S. 405 / Nr. 70 Familienrecht (d)

BGE 78 II 405

70. Urteil der Il. Zivilabteilung vom 13. November 1952 i. S. Nobel gegen
Waisenamt Mörschwil.

Regeste:
Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
(und 432) ZGB auf
Delinquenten, die gemäss Art. 91 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB in eine Erziehungsanstalt
eingewiesen worden sind.
Interdiction. Application analogique de l'art. 371 (et 432) CC aux délinquants
qui ont été renvoyés dans une maison d'éducation en vertu de l'art. 91 ch. 1
CP.
Interdizione. Applicazione per analogia degli art. 371 e 432 CC delinquenti
che sono stati collocati in una casa di educazione conformemente all'art. 91
cifra i CP.

L. Nobel, geb. 26. März 1931, von Mörschwil, wurde am 17. Juni 1948 vom
Jugendgerichte Rorschach des

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Diebstahls schuldig erklärt und in Anwendung von Art. 91 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB in eine
Erziehungsanstalt eingewiesen. Am 2. Dezember 1949 wurde er bedingt entlassen,
bald darauf aber in die Anstalt zurückversetzt. Am 4. April 1952 schrieb ihm
das Waisenamt Mörschwil, das ihn seinerzeit wegen Unmündigkeit (Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB)
unter Vormundschaft gestellt hatte, es habe beschlossen, ihn;rotz erreichter
Volljährigkeit auf Grund von Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB unter Vormundschaft zu behalten, bis
er aus der Anstalt entlassen und wieder vollständig frei sei. Gegen diesen
Beschluss beschwerte sich Nobel beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Am
31. Juli 1952 wurde er neuerdings bedingt entlassen. Mit Entscheid vom 19.
August 1952 hat der Regierungsrat seine Beschwerde abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid hat Nobel die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag, die Vormundschaft sei aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ...
2.- Nach Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist. Diese
Voraussetzung ist, wörtlich genommen, im vorliegenden Falle nicht erfüllt.
Nobel ist nicht zu einer Freiheitsstrafe im eigentlichen Sinne verurteilt,
sondern gemäss Art. 91 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB, weil sittlich verdorben, in eine
Erziehungsanstalt eingewiesen worden. Eine solche Massnahme hat jedoch wie
eine Freiheitsstrafe zur Folge, dass der davon Betroffene in seiner Freiheit
beschränkt wird und deswegen seine Angelegenheiten nicht selber besorgen kann.
Das Bedürfnis nach Fürsorge, um dessentwillen Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB die Bevormundung
der zu einer längern Freiheitsstrafe Verurteilten vorschreibt (BGE 62 II 69,
75 II 29), besteht also auch bei den nach Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB Eingewiesenen. Wenn
Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB nur die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erwähnt, so
offenbar deswegen, weil die Befugnis der Strafbehörden,

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einem Delinquenten anders als im Sinne einer Strafe die Freiheit zu entziehen,
zur Zeit der Beratung des ZGB noch verhältnismässig wenig entwickelt war. Die
Einweisung nach Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB gilt nicht etwa nur für die Zeit der
Minderjährigkeit, während welcher der Zögling ohnehin unter elterlicher Gewalt
oder unter Vormundschaft nach Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB steht, sondern der Aufenthalt in
der Anstalt kann, wenn es die Erziehung erfordert, bis zum vollendeten 22.
Lebensjahre dauern. Ein Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit, der den Eintritt
der Mündigkeit um zwei Jahre überdauern kann, ist einem solchen von einem Jahr
oder darüber gleichzustellen. Mt. 371 ZGB ist also auf Fälle wie den
vorliegenden entsprechend anzuwenden. Ebenso Art. 432
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
ZGB, insbesondere Abs.
2, wonach die zeitweilige oder bedingte Entlassung die Vormundschaft nicht
aufhebt.
3.- Das Waisenamt hat freilich die Entmündigung gemäss Mt. 371 ZGB nicht auf
den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit (26. März 1951) ausgesprochen,
sondern damit mehr als ein Jahr über diesen Zeitpunkt hinaus zugewartet. Bei
Anordnung der Vormundschaft war die endgültige Entlassung Nobels vor Ablauf
eines Jahres zu erwarten. Dieser Umstand hinderte das Waisenamt jedoch nicht,
das bisher Versäumte nachzuholen. Aus BGE 75 II 27 ff., wonach Mt. 371 ZGB
nicht anwendbar ist, wenn die Dauer der Strafhaft infolge Anrechnung der
Untersuchungshaft unter einem Jahre bleibt, ist nicht etwa abzuleiten, dass
eine Vormundschaft im Sinne dieser Bestimmung nur angeordnet werden dürfe,
wenn der Freiheitsentzug, der sie rechtfertigt, vom Zeitpunkte der
Entmündigung an nicht mehr ein Jahr dauert. Eine solche Auslegung hätte u.a.
zur Folge, dass im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nur
gerade einem Jahr die Entmündigung gemäss Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB (die erst nach der
Verurteilung erfolgen kann) praktisch ausgeschlossen wäre, was dem Wortlaut
und Sinn dieser Bestimmung zweifellos zuwiderliefe. Auf die Zeitspanne
zwischen der Anordnung der

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Vormundschaft und dem Ende des Freiheitsentzugs kann es aber auch deswegen
nicht ankommen, weil es dem Fürsorgezwecke von Art.:371 widerspräche, wenn die
pflichtwidrige Untätigkeit der vormundschaftlichen Behörden zu Beginn der
Internierung dazu führen könnte, dass sie ihre Pflicht auch während des
letzten Jahres nicht mehr zu erfüllen hätten. Der angefochtene Entscheid
besteht daher zu Recht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
St. Gallen vom 19. August 1952 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 78 II 405
Datum : 01. Januar 1952
Publiziert : 13. November 1952
Quelle : Bundesgericht
Status : 78 II 405
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Entmündigung. Entsprechende Anwendung von Art. 371 (und 432) ZGB auf Delinquenten, die gemäss Art...


Gesetzesregister
StGB: 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
ZGB: 368 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
371 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
432
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
BGE Register
62-II-68 • 75-II-27 • 78-II-405
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
freiheitsstrafe • bedingte entlassung • dauer • bundesgericht • verurteilter • regierungsrat • weiler • verurteilung • entscheid • mündigkeit • untersuchungshaft • minderjährigkeit • fürsorgerische unterbringung • jugendgericht • elterliche gewalt • vormundschaftliche behörde • diebstahl • beginn