S. 185 / Nr. 49 Verfahren (d)

BGE 74 IV 185

49. Entscheid der Anklagekammer vom 30. November 1948 i.S. Scamara gegen
Bezirksgericht Zürich.

Regeste:
1. Art 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB, Art 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP.
a) Wer im Sinne von § 309 ff. zürch. StPO wegen Ehrverletzung als Angeklagter
vor den Friedensrichter geladen wird, darf die Gerichtsbarkeit des Kantons
Zürich vor der Anklagekammer des Bundesgerichts bestreiten (Erw. 1).
b) Amtshandlungen, die eine kantonale Behörde in Verletzung der
eidgenössischen Vorschriften über den interkantonalen Gerichtsstand vornimmt,
können von der Anklagekammer des Bundesgerichts aufgehoben werden (Erw. 3).
c) Kosten- und Entschädigungsfrage (Erw. 4).
2. Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB. Schriftlich verübte Ehrverletzungen sind dort zu
verfolgen, wo der Täter das Schriftstück erstellt und versandt hat (Erw. 2).
2. Art. 351 CP et 264 PPF.
a) Celui qui est cité comme prévenu devant le juge de paix pour atteinte à
l'honneur (§ 309 ss. CPP zur.) peut décliner la juridiction zurichoise devant
la Chambre d'accusation du Tribunal fédéral (consid. 1).
b) Les opérations accomplies par une autorité cantonale au mépris des règles
fédérales sur le for intercantonal peuvent être annulées par la Chambre
d'accusation du Tribunal fédéral (consid. 3).
C) Frais et indemnité (consid. 4).

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2. Art. 346 al. 1 CP. Des atteintes à l'honneur portées par écrit doivent être
poursuivies au lieu où l'auteur il a expédié l'écrit (consid. 2).
1. Art. 351 CP e 264 PPF.
a) Colui che è citato quale imputato davanti al giudice di pace per offesa
all'onore (§ 309 segg. CPP zurighese) può contestare la giurisdizione del Ct.
Zurigo davanti alla Camera d'accusa del Tribunale federale (consid. 1).
b) Gli atti compiuti da un'autorità cantonale in violazione delle norme
federali sul foro intercantonale possono essere annullati dalla Camera
d'accusa del Tribunale federale (consid. 3)
c) Spese e indennità (consid. 4).
2. Art. 346 cp. 1 CP. Le offese all'onore fatte per iscritto devono essere
perseguite dalle autorità del luogo dove l'autore ha redatto o dal quale ha
spedito lo scritto (consid. 2).

A. ­ Am 21. September 1948 machte Hans Schuepbach gegen den Betreibungsbeamten
von Locarno Alfonso Scamara beim Friedensrichter von Urdorf (Kanton Zürich) im
Sinne von § 309 zürch. StPO eine Anklage wegen Ehrverletzung anhängig. Scamara
soll dieses Vergehen durch einen in Locarno geschriebenen und am gleichen Orte
der Post übergebenen Brief an den in Urdorf wohnenden Bruder des Anklägers
begangen haben.
Ohne den Angeklagten vorzuladen, erklärte sich der Friedensrichter
unzuständig, weil die Verfolgung in Locarno stattzufinden habe.
B. ­ Auf Rekurs des Anklägers und nach Einholung einer Vernehmlassung des
Angeklagten, der die Abweisung des Rekurses beantragte, wies das
Bezirksgericht Zürich den Friedensrichter mit Entscheid vom 26. Oktober 1948
an, die Klage an die Hand zu nehmen, das Sühneverfahren durchzuführen und auf
Begehren des Rekurrenten die Weisung auszustellen. Die Rekurskosten von Fr.
38.20 auferlegte es Scamara.
Das Bezirksgericht ist der Meinung, der Friedensrichter als blosser
Sühnebeamter ohne Entscheidungsbefugnis habe nicht über die örtliche
Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte zu befinden; das könne nur das
Gericht tun, dem der Ankläger die Weisung einreiche.

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C. ­ Mit Eingabe vom 11. November 1948 beantragt Scamara der Anklagekammer des
Bundesgerichts, der Entscheid des Bezirksgerichts sei aufzuheben, die Behörden
des Kantons Tessin seien allein zuständig zu erklären, über die Anklage des
Schuepbach zu urteilen, die Kosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen und es
sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen.
D. ­ Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erklärt sich als nicht
zuständig, vor der Anklagekammer als Partei aufzutreten, da der Streit
zwischen Schuepbach und Scamara im Privatstrafklageverfahren auszutragen sei.
Im übrigen teilt sie die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach eine
Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte noch
gar nicht vorliege und sich daher das Bundesgericht mit der Sache noch nicht
zu befassen habe.
Das Bezirksgericht Zürich beantragt, auf die beiden Hauptbegehren des
Beschwerdeführers sei nicht einzutreten und das Begehren betreffend Kosten und
Entschädigung sei abzuweisen.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP (Fassung gemäss Art. 168
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
OG) bezeichnet die
Anklagekammer des Bundesgerichts den zur Verfolgung und Beurteilung
berechtigten und verpflichteten Kanton, wenn der Gerichtsstand unter den
Behörden verschiedener Kantone streitig ist oder die Gerichtsbarkeit eines
Kantons vom Beschuldigten bestritten wird.
Beschuldigter im Sinne dieser Bestimmung ist nur, wer wegen einer strafbaren
Handlung von der Behörde verfolgt wird, nicht schon der, dem eine
Strafverfolgung bloss droht. Mit welcher Amtshandlung die Verfolgung beginnt,
ist eine Frage des eidgenössischen Rechts (vgl. BGE 68 IV 6). Unerheblich ist
daher, ob das kantonale Recht und die kantonale Behörde eine bestimmte
Handlung als Akt der Strafverfolgung gelten lassen oder in ihr bloss eine
Vorbereitung des Prozesses erblicken. Ob die Verfolgung begonnen hat,

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entscheidet im Streitfall die Anklagekammer des Bundesgerichts.
Nach § 309 ff. zürch. StPO werden Anklagen wegen nicht durch die Presse
begangener Ehrverletzungen «beim zuständigen Friedensrichter durch Einreichung
einer Anklageschrift anhängig gemacht». Die Anklageschrift muss die kurze
Darstellung des eingeklagten Sachverhaltes enthalten und die Zeugen und
Urkunden bezeichnen. Der Friedensrichter trachtet darnach, die Parteien
auszusöhnen (§ 309). Wird der Streit nicht beigelegt, so kann der Ankläger die
Weisung verlangen. Tut er es nicht binnen zwei Monaten, so wird die Anklage
als zurückgezogen betrachtet und das Geschäft vom Friedensrichter
abgeschrieben (§ 310). Die Weisung hat unter anderem die Gerichtsstelle zu
bezeichnen, an die sie gerichtet wird, den eingeklagten Sachverhalt anzugeben
und zu sagen, ob wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung geklagt
wird (§ 311). Weisung und Anklageschrift werden dem Ankläger zugestellt.
Reicht er sie von da an gerechnet nicht binnen Monatsfrist dem Gerichte ein,
so ist der Strafantrag verwirkt (§ 312).
Führt somit das Sühneverfahren nicht notwendigerweise zur Einreichung der
Anklage beim Gericht, auch wenn die Aussöhnung misslingt, so zwingt es den
Angeklagten doch, vor dem Friedensrichter zu erscheinen und dem Ankläger zum
Vorwurf, sich durch bestimmte Tatsachen der Verleumdung, üblen Nachrede oder
Beschimpfung schuldig gemacht zu haben, Rede und Antwort zu stehen. Tut er das
nicht, so läuft er Gefahr, dass die Weisung erteilt und das Verfahren vor dem
Strafrichter fortgesetzt werde. Das Nichterscheinen im Sühnevorstand kann für
ihn, wie die Staatsanwaltschaft ausführt, sogar Ordnungsbusse zur Folge haben.
Das sind Nachteile, die nur auf sich nehmen muss, wer der zürcherischen
Gerichtsbarkeit untersteht. Sie machen das Sühneverfahren zur Strafverfolgung
im Sinne des Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und geben dem Beschuldigten (Angeklagten) das
Recht, die Gerichtsbarkeit des Kantons

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Zürich vor der Anklagekammer des Bundesgerichts zu bestreiten.
Dem steht nicht im Wege, dass das Bezirksgericht den Friedensrichter nach
zürcherischem Recht nicht für befugt hält, «eine Entscheidung im Sinne einer
streitigen Prozesserledigung» zu fällen. Verfolgt ist nicht nur, wer sich vor
einer Behörde zu verantworten hat, der diese Befugnis zusteht. So gelten z. B.
schon polizeiliche Ermittlungshandlungen als Strafverfolgung (BGE 68 IV 6).
Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass der Friedensrichter nach Auffassung
des Bezirksgerichts zur Frage des Gerichtsstandes, auch des interkantonalen,
nicht Stellung zu nehmen hat und auch der angefochtene Entscheid des
Bezirksgerichts sich über die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte nicht
ausspricht. Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP setzt nicht voraus, dass ein den Kanton bindender
Entscheid einer kantonalen Behörde vorliege. Auch ohne solchen kann der
Beschuldigte die Anklagekammer anrufen, wenn gegen ihn Amtshandlungen
vorgenommen werden, die nur vornehmen darf, wer über ihn Gerichtsbarkeit hat.
Auf das Begehren um Bezeichnung des zuständigen Kantons ist daher einzutreten.
2. ­ Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die
Behörden des Ortes zuständig, wo die Handlung ausgeführt worden ist (Art. 346
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB). Das gilt auch, wenn sie in der Abfassung und Versendung einer
Schrift besteht. Der Gerichtsstand befindet sich nicht am Empfangsorte,
sondern am Orte, wo der Beschuldigte gehandelt, d. h. das Schriftstück
erstellt und versandt hat (BGE 68 IV 54).
Nicht die Behörden des Kantons Zürich, sondern jene des Kantons Tessin sind
daher zuständig, Scamara zu verfolgen und zu beurteilen.
3. ­ Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich
sei aufzuheben.
Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB und Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP schweigen darüber, ob die Anklagekammer das
tun darf; sie weisen das Bundesgericht

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bloss an, den zur Verfolgung und Beurteilung berechtigten und verpflichteten
Kanton zu bezeichnen. Das ist darauf zurückzuführen, dass bei der Ausarbeitung
des Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB die Frage, ob die Anklagekammer einen in Verletzung der
Gerichtsstandsbestimmungen getroffenen Entscheid einer kantonalen Behörde
aufheben dürfe, sich nicht stellte, da die Vorschrift nur den Fall behandelt,
wo der Gerichtsstand unter den Behörden, nicht auch den Fall, wo er zwischen
dem Beschuldigten und einer Behörde streitig ist. Anders ist es nach Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.

BStP in der Fassung von Art. 168
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
OG. Das in dieser Bestimmung vorgesehene
Recht des Beschuldigten, die Gerichtsbarkeit eines Kantons bei der
Anklagekammer des Bundesgerichts zu bestreiten, muss auch die Befugnis
umfassen, Amtshandlungen, welche eine kantonale Behörde in Verletzung der
eidgenössischen Vorschriften über den interkantonalen Gerichtsstand vornimmt,
insbesondere Entscheide, die sie fällt, durch die Anklagekammer aufheben zu
lassen. Andernfalls bliebe ein Entscheid, durch den eine kantonale Behörde die
Gerichtsbarkeit über den Beschuldigten beansprucht, in Kraft, obschon die
Anklagekammer des Bundesgerichts die Behörden eines anderen Kantons zuständig
erklärt hätte. Das wäre unhaltbar. Denn Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP ist Sondervorschrift,
welche die Anfechtung eines gegen die Vorschriften über den interkantonalen
Gerichtsstand verstossenden Entscheides mit der Nichtigkeitsbeschwerde und
dessen Aufhebung durch den Kassationshof (Art. 268 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
. BStP) ausschliesst (BGE
73 IV 55). Wären sich die gesetzgebenden Behörden bei der Abänderung des Art.
264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP dieser Rechtslage bewusst gewesen, so hätten sie der Anklagekammer
das Recht zur Aufhebung kantonaler Entscheide ausdrücklich eingeräumt. Die
Lücke des Gesetzes darf umso eher ausgefüllt werden, als Art. 264
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und
Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB bewusst kurz gefasst sind, z. B. auch die Regelung des
Verfahrens vor der Anklagekammer ganz der Rechtsprechung überlassen. Sie sagen
namentlich nicht, ob die Anklagekammer den Gerichtsstand mit Wirkung ex

Seite: 191
tunc oder bloss ex nunc festzusetzen habe. In ersterem Falle enthält der den
Standpunkt des Beschuldigten schützende Entscheid der Anklagekammer die
Feststellung, dass die kantonale Behörde, deren Gerichtsbarkeit bestritten
wurde, diese von Anfang an nicht gehabt, den Beschuldigten also zu Unrecht
verfolgt hat. Dann ist es logisch, dass die Anklagekammer die angefochtenen
Amtshandlungen der kantonalen Behörde aufhebe.
4. ­ Schuepbach ist im Verfahren vor der Anklagekammer nicht Partei und kann
daher nicht zu den Kosten dieses Verfahrens verurteilt werden. Auch dem Staate
Zürich sind sie nicht aufzuerlegen, da das Bezirksgericht in seinem amtlichen
Wirkungskreise gehandelt, nicht Vermögensinteressen des Staates gewahrt und
auch nicht leichtfertig gehandelt hat (Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
OG).
Aus den gleichen Gründen ist vom Zuspruch einer Entschädigung an den
Beschwerdeführer zulasten des Staates Zürich abzusehen, zumal dem
Beschwerdeführer aus der Anrufung des Bundesgerichts keine wesentlichen
Auslagen entstanden sind.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
1. ­ Die Behörden des Kantons Tessin werden als allein berechtigt und
verpflichtet erklärt, Alfonso Scamara zu verfolgen und zu beurteilen.
2. ­ Der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 1948 wird
aufgehoben.
3. ­ Kosten werden keine erhoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 74 IV 185
Datum : 01. Januar 1948
Publiziert : 30. November 1948
Quelle : Bundesgericht
Status : 74 IV 185
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art 351 StGB, Art 264 BStP.a) Wer im Sinne von § 309 ff. zürch. StPO wegen Ehrverletzung als...


Gesetzesregister
BStP: 264  268
OG: 156  168
StGB: 346  351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
68-IV-1 • 68-IV-54 • 73-IV-55 • 74-IV-185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anklagekammer • beschuldigter • friedensrichter • bundesgericht • kantonale behörde • weisung • anklage • strafverfolgung • anklageschrift • frage • strafbare handlung • beschimpfung • sachverhalt • entscheid • einigungsverfahren • prozesserledigung • beschwerdeantwort • rechtslage • kassationshof • entscheidungsbefugnis
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