S. 345 / Nr. 59 Familienrecht (d)

BGE 79 II 345

59. Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Dezember 1953 i. S. Bastos de Barros
gegen Bossard und deren Kind.

Regeste:
Gerichtsstand der Vaterschaftsklage auf Vemögensleistungen.
Auch gegen einen im Auslande wohnenden Ausländer ist die Klage am
schweizerischen Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt entsprechend
Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB wenigstens dann zulässig, wenn die Mutter Schweizerin ist und
schon zur Zeit der intimen Beziehungen in der Schweiz Wohnsitz hatte. In
welchem Lande diese Beziehungen stattfanden, ist dafür ohne Belang.
For de l'action en paternité tendant à des prestations pécuniaires.
Même lorsqu'elle est dirigée contre un étranger domicilié à l'étranger,
l'action peut être portée, selon l'art. 312 CC, devant le juge du domicile que
la partie demanderesse avait en Suisse au moment de la naissance, tout au
moins lorsque la mère est de nationalité suisse et était déjà domiciliée en
Suisse lors des relations intimes. Peu importe à cet égard la question de
savoir dans quel pays ces relations ont eu lieu.
Foro dell'azione di paternità per ottenere prestazioni pecuniarie.
Anche quando è diretta contro uno straniero domiciliato all'estero, l'azione
può essere proposta, secondo l'art. 312 CC, davanti al

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giudice del domicilio che la parte attrice aveva in Isvizzera al momento della
nascita dell'infante, almeno quando la madre è di nazionalità svizzera o era
già domiciliata in Isvizzera al tempo delle relazioni intime. Nulla importa in
quale paese queste relazioni intime hanno avuto luogo.

A. - Die vorliegende Vaterschaftsklage richtet sich gegen einen Portugiesen,
der seinen Wohnsitz stets in Portugal hatte und noch hat. Die Mutter ist eine
Schweizerin, deren Wohnsitz sich schon zur Zeit der intimen Beziehungen mit
dem Beklagten in Uster befand. Dort wohnte sie auch zur Zeit der Geburt und
wohnt sie heute noch. Der Geschlechtsverkehr, dem das in Uster geborene Kind
entstammen soll, fand in Portugal statt, wohin sich die dann Mutter gewordene
Klägerin begeben hatte.
B. - Mutter und Kind verlangten mit der in Uster angehobenen Klage
Vermögensleistungen im Sinne von Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
und 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB. Der Beklagte erhob die
Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, jedoch in beiden kantonalen Instanzen
ohne Erfolg. Mit vorliegender Berufung gegen den Entscheid des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 11. Juli 1953 hält der Beklagte an der Einrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der angefochtene selbständige Gerichtsstandsentscheid unterliegt der
Berufung nach Art. 49
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
OG. Auch der erforderliche Streitwert ist erreicht.
2.- Die Vaterschaftsklage ist nach Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB beim Richter am
Schweizerischen Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt oder am
Wohnsitz des Beklagten zur Zeit der Klage anzubringen. im vorliegenden Falle
hatten Mutter und Kind (vgl. BGE 61 II 146, 67 II 82) ihren Wohnsitz zur Zeit
der Geburt in Uster. Damit war nach Ansicht der Vorinstanzen das dortige
Gericht ohne weiteres zuständig, ganz ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die
Staatsangehörigkeit des Beklagten. Dieser sieht dagegen in Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB in
erster Linie eine internschweizerische Gerichtsstandsnorm, die nicht
uneingeschränkte

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Anwendung gegenüber Ausländern mit Wohnsitz im Auslande finden dürfe. Es ist
ihm zuzugeben, dass die allgemeine Fassung von Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB nicht hindert,
diese Vorschrift eng auszulegen. Einer im ZGB aufgestellten Gerichtsstandsnorm
ist übrigens nicht ohne weiteres der Wille zuzuschreiben, die schweizerische
gegenüber einer ausländischen Gerichtsbarkeit abzugrenzen. Bei
Vaterschaftsklagen auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge (Art. 323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB)
gilt denn auch gegenüber Ausländern, selbst in der Schweiz wohnenden, das in
Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
/32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG aufgestellte Heimatprinzip, das die Anwendung von Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB
ausschliesst (vgl. Bundesblatt 1922 II 579). Davon abweichend untersteht aber
die Klage auf Vermögensleistungen dem Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG nicht. Überhaupt enthält das
NAG keine die Anwendung von Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB auf solche Klagen ausschliessende
Bestimmung. Geht die Klage auf Vermögensleistungen gegen einen im Auslande
wohnenden Schweizer, so ergibt sich durch Gegenschluss aus Art. 31
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 31 - 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
1    Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2    Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
3 ZGB
eindeutig, dass sie, so gut wie allenfalls im Auslande, am schweizerischen
Wohnsitze der klagenden Partei zur Zeit der Geburt angehoben werden kann. Und
ein Ausländer in der Schweiz, der sich ohnehin (nach Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
in Verbindung mit
Art. 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG) an seinem Wohnsitze muss belangen lassen, untersteht bei
derartigen Klagen ganz allgemein der schweizerischen Gerichtsbarkeit, also
auch dem Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB. Was endlich die im Auslande wohnenden Ausländer
betrifft, so ist freilich für sie dem Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG nichts zu entnehmen (vgl. BGE
77 II 120). Doch schliesst dies die Klage am (ausländischen) Wohnsitze, wo sie
nach dortigem Rechte zulässig sein mag, natürlich nicht aus. Das Fehlen einer
Regel des NAG für die im Auslande wohnenden Ausländer hindert aber auch nicht
deren Belangung in der Schweiz auf Grund des Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB, an dem danach zur
Wahl stehenden Gerichtsstand des Wohnsitzes der klagenden Partei zur Zeit der
Geburt. Wie es sich damit verhält, ist Sache der Auslegung des Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB
selbst, die sich nicht auf das NAG zu stützen braucht.

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Nun anerkennen kantonale Entscheidungen, und mit ihnen eine Reihe von Autoren,
bei Vaterschaftsklagen auf Vermögensleistungen diesen Gerichtsstand ohne
weitere Voraussetzungen und ausnahmslos, sofern nur eben ein schweizerischer
Wohnsitz der klagenden Partei zur Zeit der Geburt erwiesen ist (BlZR 12 Nr.
193 und 50 Nr. 40 SJZ 9 S. 143 Nr. 33 und 47 S. 94 Nr. 30; ZbJV 57 S. 238 SJZ
34 S. 297 und 49 S. 62: EGGER N. 3 und SILBERNAGEL N. 12 zu Art. 312; STAUFFER
N. 4 zu Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG SCHNITZER, Handbuch des Internationalen Privatrechts, 3.
Aufl., Bd. I S. 429/30; GULDENER, Das Internationale und Interkantonale
Zivilprozessrecht der Schweiz S. 57). Die vorinstanzliche Entscheidung glaubt
sich in diesem Sinne auch auf BGE 77 II 120 berufen zu können. Doch sieht
dieses Urteil in Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB zunächst nur eine internschweizerische Norm,
wonach es der klagenden Partei frei steht, statt am schweizerischen Wohnsitze
des Beklagten (zur Zeit der Klage) an ihrem eigenen schweizerischen Wohnsitz
(zur Zeit der Geburt) vorzugehen. Das Urteil bleibt dann allerdings nicht wie
gewisse Autoren bei diesem Ausgangspunkte stehen (vgl. RACHEL VUILLE. La
recherche de la paternité, Genf 1917, S. 131,2; F. L. ZWEIFEL, Du for en
matière de filiation, Lausanne 1924, S. 79/80), sondern nimmt für die Klage
gegen einen im Auslande wohnenden Ausländer eine analog dem Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB
auszufüllende Lücke des Bundesrechtes an. Erst auf diesem Wege gelangt das
erwähnte Präjudiz dazu, diesen an einen Wohnsitz der Klägerschaft anknüpfenden
Gerichtsstand auf die Klage gegen den seit den intimen Beziehungen, auf die
sich die Klage stützt, ins Ausland verzogenen Ausländer auszudehnen, und
ebenso auf einen Ausländer, der gar nie in der Schweiz gewohnt hat (vgl. auch
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 89 S. 297). An dieser
Betrachtungsweise ist festzuhalten. Infolgedessen ist hier der Gerichtsstand
in Uster gegeben. Unerheblich ist, dass im Unterschied zum Falle des
Präjudizes der Geschlechtsverkehr, dem das Kind

Seite: 349
entstammen soll, im Auslande stattgefunden hat. Der Ort der Schwängerung
spielt keine Rolle, denn es handelt sich um eine Klage aus Familienrecht,
nicht aus unerlaubter Handlung, ganz abgesehen von der Schwierigkeit, den Ort
der Schwängerung etwa bei mehrmaligem Geschlechtsverkehr dies- und jenseits
der Grenze festzustellen. Es muss das Personalstatut (Wohnsitz oder Heimat)
der beteiligten Personen massgebend sein. Ist es für das anwendbare Recht nach
schweizerischer Rechtsprechung grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten zur
Zeit der Schwängerung (BGE 77 II 115), so kommt für den Gerichtsstand eben die
in Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB getroffene Ordnung in Betracht, die sich nach dem Gesagten auf
den vorliegenden Fall ausdehnen lässt. Nicht zu prüfen ist, ob dieser doppelte
Gerichtsstand in internationalen Fällen ganz allgemein zur Geltung komme,
gleichgültig ob weder die Mutter noch der als Vater angesprochene Beklagte zur
Zeit der Schwängerung, die den Rechtsgrund der Klage bildet, mit der Schweiz
als Einwohner oder Staatsbürger verbunden war. Wie dem auch sein möge, trifft
im vorliegenden Falle, da die Mutter Schweizerin ist und schon zur Zeit ihres
Umganges mit dem Beklagten in der Schweiz wohnte, der in Anlehnung an Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.

ZGB in Anspruch genommene Gerichtsstand zu.
Dem steht nicht etwa die vom Beklagten behauptete Anwendbarkeit des
portugiesischen Rechtes für die materielle Beurteilung der Sache entgegen. Die
Vaterschaftsklage», für welche Art. 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB den Gerichtsstand ordnet, kann
freilich nur eine Klage sein, mit der Ansprüche von solcher Art geltend
gemacht werden, wie es der Vaterschaftsklage des schweizerischen Rechtes
einigermassen entspricht. Es ist aber nicht erforderlich, dass dieses Recht
als solches anwendbar sei. Der schweizerische Richter kann auch ausländischem
Recht unterstehende Vaterschaftsklagen beurteilen (vgl. BGE 53 II 90, wonach
der heimatliche Gerichtsstand des Art. 31
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 31 - 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
1    Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2    Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
3 ZGB nicht die Anwendung des
schweizerischen Rechtes nach sich zieht).

Seite: 350
Im vorliegenden Falle wird übrigens genau im Sinne von Art. 317
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
und 319
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
ZGB
geklagt.
Keine Voraussetzung des Eintretens bildet endlich die Möglichkeit, das mit der
Klage erbetene Urteil alsdann im Auslande, besonders im Heimat- und
Wohnsitzstaate des Beklagten zu vollziehen (BGE 77 II 122 oben).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 11. Juli 1953 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 345
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 10. Dezember 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 345
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Gerichtsstand der Vaterschaftsklage auf Vemögensleistungen.Auch gegen einen im Auslande wohnenden...


Gesetzesregister
EÖBV: 2 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
8 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
32
OG: 49
ZGB: 31 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 31 - 1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
1    Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2    Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
312 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
317 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 317 - Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.
319 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 319 - 1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
1    Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.
2    Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
BGE Register
53-II-89 • 61-II-145 • 67-II-80 • 77-II-113 • 77-II-118 • 77-II-122 • 79-II-345
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vaterschaftsklage • mutter • geschlechtsverkehr • wohnsitz im ausland • vorinstanz • portugal • bundesgericht • schweizerisches recht • portugiesisch • entscheid • internationales privatrecht • ausländisches recht • richterliche behörde • schweizer bürgerrecht • norm • zweifel • lausanne • streitwert • rechtsgrund
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SJZ
34 S.297 • 9 S.143