S. 113 / Nr. 18 Personenrecht (d)

BGE 79 II 113

18. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Februar 1953 i. S.
Stiftung Alan C. Harris und Else Harris geb. Treumann gegen 1. Erben der Frau
Harris, 2. den amtlichen Erbschaftsverwalter Vegezzi.


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Regeste:
1. Eine Klage für ungenannte Erben ist unzulässig (Erw. 3).
2. Der amtliche Erbschaftsverwalter (Art. 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB) ist in Angelegenheiten der
Erbschaft parteifähig. Wie weit erstreckt sich seine Handlungsbefugnis? (Erw.
4).
3. Die mit einer Stiftung zu idealen Zwecken verbundene Auflage von
Unterhaltsleistungen an den Stifter macht die Stiftung nicht ungültig. Art. 52
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
, 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
und 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
1    Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2    Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
ZGB (Erw. 6, a).
4. Bildet der Umstand, dass eine auf eigenes Begehren entmündigte Person
darauf verfiel, eine namentlich zur Sicherung ihres Unterhaltes bestimmte
Stiftung zu errichten, und die Aufhebung der Vormundschaft zu erlangen, was
sie auch erreichte, einen Grund, die Stiftung als gegen die guten Sitten
verstossend nichtig zu erklären (Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR)? (Erw. 6, b).
1. Une action intentée pour le compte d'héritiers non nommément désignés est
irrecevable (consid. 3).
2. L'administrateur officiel d'une succession (art. 554 CC) a qualité de
partie dans les affaires concernant la succession. Quelle est l'étendue de ses
attributions? (consid. 4).
3. L'obligation de fournir des aliments au fondateur, qui serait liée à une
fondation à but idéal, ne rend pas la fondation nulle. Art. 52, al. 3, 80 et
335 CC (consid. 6, lettre a).
4. Le fait qu'une personne placée sous tutelle à sa demande s'est avisée de
constituer une fondation destinée notamment à assurer son entretien, à l'effet
d'obtenir la levée de l'interdiction et qui l'a obtenue constitue-t-il une
circonstance propre à justifier l'annulation de la fondation comme contraire
aux bonnes moeurs (art. 20 CO)? (consid. 6, lettre b).
1. Un'azione promossa per conto di eredi non designati per nome è irricevibile
(consid. 3).
2. L'amministratore ufficiale d'una successione (art. 554 CC) ha qualità di
parte nelle vertenze concernenti la successione. Quale è l'estensione delle
sue attribuzioni? (consid. 4).
3. L'obbligo di fornire alimenti al fondatore a dipendenza d'una condazione
con scopo ideale non rende la fondazione nulla. Art. 52 cp. 3, 80 e 335 CC
(consid. 6, lett. a).
4. Il fatto che una persona messa sotto tutela a sua richiesta ha avuto l'idea
di costituire una fondazione destinata segnatamente

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ad assicurare il suo mantenimento per ottenere, come ha ottenuto, la revoca
della tutela, costituire un motivo di dichiarare nulla la fondazione perché
contraria ai buoni costumi (art. 20 CO)? (consid. 6, lett. b).

Aus dem Tatbestand:
A. - Die im Jahre 1868 geborene, am 30. Dezember 1949 verstorbene Frau Else
Harris geb. Treumann wurde, nachdem sie wegen ihres Hanges zu grosser
Verschwendung unter Beiratschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 395 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480

ZGB gestanden, am 26. März 1943 auf eigenes Begehren gemäss Art. 372
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB
entmündigt. Doch bald trachtete sie darnach, von der Vormundschaft frei zu
werden. Ihr Anwalt fand, genügenden Schutz könnte eine von ihr zu errichtende
Stiftung bieten, der die Sicherung ihres Lebensbedarfs obläge. Ein Gutachten
von Dr. J. Kaufmann bestätigte diese Ansieht. Nach anfänglichem Widerstreben
bot der Gemeinderat von Horw zu der ihm vorgeschlagenen Lösung Hand. Mit
Beschluss vom 14. Juni 1945 hob er die Vormundschaft in Anwendung von Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.

ZGB unter der Bedingung auf, dass alsbald die Stiftung gemäss dem bereinigten
Entwürfe öffentlich beurkundet werde. Das geschah denn auch, die Aufhebung der
Vormundschaft wurde rechtskräftig, und am 7. Dezember 1945 wurde die Stiftung
im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragen. Der Regierungsrat hatte die
Aufsicht übernommen. Es handelte sich um eine Stiftung zu idealen Zwecken mit
der Auflage, in bestimmter Weise für den Lebensbedarf der Stifterin
aufzukommen.
B. - Im Jahre 1949 ersuchte die Stifterin den Regierungsrat des Kantons
Luzern, die Stiftung als nicht existent zu erklären und eventuell die Aufsicht
niederzulegen. Der Regierungsrat trat am 7. Juli 1949 auf das Gesuch nicht
ein, und die gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht ergriffenen
Rechtsmittel hatten keinen Erfolg (vgl. BGE 76 I 39). Die Stifterin wandte
sich auch an die Gerichte, um die Stiftung aufheben zu lassen. Auf ihr
Begehren fand im Oktober 1949 ein Friedensrichtervorstand statt.

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C. - Nach dem Hinscheid der Stifterin, die keine nahen Verwandten hinterliess,
ordneten die Behörden des Kantons Tessin, wo sie zuletzt gewohnt hatte, auf
Begehren des testamentarischen Alleinerben eine amtliche Erbschaftsverwaltung
an. Hierauf klagte ein Anwalt namens 1. der Erben der Frau Harris, 2. des
amtlichen Verwalters ihrer Erbschaft, auf gerichtliche Aufhebung der Stiftung
als von Anfang an nichtig, ferner auf Herausgabe des Stiftungsvermögens und
eventuell auf Zahlung einer Geldsumme.
D. - Während das Amtsgericht von Luzern-Land die Klage ganz abwies, hiess das
Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 19. März 1952 die Hauptbegehren
gut, aus zwei Gründen: die Errichtung der Stiftung als Ersatz für die
Vormundschaft verstosse gegen die guten Sitten, und ihrem wesentlichen Inhalt
nach habe man es mit einer unzulässigen Genuss- oder Unterhaltsstiftung zu
tun.
E. - Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält die beklagte Stiftung
am Antrag auf Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht tritt nicht ein auf die Klage der Erben, jedoch auf
diejenige des Erbschaftsverwalters. Es verneint die vom Obergericht
angenommenen Nichtigkeitsgründe, aus folgenden Erwägungen:
3.- Die an erster Stelle als Kläger bezeichneten «Erben der Frau Harris»
können auf diese Weise nicht als Partei auftreten. Sie werden gar nicht mit
Namen genannt, und es liegen auch keine von Erben ausgestellte
Anwaltsvollmachten vor. Eine Klage für Ungenannte gibt es aber nicht. Der
Anwalt der Klägerschaft bemerkt übrigens in einer Zuschrift an das
Bundesgericht, «die möglichen Erben» hätten die Erbschaft bisher weder
angetreten noch ausgeschlagen. Es will danach niemand als Erbe an diesem

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Prozesse teilnehmen. Ist so mit ein Erbe der Frau Harris als Partei nicht
vorhanden, so kann auf die Klage der Erben» nicht eingetreten werden. Ein
solcher die Partei- oder Prozessfähigkeit betreffender Mangel ist von Amtes
wegen, auch noch im Berufungsverfahren vor Bundes -gericht, zu beachten (BGE
48 II 29 Erw. 3).
4.- Wenn der Anwalt der Klägerschaft unter den «Erben» eine «ruhende
Erbschaft» verstehen will, so ist jene Bezeichnung da für nicht zutreffend. Im
übrigen gibt es nach dem schweizerischen ZGB keine ruhende Erbschaft» als
juristische Person. Dagegen kann freilich eine gültig vertretene Erbschaft als
Sondervermögen am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilnehmen und auch in
Prozessen als Partei auftreten. Das gilt sowohl bei der Vertretung durch einen
Willensvollstrecker (Art. 517
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
ZGB) wie auch durch einen amtlichen
Erbschaftsverwalter wie gerade im vorliegenden Falle (Art. 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
ZGB), durch
einen Liquidator (Art. 595
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
1    Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2    Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
3    Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
ZGB) oder einen amtlich ernannten
Erbschaftsvertreter (Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Abs.:3 ZGB) oder endlich durch das Konkursamt
(Art. 573
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 573 - 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
1    Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2    Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
und 597
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
ZGB, Art. 193
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1    Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1  alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363);
2  eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2    In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3    Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
SchKG). Ja ein solch gültig bestellter
Vertreter der Erbschaft kann in eigenem Namen auftreten, was allerdings unter
Angabe der Vertretereigenschaft geschehen soll, zur Unterscheidung vom Handeln
in eigener Sache (vgl. BGE 5:3 II 208; v. TUHR, Allg. Teil des OR zu § 44 I 2
. Satz). In diesem Sinne tritt denn auch der Erbschaftsverwalter im
vorliegenden Falle als Kläger Nr. 2 auf.
Kommt ihm nach dem Gesagten Parteifähigkeit zu, so ist ferner zu prüfen, ob
sich die Handlungsbefugnis des amtlichen Erbschaftsverwalters nach Art. 554
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528

ZGB auf Rechtstreitigkeiten wie die vorliegende erstrecke. Ein solcher
Verwalter hat im allgemeinen, anders als derjenige nach Art. 595
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
1    Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2    Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
3    Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
ZGB, keine
Liquidationsmassnahmen zu treffen. Ihm liegt im wesentlichen nur die
Sicherung, d.h. die Sichtung und Überwachung der Erbschaft ob. Immerhin hat
er, entsprechend Art. 595 Abs. 2, ein Inventar aufzunehmen (BGE 47 II 41 Erw.
4), und es ist bisweilen

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zur gehörigen Feststellung und Sicherung der Erbschaftswerte nicht ohne
richterliche Vorkehrungen auszukommen. Deshalb will denn auch dem
Erbschaftsverwalter die Befugnis zur Prozessführung über Forderungen und
sonstige Rechte der Erbschaft zuerkannt (BGE 54 II 199; CAPITAINE, La
liquidation officielle ... Schlusskapitel S. 198 ff.; YUNG, Les droits et les
devoirs de l'administrateur officiel de la succession, in der Semaine
judiciaire 69 S. 449 ff.). Ob im einzelnen Falle genügende Veranlassung zu
solchem Vorgehen bestehe, ist grundsätzlich eine Frage des administrativen
Ermessens. Der Erbschaftsverwalter mag in Zweifelsfällen Rat und Weisung der
ihm vorgesetzten Behörde einholen, bei der sich im übrigen die Beteiligten
über seine Massnahmen und Unterlassungen beschweren können. Bedenken möchte im
vorliegenden Falle der Umstand erwecken, dass die Klage auf Anfechtung von
Handlungen der Erblasserin gerichtet ist. Ob dies geschehen soll, ist
grundsätzlich der persönlichen Entschliessung der Erben oder dann einem
Erbschaftsliquidationsverfahren anheimzugeben. Nach den Vorbringen der
Klägerschaft wünschen aber die möglichen Erben gerade die Prozessführung durch
den Erbschaftsverwalter, um sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreites für
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu entschliessen. Auf derartige
Interessen kann nach Art. 587 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
ZGB beim öffentlichen Inventar Rücksicht
genommen werden. Gleiches darf bei der Erbschaftsverwaltung gelten, zumal
wenn, wie es hier nach den Ausführungen der Klägerschaft zutrifft, mit einer
Anfechtung der Erbeinsetzung durch das erbberechtigte Gemeinwesen (Art. 466
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 466 - Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.

ZGB) und demzufolge mit einer langen Dauer der Erbschaftsverwaltung zu rechnen
ist. Übrigens wird im vorliegenden Prozesse Nichtigkeit einer Stiftung geltend
gemacht, was auch einer Behörde obliegen könnte (vgl. Art. 89
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
ZGB). Und die
Erblasserin hatte ja selber die Stiftung bereits angefochten. Unter diesen
Umständen hat der Erbschaftsverwalter mit der Anhebung dieses Rechtsstreites
durch Ausübung seiner

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Prozessführungsbefugnis nicht ungehörig in Rechte anderer Personen
eingegriffen.
5.- ...
6.- Das Recht der Persönlichkeit erlangen nach Art. 52 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
ZGB nicht
«Personenverbindungen oder Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen
Zwecken». Unerlaubte Mittel, deren sich der Verband oder die Anstalt zur
Erreichung ihres Zweckes bedient, fallen dabei nicht in Betracht. Es können
daraus Ansprüche nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR entstehen, und darauf gegründete
Rechtsverhältnisse können sich nach Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR als nichtig erweisen, jedoch
nicht die juristische Person selbst, sofern sie keine verpönten Zwecke
verfolgt. Ist aber die Tätigkeit der juristischen Person auf derartige Zwecke
gerichtet, so kann sie. der Nichtigkeit auch dann nicht entgehen, wenn die
Statuten sich über die unzulässigen Bestrebungen ausschweigen (BGE 54 II 164,
62 II 98).
a) Das Obergericht betrachtet die in Art. 11 der Stiftungsurkunde vorgesehene
«Auflage und Verpflichtung», an den Unterhalt der Stifterin beizutragen und
dafür gegebenenfalls auch das Stiftungskapital anzugreifen, als den durch die
idealen Zwecke nach Art. 1 verschleierten Hauptzweck der Stiftung. Man habe es
also mit einer nach ständiger Rechtsprechung verpönten Genuss- oder
Unterhaltsstiftung zu tun (BGE 73 II 83, 75 II 22 und 81). Die erwähnte
Rechtsprechung bezieht sich indessen auf Familienstiftungen, die nach Art. 335
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
1    Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2    Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
ZGB nicht dazu errichtet werden dürfen, Angehörigen der Familie (etwa
gar auf ungezählte Generationen hinaus) Zuschüsse für den Lebensaufwand zu
beliebiger Verwendung zu verschaffen. Die Harris-Stiftung ist aber keine
Familienstiftung im eigentlichen Sinne, denn Frau Harris hatte keine Familie,
und sie sicherte sich in Art. 11
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
der Stiftungsurkunde nur ihren eigenen
Lebensaufwand. Deshalb kann hier der gesetzgeberische Grund der in Art. 335
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
1    Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2    Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
ZGB aufgestellten Zweckbeschränkung (entsprechend dem Verbot der
Errichtung von Familien-Fideikommissionen) nicht

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zutreffen. Allerdings kann man sich fragen, ob eine bloss für den Stifter
selbst, zu allgemeiner Sicherung seines Lebensaufwandes, errichtete Stiftung
als Familienstiftung besonderer Art zu gelten habe und des «besondern Zweckes»
im Sinne von Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB entbehre (vgl. ACKERMANN, Der besondere Zweck der
Stiftung, 26 ff.). Wie dem aber auch sei, ist der beklagten Stiftung in erster
Linie die Förderung von Wohlfahrtszwecken gemäss Art. 1 der Stiftungsurkunde
zugedacht, worin eine Vermögenswidmung für besondere (altruistische) Zwecke
liegt. Demgegenüber stellt sich die Sicherung des eigenen Unterhaltes der
Stifterin nur als Vorbehalt zu ihren Gunsten dar. Freilich konnte sich daraus
eine beträchtliche Schmälerung der Stiftungsmittel, ja unter Umständen deren
völliger Verbrauch ergeben. Dafür aber, dass jene Zwecke gar nicht ernstlich
gewollt waren, liegt nichts vor, und es war auch nicht etwa von vorneherein
unwahrscheinlich, dass noch etwas für sie (abgesehen von der bereits zu
Lebzeiten der Stifterin erfolgten Finanzierung ihrer Dichtungen) übrig bleiben
werde. Vielmehr rechnete man mit beträchtlichen Geldmitteln aus der
amerikanischen Erbschaft, die denn auch verfügbar wurden. Auf Ende 1949 ergab
sich ein Stiftungsvermögen von Fr. 389,120.-, wozu noch das der Stiftung
schiedsgerichtlich zugesprochene Guthaben von Fr. 143,000.- kam. Bei dieser
Sachlage ist ein wirklicher, erlaubter Stiftungszweck gegeben, für den die
Stiftung von Anfang an, also schon zu Lebzeiten der Stifterin, mit dem dafür
gewidmeten Vermögen (wenn auch unter dem erwähnten Vorbehalt der
Unterhaltssicherung) ausgestattet wurde.
b) Von irgendeiner durch die Stiftungsurkunde nicht offenbarten, aber der
Stiftung in Wirklichkeit zugedachten rechts- oder sittenwidrigen Betätigung
ist nicht die Rede. Das Obergericht sieht dagegen etwas Unmoralisches im
Beweggrund der Stifterin, durch die Errichtung der Stiftung die ihr lästige
Vormundschaft los zu werden; denn es gehe nicht an, die Möglichkeit der
Vermögenswidmung

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nach Art. 80 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
. ZGB als Ersatz für eine Vormundschaft zu benutzen. Darin
liege ein krasser Verstoss gegen das Vormundschaftsrecht und ein Missbrauch
des Stiftungsrechtes. Die beklagte Stiftung erscheine deshalb aus objektiven
Gründen als von Anfang an nichtig, und sie könne die Folgen der Nichtigkeit
trotz des guten Glaubens der Beteiligten, die sich auf ein Rechtsgutachten
stützten, nicht abwenden.
Der Umstand, dass den ersten Beweggrund zur Errichtung der Stiftung der Wunsch
gebildet hatte, die Vormundschaft los zu werden, rechtfertigt es in der Tat,
das Stiftungsprojekt zusammen mit dem darauf gestützten Gesuch um Aufhebung
der Vormundschaft Hut er dem Gesichtspunkte des Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR zu betrachten (vgl.
die Praxis des deutschen Reichsgerichts zu § 138 BGB, namentlich Band 80 S.
221 der Entscheidungen in Zivilsachen ferner CUEVAS CANCINO, La nullité des
actes juridiques, S. 57: «... il se peut que ... l'immoralité soit dans les
effets de l'acte», so dass unter Umständen ausserhalb des Rechtsgeschäftes
liegende Auswirkungen desselben die Nichtigkeit begründen können). Nun mag es
vorerst allerdings als fraglich erscheinen, ob es angehe, einer aus
hinreichenden Gründen bevormundeten Person die Handlungsfähigkeit wieder zu
geben im Hinblick auf eine von ihr geplante Stiftung, die sich mit der Wahrung
ihrer Interessen befassen soll. Das wäre keinesfalls zulässig, wenn das Mündel
persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr die geplante Stiftung nicht zu bieten
vermöchte. Auch wenn, wie im vorliegenden Falle, die Vormundschaft nur wegen
der Vermögensangelegenheit en des Mündels angeordnet wurde, lässt sich durch
eine noch so gut ausgebaute Stiftung nicht ohne weiteres ein gleichwertiger,
die Vormundschaft (oder auch eine Beiratschaft) entbehrlich machender Schutz
erzielen; denn es ist auch die Gefahr des Schuldenmachens über die verfügbaren
Mittel hinaus in Betracht zu ziehen.
Indessen ist hier nicht zu entscheiden, ob der mit dem

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Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft über Frau Harris befasste Gemeinderat es
mit Recht wagte, der ihm vorgeschlagenen Lösung zuzustimmen. Jedenfalls kann
weder ihm noch der Stifterin ein sittenwidriges Unterfangen vorgeworfen
werden, und es besteht kein zureichender Grund, die Stiftung in Anwendung von
Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR nichtig zu erklären, nachdem sie zustande gekommen und unter
behördlicher Aufsicht in Wirksamkeit getreten ist. Der Gemeinderat ging bei
seiner Entschliessung von der zutreffenden Überlegung aus, eine auf eigenes
Begehren angeordnete Vormundschaft sei aufzuheben, nicht nur, wenn die
Unfähigkeit des Mündels, die zur Entmündigung Anlass gab, behoben ist, sondern
auch, wenn die Verhältnisse, die das Mündel nicht zu meistern vermochte,
einfacher geworden sind und vormundschaftlicher Schutz fortan nicht mehr als
nötig erscheint (vgl. EGGER, N. 1 und KAUFMANN, N. 5 zu Art. 438
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
ZGB). Bei
Errichtung der Stiftung, wie sie projektiert war, erschien nun Frau Harris als
geborgen, ihr Lebensaufwand als gesichert. Natürlich handelte der Gemeinderat
als zuständige Behörde auf eigene Verantwortung, da sich die Stiftung erst
nach Aufhebung der Vormundsehaft errichten liess (Art. 408
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
1    Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2    Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
1  mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2  soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3  die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
ZGB). Immerhin
konnte er das Mündelvermögen in seiner Obhut behalten, bis die Stiftung
errichtet und zur Übernahme des Besitzes in der Lage war. Und was die Gefahr
des Schuldenmachens betrifft, war es eine Frage der Würdigung der
Verhältnisse, ob man der Frau Harris Vertrauen schenken und ihr soviel
Verstand und Charakter zutrauen könne, dass sie sich nicht über die ihr
fortlaufend zur Verfügung stehenden reichlichen Mittel hinaus verpflichten
werde (worin sich übrigens der Gemeinderat nicht getäuscht zu haben scheint;
das der Stifterin im Dezember 1945 aus Stiftungsmitteln gewährte Darlehen war
zur Begleichung früherer Verbindlichkeiten bestimmt).
War Frau Harris durch die Stiftung mit entsprechender Auflage, wobei die zwei
Vertreter der öffentlichen Hand im Stiftungsrate die laufende
Vermögensgebarung

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überwachen konnten, nach ihrer eigenen und des Gemeinderates Ansicht vollauf
in ihren Vermögensbelangen geschützt, so dass die Vormundschaft, wie man
beiderseits annahm, mit der Errichtung der Stiftung entbehrlich wurde, so kann
in der getroffenen Lösung nichts Unmoralisches gesehen werden. Insbesondere
lässt sich nicht von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Stifterin
sprechen, was allenfalls als Verstoss gegen die guten Sitten in Betracht
fallen könnte (vgl. WIGET, Der zivilrechtliche Begriff der öffentlichen
Ordnung, 109 ff.). Die Vormundschaft war an sich wegen des Hanges zu grosser
Verschwendung gerechtfertigt. Erst das Stiftungsprojekt liess sie als
entbehrlich erscheinen und verhalf der Stifterin zu grösserer
Handlungsfreiheit. Das lag durchaus im Sinne des Persönlichkeitsschutzes,
wofern nur eben der Lebensbedarf der Stifterin gesichert war. Die Tatsache,
dass sie sich, unter Vorbehalt dieses Bedarfes, des der Stiftung übertragenen
Vermögens entäusserte, brauchte beim Gemeinderate keine moralischen Bedenken
zu erwecken, so wenig wie etwa ein Rentenkauf. Der Gedanke des
Familienschutzes spielte keine Rolle, da Frau Harris keine Familie hatte.
Übrigens wendete sie der Stiftung nicht ihr ganzes Vermögen zu. Und die
eigentlichen (altruistischen) Stiftungszwecke waren, wie bereits dargetan,
gleichfalls ernstlich gewollt und blieben erreichbar. Vollends kann dem
Gemeinderate nicht vorgehalten werden, die Vormundschaft als Druckmittel
benutzt zu haben, um Frau Harris zur Errichtung einer Stiftung zu bewegen.
Waren es doch sie selbst und ihr Vertreter, die diese Lösung ausheckten, mit
Beharrlichkeit verfochten und, nach reiflicher Überlegung auch durch den
Gemeinderat, zu verwirklichen vermochten. Es muss befremden, dass nach
Erreichung des Erstrebten versucht wird, die Stiftung wieder aus der Welt zu
schaffen, da es doch bei der Aufhebung der Vormundschaft geblieben ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 II 113
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 12. Februar 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 II 113
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Eine Klage für ungenannte Erben ist unzulässig (Erw. 3).2. Der amtliche Erbschaftsverwalter...


Gesetzesregister
OR: 20 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
SchKG: 193
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 193 - 1 Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1    Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:
1  alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB363);
2  eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).
2    In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.
3    Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.
ZGB: 11 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 11 - 1 Rechtsfähig ist jedermann.
1    Rechtsfähig ist jedermann.
2    Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
52 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80
3    Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen.
80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
89 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
1    Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat.
2    Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden.
335 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
1    Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.
2    Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.
372 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
395 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
408 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 408 - 1 Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
1    Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen.
2    Insbesondere kann der Beistand oder die Beiständin:
1  mit befreiender Wirkung die von Dritten geschuldete Leistung für die betroffene Person entgegennehmen;
2  soweit angezeigt Schulden bezahlen;
3  die betroffene Person nötigenfalls für die laufenden Bedürfnisse vertreten.
3    Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens.
438 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 438 - Auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, sind die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt die Anrufung des Gerichts.
466 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 466 - Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
517 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 517 - 1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
1    Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
2    Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
3    Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.
554 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 554 - 1 Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1    Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet:
1  wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern;
2  wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist;
3  wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind;
4  wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht.
2    Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, so ist diesem die Verwaltung zu übergeben.
3    Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft, welche die Vermögensverwaltung umfasst, so obliegt dem Beistand auch die Erbschaftsverwaltung, sofern nichts anderes angeordnet wird.528
573 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 573 - 1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
1    Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.
2    Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
587 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 587 - 1 Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
1    Nach Abschluss des Inventars wird jeder Erbe aufgefordert, sich binnen Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
2    Wo die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde zur Einholung von Schätzungen, zur Erledigung von streitigen Ansprüchen u. dgl. eine weitere Frist einräumen.
595 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 595 - 1 Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
1    Die amtliche Liquidation wird von der zuständigen Behörde oder in deren Auftrag von einem oder mehreren Erbschaftsverwaltern durchgeführt.
2    Sie beginnt mit der Aufnahme eines Inventars, womit ein Rechnungsruf verbunden wird.
3    Der Erbschaftsverwalter steht unter der Aufsicht der Behörde, und die Erben sind befugt, bei dieser gegen die von ihm beabsichtigten oder getroffenen Massregeln Beschwerde zu erheben.
597 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 597 - Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.
602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
BGE Register
47-II-38 • 48-II-26 • 54-II-160 • 54-II-197 • 62-II-97 • 73-II-81 • 75-II-15 • 76-I-39 • 79-II-113
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anschreibung • ausserhalb • bedingung • beendigung • beginn • begründung des entscheids • beiratschaft • beklagter • benutzung • beweggrund • bundesgericht • charakter • darlehen • dauer • druck • entscheid • erbe • erbeinsetzung • erbschaftsverwalter • erbschaftsverwaltung • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • familie • familienstiftung • frage • gemeinderat • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • gleichwertigkeit • gründung der gesellschaft • guter glaube • hut • inventar • juristische person • kaufmann • konkursamt • lebensaufwand • liquidator • nichtigkeit • obhut • obliegenheit • personenrecht • rechtsgutachten • rechtsmittel • regierungsrat • richterliche behörde • sachverhalt • schenker • sitte • stelle • stiftung • stiftungskapital • stiftungsrat • stiftungsurkunde • treffen • unterhaltspflicht • verschwendung • verwandtschaft • verwirkung • von amtes wegen • weisung • wille • zivilsache