S. 308 / Nr. 59 Obligationenrecht (d)

BGE 77 II 308

59. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1951 i. S. Gemeinde Teufen
gegen Solenthaler.


Seite: 308
Regeste:
Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
und Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR.
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde in den Eigenschaften als
Werkeigentümerin (Werkcharakter einer zum Pflügen bestimmten Motorseilwinde)
und als Geschäftsherrin (Zurverfügungstellung der Motorseilwinde gegen Entgelt
mit einem Bedienungsmann an Private) unter beiden Gesichtspunkten
grundsätzlich bejaht, aber im konkreten Fall verneint mangels Erfüllung der
gesetzlichen Haftungsbedingungen bzw. wegen Leistung des Entlastungsbeweises.
Art. 58 et 55 rapprochés de l'art. 61 al. 2 CO.
Commune possédant un treuil à moteur destiné à faire des labours et le
mettant, avec un servant, à disposition de particuliers contre rémunération.
Responsabilité de la commune en sa double qualité de propriétaire d'un ouvrage
et d'employer admise en principe, mais niée dans le cas particulier, faute de
réalisation des conditions légales ou raison de la preuve libératoire faite.
Art. 58 e 55 combinati con l'art. 61 cp. 2 CO.
Comune proprietario d'un argano a motore che lo mette a disposizione (con un
inserviente) di privati, dietro pagamento.
Responsabilità del comune, nella sua duplice qualità di proprietario
d'un'opera e di padrone, ammessa in principio, ma negata in concrete, poiché
non seno soddisfatte le condizioni legali o perché è stata fornita la prova
liberatoria.

A. - Im Jahre 1943 erwarb die Gemeinde Teufen eine Motorseilwinde samt Pflug,
Drahtseil und Rollen. Sie stellte diese Geräte den anbaupflichtigen Einwohnern
gegen Entgelt mit einem Bedienungsmann zur Verfügung, so am 17. Dezember 1943
der Frau Wwe. Buser, Inhaberin eines Institutes in Teufen, zum Umbruch einer
Wiese. Die Arbeiten wurden an jenem Tage unter der Leitung des im Dienste der
Gemeinde stehenden Eichenberger von ihm und zwei Angestellten des Institutes
(Keel und Mabillard) verrichtet. Am Nachmittag stand die Seilwinde im
östlichen Teil der unterhalb der Alleestrasse gelegenen Wiese. Die Richtrolle
auf die Winde war mit einer Kette am Stamm eines starken Baumes in der
Nordostecke der Parzelle etwa 15 cm über dem Boden befestigt. Die zweite
Seilrolle wurde knapp über dem Boden an einer Kette zwischen anderen

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Bäumen angehängt. Der Pflug lief im westlichen Teil der Wiese, abwechselnd
geführt von den beiden Hilfspersonen, während Eichenberger die Motorwinde
bediente. Das Grundstück war gegen die Alleestrasse hin mit einem
Doppellatten-Zaun, nach unten gegen das Schulhaus hin mit einem Staketenhag
abgeschrankt. Der Abstand vom Lattenzaun zu Richtrolle und Drahtseil betrug
ca. 60 cm.
Gegen Abend, als es bereits dämmerte, kam der 7½-jährige Hans Solenthaler auf
einem Botengang durch die Alleestrasse. In der Nähe der beschriebenen
Arbeitsvorrichtungen auf der Wiese des Instituts Buser angelangt, streckte er,
von niemandem bemerkt, den linken Arm durch den Lattenzaun, fasste das über
den Boden laufende Drahtseil an und geriet mit der Hand in die Richtrolle.
Dabei erlitt er so schwere Verletzungen, dass die drei mittleren Finger der
linken Hand ganz oder zum grösseren Teil amputiert werden mussten.
B. - Durch seinen gesetzlichen Vertreter handelnd belangte Hans Solenthaler im
Sommer 1944 die Gemeinde Teufen, als Eigentümerin der Motorseilwinde (Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

OR) und als Geschäftsherrin des mit deren Betrieb am Unfalltage beauftragten
Eichenberger (Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR), auf Schadensersatz und Genugtuung im Betrage von
Fr. 12000.-. Die Gerichte des Kantons Appenzell A.-Rh., das Obergericht mit
Urteil vom 26. Februar 1951, schützten die Klage für Fr. 9000.- nebst 3% Zins
ab 17. Dezember 1943 und Betreibungskosten.
C. - Die Beklagte legte Berufung an das Bundesgericht ein. Sie beantragt
vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger schliesst auf Bestätigung des
kantonalen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Grundsätzlichen hat die Vorinstanz die zivilrechtliche
Verantwortlichkeit der Beklagten unter den Gesichtspunkten sowohl des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

wie des Mt. 55 OR zutreffend bejaht.

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Für die in seinem Eigentum stehenden Werke - und ein solches ist eine
Motorseilwinde der verwendeten Art, wie bereits durch nicht veröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichtes vorn 1. März 1949 i. S. Bänziger c. Bezirk Oberegg
entschieden wurde hat das Geheimwesen nach konstanter Rechtsprechung gleich
wie der private Eigentümer zu sorgen, und es muss daher, wenn es diese Pflicht
verletzt, gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR für entstandenen Schaden Ersatz leisten (vgl. BGE
76 II 216, 72 II 201, 70 II 88, 63 II 145, 61 II 325 f., 59 II 176, 58 II
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). Desgleichen ist, bei entsprechender Stellung des schadenstiftenden
Funktionärs (d.h. wenn dieser keine Organstellung hat, ansonst Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB
gelten würde), Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
1    Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen.
2    Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden.
OR dort anwendbar, wo
das Gemeinwesen mit dem Privaten nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse,
sondern als koordiniertes Rechtssubjekt in Beziehung tritt (BGE 65 II 40 . 63
II 30
). Vorliegend ist das, entgegen der Meinung der Beklagten, zweifellos
geschehen. Gewiss stellt die Verfügung der Anbaupflicht einen auf öffentlichem
Recht beruhenden obrigkeitlichen Akt dar. Jedoch geht es im Prozess nicht um
diese, von der Beklagten weder direkt noch indirekt zu vertretende Anordnung
an sich, sondern um deren Ausführung. Dass nun die Bebauung landwirtschaftlich
nutzbaren Landes gemeinhin als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, bedarf
keiner Darlegung. Daran wird durch den Umstand, dass während der Kriegsjahre
im Interesse der Landesversorgung der Anbau für bestimmte Personen und in
bestimmtem Umfange vorgeschrieben war, für die Betroffenen nichts geändert.
Gewerblicher Natur ist auch die von der Gemeinde durch Ausmietung einer
Motorseilwinde mit Pflug geleistete Hilfe. Massnahmen, wie sie hier die
Beklagte traf, wurden andernorts von den landwirtschaftlichen Genossenschaften
ergriffen. Ein Zwang, derartige Erleichterung zu schaffen, bestand für die
Beklagte nicht. Anderseits blieb es dem anbaupflichtigen Bürger
anheimgestellt, in welcher Weise er seinen Obliegenheiten nachkommen wollte.
Sich des von der Gemeinde angebotenen

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Mittels zu bedienen war er nicht gehalten. Tat er das, so hatte er dafür ein
Entgelt zu entrichten. Ob dabei die Beklagte auf Erzielung eines Gewinnes
ausging oder sich mit einem Beitrag an die Kostendeckung begnügte, ist
unerheblich. So wie anders schloss sie mit dem Privaten als gleichgeordneter
Partner ein vertragliches Abkommen, das nach Veranlassung und Inhalt
gewerblichen Charakter trägt.
2.- Die Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR greift Platz bei
Schädigungen, die auf fehlerhafte Anlage, fehlerhafte Herstellung oder
mangelhaften Unterhalt des Werkes zurückzuführen sind. Von diesen Bedingungen
ist hier keine erfüllt. Mängel in der Herstellung oder im Unterhalt der
Motorseilwinde stehen nicht zur Erörterung. Was die Anlage betrifft, so war
sie nicht nur in bezug auf Zustand und Zusammenwirken der einzelnen Teile,
sondern auch hinsichtlich der örtlichen Aufstellung und Fixierung des Werkes
(vgl. den zitierten BGE vom 1. März 1949 i.S. Bänziger e. Bezirk Oberegg)
einwandfrei. Dass man es auch hätte anders machen können - z.B. durch
Befestigung der Seilrollen an Pflöcken statt an Bäumen - ist unerheblich, wenn
die einmal gewählte Methode den zu stellenden Ansprüchen gerecht wurde. Das
muss vorweg für das rein Technische angesichts der Feststellungen der
Vorinstanz angenommen werden. Zur richtigen Anlage gehören nach der Praxis
allerdings auch die den jeweiligen Verhältnissen angepassten
Sicherungsvorkehren, soweit sie wirksam gestaltet werden können und tragbar
sind (BGE 60 II 223). Dabei liesse sich immerhin fragen, ob nicht im
Anwendungsbereich des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR dieses Gebot zu beschränken ist auf
Vorrichtungen gegen Gefahren, die aus dem Wesen und dem bestimmungsgemässen
Gebrauch des Werkes selber erwachsen. Aber auch wenn man weitergehende
Sicherung fordert, ist vorliegend die Haftung zu verneinen. Denn in jedem
Falle sind Abwehrmassnahmen nur notwendig gegen Gefahren, mit denen nach
menschlicher Erfahrung gerechnet werden muss. Der auf dem

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Grundstück der Wwe. Buser auf der Seite gegen die Alleestrasse hin angebrachte
Lattenzaun machte nun jede zufällige Kollision vorübergehender Personen mit
der in einem Abstand von 60 cm aufgestellten Motorseilwinde unmöglich. Dass
aber jemand, und wäre es ein Kind von 7 ½ Jahren, darnach trachten werde,
zwischen den Hagbrettern hindurch das über den Boden gleitende Seil
anzufassen, war zumal in ländlichen Verhältnissen weder zu erwarten noch
vorauszusehen. Gegen solch willentliches Berühren von aussen über schützende
Hindernisse hinweg besteht keine besondere Sicherungspflicht. Für die Anlage
mobiler Werke von der Art einer Motorseilwinde an jedem neuen Standort eine
vollständig geschlossene Umfriedung zu verlangen, würde praktisch wie
rechtlich zu unhaltbaren Konsequenzen führen. Es genügt eine Einrichtung,
welche normalerweise die Gefährdung Dritter ausschliesst. Und diese war mit
der vorhandenen Umzäunung des Grundstückes gegeben.
3.- Für die Beurteilung nach Massgabe des Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR ist mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass der die Umbrucharbeiten am 17. Dezember 1943 leitende
Eichenberger als Angestellter der Gemeinde, und nicht etwa der Wwe. Buser,
tätig war. Somit vermag die Beklagte die Verantwortung aus der Eigenschaft
einer Geschäftsherrin nicht auf die Mieterin der Motorseilwinde abzuwälzen.
Dagegen kann offen bleiben, ob es sich - was die Beklagte wiederum bestreitet
bei dem vom Kläger erlittenen Unfall bzw. bei dessen Folgen um einen durch
Eichenberger in Ausübung seiner als gewerblich zu bezeichnenden
Dienstverrichtungen verursachten Schaden handelt. Denn auch wenn dem so sein
sollte, muss abweichend von der Auffassung der Vorinstanz der im Gesetz
vorbehaltene Entlastungsbeweis als erbracht angesehen werden. Das kantonale
Urteil wirft der Beklagten vor, sie sei zwar nicht bei der Wahl, aber bei der
Instruktion und Überwachung ihres Angestellten zu wenig sorgfältig gewesen.
Den Mangel an Instruktion findet die Vorinstanz lediglich darin, dass

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Eichenberger «über die Gefahr, welche das Anfassen des ziehenden Drahtseils
(besonders in der Nähe der Seilrolle) bedeutet», nicht aufgeklärt worden sei.
Allein diese Gefahr war für jedermann offenkundig. Auf eine solche
Selbstverständlichkeit brauchte die Beklagte nicht noch eigens hinzuweisen,
namentlich nicht einen ausgebildeten und auch sonst mit der Handhabung von
Seilwinden vertrauten Kenner der Anlage. Die daneben von der Vorinstanz
gerügten Unterlassungen der Beklagten in der Überwachung der Arbeitsweise
Eichenbergers waren zumindest für den Unfall nicht kausal. Die Motorseilwinde
wurde korrekt aufgestellt, befestigt und bedient, und es war auch für den
Schutz Aussenstehender gesorgt. In allen diesen Punkten hätte ein auf dem
Platze erschienener Abgesandter der Beklagten nichts zu beanstanden gehabt.
Wenn überhaupt, lässt sich die Verletzung des Klägers ausser mit der eigenen
Unvorsichtigkeit höchstens mit einer momentanen Unaufmerksamkeit oder
Ablenkung Eichenbergers in ursächlichen Zusammenhang bringen. Ein derartiges
rein persönliches Versagen hätte aber auch die wirksamste Kontrolle nicht
verhindern können. Es wäre daher, wenn erwiesen, einzig von Eichenberger
selber und nicht von der Beklagten zu vertreten. Im übrigen ist zu sagen, dass
die Ausschaltung von Gefahren durch Eingriffe von aussen Sache entweder der
Anlage oder dann der Beaufsichtigung des Werkes ist. Gegenständliche
Sicherungen und zugleich noch deren Bewachung zu verlangen geht nicht an.
Vielmehr ist eine genügende anlagemässige Schutzeinrichtung u.a. gerade dazu
bestimmt, den mit dem Betrieb des Werkes befassten Bedienungsmann nach jener
Richtung hin zu entlasten und ihm zu erlauben, seine Aufmerksamkeit dem
eigentlichen Arbeitsvorgang zu widmen. Da hier, wie oben dargetan wurde, die
Umzäunung des Grundstückes eine zureichende Abwehr bildete, kann eine
Behaftung der Beklagten auch nicht damit begründet werden, dass Eichenberger,
ungeachtet der wegen fortgeschrittener Dämmerung beeinträchtigten Sicht gegen
die Alleestrasse, weiterpflügte.

Seite: 314
4.- Ist die Beklagte nicht ersatzpflichtig, so erübrigt sich, auf die
vorinstanzliche Festsetzung des Schadens näher einzugehen. Allgemein bleibt
immerhin zu bemerken, dass nach geltender Rechtsprechung die Kapitalisierung
nicht auf den Unfall-, sondern auf den Urteilstag vorzunehmen und bis dahin
der Schaden konkret zu berechnen ist (BGE 77 II 152).
Demnach erkennt das Bundesgericht
In Gutheissung der Berufung wird das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 77 II 308
Date : 01. Januar 1951
Published : 18. September 1951
Source : Bundesgericht
Status : 77 II 308
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 58 und Art. 55 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 OR.Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der...


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OR: 55  58  61
ZGB: 55
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58-II-356 • 59-II-171 • 60-II-218 • 61-II-323 • 63-II-143 • 63-II-28 • 65-II-38 • 70-II-85 • 72-II-198 • 76-II-215 • 77-II-152 • 77-II-308
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