S. 139 / Nr. 35 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 73 III 139

35. Entscheid vom 14. November 1947 i.S Feierabend


Seite: 139
Regeste:
Die Steigerung ist jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten die zu versteigernde
Sache (Liegenschaft oder Fahrnis) gepfändet ist, besonders anzuzeigen (Art.
125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG, Art. 30 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
VZG).
Beschwerde des nicht gehörig benachrichtigten Gläubigers (Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
SchKG).
Die Aufhebung des Zuschlags ist abzulehnen, wenn die versteigerte Sache
inzwischen an einen Dritten veräussert worden ist und die eigenen Ausführungen
des Beschwerdeführers zeigen, dass er die Eigentumsansprache des Dritten nicht
mit stichhaltigen Gründen zu bestreiten vermag.
L'office est tenu d'aviser spécialement du lieu, du jour et de l'heure de
l'enchère tous les créanciers au profit desquels les biens à réaliser (meubles
ou immeubles) ont été saisis (art. 125 al. 3 LP, 30 al. 2 ORI).
Plainte du créancier qui n'a pas été correctement avisé (art. 136bis LP).
L'annulation de l'enchère doit être refusée si la chose a été revendue depuis
lors à un tiers et s'il ressort des allégations mêmes du plaignant quo ce
dernier n'a pas de motifs valables à faire valoir pour contester la propriété
du tiers.
L'ufficio è tenuto ad avvisare specialmente tutti i creditori, pei quali i
beni da realizzare (mobili o immobili) sono stati pignorati, circa il luogo,
il giorno e l'ora del pignoramento (art. 125 cp. 3 LEF, 30 cp. 2 RRF).
Reclamo del creditore che non è stato correttamente avvisato (art. 136bis
LEF).
L'annullamento dev'essere negato se la cosa è stata nel frattempo rivenduta ad
un terzo e se risulta dalle stesse allegazioni del reclamante ch'egli non ha
validi motivi da far valere per contestare la proprietà del terzo.

Am 11. Juli 1947 versteigerte das Betreibungsamt Rapperswil im Auftrage des
Betreibungsamtes Zürich 9 die in der Werkstatt der Firma Th. Schulthess & Co.
in Rapperswil stehende Stanzmaschine, die zugunsten zweier Gruppen von
Gläubigern des René Labhardt gepfändet worden war. Liselotte Rothenfluh, der
die auf Fr. 5000.­ geschätzte Maschine für Fr. 1450.­ zugeschlagen wurde,
verkaufte sie am 15. Juli 1947 für Fr. 4400.­ an Hans Frey, der sie gleichen
Tages an Th. Schulthess & Co. vermietete.
Der Rekurrent, der sich als Gläubiger der zweiten Gruppe bezeichnet und von
der auf Begehren der Gläubiger

Seite: 140
der ersten Gruppe durchgeführten Verwertung erst am 16./17. Juli 1947 erfahren
haben will, führte am 95. Juli 1947 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die
Steigerung vom 11. Juli 1947 aufzuheben und eine neue anzuordnen, da ihm
entgegen Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG keine Steigerungsanzeige zugestellt worden sei.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere mangels
«Passivlegitimation» des Betreibungsamtes Rapperswil, die obere mit der
Begründung, eine allfällige Aufhebung des Steigerungszuschlages könnte
angesichts des Weiterverkaufs der Maschine, den ungültig zu erklären die
Aufsichtsbehörden «schon formell» nicht in der Lage seien, «keine praktischen
Wirkungen mehr entfalten und jedenfalls nicht dazu führen, die Stanzmaschine
auf eine neue Steigerung zu bringen».
Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Beschwerdeantrag. Das
Betreibungsamt Zürich 9 hat die ihm gebotene Gelegenheit, sich zum Rekurse zu
äussern, nicht benutzt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1. ­ Die Beschwerde ist am richtigen Ort geführt worden, selbst wenn allein
das Betreibungsamt Zürich 9 dafür verantwortlich sein sollte, dass dem
Rekurrenten eine Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist; denn auf
jeden Fall könnte nur die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Rapperswil
den von diesem erteilten Steigerungszuschlag aufheben.
2. ­ Aus Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes
gefolgert, dass jeden? Gläubiger, zu dessen Gunsten die zu versteigernde Sache
gepfändet ist, eine besondere Steigerungsanzeige zuzustellen sei (BGE 40 III
20
). Für die Liegenschaftensteigerung wird dies heute durch Art. 30 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
VZG
ausdrücklich vorgeschrieben. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf
die Verwertung von Fahrnis drängt sich auf,

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da auch hier alle pfändenden Gläubiger ein Interesse daran haben, sich an der
Steigerung beteiligen ZU können.
Der Gläubiger, der die ihm gebührende Steigerungsanzeige nicht erhalten hat,
und von dem nicht feststellt, dass er auf andere Weise rechtzeitig und
zuverlässig über die bevorstehende Steigerung unterrichtet wurde, ist
berechtigt, binnen 10 Tagen, nachdem er von der durchgeführten Steigerung
Kenntnis erhalten hat, auf dem Beschwerdewege die Aufhebung des Zuschlags zu
verlangen (vgl. BGE 39 I 465 ff. = Sep. Ausg. 16 S. 167 ff. und die gemäss BGE
54 III 297 auch auf die Fahrnissteigerung anwendbare Vorschrift des Art.
136bis
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
SchKG), sofern wenigstens seit der Verwertung nicht mehr als ein Jahr
verstrichen ist (BGE 73 III 26). Dieses Recht steht dem nicht benachrichtigten
Gläubiger grundsätzlich auch dann zu, wenn der Ersteigerer den versteigerten
Gegenstand inzwischen an einen Dritten veräussert hat. In derartigen Fällen
genügt die Aufhebung des Zuschlages jedoch nicht, um einer neuen Steigerung
den Weg zu bereiten. Eine solche kann hier vielmehr nur angeordnet werden,
wenn es dem Gläubiger ausserdem gelingt, im Widerspruchsverfahren, das nach
der Aufhebung des Zuschlags einzuleiten ist, die Eigentumsansprache des
Dritten zu beseitigen. Er muss also dartun können, dass der Kaufs ertrag
zwischen dem Ersteigerer und dem Dritten aus irgendeinem Grunde ungültig ist,
oder dass der nach Art. 714 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
ZGB erforderliche Besitzesübergang nicht
stattgefunden hat, oder dass der Dritte wusste oder bei gehöriger
Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass der Zuschlag an den Ersteigerer
anfechtbar und dieser daher nicht verfügungsberechtigt war. Zeigen die eigenen
Ausführungen des Gläubigers, dass er die Ansprache des Dritten nicht mit
stichhaltigen Gründen zu bestreiten vermag, so ist die Aufhebung des
Zuschlages als zwecklos abzulehnen.
Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent (der gemäss Art. 79 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
OG zu neuen
Vorbringen über die ihm erst durch den Entscheid der Vorinstanz bekannt
gewordene

Seite: 142
Weiterveräusserung an Frey berechtigt war), in seinem Rekurse nicht geltend
gemacht, dass ihm Einwendungen gegen den Eigentumserwerb des Dritten (Frey) zu
Gebote stehen, obwohl der angefochtene Entscheid ihn darauf hingewiesen hatte,
dass der Weiterverkauf der von ihm verlangten Steigerung entgegenstehe. Daraus
darf geschlossen werden, dass er gegen jenen Erwerb nichts Stichhaltiges
einzuwenden weiss. Das Beschwerdebegehren ist deshalb abzulehnen, ohne dass
noch abzuklären wäre, ob der Rekurrent wirklich pfändender Gläubiger sei, und
ob er sich rechtzeitig beschwert habe.
Dem Rekurrenten bleibt nur noch der Weg der Schadenersatzklage offen (Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.

SchKG).
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 73 III 139
Datum : 01. Januar 1947
Publiziert : 14. November 1947
Quelle : Bundesgericht
Status : 73 III 139
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Steigerung ist jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten die zu versteigernde Sache (Liegenschaft oder...


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
136 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
136bis
VZG: 30
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 30 - 1 Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
1    Die Spezialanzeigen (Art. 139 SchKG) sind sofort mit der Bekanntmachung der Steigerung zu versenden. Ist in der Bekanntmachung der Schätzungswert des Grundstücks angegeben, so gilt die Zustellung dieser Spezialanzeige zugleich als Mitteilung nach Artikel 140 Absatz 3 SchKG.55
2    Solche Anzeigen sind jedem Gläubiger, dem das Grundstück als Pfand haftet oder für den es gepfändet ist, den im Gläubigerregister des Grundbuches eingetragenen Pfandgläubigern und Nutzniessern an Grundpfandforderungen, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen denjenigen Personen zuzustellen, denen ein sonstiges, im Grundbuch eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem Grundstück zusteht. Soweit nach dem Auszug aus dem Grundbuch für Grundpfandgläubiger Vertreter bestellt sind (Art. 860, 875, 877 ZGB56 ), ist die Anzeige diesen zuzustellen.57
3    In den Spezialanzeigen an die Pfandgläubiger ist diesen mitzuteilen, ob ein Pfändungsgläubiger oder ein vorhergehender oder nachgehender Pfandgläubiger die Verwertung verlangt habe.
4    Spezialanzeigen sind auch den Inhabern gesetzlicher Vorkaufsrechte im Sinne von Artikel 682 Absätze 1 und 2 ZGB58 zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist ihnen mitzuteilen, dass und auf welche Weise sie ihr Recht bei der Steigerung ausüben können (Art. 60a hiernach).59
ZGB: 714
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
1    Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2    Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.
BGE Register
39-I-465 • 40-III-18 • 54-III-294 • 73-III-139 • 73-III-23
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • ersteigerer • bundesgericht • tag • eigentumserwerb • grundstück • einsprache • begründung des entscheids • wissen • wille • richtigkeit • vorinstanz • einwendung • kenntnis • schuldbetreibungs- und konkursrecht • biene