S. 405 / Nr. 70 Familienrecht (d)
BGE 78 II 405
70. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 13. November 1952 i. S. Nobel gegen
Waisenamt Mörschwil.
Regeste:
Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371
(und 432) ZGB auf
Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1
StGB in eine Erziehungsanstalt
eingewiesen worden sind.
Interdiction. Application analogique de l'art. 371 (et 432) CC aux délinquants
qui ont été renvoyés dans une maison d'éducation en vertu de l'art. 91 ch. 1
CP.
Interdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 CC delinquenti
che sono stati collocati in una casa di educazione conformemente all'art. 91
cifra i CP.
L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am 17. Juni 1948 vom
Jugendgerichte Rorschach des
Seite: 406
Diebstahls schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91 Ziff. 1
StGB in eine
Erziehungsanstalt eingewiesen. Am 2. Dezember 1949 wurde er bedingt entlassen,
bald darauf aber in die Anstalt zurückversetzt. Am 4. April 1952 schrieb ihm
das Waisenamt Mörschwil, das ihn seinerzeit wegen Unmündigkeit (Art. 368
ZGB)
unter Vormundschaft gestellt hatte, es habe beschlossen, ihn;rotz erreichter
Volljährigkeit auf Grund von Art. 371
ZGB unter Vormundschaft zu behalten, bis
er aus der Anstalt entlassen und wieder vollständig frei sei. Gegen diesen
Beschluss beschwerte sich Nobel beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Am
31. Juli 1952 wurde er neuerdings bedingt entlassen. Mit Entscheid vom 19.
August 1952 hat der Regierungsrat seine Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat Nobel die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, die Vormundschaft sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ...
2.- Nach Art. 371
ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Diese
Voraussetzung ist, wörtlich genommen, im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Nobel ist nicht zu einer Freiheitsstrafe im eigentlichen Sinne verurteilt,
sondern gemäss Art. 91 Ziff. 1
StGB, weil sittlich verdorben, in eine
Erziehungsanstalt eingewiesen worden. Eine solche Massnahme hat jedoch wie
eine Freiheitsstrafe zur Folge, dass der davon Betroffene in seiner Freiheit
beschränkt wird und deswegen seine Angelegenheiten nicht selber besorgen kann.
Das Bedürfnis nach Fürsorge, um dessentwillen Art. 371
ZGB die Bevormundung
der zu einer längern Freiheitsstrafe Verurteilten vorschreibt (BGE 62 II 69,
75 II 29), besteht also auch bei den nach Art. 91
StGB Eingewiesenen. Wenn
Art. 371
ZGB nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erwähnt, so
offenbar deswegen, weil die Befugnis der Strafbehörden,
Seite: 407
einem Delinquenten anders als im Sinne einer Strafe die Freiheit zu entziehen,
zur Zeit der Beratung des ZGB noch verhältnismässig wenig entwickelt war. Die
Einweisung nach Art. 91
StGB gilt nicht etwa nur für die Zeit der
Minderjährigkeit, während welcher der Zögling ohnehin unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft nach Art. 368
ZGB steht, sondern der Aufenthalt in
der Anstalt kann, wenn es die Erziehung erfordert, bis zum vollendeten 22.
Lebensjahre dauern. Ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit, der den Eintritt
der Mündigkeit um zwei Jahre überdauern kann, ist einem solchen von einem Jahr
oder darüber gleichzustellen. Mt. 371 ZGB ist also auf Fälle wie den
vorliegenden entsprechend anzuwenden. Ebenso Art. 432
ZGB, insbesondere Abs.
2, wonach die zeitweilige oder bedingte Entlassung die Vormundschaft nicht
aufhebt.
3.- Das Waisenamt hat freilich die Entmündigung gemäss Mt. 371 ZGB nicht auf
den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit (26. März 1951) ausgesprochen,
sondern damit mehr als ein Jahr über diesen Zeitpunkt hinaus zugewartet. Bei
Anordnung der Vormundschaft war die endgültige Entlassung Nobels vor Ablauf
eines Jahres zu erwarten. Dieser Umstand hinderte das Waisenamt jedoch nicht,
das bisher Versäumte nachzuholen. Aus BGE 75 II 27 ff., wonach Mt. 371 ZGB
nicht anwendbar ist, wenn die Dauer der Strafhaft infolge Anrechnung der
Untersuchungshaft unter einem Jahre bleibt, ist nicht etwa abzuleiten, dass
eine Vormundschaft im Sinne dieser Bestimmung nur angeordnet werden dürfe,
wenn der Freiheitsentzug, der sie rechtfertigt, vom Zeitpunkte der
Entmündigung an nicht mehr ein Jahr dauert. Eine solche Auslegung hätte u.a.
zur Folge, dass im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur
gerade einem Jahr die Entmündigung gemäss Art. 371
ZGB (die erst nach der
Verurteilung erfolgen kann) praktisch ausgeschlossen wäre, was dem Wortlaut
und Sinn dieser Bestimmung zweifellos zuwiderliefe. Auf die Zeitspanne
zwischen der Anordnung der
Seite: 408
Vormundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es aber auch deswegen
nicht ankommen, weil es dem Fürsorgezwecke von Art.:371 widerspräche, wenn die
pflichtwidrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu Beginn der
Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre Pflicht auch während des
letzten Jahres nicht mehr zu erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid
besteht daher zu Recht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 19. August 1952 bestätigt.
BGE 78 II 405
70. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 13. November 1952 i. S. Nobel gegen
Waisenamt Mörschwil.
Regeste:
Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
eingewiesen worden sind.
Interdiction. Application analogique de l'art. 371 (et 432) CC aux délinquants
qui ont été renvoyés dans une maison d'éducation en vertu de l'art. 91 ch. 1
CP.
Interdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 CC delinquenti
che sono stati collocati in una casa di educazione conformemente all'art. 91
cifra i CP.
L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am 17. Juni 1948 vom
Jugendgerichte Rorschach des
Seite: 406
Diebstahls schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
Erziehungsanstalt eingewiesen. Am 2. Dezember 1949 wurde er bedingt entlassen,
bald darauf aber in die Anstalt zurückversetzt. Am 4. April 1952 schrieb ihm
das Waisenamt Mörschwil, das ihn seinerzeit wegen Unmündigkeit (Art. 368
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
||||||
| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
unter Vormundschaft gestellt hatte, es habe beschlossen, ihn;rotz erreichter
Volljährigkeit auf Grund von Art. 371
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
er aus der Anstalt entlassen und wieder vollständig frei sei. Gegen diesen
Beschluss beschwerte sich Nobel beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Am
31. Juli 1952 wurde er neuerdings bedingt entlassen. Mit Entscheid vom 19.
August 1952 hat der Regierungsrat seine Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat Nobel die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, die Vormundschaft sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ...
2.- Nach Art. 371
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Diese
Voraussetzung ist, wörtlich genommen, im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Nobel ist nicht zu einer Freiheitsstrafe im eigentlichen Sinne verurteilt,
sondern gemäss Art. 91 Ziff. 1
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
Erziehungsanstalt eingewiesen worden. Eine solche Massnahme hat jedoch wie
eine Freiheitsstrafe zur Folge, dass der davon Betroffene in seiner Freiheit
beschränkt wird und deswegen seine Angelegenheiten nicht selber besorgen kann.
Das Bedürfnis nach Fürsorge, um dessentwillen Art. 371
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
der zu einer längern Freiheitsstrafe Verurteilten vorschreibt (BGE 62 II 69,
75 II 29), besteht also auch bei den nach Art. 91
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
Art. 371
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
offenbar deswegen, weil die Befugnis der Strafbehörden,
Seite: 407
einem Delinquenten anders als im Sinne einer Strafe die Freiheit zu entziehen,
zur Zeit der Beratung des ZGB noch verhältnismässig wenig entwickelt war. Die
Einweisung nach Art. 91
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
Minderjährigkeit, während welcher der Zögling ohnehin unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft nach Art. 368
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
||||||
| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
der Anstalt kann, wenn es die Erziehung erfordert, bis zum vollendeten 22.
Lebensjahre dauern. Ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit, der den Eintritt
der Mündigkeit um zwei Jahre überdauern kann, ist einem solchen von einem Jahr
oder darüber gleichzustellen. Mt. 371 ZGB ist also auf Fälle wie den
vorliegenden entsprechend anzuwenden. Ebenso Art. 432
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 432 |
||||||
| Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. | ||||||
2, wonach die zeitweilige oder bedingte Entlassung die Vormundschaft nicht
aufhebt.
3.- Das Waisenamt hat freilich die Entmündigung gemäss Mt. 371 ZGB nicht auf
den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit (26. März 1951) ausgesprochen,
sondern damit mehr als ein Jahr über diesen Zeitpunkt hinaus zugewartet. Bei
Anordnung der Vormundschaft war die endgültige Entlassung Nobels vor Ablauf
eines Jahres zu erwarten. Dieser Umstand hinderte das Waisenamt jedoch nicht,
das bisher Versäumte nachzuholen. Aus BGE 75 II 27 ff., wonach Mt. 371 ZGB
nicht anwendbar ist, wenn die Dauer der Strafhaft infolge Anrechnung der
Untersuchungshaft unter einem Jahre bleibt, ist nicht etwa abzuleiten, dass
eine Vormundschaft im Sinne dieser Bestimmung nur angeordnet werden dürfe,
wenn der Freiheitsentzug, der sie rechtfertigt, vom Zeitpunkte der
Entmündigung an nicht mehr ein Jahr dauert. Eine solche Auslegung hätte u.a.
zur Folge, dass im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur
gerade einem Jahr die Entmündigung gemäss Art. 371
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
Verurteilung erfolgen kann) praktisch ausgeschlossen wäre, was dem Wortlaut
und Sinn dieser Bestimmung zweifellos zuwiderliefe. Auf die Zeitspanne
zwischen der Anordnung der
Seite: 408
Vormundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es aber auch deswegen
nicht ankommen, weil es dem Fürsorgezwecke von Art.:371 widerspräche, wenn die
pflichtwidrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu Beginn der
Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre Pflicht auch während des
letzten Jahres nicht mehr zu erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid
besteht daher zu Recht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 19. August 1952 bestätigt.
Gesetzesregister
StGB 91
ZGB 368
ZGB 371
ZGB 432
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 91 |
||||||
| Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden. | ||||||
| Disziplinarsanktionen sind: | ||||||
| der Verweis; | ||||||
| der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte; | ||||||
| die Busse; sowie | ||||||
| der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung. | ||||||
| Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539; BBl 2005 4689). [2] Ursprünglich Bst. c. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 368 |
||||||
| Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. | ||||||
| Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 371 |
||||||
| Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. | ||||||
| Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten. | ||||||
| Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 432 |
||||||
| Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt. | ||||||