18 Entscheidungen der Sehnldhelreibungs-

Gläubigerversammlung und rechts-kräftiger Erledigung des
Kollokationsverfahrens über die an denselben geltend gemachten Pfandrechte
zuzuwarten.

4. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. S. Baugenossenschaft Eigenheim.

Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG: Jedem Gläubiger, für dessen Betreihung die zu
versteigernde Sache als Pfandoder Pfàndungsgegenstand haftet, ist eine
besondere St eigerungsanzeige zuzustellen.Art. 144 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG: Die
Kosten für Steigerungsanzeigen, die unrichtigerweise an Pfändungsgläubiger
gesandt wurden, denen keine Pfändungsrechte an den versteigerten Sachen
zustanden, dürfen nicht aus deren Erlös gedeckt werden.

A. Die Rekurrentin, die Baugenossenschaft Eigenheim in Neuallschwil,
führte gegen Hans Meissen-Meyerhofer in Neuallsehwil für eine
Mietzinsforderung auf Grund einer am 7. und 9. Mai 1913 vom
Betreibungsamt Binningen aufgenommenen Retentionsurkunde die Betreibung
durch. Auf Verlangen der Rekurrentin wurden in dieser Betreibung N°
6630 die .retinierten Gegenstände am 1. August 1913 für 279 Fr. 30
Cts. versteigert. Vor und nach der Aufnahme der Retentionsurkunde waren
in andern Betreibungen gegen denselben Schuldner Pfändungen, zum Teil
auf die gleichen, in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände
vollzogen werden. Am 4. November 1913 stellte das Betreibungsamt
Kollokationsplan und Verteilungsliste auf. Es berechnete dabei den
Gesamterlös aus sämtlichen Betreibungen und zog davon u. a. die Kosten
von Steigerungsanzeigen an Pfändungsgläubiger vom 25. und 26. Juli
im Betrage von 39 Fr., sowie die Kosten der den Pfändungsgläubigern
gesandten Kollokationsanzeigen und Verlustscheine ab. Den nach dem
Kostenabzug bleibenden Restbetrag von 135 Fr. 35 Cts. wies es der
Rekurrentin zu. Von deren

!und Konkurskammer. N° & 19

Forderung wäre demnach ein Betrag von 380 Fr. 70 Cts. ungedeekt
geblieben. '

B. Gegen diese Verteilung erhob die Rekurrentin l3eschwerde mit dem
Begehren, die Verteilungsliste sei m dem Sinne abzuändern, dass ihre
Forderung von 234 Fr. 80 Cts. vollständige Deckung erhalte. Sie machte
folgendes geltend : Der Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 sei ihr
zuzuteilen, soweit er nicht zur Dekkung der Verwertungskosten verwendet
werden müsse. Es sei unzulässig, aus dem Ganterlös vorab die Kosten von
Steigerungsanzeigen, Kollokationsauszügen und Verlustscheinen für die
Pfändungsgläubiger zu decken. Das Betreibungsamt habe unrichtig gehandelt,
indem es die Steigerung vom 1. August 1913 den Pfändungsgläubigem
angezeigt habe, da eine solche Anzeige nicht vorgeschrieben sei, abgesehen
davon, dass die retinierten Gegenstände zum Teil nicht gepfändet worden,
zum Teil nachträglich infolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder
aus der Pfändung gefallen seien.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde
durch Entscheid vom 30. Dezember 1913 teilweise gut und wies das
Betreibungsamt an, den Kollokationsplan im Sinne der Erwägungen abzuändem.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Wie die Rekurrentin
ansführe, dürften vom Ganterlös vom 1. August 1913 nur diejenigen
Kosten abgezogen werden, die mit ihrer Betreibung und Verwertung im
Zusammenhang stünden. Hiezu gehörten aber auch die Auslagen für die
Steigerungsanzeigen vom 22. und 27. Juli (richtig 25. und 26. Juli)
1913 im Betrage von 39 Fr. Dagegen seien andere, vor der Aufnahme der
Retentionsurkunde entstandenen oder sonst nicht durch die Betreihung N°
6630 verursachten Kosten, wie diejenigen von Kollokationsauszügen und
Verlustscheinen für die. Pfändungsgläubiger, vom Ganterlös vom 1. August
1913 nicht abzuziehen.

Zi} Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht
weitergezogen mit dem Begehren, es sei zu erkennen, dass auch die Kosten
der steigerungsanzeigen vom 22. und 27. (25. und 26.) Juli 1913 vom
Steigerungserlöse nicht abgezogen werden dürften. Zur Begründung führt
sie folgendes aus : Das Betreibungsamt sei nicht verpflichtet gewesen,
den Pfändungsgläubigern von der Verwertung, dies die Rekurrentin verlangt
habe, Kenntnis zu geben. In der Retentionsurkunde seien eine ganze
Reihe von Gegenständen verzeichnet, die vorher nicht gepfändet werden
oder die nachher infolge der Erhebung von Drittansprüchen wieder aus der
Pfändung gefallen seien. Zudem schreibe das Betreibungsgesetz nicht vor,
dass, wenn ein Piandgläubiger in einer Betreibung auf Pfandverwertung das
Verfwertungsbegehren stelle, die Pfändungsgläubiger hievon benachrichtigt
werden müssten.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Indem Art. 125 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
SchKG bestimmt, dass dem Gläubiger die Steigerung
besonders angezeigt werden müsse, Will er keineswegs sagen, dass nur
der Gläubiger, der die Verwertung verlangt habe, von der Steigerung
besonders zu benachrichtigen sei. Vielmehr hat die genannte Vorschrift,
gerade wie die analogen Bestimmungen der Art. 139
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
und 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG, den Sinn,
dass jedem Gläubiger, für dessen Betreibung die zu versteigernde Sache
als Pfandoder Pfändungsgegenstand ein Verwertungsobjekt bildet, eine
besondere Steigerungsanzeige zuzustellen sei (vgl. JAEGER, Komm. Art.
125 N. 7, 139 N. 1); denn eine für mehrere Betreibungen verhaftete Sache
wird für alle betreibenden Gläubiger,

nicht bloss für denjenigen, der die Verwertung verlangt ss

hat, verwertet und die besondere Steigerungsanzeige hat gerade auch den
Zweck, die Gläubiger, die an der Ver-und Konkurskammer. N° 4. 21

wertung beteiligt sind, nachdrücklich auf die Steigerung aufmerksam
zu machen, da alle diese Gläubiger ein Interesse daran haben, dabei
ihre Rechte zu wahren, sei es, indem sie sich selbst an der Steigerung
beteiligen oder Dritte zur Beteiligung auffordern, sei es, indem sie
die Vorbereitung zur Steigerung und den Steigerungsvorgang überwachen
und rechtzeitig prüfen, ob Veranlassung zu einer Beschwerde VOriiege.

Dagegen ist es selbstverständlieh, dass nur solchen betreibenden
Gläubigern, denen die zu versteigernden Gegenstände als Pfandoder
Piändungsobjekte wirklich verhaftet sind, besondere Steigerungsanzeigen
zugestellt werden miissen. Pfändungsgläubigern, die keine Pfändungsrechte
an den retinierten Gegenständen haben, hatte das Betreibungsamt Binningen
somit die Steigerung nicht besonders anzuzeigen. Wenn es dies trotzdem
getan hat, so dürfen deren Kosten nicht zu Ungunsten der Rekurrentin
aus dem Erlös der Steigerung vom 1. August 1913 gedeckt werden. Nun
hat die Rekurrentin schon im kantonalen Besehwerdeverfahren die
Behauptung aufgestellt, das Betreibungsamt habe auch solchen Gläubigern
Steigerungsanzeigen zugesandt, für die die retinierten Gegenstände
nicht oder nicht mehr gepfändet seien. Hierüber hätte die Vorinstanz
ein Beweisverfahren durchführen sollen. Da sie dies nicht getan hat,
so ist die Sache, soweit sie noch streitig ist, an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit. sie die danach nötigen Feststellungen vornehme
und sodann im Sinne der angegebenen Rechtsauitassung neu entscheide.

Demnach {hat sidie Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid
der Vorinstanz, soweit er die Beschwerde der Rekurrentin gegen
den vom Betreibungsamt Binningen gemachten Abzug von 39 Fr. für
Steigerungsanzeigen

22 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

vom Verwertungserlös in der Betreibung N° 6630 abweist, aufgehoben und
die Sache in dieser Beziehung zu neuer Behandlung im Sinne der Motive
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

-5. Entscheid vom 28. Januar 1914 i. S. Erbschaft Kramer und Genossen.

Rechtliche Natur der Abtretung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG und der von der
KonkurSVerwaltung auszustellenden Abtre--

ss tungsurkunde. Wird der Anspruch, von demjenigen, gegen .den er sich
richtet, nachträglich anerkannt, bevor die Abtretungsurkunde ausgehändigt
werden ist, so kann die Abtretung nicht mehr verlangt werden, sondern
fällt der Anspruch in die Masse. '

A. Johann Kunz-Sahli in Biimpliz hatte im Frühjahr 1912 auf einem
von Sägereibesitzer F. Messerli in Betlehem gemieteten Platze ebenda
zwei Werkhütten erstellt und darin eine mechanische Bauschreinerei
eingerichtet. Im Juli 1912 nahm er auf Bürgschaft des erwähnten
F. Messerli sowie dreier weiterer Garanten G. Messerli, Niklaus Marthaler
und Christian Baumann bei der bernischen Kantonalbank ein Darlehen von
10,000 Fr. auf und trat dafür durch Kaufvertrag vom 13. Juli 1912
die fraglichen Werkhiitten sowie die darin befindlichen Maschinen,
Materialien und Werkzeuge den Genannten zu Eigentum ab. Doch sollten
die abgetretenen Objekte laut Vertrag ihm auch weiterhin als Mieter
zum Gebrauch überlassen werden. Kurz vor dem 13. Mai 1913 gab dann
aber Kunz die Schlüssel zu den Hütten an den Verpächter des Platzes und
Mitkäufer F. Messerli ab. Am genannten Tage wurde über ihn der Konkurs
eröffnet. An der zweiten Gläubigersverammlung vom 4. Oktober 1913 wurde
von verschiedenen Seiten an die drei anwesenden Käufer Gebrüder Messerli
und Baumann das Ansinnen gestellt, sie möchten auf ihre Eigentumsan-und
Konkurskarnmer. N° 5. 25

sprache an den im Vertrag vom 13. Juli 1912 aufgeführten Gegenständen
verzichten und diese der Masse freigeben. Alle drei lehnten dies
jedoch entschieden ab. Mit Rücksicht auf den geringen Massenbestand,
der zur Deckung der Prozesskosten nicht ausgereicht hätte, beschloss die
Versammlung, den Prozess gegen Messerli und Konsorten nicht aufzunehmen
und die bezüglichen Rechte nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG den eventuell sich
meldenden Gläubigern abzutreten. Zur Stellung solcher Abtretungsbegehren
war bereits in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung eine
Präklusivfrist von zehn Tagen, berechnet von der Abhaltung der Versammlung
an, angesetzt worden. Vor Ablauf dieser Frist verlangten darauf neun
Gläubiger, worunter die heutigen Rekurrenten Erbschaft Mathias Kramer,
Hektor Etter, L. Walt, A. Liechti und Ryter & Morand die Abtretung.

Inzwischen waren aber drei der Käufer F. und G. Messerli und Marthaler auf
dem Konkursamt erschienen, um die Angelegenheit nochmals zu besprechen,
und: hatten sich dabei geneigt gezeigt, z u G u n s t e n d e r si M a s
s e auf ihre Rechte aus dem Vertrage vom 13. Juli 1912 zu verzichten. Am
15. Oktober 1913 gaben sie dann tatsächlich durch ihren Anwalt schriftlich
eine dahingehende definitive Erklärung ab und stellten die im Besitze
des F. Messerli befindlichen Schlüssel dem Konkursamt zur Verfügung. Das
Konkursamt Bern-Land versuchte darauf, den vierten Vindikanten Baumann
zu einer gleichen Erklärung zu bewegen ; dieser wollte indessen darauf
nicht eintreten. Infolgedessen setzte ihm das Amt am 13. November
1913 unter Berufung auf Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG eine Frist von zehn Tagen an,
um gegen die Masse Klage auf Anerkennung seiner Ansprache zu erheben,
unter Androhung der Verwirkung. Zugleich richtete es an die Gläubiger,
welche die Abtretung verlangt hatten, nachstehende Mitteilung :

Sie haben nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG im Konkursverfahren des Johann Kunz
Abtretung des Antechtungsanspruches
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 18
Datum : 28. Januar 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 18
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 18 Entscheidungen der Sehnldhelreibungs- Gläubigerversammlung und rechts-kräftiger


Gesetzesregister
SchKG: 125 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 125 - 1 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten.
3    Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit.249
139 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 139 - Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger, dem Schuldner, einem allfälligen dritten Eigentümer des Grundstücks und allen im Grundbuch eingetragenen Beteiligten ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu, wenn sie einen bekannten Wohnsitz oder einen Vertreter haben.
140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
144 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 144 - 1 Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
1    Die Verteilung findet statt, sobald alle in einer Pfändung enthaltenen Vermögensstücke verwertet sind.
2    Es können schon vorher Abschlagsverteilungen vorgenommen werden.
3    Aus dem Erlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung, die Verteilung und gegebenenfalls die Beschaffung eines Ersatzgegenstandes (Art. 92 Abs. 3) bezahlt.281
4    Der Reinerlös wird den beteiligten Gläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten (Art. 68), ausgerichtet.282
5    Die auf Forderungen mit provisorischer Pfändung entfallenden Beträge werden einstweilen bei der Depositenanstalt hinterlegt.
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • vorinstanz • konkursamt • tag • verlustschein • mass • frist • kollokationsplan • wiese • deckung • stelle • richtigkeit • einladung • kommunikation • entscheid • begründung des entscheids • angabe • kantonales rechtsmittel • werkzeug • eigentum
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