S. 128 / Nr. 33 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 77 III 128

33. Entscheid vom 12. November 1951 i. S. Widmer.


Seite: 128
Regeste:
Neue Vorbringen; Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit. Art. 79 OG.
Wohnt der Schuldner in der Schweiz, so kann die Arrestprosequierung (Art. 278
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) nach Wahl des Gläubiger durch Betreibung am Wohnorte des
Schuldners statt am Arrestorte (Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG) stattfinden.
1. Allégations nouvelles; conditions dans lesquelles elles sont admissibles.
Art. 79 OJ.
2. Si le débiteur habite en Suisse, la poursuite nécessaire pour valider le
séquestre (art. 278 al. 1 LP) peut être intentée, au choix du créancier, ou au
domicile du débiteur ou au lieu du séquestre (art. 52 LP).
1. Nuove allegazioni condizioni della loro ricevibilità (art. 79 OG).
2. Se il debitore abita in Isvizzera, l'esecuzione volta a convalidare il
sequestro (art. 278 cp. 1 LEF) può essere promossa, a scelta del creditore, al
domicilio del debitore o al luogo del sequestro (art. 52 LEF).

A. - Der Rekurrent liess am 7./8. Mai 1951 für eine Forderung gegen den in
Zürich wohnenden Johann Bommer 14 m3 in Trin-Mulin eingelagerte Klotzbretter
mit Arrest belegen. An den Arrestgegenständen wurde eine Eigentumsansprache
erhoben, über die ein Widerspruchsverfahren hängig ist. Ferner wurden die
Arrestgegenstände von anderer Seite als Faustpfand in Anspruch genommen. Das
Betreibungsamt des Kreises Trins setzte dem Rekurrenten Frist zur
Widerspruchsbeseitigungsklage gegen die Pfandansprecherin nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG.
B. - Der Rekurrent beschwerte sich über diese Fristansetzung, weil es am
Gewahrsam der Pfandansprecherin fehle. Er verlangte die Einleitung des
Verfahrens nach Art. 106/107 mit Klägerrolle der Pfandansprecherin.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde glaubte den Akten entnehmen zu können,
dass der Rekurrent es unterlassen habe, «innerhalb der zehntägigen Frist des
Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG Betreibung oder Klage anzuheben und damit den Arrest zu
prosequieren». Infolgedessen sei der Arrest dahingefallen und das
Widerspruchsverfahren gegenstandslos geworden.

Seite: 129
Demgemäss bezeichnete die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ihrerseits als
gegenstandslos.
D. - Der Rekurrent hat den kantonalen Entscheid vom 19. September 1951 an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, es sei zu erkennen, dass der in
Frage stehende Arrest wirksam prosequiert worden sei; eventuell sei die Sache
zur Beurteilung dieser Frage an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Er legt den Durchschlag eines Betreibungsbegehrens vom 17. Mai und das
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls Nr. 10676 des Betreibungsamtes Zürich 7
vom 19./21. Mai 1951 vor, nebst dem am 4. Juni 1951 abgestempelten
Zustellungsumschlag, ferner eine Bescheinigung über das am 14. Juni
aufgegebene Rechtsöffnungsbegehren und einen Urteilsauszug über die am 27.
Juni 1951 erhaltene provisorische Rechtsöffnung.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Aus den Rekursbeilagen ergibt sich, dass der Rekurrent die Forderung
binnen zehn Tagen nach Empfang der Arresturkunde (nicht am Arrestort, jedoch
am ordentlichen Betreibungsorte des Schuldners, Zürich) in Betreibung gesetzt
hat. Der kantonalen Aufsichtsbehörde war dies offenbar unbekannt. Indessen
hatte der Rekurrent keine Veranlassung gehabt, in seiner Beschwerde darauf
hinzuweisen; war doch das Betreibungsamt bei der Einleitung des
Widerspruchsverfahrens stillschweigend von wirksamer Prosequierung des
Arrestes ausgegangen. Unter diesen Umständen sind die diese
Prosequierungshandlungen betreffenden Vorbringen des Rekurses noch zu
berücksichtigen, gleichwie wenn der Rekurrent dazu in kantonaler Instanz noch
keine Gelegenheit gehabt hätte (Art. 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Satz 2 OG; BGE 73 III 33).
2.- Ist für eine Forderung Arrest gelegt, «so wird» nach Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG «die
Betreibung da angehoben, wo sich der Arrestgegenstand befindet». Dem Gläubiger
ist

Seite: 130
natürlich unbenommen, den Schuldner am ordentlichen Betreibungsorte zu
betreiben, auch wenn er für die Forderung anderswo einen Arrest erwirkt hat.
Fraglich ist jedoch, ob er auf solche Weise den Arrest prosequieren kann, oder
ob zur Arrestprosequierung gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG nur eben eine am Arrestort
angehobene Betreibung tauglich sein soll. Die Fassung von Art. 52 spricht
zunächst für Ausschliesslichkeit dieses Prosequierungsortes; dahin geht denn
auch durchwegs die Lehrmeinung, und die Rechtsprechung ging gleichfalls
gelegentlich von dieser Betrachtungsweise aus, ohne dass freilich gerade
hierüber ein massgebendes Urteil zu fällen war (vgl. BGE 32 I 262 Sep.-Ausg. 9
S. 214, BGE 41 I 464). Indessen wird diese Auslegung vom Gesetze doch nicht
geradezu gefordert; es heisst in Art. 52 nicht, bei Arrestlegung «müsse» die
Betreibung am Arrestort angehoben werden, oder dies «könne nur» dort geschehen
(während sich derartige Wendungen im zweiten Satz von Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
wie auch in Art.
51 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
1    Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
2    Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
vorfinden). Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG lässt es bei einer (am
ordentlichen Betreibungsorte) angehobenen Betreibung bewenden, wenn der Arrest
erst nach deren Anhebung bewilligt wurde. Solchenfalls bleibt es für die
weitere Arrestprosequierung beim ordentlichen Betreibungsorte; dort ist somit
ein Rechtsöffnungsbegehren ebenso wie eine Aberkennungsklage anzubringen, und
dort ist die Betreibung (unter Vorbehalt von Art. 53) auch fortzusetzen. Das
Gesetz selbst verpönt also nicht schlechthin ein Auseinanderfallen von Arrest-
und Betreibungsort. Bei dieser Sachlage ist es eine offene, nach sachlichen
Gründen zu entscheidende Frage, ob ein Gläubiger, der bei der Arrestlegung
noch nicht Betreibung angehoben hatte, zur wirksamen Prosequierung des
Arrestes auf den speziellen Betreibungsort des Art. 52 angewiesen sei, oder ob
ihm daneben der allgemeine Betreibungsort des Schuldners zur Wahl stehe
(sofern ein solcher Betreibungsort in der Schweiz vorhanden ist).
Die zweite Lösung verdient den Vorzug, jedenfalls wenn

Seite: 131
der allgemeine Betreibungsort des festen Wohnortes zutrifft. Nicht nur wird
damit dem Gläubiger in billiger Weise entgegengekommen, der sich ohne weiteres
an diesen Betreibungsort halten zu können glaubt. Der Schuldner seinerseits
hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Prosequierung eines anderswo
gelegten Arrestes nicht an seinem Wohnort stattfinde. In der Regel kann es ihm
nur erwünscht sein, sich gegen ein Rechtsöffnungsbegehren am Orte, wo er
wohnt, verteidigen und allenfalls dort auf Aberkennung klagen zu können.
Überdies ergibt sich aus der Zulassung der Prosequierung eines Arrestes,
gleichgültig wo dieser gelegt wurde, am Wohnorte des Schuldners eine
Vereinfachung der Zwangsvollstreckung. Bei Arrestlegung an mehreren Orten
müssten sonst ebensoviele Betreibungen zur Prosequierung angehoben werden (BGE
54 III 226). Und wenn der Gläubiger sich gegenüber einem in der Schweiz
wohnenden Schuldner nicht mit der Verwertung der arrestierten Gegenstände
begnügen wollte, müsste er neben der Arrestbetreibung, sofern der Arrestort
sich nicht am Wohnort des Schuldners befindet, noch eine weitere Betreibung am
Wohnort anheben. Diese Unzukömmlichkeiten lassen sich beheben, wenn man die
Arrestprosequierung durch Betreibung am Wohnorte des Schuldners in jedem Falle
zulässt. Eine rechtzeitig nach Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG dort erfolgte Prosequierung gilt
dann ohne weiteres auch für Arreste, die der Gläubiger für die gleiche
Forderung gleichzeitig oder in der Zwischenzeit bis zur Betreibung anderswo
erwirkt haben mag (ganz abgesehen davon, dass sie nach Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG
bei Arresten, die erst während ihrer Hängigkeit bewilligt werden, eine
besondere Betreibung ohnehin überflüssig macht). Endlich werden auf diese
Weise die Schwierigkeiten vermieden, die sich daraus ergeben, dass in einer
nicht am allgemeinen Betreibungsorte durchgeführten «Arrestbetreibung»
einerseits nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden können und
anderseits die Teilnahme anderer Gläubiger nach Art. 110
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG ausgeschlossen
ist (vgl. BGE 51 III

Seite: 132
117). Demgegenüber fällt die geringfügige Komplikation nicht ins Gewicht, dass
die Arrestgegenstände in einer am Wohnorte durchgeführten Betreibung
requisitionsweise gepfändet und verwertet werden müssen, sofern sie nicht dem
mit der Betreibung befassten Amte abgeliefert werden.
Sieht der Gläubiger von einer Betreibung am Arrestort ab, weil er (vor der
Arrestbewilligung oder nachträglich binnen der Frist von Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG) am
Wohnorte des Schuldners betreibt, so tut er gut, das Betreibungsamt am
Arrestorte davon zu benachrichtigen, um einer irrtümlichen Freigabe der
Arrestgegenstände vorzubeugen.
Ob der Rekurrent dafür besorgt war oder die von ihm in Zürich angehobene
Betreibung auf andere Weise dem Betreibungsamte des Arrestortes bekannt wurde,
ist belanglos. Jedenfalls war der Arrest mit dieser Betreibung wirksam
prosequiert, weshalb die vorliegende Beschwerde nicht aus dem in der
vorinstanzlichen Entscheidung angegebenen Grunde als gegenstandslos bezeichnet
werden durfte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 77 III 128
Datum : 01. Januar 1951
Publiziert : 12. November 1951
Quelle : Bundesgericht
Status : 77 III 128
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Neue Vorbringen; Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit. Art. 79 OG.Wohnt der Schuldner in der Schweiz...


Gesetzesregister
OG: 79
SchKG: 51 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
1    Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
2    Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
32-I-255 • 41-I-461 • 54-III-226 • 73-III-27 • 77-III-128
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • arrestort • betreibungsort • betreibungsamt • arrestprosequierung • frage • frist • weiler • bescheinigung • entscheid • eröffnung des verfahrens • bundesgericht • innerhalb • zwangsvollstreckung • gewicht • aberkennungsklage • arresturkunde • schuldbetreibungs- und konkursrecht • provisorische rechtsöffnung • empfang
... Alle anzeigen