S. 13 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 76 III 13

5. Entscheid vom 15. März 1950 i. S. Konkursmasse der Carboden A.-G.


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Regeste:
Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge
einfordern und die Verrechnung mit Forderungen des Aktionärs ablehnen. Nicht
erhältliche Aktienbeträge kann sie gegen eine dem Aktionär zukommende
Konkursdividende verrechnen, auch wenn der Aktionär seine Forderung während
des Konkurses einem Dritten abgetreten hat.
Art. 213 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387
SchKG.
La masse en faillite d'une société anonyme est en droit de réclamer les
versements non encore opérés sur les actions et refuser la compensation avec
les créances de l'actionnaire. Elle est en droit de compenser avec le
dividende échéant à l'actionnaire les versements non opérés sur les actions
qu'elle n'a pu se faire payer, même si l'actionnaire a cédé sa créance à un
tiers pendant la faillite.
Art. 213 al. 4 LP.
La massa fallimentare di una società anonima ha il diritto di esigere i
versamenti arretrati sulle azioni e di rifiutare la compensazione con i
crediti dell'azionista. Essa può compensare col dividendo pertoccante
all'azionista gli arretrati sulle azioni non esigibili anche se l'azionista ha
ceduto il suo credito a un terzo durante il fallimento.
Art. 213 cp. 4 LEF.

A. - Im Konkurse der Carbodon A. -G. legte das Konkursamt Bern den
Kollokationsplan am 26. Oktober 1946 auf. Darin kollozierte es Paul Widmer mit
einer Forderung von Fr. 8279.50. Diese Kollokation erwuchs in Rechtskraft.
Bereits zuvor hatte das Amt gegen Widmer Betreibung für rückständige
Aktienbeträge von Fr. 7200.--angehoben. Diese Betreibung endigte am 23.
Dezember 1946 mit der Ausstellung eines Verlustscheins von Fr. 7420.90.
B. - Widmer trat die kollozierte Forderung im März 1947 seiner Ehefrau ab. Er
zeigte dies dem Konkursamt im April 1949 an. In der vom 14. Januar 1950 an
aufgelegten Verteilungsliste findet sich dennoch er selbst als Gläubiger
verzeichnet. Es ist bemerkt, dass die ihm zugewiesene Konkursdividende von 30%
Fr. 2483.85 mit der «Verlustscheinforderung» für nicht liberierte Aktien
verrechnet werde.

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C. - Darüber beschwerten sich die Eheleute Widmer mit dem Antrag auf Ablehnung
des Verlustscheinanspruches der Konkursmasse und auf Ausrichtung der erwähnten
Konkursdividende an Frau Widmer.
D. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 20. Februar 1950
gutgeheissen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Verrechnung im
VeUrteilungsstadium verstösst gegen die Rechtskraft des Kollokationsplanes.
Die Konkursverwaltung hätte ein Verrechnungsrecht der Masse bei der
Kollokation geltend machen können. Dem steht Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387
Schlussabsatz SchKG
nicht entgegen. Danach ist die Verrechnung mit einer Konkursforderung nur dem
mit Einzahlungen im Rückstand gebliebenen Aktionär, dagegen nicht der
Konkursmasse verwehrt (BGE 53 III 204). War die Konkursverwaltung im Oktober
1946 noch nicht zur Verrechnung entschlossen, und wollte sie das Ergebnis der
für die Aktienbeträge eingeleiteten Betreibung abwarten, so konnte sie die
Aufstellung des Kollokationsplanes aufschieben oder auch nur die Verfügung
über die Eingabe Widmers einer nachträglichen Kollokation vorbehalten (Art. 59
der Konkursverordnung). Nachdem sie aber bei der Kollokation nicht verrechnet
hat, kann sie dies nicht bei der VeUrteilung nachholen. Sie hat daher die auf
Widmers Forderung entfallende Konkursdividende auszuzahlen, und zwar an Frau
Widmer. Diese hat sich durch die Abtretung über ihre Berechtigung ausgewiesen.
Der Übergang der Forderung auf sie ist denn auch zwischen den Eheleuten nicht
streitig.
E. - Die Konkursmasse der Carbodon A.-G. hält mit dem vorliegenden Rekurs an
der Verrechnung laut VeUrteilungsliste fest und trägt auf Abweisung der
Beschwerde der Eheleute Widmer an.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Ist ein Schuldner des Gemeinschuldners zugleich dessen Gläubiger, so kann
er seine Schuld im allgemeinen

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mit seiner Konkursforderung verrechnen (Art. 213 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387
SchKG). Diesem Recht
des Drittschuldners entspricht ein Verrechnungsrecht der Masse, das im
Kollokationsverfahren auszuüben ist, sei es durch die Konkursverwaltung, indem
sie die an sich anerkannte Konkursforderung im Betrage der zur Verrechnung
gebrachten Gegenforderung abweist, sei es durch andere Konkursgläubiger, indem
sie unter Berufung auf die Verrechnungseinrede auf Wegweisung der kollozierten
Forderung klagen. Dieses Verrechnungsrecht der Masse ist nach wiederholten
Entscheidungen verwirkt, wenn es im Kollokationsverfahren nicht ausgeübt
wurde; insbesondere kann es nicht im VeUrteilungsstadium nachgeholt werden, in
der Weise, dass der Forderung des Gemeinschuldners lediglich die dem
Drittschuldner zukommende Konkursdividende als verrechenbar gegenübergestellt
würde (BGE 39 I 678 = Sep.-Ausg. 13, 337; 40 III 106; 56 III 149).
2.- Anders verhält es sich, wenn der Masse als solcher, nicht dem
Gemeinschuldner eine Forderung gegen einen Konkursgläubiger zusteht.
Masseforderungen sind nicht mit Konkursforderungen, sondern nur mit
Masseschulden zu verrechnen, also (in letzter Linie, nach Abzug der Kosten
usw., vgl. BGE 56 III 182) mit einer dem betreffenden Schuldner der Masse
zukommenden Konkursdividende (BGE 54 III 2056 III 174; dazu HAAB, in der
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 1931, 482 unten/483). Die Masse
kann somit die Masseforderung im vollen Betrage geltend machen und dagegen den
betreffenden Schuldner mit seiner Konkursforderung auf die bloss darauf
entfallende Konkursdividende verweisen. Nur diese ist, wenn die Masseforderung
nicht etwa bereits getilgt ist, mit der letztern zu verrechnen. Das kann
namentlich auch die Masse ihrerseits verfügen, und sie hat jedenfalls bei
Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners ein Interesse daran. Solche
Zahlungsunfähigkeit hindert die Verrechnung der Konkursdividende seitens der
Masse nicht. Ist doch allgemein anerkannt, dass auch Forderungen, die auf dem

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Betreibungswege nicht eindringlich wären, zur Verrechnung gebracht werden
können (v. TUHR, Allg. Teil des schweizerischen OR, § 78, IX).
3.- Hier hat man es zwar nicht mit einer eigentlichen Masseforderung zu tun.
Wie bei einer solchen, ist aber dem Aktionär durch ausdrückliche Vorschrift
von Art. 213 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387
(früher Abs. 3) SchKG verwehrt, seine Einzahlungsschuld
mit einer Konkursforderung zu verrechnen. Die Masse ist also berechtigt, den
ausstehenden Aktienbetrag ohne Rücksicht auf eine dem Aktionär zustehende
Forderung im vollen Betrage einzufordern und dagegen die Konkursforderung des
Aktionärs auf das dafür auszurichtende Konkursbetreffnis zu verweisen. Die
Einzahlung des Aktienbetrages ist schon vor dem VeUrteilungsstadium fällig.
Normalerweise hat also der Aktionär den ganzen Betrag einzuzahlen, während er
die Konkursdividende für seine Forderung später beziehen wird. Ist er aber mit
der Einzahlung säumig, z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit, so bleibt der Masse
vorbehalten, sich durch Verrechnung der ihm zukommenden Konkursdividende
wenigstens teilweise Befriedigung zu verschaffen. Diese aus Art. 213 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR383);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.385
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.386 387

SchKG abzuleitende Ordnung will der Bedeutung des Aktienkapitals als eines
effektiv einzuzahlenden, zur Deckung der Gläubiger bestimmten Garantiekapitals
Rechnung tragen (vgl. BGE 31 11 67 Erw. 5 und 6; KOHLER, Lehrbuch des
Konkursrechtes 130).
Die vorinstanzliche Entscheidung verkennt diese Tragweite des Ausschlusses des
Verrechnungsrechtes des Aktionärs (und des Genossenschafters). Sie nimmt an,
nur dem Aktionär, nicht auch der Konkursmasse der Gesellschaft sei die
Verrechnung von Einzahlungs- und Konkursforderung verwehrt; daher bleibe es
für die Konkursmasse bei der gewöhnlichen, notwendig im Kollokationsverfahren
geltend zu machenden, sonst aber verwirkten Verrechnung. wie dargetan, ist
aber die Konkursverwaltung nicht nur in der Lage, dem Aktionär die Verrechnung
der Einzahlungsschuld mit einer Konkursforderung zu verwehren,

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sondern sie ist auch nicht gehalten, selbst in solcher Weise zu verrechnen
oder dann auch auf Verrechnung mit der Konkursdividende zu verzichten.
Vielmehr ist eine Verrechnung der Einzahlungsschuld bei der Kollokation, mit
der vollen Konkursforderung, durchaus regelwidrig (auch wenn sie unter
besondern Umständen keine wirklichen Interessen der Masse verletzen mag, wie
in BGE 53 III 210 ff. am Schluss von Erw. 5 ausgeführt). Die Konkursverwaltung
ist in jedem Falle berechtigt, den normalen Weg der Einziehung der
Aktienbeträge ohne Rücksicht auf Konkursforderungen des Aktionärs
einzuschlagen und nötigenfalls die diesem zukommende Konkursdividende mit dem
ausstehenden Aktienbeträge zu verrechnen. Auf diese Weise wird der
Konkursmasse das ausstehende Garantie -kapital wenigstens im Betrage solcher
Konkursdividenden von Aktionären verschafft.
4.- Das führt zur grundsätzlichen Gutheissung des Rekurses der Masse. Die
bereits bei Konkurseröffnung bestehende virtuelle Verrechnungslage konnte
nicht durch Abtretung der Konkursforderung während des Konkurses aufgehoben
werden. Dagegen ist die Bestreitung der Verrechnung durch Frau Widmer zu
berücksichtigen, soweit sie auf materiellrechtlichen Gründen beruht: ihr
Ehemann habe sich seinerzeit aus Irrtum als Aktionär betrachtet, in
Wirklichkeit sei er es nicht und daher nicht einzahlungspflichtig. Will sie
auf diesen Einwendungen und demzufolge auf der Einforderung der
Konkursdividende beharren, so hat sie den Richter im ordentlichen Verfahren
anzurufen. Dazu ist ihr eine Frist von zehn Tagen anzusetzen (BGE 54 III 24
/25).
Demnach erkennt die Schuldbetr. - u. Konkurskammer:
1.- Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
2.- Der Gläubigerin Frau Widmer wird eine von der Zustellung des begründeten
Entscheides an laufende Frist von zehn Tagen zur Klage auf Auszahlung der

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Konkursdividende angesetzt. Bleibt die Frist unbenützt, so ist die Verteilung
vorzunehmen, wie wenn Frau Widmer sich der Verrechnung nicht widersetzt hätte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 76 III 13
Date : 01. Januar 1949
Published : 15. März 1950
Source : Bundesgericht
Status : 76 III 13
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Die Konkursmasse der Aktiengesellschaft kann ausstehende Aktienbeträge einfordern und die...


Legislation register
SchKG: 213
BGE-register
39-I-675 • 40-III-99 • 53-III-204 • 54-III-20 • 56-III-147 • 56-III-181 • 76-III-13
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