S. 131 / Nr. 26 Strassenverkehr (f)

BGE 76 IV 131

26. Arrêt de la Cour de cassation pénale du 5 mal 1950 dans la cause Weber
contre Ministère public du canton de Berne.

Regeste:
1. Les art . 26 LA et 46 RA s'appliquent aussi en cas de dépasse. mont d'un
véhicule arrêté.
2. Contrevient à L'art . 25 LA le conducteur qui, voyant arriver en sens
inverse, sur la partie de la chaussée qui lui est réservée, un véhicule en
train d'en dépasser un autre, tente de forcer le passage.
3. Art. 273 al. 1 litt . b et 277bis PPF. Irrecevabilité du grief de
contrariété avec les pièces du dossier.
1. Art. 26 MFG und Art. 46 MFV gelten auch für das Überholen eines haltenden
Fahrzeuges.
2. Der Führer übertritt Art. 25 MFG, wenn er die Durchfahrt zu erzwingen
versucht, obwohl ihm auf der ihm vorbehaltenen Seite der Strasse ein Fahrzeug
entgegenfährt, das ein anderes überholt.
3. Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis BStP. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist
unzulässig.
1. L'art. 26
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 26 - 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
1    Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2    Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a  die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b  Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c  Beschlagnahmungen;
d  medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
e  Autopsien;
f  die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;
g  das Einholen von Gutachten.
3    Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196885 anwendbar.
4    Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
5    Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6    Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
LA e l'art. 46 RLA sono applicabili anche quando si tratta di
oltrepassare un veicolo fermo.
2. Trasgredisce all'art. 25
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
LA il conducente che, vedendo arrivare in senso
inverso, sul lato della strada che gli è riservato, un veicolo che sta
sorpassandone un altro, tenta di forzare il passaggio.
3. Art. 273
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
cp. 1 lett. b e art. 277bis
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
PPF. Irricevibilità della censura di
contraddizione con gli atti di causa.

A. - Le 15 novembre 1948, vers 15 h. 45, un camion Ford piloté par Hennet et
se dirigeant vers la rue du Stand à Delémont, entra en collision, à la rue
Molière, avec une

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automobile Peugeot qui roulait en sens inverse et était conduite par Albert
Weber. Hennet, qui venait de tirer à gauche pour dépasser un camion arrêté à
droite de la chaussée, large de 7 m. 20, ne réussit pas à reprendre sa droite
assez tôt pour éviter l'accident.
B. - Le 11 novembre 1949, la première Chambre pénale de la Cour suprême du
canton de Berne infligea à chacun des conducteurs une amende de 10 fr. en
vertu des art. 25
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
et 58
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210
1    Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210
2    Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211
3    Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen.
4    Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.
LA. Relevant que, malgré l'état de la route, humide et
glissante, les vitesses (20 à 25 km/h. pour le camion, 30 à 35 km/h. pour la
Peugeot) n'étaient pas excessives, elle attribue la collision à une
inattention des deux conducteurs. Elle tient pour prépondérante la faute de
Weber, qui n'a pas voué à la manoeuvre de Hennet l'attention requise et,
surtout, n'a pas freiné convenablement.
C. - Contre cet arrêt, Weber se pourvoit en nullité au Tribunal fédéral. Il
reproche à la juridiction cantonale de s'être mise en contradiction avec les
faits établis et d'avoir violé les art. 26
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 26 - 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
1    Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2    Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a  die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b  Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c  Beschlagnahmungen;
d  medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
e  Autopsien;
f  die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;
g  das Einholen von Gutachten.
3    Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196885 anwendbar.
4    Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
5    Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6    Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
LA, 46 al. 3 et 47 RA.
Considérant en droit:
1.- L'art. 273 al. 1 litt . b PPF proscrivant tout grief contre les
constatations de fait, le recourant n'est pas recevable à se plaindre de
contrariété avec les pièces du dossier. Selon l'art. 277bis al. 1, il
appartient uniquement au Tribunal fédéral, lié par les constatations de
l'autorité cantonale, de rectifier d'office les inadvertances qu'il découvre.
Le recourant n'en peut tirer aucun moyen (arrêts Willemin et consorts du 7
octobre 1949, Michaud du 20 janvier 1950).
2.- Les règles applicables aux dépassements (art. 26
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 26 - 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
1    Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2    Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a  die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b  Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c  Beschlagnahmungen;
d  medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
e  Autopsien;
f  die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;
g  das Einholen von Gutachten.
3    Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196885 anwendbar.
4    Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
5    Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6    Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
LA et, spécialement, 46
RA) supposent deux véhicules roulant dans la même direction. Cependant elles
doivent aussi être observées a déjà jugé la Cour de céans -lorsqu'il s'agit de
doubler un véhicule stationnant à droite de la chaussée (RO 66 I 216). Aussi
le conducteur qui exécute cette opération doit-il user de précautions

Seite: 133
particulières et avoir égard aux autres usagers (art. 46 al. 3 RA), surtout
s'il empiète sur la moitié gauche de la route. L'art. 46 al. 1 l'oblige en
outre à s'assurer que le parcours nécessaire est libre et bien visible et
qu'un véhicule n'arrive pas en sens inverse. La priorité appartient donc à un
tel véhicule. Circulant sur la partie de la chaussée qui lui est réservée, il
a le droit de poursuivre son chemin sans être gêné. Toutefois cette priorité -
fondée sur l'art. 46
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 46
et non sur l'art. 47
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 47 - 1 Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.
1    Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.
2    Ist die Anpassung einer notwendigen neuen Anlage mit übermässig hohen Kosten verbunden, kann der Bund eine besondere Entschädigung ausrichten.
, que la décision attaquée et le
pourvoi invoquent à tort - n'est pas absolue. Comme la priorité de passage
prévue par l'art. 27
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 27 - 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
1    Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a  über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b  über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c  wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d  ausreichend versichert ist; und
e  Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
3    Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.92
4    Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
LA, elle n'existe que dans le cadre de l'art. 25
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
LA, qui
commande aux conducteurs de se comporter de façon à ne pas troubler la
circulation et à ne pas causer d'accidents (RO 63 II 213). Elle n'autorise pas
l'usager qui en bénéficie à renverser ou à bousculer les obstacles qui se
présentent devant lui. Dès qu'il s'aperçoit que son droit est méconnu, il doit
s'appliquer à éviter un accident (RO 66 I 119). Si sa voie est obstruée par un
autre véhicule, il lui incombe de ralentir et. au besoin, de stopper; il
commet une faute en essayant de forcer le passage (RO 59 II 368).
3.- Ces principes entraînent le rejet du pourvoi. La Chambre bernoise s'est
ralliée, en ce qui concerne les faits, à l'expertise Streun, qui présente
«toutes les garanties désirables d'objectivité et de connaissances
techniques». Cette appréciation des preuves lie le Tribunal fédéral (art.
277bis
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
et 273 al. 1
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
litt. b PPF). Selon l'expert, Hennet et Weber se seraient
vus, s'ils avaient été suffisamment attentifs, alors que 58 m. les séparaient
encore. A ce moment, le camion était déjà en train d'obliquer à gauche, en vue
de doubler le véhicule au repos. Sans doute se trouvait-il à 33 m. de la
«ligne fixe», tandis qu'il n'y en avait que 25 entre elle et la Peugeot. Mais
cette ligne étant un simple repère tracé par l'expert sur son plan, ces
chiffres sont indifférents. Ce qui importe, c'est la distance que Hennet avait
à franchir pour terminer son déplacement latéral et être à même de côtoyer le
camion arrêté. Bien

Seite: 134
que l'expert ne l'ait pas calculée, elle peut, sur la base du plan, être
évaluée à 11 m. environ. Or, au même instant, le recourant était encore à une
quarantaine de mètres du camion immobile. L'exercice de son droit de priorité
était donc déjà exclu, à moins que Hennet n'arrêtât sa machine sur quelques
mètres. Cela ne lui aurait pas échappé, s'il avait prêté l'attention exigée
par les circonstances. L'impossibilité était encore plus évidente une ou deux
secondes après, les deux véhicules s'étant notablement rapprochés et le camion
Ford occupant la moitié gauche de la chaussée. La Cour de céans n'a pas à
rechercher si Hennet a commis une faute en coupant ainsi la route de Weber.
Seule la culpabilité de ce dernier est en cause. Or, l'infraction que lui
imputent les premiers juges est indéniable. Qu'il ait insuffisamment pris
garde aux conditions de la route et, partant, remarqué trop tard la manoeuvre
de Hennet ou que, s'en étant rendu compte à temps, il se soit fié à sa
prétendue priorité pour passer en dépit de l'obstacle, dans les deux
hypothèses il n'a pas été maître de son véhicule au sens de l'art. 25
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
LA.
Par ces motifs, le Tribunal fédéral rejette le pourvoi.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 131
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 05. Mai 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 131
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Les art . 26 LA et 46 RA s'appliquent aussi en cas de dépasse. mont d'un véhicule arrêté.2...


Gesetzesregister
BStP: 273  277bis
LFG: 25 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 25 - 1 Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
1    Zur Durchführung der Untersuchungen in der Zivilluftfahrt setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a-57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199781 ein.82
2    Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
3    Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
4    Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195783 zusammenlegen.
26 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 26 - 1 Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
1    Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
2    Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen:
a  die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b  Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Dokumenten, Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c  Beschlagnahmungen;
d  medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
e  Autopsien;
f  die Auswertung der Daten von Aufzeichnungsgeräten;
g  das Einholen von Gutachten.
3    Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196885 anwendbar.
4    Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
5    Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
6    Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
27 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 27 - 1 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
1    Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die mit Luftfahrzeugen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, brauchen eine Betriebsbewilligung des BAZL. Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang diese Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle von schweizerischen Staatsangehörigen stehen müssen.
2    Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a  über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge und über die erforderlichen Benützungsrechte auf dem als Standort des Flugbetriebs vorgesehenen Flugplatz verfügt;
b  über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren, im Rahmen des Möglichen ökologischen Betrieb von Luftfahrzeugen zu gewährleisten;
c  wirtschaftlich leistungsfähig ist und über ein zuverlässiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt;
d  ausreichend versichert ist; und
e  Luftfahrzeuge einsetzt, welche dem jeweiligen Stand der Technik, wenigstens aber den international vereinbarten Mindeststandards bezüglich Lärm und Schadstoffen entsprechen.
3    Die Bewilligung kann geändert oder aufgehoben werden.92
4    Der Bundesrat legt die Betriebsarten und die entsprechenden Voraussetzungen fest. Er kann vorsehen, dass in begründeten Fällen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe a abgewichen werden darf.
46 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 46
47 
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 47 - 1 Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.
1    Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten.
2    Ist die Anpassung einer notwendigen neuen Anlage mit übermässig hohen Kosten verbunden, kann der Bund eine besondere Entschädigung ausrichten.
58
SR 748.0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG) - Luftfahrtgesetz
LFG Art. 58 - 1 Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210
1    Die Lufttüchtigkeit der im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge sowie die Lärmentwicklung und Schadstoffemission der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb sind zu prüfen.210
2    Das UVEK erlässt Bestimmungen über die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sowie über die Begrenzung der Lärm- und Schadstoffemissionen der Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb.211
3    Das BAZL erlässt eine Prüfordnung. Es bestimmt, welche Geräte, die nicht Luftfahrzeuge sind, einer entsprechenden Prüfung unterliegen.
4    Die Kosten der Prüfung trägt der Antragsteller.
BGE Register
59-II-364 • 63-II-209 • 66-I-114 • 66-I-214 • 76-IV-131
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • strasse • sorgfalt • angehöriger einer religiösen gemeinschaft • zugang • vorrecht • vortritt • entscheid • schiessstand • zweifel • zensur • kassationshof • sachverhaltsfeststellung • automobil • oberstes gericht • von amtes wegen • pilot • obliegenheit • beweiswürdigung • kommittent
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