklärung des Konkursamtes versehenen Interimsscheine, ersuchte Burri,
auch namens des Miterwerbers Keller, das Konkursamt um Aufhebung des
Zuschlages. Er berief sich auf Irrtum und erklärte, Aktien mit
Einzahlungspflicht habe er nicht übernehmen wollen.
D. - Da das Konkursamt sich weigerte, auf den Zuschlag zurückzukommen, führten
die beiden Ersteigerer Beschwerde mit entsprechendem Antrag.
E. - In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, halten die Beschwerdeführer
mit vorliegendem Rekurs
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gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 6. Februar 1953 an der
Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Der Zuschlag an der Zwangsversteigerung kann, auch aus zivilrechtlichen
Gründen, nur auf dem Beschwerdewege angefochten werden. Das ist für die
Versteigerung von Grundstücken ausdrücklich bestimmt (Art. 136 bis SchKG) und
gilt ebenso bei Versteigerung von Fahrnis (BGE 54 III 297, 73 III 141). Der
angefochtene Entscheid prüft daher mit Recht ausser den gegen das
Verwertungsverfahren erhobenen Rügen auch die von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Willensmängel.
2.- Bei der Verwertung nicht voll liberierter Aktien geht die restliche
Einzahlungspflicht von Gesetzes wegen auf den Erwerber der Aktien über (vgl.
Art. 687
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 687 - 1 Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist. |
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1 | Der Erwerber einer nicht voll einbezahlten Namenaktie ist der Gesellschaft gegenüber zur Einzahlung verpflichtet, sobald er im Aktienbuch eingetragen ist. |
2 | Veräussert der Zeichner die Aktie, so kann er für den nicht einbezahlten Betrag belangt werden, wenn die Gesellschaft binnen zwei Jahren seit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Konkurs gerät und sein Rechtsnachfolger seines Rechtes aus der Aktie verlustig erklärt worden ist. |
3 | Der Veräusserer, der nicht Zeichner ist, wird durch die Eintragung des Erwerbers der Aktie im Aktienbuch von der Einzahlungspflicht befreit. |
4 | Solange Namenaktien nicht voll einbezahlt sind, ist auf jedem Titel der auf den Nennwert einbezahlte Betrag anzugeben. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 688 - 1 Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
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1 | Auf den Inhaber lautende Interimsscheine dürfen nur für Inhaberaktien ausgegeben werden, deren Nennwert voll einbezahlt ist. Vor der Volleinzahlung ausgegebene, auf den Inhaber lautende Interimsscheine sind nichtig. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. |
2 | Werden für Inhaberaktien auf den Namen lautende Interimsscheine ausgestellt, so können sie nur nach den für die Abtretung von Forderungen geltenden Bestimmungen übertragen werden, jedoch ist die Übertragung der Gesellschaft gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr angezeigt wird. |
3 | Interimsscheine für Namenaktien müssen auf den Namen lauten. Die Übertragung solcher Interimsscheine richtet sich nach den für die Übertragung von Namenaktien geltenden Vorschriften. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 686 - 1 Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480 |
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1 | Die Gesellschaft führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.480 |
2 | Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus. |
2bis | Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stellen sicher, dass die Eigentümer oder Nutzniesser das Gesuch um Eintragung in das Aktienbuch auf elektronischem Weg stellen können.481 |
3 | Die Gesellschaft muss die Eintragung auf dem Aktientitel bescheinigen. |
4 | Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär oder als Nutzniesser, wer im Aktienbuch eingetragen ist. |
5 | Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.482 |
solcher Verwertung und das dabei zu beobachtende Verfahren sind weder im OR
noch im SchKG noch in den dieses ergänzenden Verordnungen besondere
Vorschriften zu finden. Es ist fraglich, ob Aktien, die nicht voll liberiert
sind, und deren Bruttowert nach konkursamtlicher Schätzung den einzuzahlenden
Restbetrag nicht erreicht, überhaupt auf eine Steigerung gebracht werden
dürfen, oder ob dies nicht höchstens bei deutlicher Gegenüberstellung der
beiden Zahlen geschehen darf. Im allgemeinen hat ja ein beliebiger
Steigerungsteilnehmer am Erwerb solcher Papiere auch zum geringsten Preis kein
Interesse. Soll aber nach Liebhabern geforscht werden, denen allenfalls aus
besondern Gründen trotz der überwiegenden Schuldpflicht am Erwerbe liegen mag,
so ist dazu nicht wohl eine Steigerung geeignet, bei deren Auskündung nicht
einmal der Name der betreffenden Aktiengesellschaft angegeben wird.
Im vorliegenden Falle steht freilich dahin, wie hoch
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das Konkursamt die Aktien der Interra A. G. bewertet hat (die inzwischen
ebenfalls in Konkurs geraten ist). Es mag deshalb offen bleiben, ob sich die
Art der Verwertung aus konkursrechtlichen Gründen beanstanden lasse. Wie dem
auch sei, erscheint die Anfechtung des Zuschlages durch die Rekurrenten wegen
wesentlichen Irrtums als begründet.
Es ist festgestellt, dass diese die Einzahlungspflicht nicht übernehmen
wollten und sich über die Tragweite ihres Angebotes irrten. Dem Rekurrenten
Burri war beim Verlesen der Interimsscheine durch den Steigerungsleiter
entgangen, dass der für die 96 Aktien Nr. 5-100 ausgestellte Interimsschein im
Unterschied zu den zwei andern nur einen Liberationsvermerk (für 40 %)
enthielt. Er glaubte deshalb, drei gleiche, vielleicht wertlose, aber auch
harmlose, mit keiner Einzahlungspflicht belastete Interimsscheine zu
ersteigern. Dass dieser Irrtum für seinen Willensentschluss wesentlich war,
steht ausser Zweifel. Der Sachverhalt, auf den sich der Irrtum bezog, verdient
aber auch als wesentlicher im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Diese Bestimmung enthält in erster Linie den in Art. 19 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 19 - 1 Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
|
1 | Der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgestellt werden. |
2 | Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. |
vorgesehenen Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Sache (sog. error in
substantia). Sie hat diesen Irrtumsfall auf den viel allgemeinem sog.
Grundlagenirrtum erweitert, der noch andere Sachverhalte berücksichtigt, die
je nach den Umständen als grundlegend betrachtet werden dürfen. Während aber
ausserhalb des Geschäftsinhaltes liegende Tatsachen grundsätzlich nur dann als
wesentlich in Betracht fallen, wenn auch der Vertragspartner vom irrigen
Sachverhalt ausging oder er ihm wenigstens erkennbar war, kann der Irrtum über
wesentliche Sacheigenschaften nach geltendem wie nach früheren Rechte ein
einseitiger sein (v. THUR, OR § 37 V zweitletzter Absatz). Entscheidend ist
also, ob eine Aktie mit restlicher Einzahlungspflicht (von 60%) nach den
Umständen des Geschäftsabschlusses (wie es denn auf "die Beschaffenheit der
Sache in ihrer Stellung
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beim konkreten Geschäft" ankommt, vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, N. 47 am Ende zu
Art. 24
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
ist aber zu bejahen, wenn auch vielleicht nicht allgemein, so doch eben bei
einer Konkurssteigerung, von deren Teilnehmern nicht ohne weiteres erwartet
werden darf, sie nehmen auch eine ihnen nicht bekannt gewordene
Einzahlungspflicht einfach mit in Kauf.
Übrigens liess es der Steigerungsleiter an der nach den Umständen gebotenen
Pflicht zur Aufklärung des Gantpublikums fehlen. Wie aus der Vernehmlassung
des Konkursamtes zur Beschwerde hervorgeht, begnügte er sich damit, an der
Steigerung die Interimsscheine zu verlesen. Er machte die Anwesenden also
nicht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass 96 Aktien nur zu 40 O/O liberiert
seien (und der Erwerber eine Einzahlungspflicht von Fr. 28,800.- zu übernehmen
habe). Dazu hätte Veranlassung bestanden, da nicht vorausgesetzt werden
durfte, jeder Gantteilnehmer habe die Interimsscheine zuvor eingesehen und
sich von der besondern Art des dritten dieser Scheine ein genaues Bild
gemacht, oder dies sei beim blossen Verlesen des Textes geschehen. Es handelt
sich dabei nicht um eine dem Gantleiter nicht zuzumutende Rechtsbelehrung,
sondern um die Darlegung von Tatsachen, die für den Entschluss zum Erwerb
offenkundig wesentlich sein konnten. Insbesondere durfte der Gantleiter beim
Rekurrenten Burri keine nähere Kenntnis der Verhältnisse voraussetzen. Er
konnte nicht wissen, ob der Bieter schon durch die Steigerungsankündigung für
die Interimsscheine interessiert worden war, oder ob ihn erst der Umstand zu
einem Angebot ermunterte, dass sich sonst kein Bieter fand. Jedenfalls musste
es ihn stutzig machen, dass überhaupt jemand es wagte, diese drei
Interimsscheine zu erwerben. Er musste bei der gegebenen Sachlage mit einem
Irrtum, wie er beim Rekurrenten Burri vorlag, rechnen, so dass auch deshalb,
weil der Irrtum dem Vertragsgegner erkennbar war, die
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Annahme eines unter Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
|
1 | Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher: |
1 | wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat; |
2 | wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat; |
3 | wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war; |
4 | wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. |
2 | Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich. |
3 | Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen. |
Treu und Glauben gerechtfertigt ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Steigerungszuschlag aufgehoben.