S. 109 / Nr. 22 Strafgesetzbuch (d)

BGE 76 IV 109

22. Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1950 i. S. Angel gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste:
1. Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend anzuwenden
(Erw. 1).
2. Art. 264 , 268 BStP, Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB. Der interkantonale Gerichts. stand kann
mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Erw. 2).
3. Art. 7 c NA O. Eine von Ausländern vor einem schweizerischen
Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe ist auch dann gültig, wenn das Recht des
Heimatstaates kirchliche Trauung verlangt (Erw. 3).
4. Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB.
a) Diese Bestimmung ist gegenüber dem nicht in Scheidung begriffenen Ehegatten
selbst dann anzuwenden, wenn er die eheliche Gemeinschaft nicht aufgenommen
hat und Bestand und Umfang seiner Unterhaltspflicht weder durch den Richter
noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden sind (Erw. 4).
b) Vorsatz der Nichterfüllung der Unterhaltspflicht (Erw. 5).
c) Böser Wille (Erw. 6).

Seite: 110
5. Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB. Zureichender Grund zur Annahme, eine Ehe bestehe nicht? (Erw.
7).
1. L'art. 96 al. 3 OJ s'applique par analogie à la juridiction pénale (consid.
1).
2. Art. 264, 268 PPF, 351 CP. Le for intercantonal ne peut pas être attaqué
par un pourvoi en nullité (consid. 2).
3. Art. 7 litt. e LRDC. Le mariage célébré par des étrangers devant un
officier suisse de l'état civil est valable même si la loi nationale prescrit
une cérémonie religieuse (consid. 3).
4. Art. 217 CP.
a) Cette disposition s'applique à l'époux qui n'est pas en instance de divorce
même s'il ne vit pas avec son conjoint et que l'existence et l'étendue de son
obligation n'aient pas été constatées par un jugement ou par une convention
(consid. 4).
b) Intention de ne pas exécuter son obligation d'entretien (consid. 5).
c) Mauvaise volonté (consid. 6).
5. Art. 20 CP. Raisons suffisantes de croire à l'inexistence du mariage?
(consid. 7).
1. L'art. 96
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
cp. 3 OG è applicabile per analogia alla giurisdizione penale
(consid. 1).
2. Art. 264, 268 PPF, 351 CP. Il foro intercantonale non può essere impugnato
col ricorso per cassazione (consid. 2).
3. Art. 7 lett. e LR. Il matrimanio celebrato da stranieri davanti ad un
ufficiale svizzero dello stato civile è valido anche se la legge nazionale
prescrive una cerimonia religiosa (consid. 3).
4. Art. 211 CP.
a) Questo disposto è applicabile al coniuge che non ha promosso causa di
divorzio anche se non vive in comunione domestica con l'altro coniuge e se
l'esistenza e la portata del suo obbligo di mantenimento non sono state
oggetto di una sentenza o convenzione (consid. 4).
b) Inadempienza intenzionale dell'obbligo di mantenimento (consid. 5).
c) Malvolere (consid. 6).
5. Art. 20 CP. Ragioni sufficienti per ammettere l'inesistenza del matrimonio?
(consid. 7).

A. - Der griechische Staatsangehörige Henri Angel heiratete am 28. Juni 1948
vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne die Schweizerin Yvonne Levy. Die
eheliche Gemeinschaft mit ihr nahm er nicht auf, noch sorgte er für ihren
Unterhalt. Ihr Gesuch vom 24. August 1948, Angel sei zu verhalten, für eine
eheliche Wohnung besorgt zu sein und der Gesuchstellerin monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.- zu leisten, wurde vom
Vizepräsidenten I des Amtsgerichts von Luzern-Stadt am 15. September 1948
teilweise gutgeheissen, vom

Seite: 111
Obergericht des Kantons Luzern als zweiter Instanz dagegen am 3. November 1948
abgewiesen, weil Angel am 14./15. September 1948 beim Juge de paix in Lausanne
Klage auf Feststellen des Nichtbestehens, eventuell auf Ungültigerklärung,
subeventuell auf Scheidung der Ehe eingereicht habe, Massnahmen des
Eheschutzrichters somit nur für die Zeit vom 26. August bis Mitte September
1948 in Frage kämen, die Gesuchstellerin indessen nicht geltend gemacht habe,
dass sie zufolge Nichtunterstützung während dieser Zeit in besondere
Schwierigkeiten geraten sei.
B. - Am 14./15. Dezember 1948 reichte Yvonne Angel-Levy gegen Henri Angel
Strafklage wegen böswilliger Nichterfüllung der Unterhaltpflicht ein.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt hielt die Einwendung des Beschuldigten, die Ehe
sei ungültig, weil sie entgegen den Vorschriften des griechischen Rechts nicht
kirchlich eingesegnet worden sei, für unbegründet. Von der Auffassung
ausgehend, die Anwendung des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB gegenüber einem nicht in Scheidung
stehenden Ehemanne setze nicht voraus, dass Bestand und Umfang der
Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter festgestellt oder durch die Parteien
vereinbart worden seien, verurteilte es Angel wegen böswilliger Nichterfüllung
der ihm in der Zeit vom 28. Juni bis 15. September 1948 obliegenden
Unterhaltspflicht zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei
Tagen, wogegen es das Verhalten des Beschuldigten ab 15. September 1948 nicht
als strafbar ansah, weil er den ihm vom Scheidungsrichter gemäss Art. 145
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
ZGB
auferlegten Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 150.- ab November 1948
geleistet habe und aus den Akten nicht hervorgehe, dass er gemäss
richterlichem Entscheid oder Parteivereinbarung auch vorher einen
Unterhaltsbeitrag habe leisten müssen. Den Vorsatz und bösen Willen des
Beschuldigten bejahte das Amtsgericht. Angel sei sich seiner Unterhaltspflicht
bewusst gewesen. Art. 7 c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
NAG könne ihm nicht entgangen sein. Jedenfalls habe
er mit

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der Möglichkeit rechnen müssen, dass die Ehe in der Schweiz als rechtsgültig
angesehen werde, umsomehr als die Klägerin vor dem Amtsgerichtspräsidenten
Zusprechung von Unterhaltungsbeiträgen verlangt habe. An der Tagfahrt vom 3.
September 1948 habe die Klägerin auf ein Schreiben des eidgenössischen Amtes
für Zivilstandsdienst verwiesen, wonach die zwischen einem Griechen und
Schweizer vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten abgeschlossene Ehe
gültig sei. Der Beschuldigte habe daher mit grosser Wahrscheinlichkeit damit
rechnen müssen, dass seine Ehe gültig sei. Indem er der Klägerin nichts
bezahlt habe, habe er gezeigt, dass er auch für den Fall, dass die für ihn
ungünstigere Annahme zutreffen sollte, seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen
wollte. Nachdem der Vizepräsident des Amtsgerichts den Beschuldigten am 15.
September 1948 verhalten habe, der Klägerin monatlich Fr. 250.- zu bezahlen,
wäre Angel bei gutem Willen in der Lage gewesen, mindestens diesen Betrag zu
bezahlen. Da er trotzdem nichts bezahlt habe, sei auf bösen Willen zu
schliessen.
C. - Angel führt gegen das Urteil vom 8. September 1949 Nichtigkeitsbeschwerde
mit den Anträgen, es sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das
Amtsgericht zurückzuweisen, eventuell sei die Beurteilung der
Nichtigkeitsbeschwerde bis nach rechtskräftiger Erledigung der beim
Bezirksgericht Lausanne eingereichten Klage des Beschwerdeführers zu
verschieben. In der Begründungsschrift beantragt der Beschwerdeführer ferner,
die Sache sei auch dann an das Amtsgericht zurückzuweisen, wenn er schuldig
befunden werden sollte, da alsdann mildernde Umstände zuzubilligen wären, die
an Stelle einer Gefängnisstrafe eine blosse Busse rechtfertigen würden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die luzernischen Behörden seien örtlich
nicht zuständig, ihn zu verfolgen; das Strafverfahren hätte an seinem Wohnsitz
Lausanne, der auch als Wohnsitz der Klägerin zu gelten habe, durchgeführt
werden müssen. Die Ehe bestehe mangels

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kirchlicher Einsegnung nicht zu Recht. Sie könne auf alle Fälle nicht als
gültig angesehen werden, solange die in Lausanne hängige Anfechtungsklage
nicht rechtskräftig beurteilt sei. Es sei fraglich, ob die Bestrafung wegen
Nichterfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehegattin, mit welcher
die häusliche Gemeinschaft nie aufgenommen worden sei, nicht voraussetze, dass
Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht durch den Zivilrichter oder durch
Parteivereinbarung festgestellt worden seien. Zum mindesten müsse die Klägerin
in einem solchen Falle beweisen, dass sie bereit gewesen sei, die eheliche
Gemeinschaft aufzunehmen, und dass sie den Ehemann dazu aufgefordert habe. Das
habe Frau Angel bis zu ihrem Gesuche vom 24. August 1948 nie getan. Zudem habe
das Obergericht am 3. November 1948 jede Unterhaltspflicht des
Beschwerdeführers für die Zeit vor Einreichung der Eheanfechtungsklage
ausdrücklich verneint. Auch müsse man sich fragen, welchen Betrag der
Beschwerdeführer hätte bezahlen sollen; auf den im Entscheid des
Amtsgerichtsvizepräsidenten vom 15. September 1948 festgesetzten Betrag von
monatlich Fr. 250.- könne nicht abgestellt werden, da das Obergericht diesen
Entscheid aufgehoben habe. Der Beschwerdeführer habe weder vorsätzlich noch
mit bösem Willen die Unterhaltspflicht nicht erfüllt; er habe gestützt auf die
Rechtsgutachten eines Anwaltes aus Athen und des Vertrauensanwaltes der
griechischen Gesandtschaft in Bern annehmen dürfen, die Ehe sei nichtig. Dass
der Beschwerdeführer über die Unterhaltspflicht begründete Zweifel haben
konnte, sei zum mindestens ein mildernder Umstand.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf
Gegenbemerkungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Der Kassationshof ist nicht verpflichtet, die Beurteilung der
Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen, bis der Zivilrichter darüber geurteilt
haben wird, ob der

Seite: 114
Beschwerdeführer sich am 28. Juni 1948 gültig verheiratet hat. Wieder das
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege noch das
Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege verbieten ihm, Rechtsfragen aus
dem Erkenntnisgebiet des Zivilrichters vorfrageweise zu beurteilen. Die für
die Staatsrechtspflege geltende Norm des Art. 96 Abs. 3 OG, wonach die
Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, auch alle Vor- und
Zwischenfragen zu erledigen hat, ist in der Strafrechtspflege entsprechend
anzuwenden. Es besteht auch kein praktischer Grund, die Beurteilung der
Nichtigkeitsbeschwerde auszusetzen. Der Rechtsstreit, in welchem der
Beschwerdeführer das Nichtbestehen der Ehe geltend macht, ist erst in erster
Instanz hängig und kann bis an das Bundesgericht weitergezogen werden. Es
rechtfertigt sich nicht, die Erledigung des Strafverfahrens so lange
aufzuschieben.
2.- Der interkantonale Gerichtsstand kann mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht
angefochten werden; will der Angeschuldigte ihn bestreiten, so hat er die
Anklagekammer des Bundesgerichts im Verfahren nach Art. 264 BStP anzurufen
(BGE 73 IV 54; 74 IV 190), und zwar bevor ein Sachurteil gefällt ist (BGE 70
IV 94
).
3.- Nach Art. 7 c Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
NAG wird die Gültigkeit einer Eheschliessung, wenn
der Bräutigam oder die Braut oder beide Ausländer sind, in bezug auf jedes von
ihnen nach dem heimatlichen Recht beurteilt. Diese Kollisionsnorm gilt nur für
die materiellen Voraussetzungen der Eheschliessung, d. h. die Ehefähigkeit und
die Ehehindernisse. Die Schweiz hat sich hier der Ordnung des Haager Abkommens
zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der
Eheschliessung vom 12. Juni 1902 angeschlossen, dessen Art. 1 bestimmt: «Das
Recht zur Eingehung einer Ehe bestimmt sich in Ansehung eines jeden Verlobten
nach dem Gesetze des Staates, dem er angehört (Gesetz des Heimatstaates).»
Gewiss spricht Art. 7 e Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
NAG nicht vom «Recht zur Eingehung der Ehe»,
sondern von der «Gültigkeit der Eheschliessung».

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Dass darunter nur die materielle Gültigkeit verstanden ist, ergibt sich aber
daraus, dass Art. 7 c über die Form im zweiten Absatz eine besondere Norm
enthält, lautend: «Die Form einer in der Schweiz erfolgenden Eheschliessung
bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
Diese Bestimmung bedeutet nicht nur, dass Ausländer in der Schweiz die Ehe in
der Form des schweizerischen Rechts einzugehen haben, sondern auch, dass eine
in dieser Form eingegangene Ehe unter allen Umständen in der Schweiz gültig
ist, insbesondere auch dann, wenn sie vom Heimatrecht wegen der dort zwingend
vorgesehenen kirchlichen Trauung nicht anerkannt wird, wie das nach
griechischem Recht zutrifft. Das schweizerische Recht stellt dem Ausländer
keine andere Form der Trauung zur Verfügung als dem Schweizer: die Trauung vor
dem Zivilstandsbeamten (Art. 116 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 116
. ZGB). Würde es eine in der Schweiz in
dieser Form abgeschlossenen Ehe nicht unter allen Umständen als formgültig
betrachten, so könnte das Recht des Ausländers, in der Schweiz eine Ehe
einzugehen, illusorisch werden, während doch Art. 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV es für jedermann, den
Ausländer wie den Schweizer, unter den Schutz des Bundes stellt. Die Schweiz
würde ihre Institution der Ziviltrauung verleugnen und im eigenen Lande
Rechtsunsicherheit schaffen, wenn sie eine vor einem schweizerischen
Zivilstandsbeamten geschlossene Ehe nicht als gültig ansähe, weil das
Heimatrecht eine andere Form der Trauung verlangt. Das widerspräche der
schweizerischen öffentlichen Ordnung. Gewiss sind andere Staaten, insbesondere
der Heimatstaat, nicht gezwungen, eine in der Schweiz in der Form des
schweizerischen Rechts geschlossene Ehe anzuerkennen; diese kann «hinken».
Solche Folgen sind aber auch ausserhalb des Anwendungsgebietes des Art. 7 e
Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
NAG möglich. Auch ist die Schweiz nicht der einzige Staat, der eine in
seinem Gebiete in der von seiner Rechtsordnung vorgesehenen Form eingegangene
Ehe selbst dann als gültig ansieht, wenn das Heimatrecht der Parteien diese
Form als ungenügend erklärt. Das deutsche

Seite: 116
Recht, das ebenfalls die materiellen Voraussetzungen des Eheschlusses («die
Eingehung der Ehe») in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen
des Staates beurteilt, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EG zum BGB), steht in
bezug auf die Form auf gleichem Boden wie das schweizerische Recht (Art. 13
Abs. 3 EG zum BGB: «Die Form einer Ehe, die im Inland geschlossen wird,
bestimmt sich ausschliesslich nach den deutschen Gesetzen». RAAPE, Komm. zum
EG, bei Staudinger 62 S. 246; RAAPE, Deutsches Internationales Privatrecht, in
Blomeyers neuen Rechtsbüchern 2 149; WOLFF, Internationales Privatrecht
Deutschlands, 2. Aufl., 164; NUSSBAUM, Deutsches internationales Privatrecht
140; LEWALD, Das deutsche internationale Privatrecht 84). In gleichem Sinne
entscheiden heute die französischen Gerichte, nachdem sie früher gelegentlich
eine andere Ansicht vertreten hatten (vgl. NIBOYET, Traité de droit
international privé français, éd. 1948, 5 312 ff. und dortige Verweisungen;
LAPRADELLE et NIBOYET, Répertoire de droit international 9 63 no 289;
ARMINJON, Précis de droit international privé 2 136 no 60; PILLET, Droit
international Privé 1 552 no 259). Auch die belgische Lehre und Gerichtspraxis
kann es mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbaren, die Gültigkeit einer
in Belgien geschlossenen Ehe von Ausländern von einer kirchlichen Trauung
abhängig zu machen, wenn das Heimatrecht eine solche verlangt (POULLET, Manuel
de droit international privé belge, 2e éd., 466 no 364; Blätter für
internationales Privatrecht, Beilage zur Leipziger Zeitschrift 1926 271).
Dass mit der gleichen Stellungnahme das schweizerische Recht sich insofern
widerspreche, als es sonst in Statusfragen immer das Heimatrecht massgebend
sein lasse, ist nicht richtig. Es nimmt es immer dann in Kauf, dass in der
Schweiz Ehen geschlossen werden, die vom Heimatrecht der Parteien nicht
anerkannt oder wenigstens als anfechtbar angesehen werden, wenn sonst die
schweizerische öffentliche Ordnung verletzt wäre. Dies träfe

Seite: 117
beispielsweise zu, wenn die Eheschliessung von Ausländern in der Schweiz auf
Grund gewisser religiöser oder rassischer Ehehindernisse des Heimatrechts
nicht zugelassen würde (vgl. dazu STAUFFER, N. 12 zu Art. 7 e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
NAG; BECK,
Kommentar zum SchT des ZGB S. 204 N. 44; WOLFF, a.a.O. 162; LEWALD, a.a.O.
32). Gleich verhält es sich im Anwendungsgebiet des Haager
Eheschliessungsabkommens, dessen Art. 3 bestimmt: «Das Gesetz des Ortes der
Ehe-schliessung kann ungeachtet der Verbote des in Art. 1 bezeichneten
Gesetzes [scil. der Heimat] die Ehe von Ausländern gestatten, wenn diese
Verbote ausschliesslich auf Gründen religiöser Natur beruhen.»
Art. 7 c
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
NAG kann auch nicht mit der Begründung anders ausgelegt werden, dass
sich nach dem Heimatrecht der Parteien bestimme, was materielle Voraussetzung
der Eheschliessung sei und was zur blossen Form gehöre. Die Frage, welches
Recht für die nähere Bestimmung der von einer Kollisionsnorm verwendeten
Rechtsbegriffe massgebens sei (sog. Qualifikationsproblem), stellt sich nicht,
wenn die schweizerische öffentliche Ordnung die Anwendung des inländischen
Rechts gebietet. Ob das griechische Recht die kirchliche Trauung als
materielle oder bloss als formelle Voraussetzung der Ehe ansieht, kann schon
aus diesem Grunde dahingestellt bleiben. Übrigens herrscht in der Schweiz noch
immer die Auffassung vor, dass die Qualifikation nach der lex fori, im
vorliegenden Falle also nach schweizerischem Recht, vorzunehmen sei. Nach
diesem richtet sie sich auch dann, wenn man, wie eine andere Auffassung
annimmt (VON STEIGER, Die Bestimmung der Rechtsfrage im internationalen
Privatrecht 56 f.), die Rechtsfrage nach der Kollisionsnorm selber bestimmt.
Nach schweizerischem Recht aber ist die Frage, ob eine Ehe vor dem
Zivilstandsbeamten oder vor dem Geistlichen abgeschlossen werden muss, eine
Frage der Form.
Die vom Beschwerdeführer am 28. Juni 1948 in Lausanne abgeschlossene Ehe ist
deshalb formgültig.
4.- In bezug auf die Unterhaltspflicht untersteht die

Seite: 118
Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz dem schweizerischen Recht (Art. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
in
Verbindung mit Art. 32
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
NAG; BGE 68 II 13). Darnach hat der Beschwerdeführer
seit 28. Juni 1948 für den Unterhalt seiner Ehefrau in gebührender Weise Sorge
zu tragen (Art. 160 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
ZGB), und zwar unbekümmert darum, ob sie imstande
ist, sich selber zu unterhalten.
Inwiefern der Beschwerdeführer für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht in
der Zeit vom 28. Juni bis 15. September 1948 unter den Voraussetzungen des
Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB nicht sollte bestraft werden können, weil er die eheliche
Gemeinschaft nie aufgenommen hat und Bestand und Umfang der Unterhaltspflicht
weder durch den Richter noch durch Parteivereinbarung festgestellt worden
sind, ist nicht zu sehen. Die Pflicht besteht von Gesetzes wegen, gleichgültig
ob die Ehegatten zusammen wohnen oder jemals zusammen gewohnt haben, und sie
geht grundsätzlich auf den vollen Unterhalt der Frau und ist durch
Naturalleistung zu erfüllen. Nur wenn zwischen getrennt lebenden Ehegatten der
Prozess auf Scheidung der Ehe hängig ist, setzt die Anwendung des Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

StGB nach der Rechtsprechung voraus, dass Bestand und Umfang der
Unterhaltspflicht durch den Richter oder durch Parteivereinbarung festgestellt
worden seien; denn in einem solchen Falle tritt die Geldleistung an Stelle des
Naturalunterhaltes und erfordern die tatsächlichen Verhältnisse oft eine
Verteilung der Unterhaltslast (BGE 70 IV 167 f.; 74 IV 52,159). Dieser Grund
trifft im vorliegenden Falle für die Zeit bis 15. September 1948 nicht zu.
5.- Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB ist wegen Vernachlässigung einer
Unterstützungspflicht (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB) nur strafbar, wer das Vergehen
vorsätzlich verübt (BGE 70 IV 169). Zum Vorsatz gehören das Wissen und der
Wille (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB). Das Wissen ist vorhanden wenn der
Unterhaltspflichtige die Tatsachen kennt, die seine Unterhaltspflicht
begründen, und wenn er das, was er leisten sollte, bewusst nicht leistet.
Diese Voraussetzungen

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sind hier erfüllt: Der Beschwerdeführer wusste, dass er sich am 28. Juni 1948
vor dem Zivilstandsbeamten von Lausanne mit Yvonne Levy hatte trauen lassen,
und er wusste, dass er sie nicht unterhielt. Es liegt auch nichts dafür vor,
dass diese Unterlassung nicht auf seinem freien Willen beruhte.
6.- Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
StGB verlangt ausser dem Vorsatz, dass die Tat aus bösem Willen,
aus Arbeitsscheu oder aus Liederlichkeit begangen werde. Das Amtsgericht wirft
dem Beschwerdeführer bösen Willen vor. Aus solchem handelt, wer die Erfüllung
der Pflicht objektiv und subjektiv ohne zureichenden Grund unterlässt. Der
Täter tut das objektiv, wenn ihm die Leistung möglich ist und sie ihm
angesichts der Umstände, insbesondere seiner übrigen Verpflichtungen,
zugemutet werden kann, und subjektiv ist nötig, dass er sich dessen bewusst
sei (BGE 73 IV 17874 IV 156).
Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er nicht imstande gewesen
sei, seine Ehefrau zu unterhalten. Wieviel er für sie hätte aufwenden können
und ihm angesichts seiner Mittel und seiner übrigen Verpflichtungen zugemutet
werden konnte, ist unerheblich, denn er hat in der dem Urteil zugrunde
liegenden Zeit überhaupt nichts geleistet. Auch subjektiv ist die
Unterlassung- des Beschwerdeführers nicht zureichend begründet. Richtig ist
zwar, dass einzelne Juristen die Auffassung vertreten, ein Grieche könne durch
Trauung vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten keine Ehe eingehen.
Allein abgesehen davon, dass nicht dargetan ist, dass der Beschwerdeführer von
dieser Ansicht schon in den ersten Wochen nach dem 28. Juni 1948 Kenntnis
gehabt und aus diesem Grunde seine Ehefrau nicht unterhalten habe, durfte er
sich nicht auf private Meinungsäusserungen verlassen, sondern hätte er sich
bei einer schweizerischen Behörde erkundigen sollen. Nach der Feststellung der
Vorinstanz hat sich denn auch das eidgenössische Amt für Zivilstandsdienst
schon in einem Schreiben vom 19.

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August 1948, das Frau Angel in der Verhandlung vom 3. September 1948 dem
Eheschutzrichter vorgelegt hat, dahin ausgesprochen, dass die zwischen einem
Griechen und einer Schweizerin vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten
abgeschlossene Ehe gültig sei. Der Beschwerdeführer hätte eine gleiche
Auskunft erhalten, wenn ihm daran gelegen hätte, die Auffassung des
eidgenössischen Amtes für Zivilstandsdienst zu erfahren.
7.- Die angebliche Auffassung des Beschwerdeführers, seine Ehe bestehe nicht,
bildet auch keinen Grund, gestützt auf Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB die Strafe zu mildern, da
nach dem Gesagten sein Irrtum nicht auf «zureichenden Gründen» beruht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 76 IV 109
Datum : 01. Januar 1949
Publiziert : 29. März 1950
Quelle : Bundesgericht
Status : 76 IV 109
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 96 Abs. 3 OG ist in der Strafrechtspflege entsprechend anzuwenden (Erw. 1).2. Art. 264, 268...


Gesetzesregister
BStP: 264  268
BV: 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
EÖBV: 2 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  Urkundsperson: eine Person mit amtlicher Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht, elektronische öffentliche Urkunden oder elektronische Beglaubigungen zu erstellen, namentlich:
a1  freiberufliche Notarin oder freiberuflicher Notar,
a2  Amtsnotarin oder Amtsnotar,
a3  Mitarbeiterin oder Mitarbeiter von Grundbuch-, Handelsregister-, oder Zivilstandsbehörden,
a4  Ingenieur-Geometerin oder Ingenieur-Geometer, die oder der im Geometerregister eingetragen ist und vom Kanton die Befugnis nach Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 19927 über die amtliche Vermessung erhalten hat;
b  Zulassungsbestätigung: elektronischer Nachweis, wonach die Person, die eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung erstellt, im Zeitpunkt der Erstellung dazu befugt ist;
c  Verbal: Vermerk, in dem die Urkundsperson die Feststellungen festhält, die sie bei der Erstellung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen macht;
d  Zertifikat: digitales Zertifikat einer gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten.
7c  7e  32
OG: 96
StGB: 18 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
20 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
217 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 217 - 1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
ZGB: 116 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 116
145  160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
BGE Register
68-II-9 • 70-IV-166 • 70-IV-169 • 70-IV-94 • 73-IV-54 • 74-IV-185 • 74-IV-51 • 76-IV-109
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • schweizerisches recht • trauung • heimatrecht • eheschliessung • lausanne • internationales privatrecht • beschuldigter • ehegatte • weiler • griechisch • frage • vorsatz • eheliche gemeinschaft • wille • kassationshof • monat • heimatstaat • verhalten • nichtigkeit • stelle • verlobung • norm • bundesgericht • richtigkeit • wissen • entscheid • bewilligung oder genehmigung • kenntnis • bundesgesetz über die bundesstrafrechtspflege • strafgesetzbuch • unterhaltspflicht • strafprozess • gerichts- und verwaltungspraxis • bundesrechtspflegegesetz • bosheit • erfüllung der obligation • strafmilderung • richterliche behörde • begründung des entscheids • annahme des antrags • personalbeurteilung • schweizer bürgerrecht • auskunftspflicht • unterstützungspflicht • minderheit • anklagekammer • anfechtungsklage • hauptsache • tag • busse • zweifel • analogie • arbeitsscheu • lex fori • haager abkommen • beilage • einwendung • verurteilter • erste instanz • ausserhalb • schweizerische behörde • obliegenheit • geistlicher • rechtsgutachten • irrtum • vorinstanz • belgien • deutschland • geldleistung
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