S. 188 / Nr. 39 Jagd und Vogelschutz (d)

BGE 76 IV 188

39. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1950 i. S. Noser gegen Militär-
und Polizeidirektion des Kantons Glarus.

Regeste:
Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei.
a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile gefrevelter Tiere.
b) Begriff des Verheimlichens.
Art. 277bis Abs. 1 BStP. Vermutungen sind nicht tatsächliche Feststellungen.
Art. 48 de la loi sur la chasse et la protection des oiseaux.
a) Cette disposition s'applique aussi lorsqu'il s'agit de parties d'animaux
provenant de braconnage.
b) Notion du recel.
Art. 277bis al. 1 PPF. Des suppositions ne sont pas des constatations de fait.
Art. 48 della LF su la caccia c la protezione degli uccelli. Ricettazione.
a) Questo disposto ê applicabile anche quando si tratta di parti di animali
cacciati di contrabbando.
b) Nozione del «tenere nascosto».
Art. 277bis cp. 1 PPF. Supposizioni non sono accertamenti di fatto.

A. - Am 13. September 1949 trafen der Wildhüter und ein Polizeigefreiter im
Eltern hause des Josef Noser Erhebungen und wollten es durchsuchen, weil Noser
ihnen erklärt hatte, er habe eine erlegte Gemse dorthin verbracht, und sie ihn
des Jagdfrevels verdächtigten. Die Eltern Nosers gaben glaubwürdig an, dass
sie von Fleisch, das ihr

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Sohn in letzter Zeit heimgebracht hätte, nichts wüssten. Hedwig Noser, die
Schwester des Josef, die vor dem Hause stand, verschwand plötzlich und zeigte
sich trotz lauten Rufens der Mutter nicht mehr. Nach längerem Suchen fand der
Wildhüter sie im dunkeln Keller, wo sie sich unter einer Hurde geschickt
verborgen hielt. Am gleichen Orte entdeckte er ein Gefäss mit frisch in Sulz
gelegtem Fleisch. Über Art und Herkunft des Fleisches befragt, erwiderte
Hedwig Noser, dass sie weder der Polizei noch dem Wildhüter eine Antwort
schuldig sei und es niemanden etwas angehe, woher dieses Fleisch stamme. Sie
verweigerte jede Auskunft. Das Fleisch war das eines Rehes, das Josef Noser
wenige Tage vorher widerrechtlich gejagt hatte.
B. - Der Jagdhehlerei im Sinne des Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 10.
Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz (JVG) beschuldigt, behauptete Hedwig
Noser, sie habe im Keller lediglich Ordnung gemacht, sie habe sich dort nicht
verborgen. Das Polizeigericht des Kantons Glarus erklärte sie am 5. April 1950
der erwähnten Übertretung schuldig und büsste sie mit Fr. 200.-. Zur
Begründung führte es aus, es habe den bestimmten Eindruck, dass Hedwig Noser
vom Wildfrevel Kenntnis gehabt habe und am Tage der Hausdurchsuchung nicht
zufällig mit Räumungsarbeiten im Keller beschäftigt gewesen sei, sondern viel
eher versucht habe, das gefrevelte Fleisch zu verstecken. Ihr Benehmen sei ein
Verheimlichen nach Art. 48 JVG. Hätte sie ein reines Gewissen gehabt, hätte
sie dem Landjäger und dem Wildhüter Rede und Antwort gestanden, ferner hätte
sie das wiederholte Rufen ihrer Mutter hören müssen. Sie habe aber absichtlich
den Beamten ausweichen wollen und geglaubt, man würde sie im dunkeln Keller
nicht finden.
C. - Hedwig Noser führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag auf Freisprechung. Sie macht geltend, ihre Bemerkung, es gehe niemanden
etwas an, woher das Fleisch sei, sie gebe keine Auskunft, erfülle den
Tatbestand der Verheimlichung eines gefrevelten

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Tieres nicht. Ebensowenig habe sie sich dadurch strafbar gemacht, dass sie
sich im Keller versteckt und sich auf das Rufen ihrer Mutter nicht gemeldet
habe, denn sie habe sich selber der Polizei gegenüber verheimlichen wollen, um
keine Auskunft erteilen zu müssen; das Gesetz verlange aber, dass das
«gefrevelte Tier» verheimlicht werde. Aus den Akten gehe nirgends hervor, dass
die Beschwerdeführerin das Fleisch habe verstecken wollen oder versteckt habe.
Man könne sich auch fragen, ob man noch von einem «gefrevelten Tier» sprechen
könne, wenn nur noch einige Stücke Fleisch im Sulz in einem Gefäss vorhanden
seien.
D. - Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen. Sie bezeichnet die Ausführungen der Beschwerde als
Ausflüchte Hedwig Noser habe alle Vorkehren getroffen, um den Jagdfrevel ihres
Bruders zu verheimlichen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Jagdhehlerei nach Art. 48 Abs. 1 JVG ist schuldig, «wer gefrevelte
Tiere widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder
absetzen hilft». Dem Sinne nach bezieht sich die Bestimmung auch auf Teile von
gefrevelten Tieren, die durch Abtrennung oder Zerlegung ihre Eigenschaft als
Bestandteil des Tieres verloren haben und zur selbständigen Sache geworden
sind (BGE 61 I 427).
2.- Ausgehend von der Auffassung, dass Art. 48 Abs. 1 JVG unter
«verheimlichen» das gleiche verstehe wie Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB, obwohl die romanischen
Texte in jener Bestimmung von «recéler» bzw. «tenere nascosto», in Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198

StGB dagegen von «dissimuler» bzw. «occultare» sprächen, führte das
Bundesgericht in einem Urteil vom 12. August 1943 i. S. Steiner in Anlehnung
an die Literatur aus, das Verheimlichen könne jedenfalls nicht in einem rein
passiven Verhalten, in einem Nichtbeantworten der Frage des Wildhüters nach
dem (nicht vom Befragten versteckten) Wilde liegen, sondern erfordere ein
Tätigwerden, das die Nachforschung nach dem Tiere erschwere, wenn darunter,

Seite: 191
wie die romanischen Texte des Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB und der italienische Text des Art.
48 JVG nahe legten, nicht überhaupt nur ein eigentliches Verstecken zu
verstehen sei. Auf der Auffassung, dass ein bloss passives Verhalten
grundsätzlich nicht genüge, beruht auch das Urteil vom 26. November 1943 i. S.
Baelimann, wo das Bundesgericht im Ableugnen des Besitzes der Sache gegenüber
der Polizei eine die Vortat festigende positive Handlung erblickte und sie als
ein Verheimlichen im Sinne des Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB würdigte (BlZüR 42 Nr. 145). Wer
bloss unterlässt, die Polizei in ihren Nachforschungen nach der Sache zu
unterstützen, sei es, dass er auf ihre Frage überhaupt nicht antwortet, sei
es, dass er die verlangte Auskunft ausdrücklich ablehnt, kann sich in der Tat
nicht strafbar machen, wenn er nicht rechtlich verpflichtet ist, zu reden. Wer
dagegen den Besitz der Sache verschweigt, wenn er auskunftspflichtig ist, oder
wer ihn ableugnet und so die Polizei irreführt, «verheimlicht» die Sache. Das
tut auch, wer vorsätzlich ein gefreveltes Tier in Besitz nimmt, im Bewusstsein
und mit dem Willen, es der Nachforschung der Behörde zu entziehen (Urteil des
Kassationshofes vom 14. Juli 1944 i. S. Quain).
3.- Das Polizeigericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin sich in den
Keller begab, um dem Wildhüter und dem Landjäger nicht Rede und Antwort stehen
zu müssen, weil sie kein reines Gewissen hatte. Damit ging sie der Befragung
aus dem Wege, ohne die beiden Beamten durch falsche Angaben über das Fleisch
irrezuführen. Sie machte nichts grundsätzlich anderes, als wenn sie ihnen zum
vornherein erklärt hätte, sie gebe keine Auskunft. Durch die Flucht in den
Keller hat sie das Fleisch nicht «verheimlicht».
Das Polizeigericht hat den bestimmten Eindruck, dass die Beschwerdeführerin im
Keller sich nicht zufällig mit Räumungsarbeiten beschäftigte, sondern «viel
eher» versuchte, das gefrevelte Fleisch zu verstecken. Damit trifft es, was
das Verstecken des Fleisches betrifft, keine verbindliche Feststellung,
sondern spricht eine blosse Vermutung

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aus, die als Grundlage der Bestrafung zum vornherein nicht genügt (BGE 63 I
56
). Selbst wenn jedoch festgestellt wäre, dass die Beschwerdeführerin das
Fleisch zu verstecken versuchte, als sie vom Wildhüter überrascht wurde,
könnte sie wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden, da es nur als
Versuch des Verheimlichens zu würdigen wäre und versuchte Hehlerei an
widerrechtlich gejagtem jagdbarem Wild als Versuch einer blossen Übertretung
(Art. 48 Abs. 1 , Art. 40 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
JVG, Art. 333 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB) nicht strafbar ist
(Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
JVG, Art. 334
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
, 398 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
lit. a, Art. 104 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
StGB).
Auch als der Wildhüter die Beschwerdeführerin und das Fleisch im Keller
aufgefunden hatte, «verheimlichte» sie dieses nicht. Sie unternahm nichts, es
vor dem Wildhüter wieder zu verbergen, und ein Verheimlichen des Fleisches lag
auch nicht darin, dass sie die Auskunft über seine Art und Herkunft
verweigerte.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Polizeigerichtes
des Kantons Glarus vom 5. April 1950 aufgehoben und die Sache zur
Freisprechung der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 188
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 11. Juli 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 188
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 48 BG über Jagd und Vogelschutz. Jagdhehlerei.a) Die Bestimmung bezieht sich auch auf Teile...


Gesetzesregister
BStP: 277bis
JVG: 40  48  53
StGB: 104 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
333 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
334 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 334 - Wird in Bundesvorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder aufgehoben werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.
398
BGE Register
61-I-425 • 63-I-53 • 76-IV-188
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fleisch • polizeigericht • kassationshof • frage • verhalten • mutter • bundesgericht • vermutung • weiler • tag • beschuldigter • kenntnis • hausdurchsuchung • geschwister • verheimlichung • sachverhalt • auskunftspflicht • falsche angabe • vorsatz • begründung des entscheids
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