BGE 77 II 152
31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. März 1951 i. S. Küenzi
und Mitbeteiligte gegen Münch.
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Regeste:
Berechnung des Barwertes einer aufgeschobenen Rente.
Calcul de la valeur capitalisée d'une rente différée.
Calcolo del valore capitalizzato d'una rendita differita.
Aus dem Tatbestand:
Am Abend des 30. März 1946 brach der damals 14 Jahre alte Fredy Münch durch
das schräge Glasdach auf der Dachterrasse des von seinen Eltern bewohnten
Hauses und stürzte im Lichtschacht 16,6 Meter in die Tiefe. Er erlitt schwere
Verletzungen, die zu einer bleibenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit von
45% führten.
Für die Unfallfolgen belangte der Verunglückte, vertreten durch seinen Vater,
die Miteigentümer der Liegenschaft gestützt auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 28. September 1950 die
Klage teilweise zugesprochen und die Beklagten solidarisch verurteilt, dem
Kläger einen Betrag von Fr. 30000.- zu bezahlen, den Beklagten Dr. Küenzi
überdies zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 3000.- alles mit Zins zu
5% ab 30. März 1946.
Hiegegen legten die Beklagten beim Bundesgericht Berufung ein. Sie machen u.
a. geltend, da der Verunfallte den vorinstanzlichen Urteilstag erlebt habe,
entspreche es den Verhältnissen besser, die Kapitalisierung der Invalidenrente
nach Alter und Lebenserwartung am Urteilstage statt wie die Vorinstanz am
Unfalltage vorzunehmen und hievon dann den Kapitalwert einer temporären Rente
abzuziehen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist massgebender
Zeitpunkt für die
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Kapitalisierung nicht der Unfall-, sondern der Urteilstag, d. h. der Tag des
Urteils derjenigen kantonalen Instanz, bei welcher prozessual zulässig noch
neue Tatsachen vorgebracht oder berücksichtigt werden können (vgl. die nicht
publizierten Entscheide vom 7. Juli 1943 i. S. Helvetia/Blaser, vom 14.
November 1950 i. S. Helvetia/Zimmermann und vom 23 Januar 1951 i. S.
Behrens/Sitten und Rey). Im vorliegenden Falle datiert das kantonale Urteil
vom 28. September 1950. Hievon ist auszugehen, indem dort, wo eine konkrete
Schadensberechnung möglich ist, der Ersatz nicht mit einer abstrakten
Wahrscheinlichkeitsberechnung ermittelt werden soll. Nach diesem Grundsatz
wären die vor dem massgeblichen Urteilstag fällig gewordenen Leistungen
konkret zu berechnen und zusammenzuzählen, wobei ein mittlerer Zinstermin für
die gesamten rückständigen Leistungen zu wählen wäre. Im vorliegenden Fall
sind indessen keine Leistungen vor dem kantonalen Urteilstag fällig geworden,
weil der Verunfallte nach vorinstanzlicher Annahme erst nach dem 20.
Altersjahr, also erst ein Jahr nach der Urteilsfällung, zu verdienen beginnt.
Am Urteilstag war der Kläger 18 Jahre und 7 Monate alt, so dass für die
Kapitalberechnung in üblicher Weise auf 19 Jahre aufzurunden ist. Für einen
19-jährigen Jüngling beträgt beim Zinsfuss von 3½% das Kapital, das einer
Rente von Fr. 3150.- entspricht, gemäss Piccard Tafel in Fr. 71662.50 (31,5 x
2275). Da der Kläger aber erst ein Jahr nach der Urteilsfällung, nämlich erst
nach Vollendung des 20. Altersjahres, zu verdienen beginnt, ist nach der
anzuwendenden Berechnungsmethode ein Betrag abzuziehen, der dem Kapital einer
einjährigen temporären Rente für das 20. Jahr entspricht, also Fr. 3087.-(31,5
x 98). Es verbleibt somit ein Kapital von Fr. 71662.50 minus Fr. 3087.- Fr.
68575.50.