S. 226 / Nr. 51 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 226

51. Entscheid vom 13. Juli 1928 i.S. Estermann & Colnaghi.

Regeste:
Art. 278 SchKG:
Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind,
ohne dass ihnen am Wohnort des Schuldners eine Betreibung vorausgegangen ist,
muss zur Verfolgung der Arreste an jedem Arrestort eine besondere Betreibung
angehoben werden.

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Art. 278 LP.
Lorsque plusieurs séquestres ont été pratiqués dans divers arrondissements,
sans poursuite préalable au domicile du débiteur, les effets de chacun d'eux
ne peuvent être maintenus que par une poursuite spéciale intentée à chacun des
fors de séquestre.
Se più sequestri, non preceduti da esecuzione al domicilio del debitore,
furono praticati in circondari diversi, gli effetti di ciascuno di essi non
potranno essere mantenuti se non mediante esecuzione speciale promossa ai
singoli fori di sequestro.

A. - Die Rekurrenten erwirkten gegen W. L., in Toronto (Kanada), für eine
Forderung von 26079 Fr. 30 Cts. und die Zinsen verschiedene Ausländerarreste,
den ersten in Steckborn, der am 5. April 1928 vollzogen wurde, die andern in
Basel und Hinwil, sowie am 5./11. Mai 1928 in Flawil. Sie unterliessen es, für
diese letzten Arreste Betreibung anzuheben, sondern leiteten diese (und zwar
am 16. April) nur für den in Steckborn vollzogenen Arrest ein, wo die
arrestierten Vermögenswerte gepfändet und das Betreibungsamt ersucht wurde,
die in Basel, Hinwil und Flawil beschlagnahmten Werte requisitionsweise
pfänden zu lassen. Das Betreibungsamt Flawil weigerte sich, dem ihm vom
Betreibungsamt Steckborn übermittelten Pfändungsbegehren zu entsprechen, mit
dem Hinweis, es sei bei ihm keine Betreibung erhoben worden. Hiergegen
beschwerten sich die Rekurrenten mit dem Begehren, das Betreibungsamt Flawil
sei anzuweisen, dem Verlangen des Betreibungsamtes Steckborn zu entsprechen
und die durch den Arrest beschlagnahmten Werte des Schuldners zu pfänden.
B. - Mit Entscheid vom 23. Juni 1928 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten unter
Erneuerung ihres Antrages an das Bundesgericht weitergezogen.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Wie das Bundesgericht in seinem nicht veröffentlichten Entscheide vom 20.
September 1922 i.S. Lenz & Cie bereits ausgesprochen hat, muss, wenn in
verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne
dass ihnen am Wohnort des Schuldners (als dessen allgemeinem Betreibungsort)
eine Betreibung vorausgegangen wäre, zur Verfolgung eines jeden Arrestes
binnen der Betreibungsfrist des Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG an jedem Arrestort eine
besondere Betreibung angehoben werden. Denn nur eine am allgemeinen
Betreibungsort angehobene Betreibung vermag sämtliche Vermögenswerte des
Schuldners, auch wenn sie in einem andern Betreibungskreise liegen, zu
erfassen und dadurch im Sinne des Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG eine neue Betreibung
an einem andern Arrestort unnötig zu machen. Steckborn - war hier nur ein
besonderer Betreibungsort des Schuldners, begründet durch den daselbst
vollzogenen Ausländerarrest. Der Arrest ist seinem Wesen nach nur eine
Sondervollstreckung, und wie er selbst nur die am Arrestort gelegenen
Vollstreckungsgegenstände erfasst, so richtet sich auch die Arrestbetreibung,
die ihrerseits erst auf Grund des Arrestes am Arrestort möglich geworden ist,
nur gegen die dort gelegenen Arrestgegenstände, und sie hat darüber hinaus
keinerlei Wirkung (auch wenn richtig ist, dass die Betreibung, wie die
Rekurrenten geltend machen, zunächst die Feststellung der Schuld- und
Zahlungspflicht bezweckt, und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht nur
im Hinblick auf den Arrestgegenstand und in der Höhe seines Wertes, sondern im
vollen Umfange in der Betreibung festgestellt wird). (BGE 1899 I 120 Erw. 1.)
Die verschiedenen Betreibungsämter, die gegen den im Ausland wohnenden
Schuldner Arreste vollzogen haben sind daher nur befugt, die von ihnen selbst
auf ihrem Gebiete

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mit Beschlag belegten Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden. (Um auch die
auf andern Gebieten beschlagnahmten Werte pfänden zu lassen, muss der
Gläubiger eines solchen Schuldners an jedem Arrestort eine besondere
Betreibung einleiten. Da dies in Flawil nicht geschehen ist, hat somit dessen
Betreibungsamt die Pfändung des arrestierten Vermögenswertes mit Recht
abgelehnt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 226
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 13. Juli 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 226
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 278 SchKG:Wenn in verschiedenen Betreibungskreisen mehrere Arreste erwirkt worden sind, ohne...


Gesetzesregister
SchKG: 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
54-III-226
Stichwortregister
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