BGE 73 II 81
13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1947 i. S. St.-K. gegen
St.-K.-Stiftung.
Seite: 81
Regeste:
Nichtigkeit der sog. «Unterhalts»-Familienstiftung, deren Erträgnisse ohne
besondern Zweck den Angehörigen der Familie zukommen sollen, entgegen Art. 335
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
1 ZGB. Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung ab initio
(Feststellungsklage). Passivlegitimation der als nichtig angefochtenen
Stiftung; Aktivlegitimation des Stifters. Ist das Vermögen der nichtigen
Stiftung als Sondervermögen zu liquidieren? Art. 52
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
933, 973, 975 ZGB.
Nullité de la fondation de famille dite d'entretien, dont les revenus
contrairement à l'art. 335 al. 1 CC, sont destinés, sans affectation spéciale,
aux membres de la famille. Recevabilité de l'action en constatation de la
nullité ab initio. Qualité de la fondation pour défendre, du fondateur pour
intenter action. Liquidation de la fondation nulle. Art. 52 al. 3, 57 al. 3,
78, 88, 89, 335, 933, 973, 975 CC.
Nullità della fondazione di famiglia detta di mantenimento, i cui redditi,
contrariamente all'art. 335 cp. 1 CC, sono destinati, senza fine speciale, ai
membri della famiglia. Ricevibilità dell'azione che mira a far dichiarare la
nullità ab initio. Veste della fondazione per essere convenuta e del fondatore
per farsi attore. Liquidazione della fondazione nulla art. 52 cp. 3; 57 cp. 3;
78;88;89; 335; 933; 973; 975 CC.
A. Die Klägerin errichtete mit Öffentlicher Urkunde vom 13. Oktober 1942 die
beklagte Familienstiftung mit Sitz in Bern und widmete ihr ein Vermögen von
Fr. 120,000. in Namenaktien. Der Zweck der Stiftung ist in der
Stiftungsurkunde umschrieben wie folgt: «Nach meinem Ableben soll das
Nettoerträgnis zu Gunsten der nachbenannten Familienangehörigen verwendet
werden, sei es zur Bestreitung des Unterhaltes, sowie der Erziehungskosten,
zur Anschaffung von Ausstattungen, zur Ausrichtung von Unterstützungen oder zu
ähnlichen Zwecken». Als Berechtigte sind zwei Neffen genannt, «mit der
Bestimmung, dieses Erträgnis ausser zu ihrem persönlichen Unterhalt vorwiegend
zu Gunsten ihrer ... Nachkommen zu verwenden». Wenn die eine Linie ausstirbt,
soll die andere das ganze Erträgnis bekommen. Wenn beide Linien ausgestorben
sind, soll der Stiftungsrat die Stiftung aufheben und deren Vermögen einer
oder
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mehreren Institutionen für Kindererziehung und -fürsorge zuwenden.
B. Am 22. Dezember 1943 und am 15. Juni 1945 änderte die Stifterin gemeinsam
mit dem Stiftungsrat (dem sie selbst auch angehört) das Stiftungsstatut in
einzelnen Bestimmungen ab. Mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom
6. April 1944, im Grundbuch eingetragen am 12. gl. M., schenkte die Stifterin
der Stiftung zwei Liegenschaften.
C. Das Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer des Bundesgerichtes vom 29.
Juni 1945, wonach eine reine Unterhaltsstiftung nicht als rechtsgültig
anzusehen und daher nicht als selbständiges Steuersubjekt anzuerkennen ist
(BGE 71 I 265), gab der Klägerin Veranlassung, auf die vorliegende Stiftung
zurückzukommen. Ihr Anwalt gab dem Stiftungsrat am 27. Dezember 1946 vom
erwähnten Urteile Kenntnis und erklärte, die vorliegende Stiftung werde
wahrscheinlich als ungültig betrachtet werden; die Stifterin wolle ihre
Anordnungen nicht einer erfolgreichen Anfechtung nach ihrem Tode aussetzen.
Sollte der Stiftungsrat nicht zur Rückübertragung des Stiftungsvermögens an
sie bereit sein, so wolle sie die Ungültigkeit der Stiftung gerichtlich
feststellen lassen.
D. Der Stiftungsrat hielt das erwähnte Urteil für die zivilrechtliche Lage
zumal der vorliegenden Stiftung nicht ohne weiteres für massgebend. Er
erklärte zur Rückübertragung des Stiftungsvermögens nur im Falle eines
gerichtlichen Urteils Hand bieten zu können, das ihn dazu verpflichte.
E. Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien, den Streit im direkten
Verfahren vor Bundesgericht auszutragen, erhob die Stifterin am 24. Januar
1947 die vorliegende Klage mit dem Antrag, die beklagte Stiftung sei
gerichtlich ungültig zu erklären und zu verurteilen, durch ihren Stiftungsrat
das Stiftungsvermögen (nämlich ...) auf die Klägerin zurück zu übertragen. Der
Stiftungsrat beantragte die Abweisung der Klage. Das Gericht beschloss
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in der Sitzung vom 6. März 1947 von Amtes wegen, die Sache in das Vorverfahren
zurückzuweisen, um den Parteien die Möglichkeit einer Streitverkündung (an die
Destinatäre der Stiftung) einzuräumen. Davon machten jedoch die Parteien
keinen Gebrauch, die Beklagtschaft mit Rücksicht auf das Nutzniessungsrecht
der Klägerin und die Ungewissheit über die dereinst genussberechtigten
Personen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Streitwert).
2. Nach dem von der Klägerin angerufenen verwaltungsrechtlichen Urteil (BGE
71 I 265) verpönt Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
zur allgemeinen Sicherung der Ertragsziehung durch die als berechtigt
bezeichneten Familienangehörigen. Die Klägerin glaubt in der von ihr
errichteten Familienstiftung eine solche «Unterhaltsstiftung n erkennen zu
müssen und schliesst aus diesem Sachverhalt auf deren Ungültigkeit von Anfang
an, gemäss Art. 52 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
Eine Stiftung ist nach Art. 88 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 88 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
|
1 | Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde hebt die Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn: |
1 | deren Zweck unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann; oder |
2 | deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. |
2 | Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen werden durch das Gericht aufgehoben. |
deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich geworden ist. Es erhebt sich die
Frage, ob auch dann, wenn der Zweck von Anfang an widerrechtlich oder
unsittlich war, ein gerichtliches Urteil (Nichtigerklärung mit
Feststellungscharakter) Platz greifen könne. Das ist aus grundsätzlichen und
praktischen Gründen zu bejahen. Bei Vereinen sieht Art. 78
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 78 - Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist. |
gerichtliche Auflösung ganz allgemein vor, wenn deren Zweck widerrechtlich
oder unsittlich «ist»; also auch bei Ungültigkeit von Anfang an gemäss Art. 52
Abs. 3. In dieser Hinsicht darf bei Stiftungen der Rechtsschutz kein
geringerer sein, zumal bei Familienstiftungen, die keiner Aufsicht unterstellt
sind. Dieser Schutz kommt sowohl dem die Gültigkeit der Stiftung anzweifelnden
Kläger als auch der Stiftung selbst und den an ihrem Bestande namentlich
interessierten Destinatären zugute. Die Entscheidung über
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Rechtmässigkeit oder Widerrechtlichkeit bezw. Unsittlichkeit der Zwecke kann
mitunter nur nach eingehender Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und auf
Grund sorgfältiger Abwägung der Gründe und Gegengründe getroffen werden,
handle es sich nun um den Tatbestand des Art. 52 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 52 - 1 Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
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1 | Die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen und die einem besondern Zwecke gewidmeten und selbständigen Anstalten erlangen das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister. |
2 | Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.80 |
3 | Personenverbindungen und Anstalten zu unsittlichen oder widerrechtlichen Zwecken können das Recht der Persönlichkeit nicht erlangen. |
nachträgliche Verfolgung verpönter Zwecke.
3. Das Interesse der Stifterin an einer die Rechtslage klarlegenden
gerichtlichen Entscheidung, um gegebenenfalls über das der Stiftung
zugewendete Vermögen wieder verfügen zu können, ist ein erhebliches im Sinne
von Art. 89
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 89 - 1 Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
|
1 | Zur Antragsstellung oder zur Klage auf Aufhebung der Stiftung berechtigt ist jede Person, die ein Interesse hat. |
2 | Die Aufhebung ist dem Registerführer zur Löschung des Eintrags anzumelden. |
Passivlegitimation der in ihrer Gültigkeit angezweifelten Stiftung. GERHARD
(Zsch. f. schw. R. NF 49 S. 180) hält dafür, der Stifter habe auf Herausgabe
des Stiftungsvermögens wegen (von Anfang an) unerlaubter Zwecke der Stiftung
nicht diese, sondern deren Organe zu belangen; «denn die Klage geht von der
Voraussetzung aus, dass die Stiftung gar nicht zustande gekommen ist, und dass
darum die Organe nicht ein Stiftungsvermögen, sondern das Eigentum des
Stifters in Händen halten». Indessen geht es nicht wohl an, eine der Form nach
vorhandene und gehörig organisierte Stiftung, schon bevor der rechtskräftige
Richterspruch ergangen ist, als rechtlich inexistent zu behandeln. Der Kläger
kann nicht wissen, ob das Urteil ihm Recht geben wird. Bejaht der Richter die
Gültigkeit der Stiftung, so bleibt diese als zu Recht bestehend aufrecht.
Ausserdem ist unter Umständen mit bloss teilweiser Widerrechtlichkeit der
Zwecke zu rechnen, wobei das Urteil bei gegebenen Voraussetzungen eine
entsprechende Zweckbeschränkung aussprechen mag, nach deren Massgabe die
Stiftung fortbesteht. Berücksichtigt man ferner den Fall einer von der
Stiftung erhobenen Klage auf Feststellung ihrer Gültigkeit, so lässt sich
deren Parteifähigkeit in dem auf Beurteilung der Gültigkeitsfrage gerichteten
Verfahren vollends nicht verneinen. Ebenso muss aber der Stiftung im
entgegengesetzten Fall einer
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Ungültigkeitsklage Parteistellung auf beklagter Seite zugestanden werden. Es
lässt sich nicht einwenden, bei rechtskräftiger Verneinung der Gültigkeit von
Anfang an, gemäss Art. 62 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 62 - Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt. |
angenommene Parteifähigkeit mangels Rechtsfähigkeit als nicht gegeben. Die
Zuerkennung der Parteifähigkeit in diesem Verfahren beruht gar nicht auf der
Annahme wirklicher Rechtsfähigkeit der Stiftung. Sie bedeutet nur, dass die
der Form nach bestehende Stiftung vorderhand als Partei aufzutreten hat. Diese
ihr zuerkannte Parteistellung verschlägt nichts. Sie ist ohnehin durch die als
ihre Organe bezeichneten Personen zu vertreten. Diesen Personen wird bei
solchem Vorgehen wohl am deutlichsten bewusst, dass sie die am Fortbestand der
Stiftung bestehenden Interessen geltend zu machen haben. Sodann ist an den
Fall zu denken, dass in der Zwischenzeit Rechtsverhältnisse auf den Namen der
Stiftung begründet wurden. Alsdann bietet ein auf deren Namen ergehendes
Urteil die einfachste Handhabe zu den infolge der Nichtigkeit vorzunehmenden
Berichtigungen. Insbesondere wenn es zur Liquidation von Aktiven und Passiven
des Stiftungsvermögens kommt, lässt sich der Name der Stiftung nicht missen.
An und für sich liesse sich ein auf dem Offizialprinzip aufgebautes Verfahren
denken, in dem niemand als beklagte Partei aufzutreten hätte, sondern die
Organe der Stiftung sonstwie zu Gehör zu kommen hätten und es im übrigen der
entscheidenden Behörde obläge, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die
vom Gesetze vorgesehene Klage beim Richter ruft aber statt eines solchen
Verfahrens «betreffend» die Stiftung einem «gegen» sie durchzuführenden
ordentlichen Zivil-, d. h. Zweiparteienprozess. Die nur die Klagelegitimation
ordnende Vorschrift von Art. 89 (entsprechend Art. 78 im Vereinsrecht) setzt
die Passivlegitimation der Stiftung (bezw. des Vereins) stillschweigend
voraus.
4. Wo immer tunlich, ist die Teilnahme der am Bestande der Stiftung am
meisten interessierten Personen,
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nämlich der Destinatäre, am Verfahren betreffend Gültigkeit der Stiftung
wünschbar. Und zwar ist unter diesem Gesichtspunkte nicht nur an die bereits
Berechtigten, sondern auch an diejenigen zu denken, die es erst in Zukunft
werden sollen, mit Einschluss der noch ungeborenen Generationen, für die
insgesamt eine Beistandschaft bestellt werden könnte. Durch Rückweisung der
Sache in das Vorverfahren hat das Gericht den Parteien Gelegenheit zur
Streitverkündung gegeben. Nachdem aber hievon kein Gebrauch gemacht worden
ist, hat es dabei sein Bewenden. Die Teilnahme von Destinatären an einem
solchen Verfahren ist keine notwendige. Sie könnten ohnehin nur intervenieren,
denn die eigentliche Passivlegitimation ist einzig bei der Stiftung selbst.
Die Destinatäre mögen unter Umständen Veranlassung finden, gegen die mit
Organfunktionen betrauten Personen Verantwortlichkeitsansprüche geltend zu
machen oder die zuständige Behörde (bei Familienstiftungen den Richter, Art.
87 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 87 - 1 Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
|
1 | Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. |
1bis | Sie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.130 |
2 | Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht. |
anzugehen. Sich an deren Stelle zu setzen, steht ihnen nicht zu.
5. Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
|
1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von
Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken». Diese Zweckumschreibung kann
nicht anders denn als abschliessende verstanden werden, wobei freilich ausser
den ausdrücklich angeführten Zwecken «ähnliche» im Rahmen vernünftiger
Analogie zugelassen sind. Kein Raum ist dagegen für eine «Unterhaltsstiftung»,
die den berechtigten Familienangehörigen die Vermögenserträgnisse nicht nur zu
besondern Zwecken sichern will.
Diese Auslegung findet ihre Erklärung und Bestätigung in den
Gesetzesmaterialien. Der Vorentwurf schränkte die Neuerrichtung von
Familienstiftungen nicht von Bundesrechts wegen ein. Er behielt deren
Einschränkung oder Untersagung dem kantonalen Rechte vor und enthielt für
Stiftungen zur wirtschaftlichen Förderung der Familie
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Vorschriften zum Schutze von Gläubigern der an der Stiftung Beteiligten (Art.
362-364 VE). Die im Gesetz aufgestellte einheitliche Ordnung der
Familienstiftungen geht auf die Expertenkommission zurück, insbesondere auf
den Antrag Bühlmanns, die Neugründung von Familienstiftungen «nur zuzulassen
zum Zweck der Erziehung und der Armenunterstützung von Familienangehörigen.
Lasse man sie auch allgemein für wirtschaftliche Zwecke zu zu Gunsten
einzelner Personen, so sei das eine ungerechtfertigte Begünstigung. Lasse man
sie zu zu Gunsten vieler, so führe dies zu grosser Vermögenszersplitterung».
Schneider erklärte sich damit einverstanden und wünschte, man möchte als Zweck
auch noch die Ausstattung heiratsfähiger Töchter zulassen. Reichel stimmte dem
zu und beantragte die weitere Ergänzung «oder ähnliche Zwecke». Diesen
zusätzlichen Anträgen trug der bereinigte, von der Kommission angenommene
Antrag Bühlmanns Rechnung, den das Protokoll zusammenfassend so umschreibt:
«Belassung der Zulässigkeit der Familienstiftungen, aber Einschränkung auf
gewisse Zwecke» (Protokoll der Expertenkommission 1901-1902 II 132/136). Im
Nationalrat erläuterte der Berichterstatter Huber das Ergebnis der
Vorberatungen dahin, die Familienstiftungen sollen «für die im Gesetz näher
umschriebenen Zwecke» auch künftig zugelassen werden (Sten. Bull. 1905 I 856).
Gottofrey, französischer Berichterstatter, führte aus: «... Nous avons indiqué
à l'art. 345 d'une manière limitative les buts des fondations de famille...
Nous avons par cette disposition voulu exclure la fondation constituce
uniquement dans l'intérêt matériel et économique de la famille» (daselbst
858). Im Ständerat erklärte Berichterstatter Hoffmann abschliessend zur
Ordnung der Familienfideikommisse und der Familienstiftungen: «Die Lösung
wurde in einem Kompromiss gefunden. Neue Familienfideikommisse sind untersagt.
Im Grunde ist ja ein Familienfideikommiss nichts anderes als eine
Nacherbeneinsetzung, und solche sind in Art. 449 sowieso untersagt, soweit ein
zweiter
Seite: 88
Nacherbe in Betracht kommt. Die Familienstiftungen dagegen, welche
Erziehungs-, Ausstattungs- oder ähnlichen Zwecken dienen, sind als zulässig
erklärt. Familienstiftungen hinwiederum, welche zu andern Zwecken erstellt
werden wollten, sind nicht möglich, können auch nicht als juristische Personen
in irgend einer Form errichtet werden» (Sten. Bull. 1905 S. 1234).
6. Die beklagte Stiftung hält sich nicht im Rahmen der ausschliesslich
zulässigen Zwecke. Die Stiftungsurkunde erwähnt zwar auch Kosten der Erziehung
usw. Aber der Regel nach sollen die Berechtigten die Erträgnisse des
Stiftungsvermögens ohne besondere Voraussetzungen zu beliebiger Verwendung
beziehen. Es handelt sich also in der Tat um eine Genuss- oder
Unterhaltsstiftung, die nach Art. 335 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 335 - 1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
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1 | Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird. |
2 | Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet. |
vereinzelte Ausnahmebestimmung der Stiftungsurkunde kann daran nichts ändern.
Eine solche findet sich nur zugunsten des Neffen Hans vor: Reicht die ihm
zukommende Hälfte des Ertrages infolge Krankheit oder längerer
Arbeitsunfähigkeit nicht für seinen eigenen und seiner Kinder Unterhalt aus,
so soll der Stiftungsrat das Fehlende dem Ertragsanteil des andern Neffen
entnehmen. Durch diese vereinzelte Vergünstigung wird der allgemeine Charakter
der für eine unbeschränkte Anzahl von Generationen errichteten Stiftung nicht
berührt. Gleich verhält es sich mit der spätern, abändernden Bestimmung,
wonach die Ertragsanteile der Kinder des einen Neffen bis zum zurückgelegten
20. Altersjahr «hauptsächlich zur Erziehung der Berechtigten» zu verwenden
sind. Ob diese (an und für sich nicht angefochtene) Bestimmung überhaupt
etwelche Bedeutung habe, obschon Stifterin und Stiftungsrat zu Änderungen der
Stiftungsurkunde nicht befugt waren, kann offen bleiben.
7. Die beklagte Stiftung hat also das Recht der Persönlichkeit nicht
erlangen können. Es kommt auch nicht etwa in Frage, sie auf die gesetzlich
erlaubten Zwecke zu beschränken und in diesem Rahmen bestehen zu lassen
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(entsprechend Art. 20 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
|
1 | Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. |
2 | Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre. |
Beklagtschaft über die Vorgeschichte und die unmittelbare Veranlassung zur
Errichtung dieser Stiftung erhellt, dass die Klägerin diese nicht errichtet
hätte, wenn ihr die gesetzlichen Schranken bewusst gewesen wären.
8. Was die Klägerin der Stiftung zugewendet hat, fällt an sie zurück. Die
betreffenden Vermögenswerte sind in ihrem Eigentum geblieben, da ein Übergang
auf die nicht zu Recht bestehende Stiftung nicht rechtswirksam erfolgen
konnte. Bei einer Familienstiftung kommt nicht etwa Anfall an das Gemeinwesen
nach Art. 57 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 57 - 1 Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
|
1 | Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. |
2 | Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden. |
3 | Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.82 |
Allgemeinheit zu dienen, auch nicht zu besondern Zwecken. Sie kennzeichnet
sich als eigenartig ausgestaltete Verbindung eines Vermögens mit einer
Familie. Eine Konfiskation nach Art. 57 Abs. 3 könnte nur eintreten, wenn
unter der Benennung als Familienstiftung familienfremde Zwecke verfolgt
würden, die sich nicht nur als ausserhalb des Art. 335 Abs. 1 liegend, sondern
in allgemeinerem Sinn als widerrechtlich oder unsittlich erwiesen. Davon kann
aber hier nicht die Rede sein.
9. Der Umstand, dass die Klägerin selbst die ungültige Stiftung errichtet
hat, steht ihrem Anspruch auf Rückübertragung nicht entgegen, etwa aus dem
Gesichtspunkt eines Rechtsmissbrauches in Anlehnung an Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
handelte in guten Treuen und ist in ihren Rechten zu schützen, zumal weder der
beurkundende Notar noch die neben ihr im Stiftungsrate sitzenden Personen (ein
Direktor der Kantonalbank und ein anderer Notar) an den Stiftungszwecken
Anstoss genommen haben.
10. Rechte Dritter müssen vorbehalten bleiben. Im gutgläubigen Erwerb
dinglicher Rechte von der Stiftung sind die Dritten ohnehin nach Sachenrecht
zu schützen (Art. 933
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 933 - Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
|
1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704 |
Mitglieder des Stiftungsrates hätten wegen der Nichtigkeit der Stiftung als
falsi procuratores zu gelten. Vielmehr liegt in den ihnen übertragenen
Organfunktionen
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eine Ermächtigung zur Verfügung über das Stiftungsvermögen. Dazu tritt die
Ermächtigung zur Eingehung von Verbindlichkeiten mit Haftung des
Stiftungsvermögens. Die obwohl nichtige Stiftung hatte eine formale Existenz
(wenn auch nicht «Registerexistenz»), auf die sich die Dritten, die mit diesem
Scheingebilde in Geschäftsverkehr traten, müssen verlassen können. Eine Frage
für sich ist, ob es zur Liquidation des Stiftungsvermögens als eines
Sondervermögens zu kommen habe (wie dies bei nichtigen Aktiengesellschaften
allgemein angenommen wird; vgl. LYON-CAEN, Traité de droit commercial, 5e éd.
tome 2 II p. 205-206; STAUB, Kommentar zum deutschen Handelsgesetzbuch, § 309
Anm. 11 und § 311). Für diese Lösung sprechen auch bei einer nichtigen
Familienstiftung gewichtige Gründe: einerseits haben deren Gläubiger in guten
Treuen damit gerechnet, dass ihnen das Stiftungsvermögen unter Ausschluss der
«persönlichen» Gläubiger des Stifters hafte, anderseits hat der Stifter (bei
gutem Glauben hinsichtlich der Gültigkeit der Stiftung) annehmen können, für
Stiftungsverbindlichkeiten hafte er mit seinem «persönlichen» Vermögen nicht.
Hier hat indessen weder die Klägerin die Liquidation des Stiftungsvermögens
anbegehrt, um mit deren Verbindlichkeiten nicht behelligt zu werden, noch der
Stiftungsrat, um sich von allfälligen Verantwortlichkeiten zu entlasten (es
scheinen eben keine Verbindlichkeiten der Stiftung gegenüber Dritten zu
bestehen). Unter diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob
grundsätzlich eine Liquidation des Stiftungsvermögens als «Sondervermögen»
anzuordnen wäre. Vielmehr kann der Rückübertragungsanspruch der Klägerin ohne
solche Anordnung geschützt werden, unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter in
dem Sinne, dass sich diese mit allfälligen Ansprüchen an die Klägerin zu
wenden haben (entsprechend Art. 181
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 181 - 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. |
|
1 | Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. |
2 | Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.66 |
3 | Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld. |
4 | Die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, richtet sich nach den Vorschriften des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200367.68 |
11. An die Klägerin fallen insbesondere die von ihr der beklagten Stiftung
geschenkten Grundstücke zurück. In Bezug auf diese stellt sich das
Seite: 91
Rückübertragungsbegehren als Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
|
1 | Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen. |
2 | Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz. |
ZGB dar. Der auf die Stiftung lautende Eigentumseintrag ist ein doppelt
ungerechtfertigter: Einmal an und für sich, insoweit er auf eine nicht zu
Recht bestehende juristische Person ausgestellt ist, und sodann wegen
mangelhaften Rechtsgrundes; denn der Schenkungsvertrag hatte die
Rechtsgültigkeit der beschenkten Stiftung zur unerlässlichen Voraussetzung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Klage wird dahin zugesprochen, dass die beklagte Stiftung gerichtlich
als nichtig erklärt wird.
2. Das Stiftungsvermögen, nämlich:
...........................................................
ist unter Vorbehalt der Rechte Dritter auf die Klägerin zurückzuübertragen.