98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

eine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB ist somit ähnlich wie §
5931. c. entsprechend der ihnen gegebenen Ueberschrift nichts anderes
als eine betreibungsrechtliche kantonale Ausführungsbestimmung zum
eidgenössischen Betreibungsgesetz, die sich an die Art. 259
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
und 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
3
SchKG anschliesst. Demgemäss ist § 594 sol. ZGB zusammen mit Art. 208
a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG durch die neuen Art. 208
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
und 135
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
SchKG in Beziehung auf die
Konkurse, die seit dem 1. Januar 1912 eröffnet worden sind, aufgehoben
worden, wie die Vorinstanz zutreffend allerdings unrichtigerweise unter
Berufung auf die hiefür nicht massgebenden, zivilrechtlichen Art. 26
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.

und 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
813th ZGB ausgeführt hat.

Ob die Vorinstanz das kantonale Recht richtig angewendet hat, indem
sie auf Grund der Vereinbarungen zwischen den Parteien und der § 624
und 625 Ziff. 2 sol. ZGB annahm, dass die Kreditschein-, nicht aber
die Hypothekscheinforderungen fällig seien, kann das Bundesgericht
nicht überprüfen. Es ist in dieser Beziehung an die Annahmen der
Vorinstanz gebunden. Somit ist der angefochtene Entscheid, wodurch
für die Hypothekscheinforderungen die Ueberbindung und für die
Kreditscheinforderungen Zahlung vorgesehen-worden ist, zu bestätigen.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt : Die Rekurse
werden abgeiviesen. und Konkurskammer. N° 17. 99

17. Entscheid vom 27. März 1914 i. S. · Ionkursverwaltung im Konkurse
der Leihund Sparkasse Eschlikon und Zimmer & Gia.

Legimation der Konkursgläubiger zum Rekurse gegen eine Weisung der
Aufsichtsbehörde, durch die der Konkursverwaltung die Neuerstellung des
Kollokationsplans unter Beachtung bestimmter formeller Vorschriften
bekohlen wird. Bedeutung der Weigerung des Gemeinschuldners, die
durch Art. 228
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 228 - 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
1    Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2    Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
, 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG vorgesehenen Erklärungen zum Inventar und
Eingabenverzeichniss abzugeben. Kein Recht der Konkursverwaltung, dem
Gläubiger, dem sie das von ihm beanspruchte Verrechnungsrecht bestreitet
oder gegen dessen Dividendenanspruch sie eine Forderung der Masse

. verrechnen will, Frist zur Klage nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG anzusetzen.
Unstatthattigkeit der Auflegung des Kollokationsplans vor Fertigstellung
des Konkursinventars. Zulässigkeit einer summarischen Abfassung
des letzteren im Konkurse über Schuldner, welche über ihr Vermögen
kaufmännisch Buch geführt haben. Punkte, über welche das Inventar unter
allen Umständen Aufschluss geben muss.

A. si Im Konkursverfahren über die Leihund Sparkasse Eschlikon machte
die Konkursverwaltung (Konkursamt Münchwilen) am 17. Januar 1914
bekannt, dass der Kollokationsplan vom 20. bis 30. Januar 1914 auf dem
Liquidationsbureau in Sirnach aufliege und allfällige Anfechtungsklagen
innert der nämlichen Frist beim Gerichtspräsidium Münchwilen in Sirnach
anzubringen seien. Zugleich liess sie die Anzeigen nach Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

SchKG ergehen. Und zwar wurden solche Anzeigen nicht nur den Gläubigern,
deren Ansprechen abgewiesen, sondern anch denjenigen zugestellt, deren
Forderungen an sich zugelassen worden waren, welchen aber die Masse das
von ihnen geltend gemachte Verrechnungsrecht bestritt oder denen gegenüber
sie die Dividende mit einer im Zeitpunkt der Verteilung allfällig noch
bestehenden Massaforderung verrechnen wollte, d. h. es wurde auch in
diesen Fällen wenigstens ist der betreffende Passus in

100 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

den Formularen nicht durchgestrichen jeweilen Frist zur Klage nach
Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG angesetzt.

Infolgedessen erschien am 21. Januar 1914 ein Vertreter der
Schweizerischen Volksbank Winterthur, die im Konkurse eine Reihe zum Teil
bestrittener Ansprachen angemeldet hat, auf dem Liquidationshureau, um den
Kollokationsplan zu prüfen "und verlangte zu diesem Zwecke die Vorlage
des Konkursinventars, erhielt aber den Bescheid, dass ein solches nicht
vorhanden sei. Da sich ferner herausstellte, dass die Konkursverwaltung
es unterlassen habe, die Erklärungen der Organe der falliten Kasse zu
den eingegebenen Forderungen einzuholen, und der Kollokationsplan keinen
Vermerk über allfällige Verfügungen des Gläubigerausschusses enthielt,
erhob die Schweizerische Volksbank Winterthur mit Eingabe vom 24. Januar
1914 für sich und namens 95 weiterer von ihr vertretener Gläubiger bei
der kantonalen Aufsichtsbehörde Be-schwerde gegen das Konkursamt mit
folgenden Antrà gen: das Konkursamt sei anzuweisen,

1. die Auslegung des Kollokationsplans sofort zu Widerrufen unter
Annullierung der angesetzten Klagefristen,

2. innert einer von der Aufsichtsbehörde anzusetzenden Frist ein den
gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Inventar über die sämtlichen
Aktiven anzufertigen,' die Erklärungen der Organe der Gemeinschuldnerin
(des frühem Verwalters, eventuell des Verwaltungsratspräsideuten der
Kasse) zu den einzelnen Forderungseingaben einzuholen, gestützt hierauf
den Kollokationsplan durch Verweisung auf das Inventar zu ergänzen,
dem Gläubigerausschuss zu unterbreiten, dessen Verfügungen vorzumerken
und ihn sodann neuerdings aufzulegen, wobei das Verzeichnis der Aktiven
den Gläubigern zwecks Einsichtnahme zur Verfügung zu halten sei.

Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend ge-

macht, dass die Auflage des Kollokationsplans ohne vor-.

herige Vornahme der im Beschwerdebegehren 2 erwähnten Vorkehren gegen
die Art. 221 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
., 244 und 250 SchKG,und Konkurskammer. N° 17. 101

25 li., 55, 60 und 64 KV verstosse und daher gesetzwidrigüberdies aber
auch unangemessen sei, weil es ohne Inventar dem einzelnen Gläubiger
unmöglich sei, die im Kollokationsplan getroffenen Verfügungen,
insbesondere in Bezug auf die Zulassung der von andern Gläubigern geltend
gemachten Pfand-, Vorzugsund Verrechnungsrechte auf ihre Begründetheit
zu prüfen. ss

Durch Entscheid vom 17. Februar 1914 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde in dem Sinne geschützt, dass sie

a} den Kollokationsplan in seiner gegenwärtigen Fassung aufhoh,

b ) die Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss anwies, vor der
Neuauflage des Kollokationsplans die Konkursinventur fertigzustellen
und die Erklärungen des alt Verwalter Schildknecht zur Inventur und zum
Eingabeprotokoll einzuholen,

c) in dem neu aufzulegenden Plane den Entscheid bezüglich Verrechnung
der Dividende mit Massaforderungen zu streichen, hinsichtlich der
Vindikationsansprüche das Verfahren nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG einzuschlagen und
die Ansetzung einer Frist zur Geltendmachung von Verrechnungsansprüchen
zu unterlassen.

In den Motiven des Entscheides wird zunächst festgestellt, dass der
Kollokationsplan vor der Auflage dem Gläubigerausschuss unterbreitet
und von ihm in seiner

Totalità-it genehmigt worden, insoweit daher die Be-

schwerde unbegründet sei, und sodann zu den geschützten übrigen
Beschwerdepunkten ausgeführt : der Beschwerdeführerin sei darin
beizustimmen, dass die Existenz eines gehörigen Aktiveninventars die
unerlässliehe Vorbedingung für die Prüfung des Kollokationsplans,
insbesondere die Beurteilung der Berechtigung der Ansprachen dritter
Gläubiger sei. In Art. 221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
SchKG werde denn auch die Errichtung des
Inventars als erstes Erfordernis des Konkursverfahrens hingestellt, und
Art. 60 KV schreibe ausdrücklich vor, dass bei den Pfandansprachen auf die

102 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Einträge im Inventar zu verweisen sei. Dasselbe gelte in Bezug auf
die Einholung der Erklärungen des Gemeinschuldners zur Inventar und
den einzelnen Forderungseingeben. Auch sie gehöre zur ordnungsmässigen
Feststellung des Kollokationsplans und müsse im Unterlassungsfalle nicht
nur vom Gemeinschuldner, sondern auch von den einzelnen Gläubigern
erzwungen werden können, weil davon abhänge, ob der Verlustsehein
einen Rechtsöffnungstitel bilde oder nicht. Fraglich erscheine nur,
von wem im vorliegenden Falle die Erklärung einzuholen sei. Dabei
brauche zu der Kontroverse darüber, wer als der eigentliche Träger der
Verpflichtungen der Leihund Sparkasse anzusehen sei, ob die Kasse als
selbständiges Rechtssubjekt oder die Bürgergemeinde Eschlikon, wie dies
die Gläubigerschaft (in der Absicht, das gesamte Vermögen der Gemeinde
zur Masse zu ziehen, in einem vor Bezirksgerwht Bischofszell hängigen
Prozesse) behaupte, nicht Stellung genommen zu werden. Da nach den
Statuten die Kasse nach aussen durch den V e r W al t e r

vertreten werden sei, so habe er auch die Erklärungen

nach Art. 228
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 228 - 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
1    Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2    Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
, 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG abzugeben, unabhängig davon, wie im übrigen die
Frage nach der Person des Gemeinschuldners zu lösen sei. Verweigere er die
Auskunft, so müsse zum mindesten diese Weigerung protokolliert werden. Die
Beschwerde sei daher in dem Sinne zu schützen, dass der gegenwärtige
Kollokationsplan aufgehoben und die Konkursverwaltung angehalten
werde, vorerst die Inventur fertigzustellen und den alt 1Verwalter
Schildknecht einzuvernehmen. Ausserdem müsse auch der Plan selbst vor
der Neuauflage in einer Anzahl von Punkten rektifiziert werden, in denen
er fehlerhaft sei. so sei vor allem der bei einer Anzahl von Ansprachen
angebrachte Vermerk zu streichen, dass die Dividende mit Massaforderungen
verrechnet werde, da der Streit darüber nicht ins Kollokationssondern
ins Verteilungsverfahren gehöre. Ebenso gehe es nicht an, den Gläubigern,
welchen die Masse das Kompensationsrecht bestreite, Frist zur Klage.

und ,Konkurskammer. N° 17 . 103

nach Art; 250 anzusetzen. Die Bestreitung des Verrechnungsrechtes im
Kollokationsplan könne nur die Bedeutung eines Vorbehaltes bezüglich
der Kollokation der vollen Forderung, nicht aber die Wirkung haben,
dass der betreffende Gläubiger, wenn er den Plan nicht anfechte,
das Kompensationsrecht verwirke. Es stehe ihm immer noch frei,
die Kompensation anzumfen, wenn ihn die Masse für ihre Forderung
belange. Endlich dürfe auch die Abweisung von Vindikatiousansprüchen
im Kollokationsplan nicht in der Weise geschehen, dass der Vindikant
gehalten Wäre, den Kollokationsplan anzufechten. Werde die Abweisung in
diesem erwähnt, so könne das höchstens die Wirkung einer Protokollierung
der Abweisungsverfügung haben. Das Verfahren, die Fristansetzung und
deren Folgen richteten sich nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
und nicht'nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG.

B. Gegen diesen den Parteien am 1. März zugestellten Entscheid rekurrieren
die Konkursverwaltung der Leihund Sparkasse Eschlikon und eine Anzahl
Konkursgläubiger Zimmer & C° in Mannheim und 15 Mitbeteiligtean das
Bundesgericht mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Beschwerde der
Schweizerischen Volksbank Winterthur vom 24. Januar 1914 in vollem Umfang
abzuweisen. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den
nachstehenden Erwägungen ersichtlich.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abweisung des Rekurses
angetragen und dabei gegenüber dem Vorwurfe der Rekurrenten, dass sie
durch Dispositiv c ihres Entscheides über die Beschiverdeanträge der
Volksbank hinausgegangen sei, bemerkt : die Volksbank habe allerdings
ein dahingehendes Begehren nicht gestellt. Dagegen seien gleichzeitig
mit deren Beschwerde eine Anzahl weiterer Beschwerden seitens anderer
Gläubiger eingegangen, worin die fraglichen Anordnungen verlangt worden
seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde habe es

104' ' Entscheidungen der Schuldbclrelbungs-

daher aus praktischen Gründen für richtig erachtet, diese Punkte gleich
mitzuerledigen.

Die Schuldbetreibungs-_ und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1. -Die
Frage, ob die Konkursverwaltung als solche berechtigt sei, sich über
eine Weisung der Aufsichtsbehörde zu beschweren, durch die ihr die
Neuerstellung

des Kollokationsplans unter Beachtung bestimmter formeller Vorschriften
befohlen wird, braucht im vorliegen-

den Falle nicht entschieden zu werden, da, auch wenn

man sie verneinen wollte, jedenfalls den übrigen Rekurrenten die
Legitimation zur Beschwerde nicht abgesprochen werden könnte. Denn dass
diese in ihrer Eigenschaft als Konkursgläubiger an der Aufhebung einer
solchen Weisung, sofern sie der Berechtigung entbehrt, mit Rücksicht
auf deren Wirkungen (Verzögerung der Erledigung des Konkurses, erneute
Eröffnung der Frist zur Anfechtung des Planes für diejenigen Gläubiger,
welche bei der ersten Auflage unterlassen haben, rechtzeitig Klage zu
erheben) ein rechtliches Interesse besitzen, kann nicht zweifelhaft
sein. Ist dem so, so müssen sie sich aber auch auf dem Beschwerdewege
dagegen zur Wehre setzen können. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

2. Wie sich aus den Motiven und dem Dispositiv des angefochtenen
Entscheides ergibt, hat die kantonale Aufsichtsbehörde den von der
Konkursverwaltung aufgelegten Kollokationsplan von zwei verschiedenen
Gesichtspunkten aus kassiert : einmal wegen Fehlern, die nicht im'Plane
selbst, sondern im vorangegangenen V e r f a h r e n liegen, nämlich
weil es an einem den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Inventar
und den vorgeschriebenen Erklärungen des Gemeinschuldners zu diesem
und den Forderungseingaben mangle, und sodann auch wegen dem Pla ne
selb st anhaftender formeller Mängel, weil er Verfügungen überund
Konkurskammer. N° 17. 105

die Verrechnung von Masseforderungen mit der Konkursdividende, über das
Kompensationsrecht einzelner Konkursgläubiger und über Vindikationen
enthalte, die nicht darein gehören. Es ist daher im Nachstehenden einzeln
zu prüfen, inwiefern diese verschiedenen Gründe die getroffene Massnahme
zu rechtfertigen vermögen.

3. Nun befindet sich bei den Akten der Vorinstanz eine Erklärung des
Dr. A. Koch, Mitglied des Gläubigerausschusses, wonach er im Auftrage
des letzteren und der

_ Konkursverwaltung am 28. Januar 1914 den in Haft

befindlichen frühem Verwalter der Leihkasse, Schildknecht im
Gefängnis aufgesucht und angefragt hat, ob er bereit wäre, das
Inventar und Eingabenverzeichnis nach stattgehabter Prüfung für die
Gemeinschuldnerin zu unterzeichnen, darauf aber von Schildknecht den
Bescheid erhalten hat, dass er dies nie und nimmer tun werde , Ferner hat
die Konkursverwaltung ebenfalls schon im kantonalen Verfahren zwei Briefe
des früheren Präsidenten der Bürgergemeinde Eschlikon und gleichzeitigen
Verwaltungsratspräsideuten der Kasse und des heutigen Präsidenten der
nämlichen Gemeinde vorgelegt, in denen diese eine an sie gerichtete
Anfragegleichen Inhalts ebenfalls ablehnend beantwortet haben. Es
muss demnach als festgestellt gelten, dass die Organe der Konkursmasse
(von welchen allein eine solche Aufforderung überhaupt ausgehen kann,
weshalb allfällige abweichende Aeusserungen Schildknechts gegenüber der
Volksbank von vornherein unerheblich sind) den Versuch gemacht haben,
von denjenigen Personen welche dafür überhaupt in Betracht kommen können,
die in Art. 228
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 228 - 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
1    Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2    Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
, 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG vorgesehenen Erklärungen zu erlangen, alle
aber ihre Mitwirkung hiezu verweigert haben. Trifft dies zu, so kann
aber natürlich der Mangel einer solchen Erklärung den Kollokationsplan
nicht ungültig machen. Denn ein Machtmittel, die Erklärung zu erzwingen,
besitzt die Konkursverwaltung nicht. Wird deren Abgabe verweigert,
so bleibt daher nichts

SOG Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

übrig, als von der Tatsache, dass sie nicht erhältlich gemacht werden
konnte, am Inventar und Eingabenverzeichnis V ormerk zu nehmen. In diesem
Sinne haben denn auch Art. 30, 55 KV die Frage ausdrücklich geregelt. Der
angefochtene Entscheid ist daher in disem Punkte dahin abzuändern, dass
von einer nochmaligen Einvernahme des alt Verwalters Schildknecht Umgang
genommen werden kann und es genügt, wenn dessen Weigerung, die geforderten
Erklärungen abzugeben, in den genannten Aktenstücken protokolliert wird. '

4. Was sodann die Behandlung der Kompensationsf ra gen betrifft, so
ist zu unterscheiden, ob die Konkursverwaltung mir der Forderung des
betreffenden Konkursgläubigers selbst oder mit der auf sie entfallenden
Konkursdividende verrechnen will (wobei bemerkt werden mag, dass die
Kompensation mit der Dividende nur dann statthaft ist, wenn entweder
die Forderung, welche die Konkursverwaltung zur Verrechnung stellt,
eine M a s s e fo r d e r u n g im eigentlichen Sinne, d. h. eine der
Masse als solcher zustehende Forderung ist oder der Gegenforderung des
Konkursgläubigers die Kompensabilität nach Art. 213
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
, 214
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
SchKG fehlt,
während wenn eine Forderung des Gemeinschuldners einer nach Art. 213
kompensabeln Konkursforderung gegenübersteht, die Verrechnung nur
gegenüber der letzteren und nicht gegenüber dem Dividendenanspruch
vorgenommen werden kann). Ersterenfalls muss die Kompensation im
Kollokationsplan geltend gemacht werden, dadurch, dass in ihm die
Konkursforderung bis zum Betrage der Gegenforderung des Gemeinschuldners
abgewiesen wird, und muss daher auch der Streit über die Zulässigkeit
der Kompensation im Kollokationsverfahren ausgetragen werden, d. h. es
hat der Gläubiger, wenn _er sich der Kompensation widersetzen will, im
Wege der Kollokationsklage die unverkürzte Zulassung seiner Forderung
zu verlangen. Letzterenfalls dagegen ist, wie die Vorinstanz richtig
ausgeführt hat, überund Konkurskammer. N° 17. 107

die Zulässigkeit der Kompensation erst im Verteilungsverfahren zu
entscheiden, weil sich erst aus der Verteilungsliste ergibt, _ob und
in welchem Umfange der betreffende Gläubiger überhaupt Anspruch auf
eine Dividende hat : die Konkursverwaltung ist daher nicht berechtigt,
dem Gläubiger ss'm Kollokationsverfahren Frist anzusetzen, um seinen
Anspruch auf Auszahlung der Dividende gerichtlich feststellen zu lassen,
sondern hat die Kompensation dadurch geltend zu machen, dass sie die
Dividende zurückbehält, worauf alsdann der Gläubiger auf deren Auszahlung
zu klagen hat.

Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Bestreitung
der von einem Konkursgläubiger in Anspruch genommenen Kompens a ti
() n s b e f u g ni s im Kollokationsplan auf alle Fälle nur die
Wirkung eines Protokollvermerks und nicht diejenige einer eigentlichen
Kollokationsverfügung zukommen, der Gläubiger also dadurch nicht
verpflichtet werden kann, zwecks Feststellung seines Kompensations-rechtes
klagend aufzutreten, sondern die Kompensationseinrede immer noch erheben
kann, wenn die Masse ihn für ihre Forderung auf dem Prozesswege belangt
(vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 213 N° 5 EUR).

Wenn somit die in einem Teil der versandten Spezialanzeigen
enthalteneBemerkung, dass das vom Empfänger beanspruchte Verrechnungsrecht
bestritten und die Konkursdividende mit einer im Zeitpunkt der Verteilung
anfällig noch bestehenden Masseforderung verrechnet werde, wirklich den
Sinn haben soll, dass der betreffende Gläubiger, sofern er mit dieser
Verfügung nicht einverstanden ist, Kollokationsklage zu erheben habe, so
muss sie als unzulässig betrachtet und aufgehoben werden. Immerhin kann
deshalb allein selbstverständlich nicht, wie dies die Vorinstanz getan
hat, der g e s a m t e Kollokationsplan kassiert werden. Es genügt, wenn
die fraglichen Anzeigen widerrufen bezw. im Sinne der obigen Ausführungen
rektifiziert werden.

108 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Dasselbe gilt mit Bezug auf die weitere Tatsache, dass
der Kollokationsplan Verfügungen über die Abweisung von
Ausscnderungsansprüchen enthält.. Auch sie rechtfertigt die Aufhebung
des Planes in toto nicht. Denn entweder ist die Masse im Besitze
der vindizierten Gegenstände : dann ist sie zur Klagefristansetzung
nach Art. 242 berechtigt und kann letztere deshalb allein, weil sie
fehlerhafterweise im Kollokationsverfahren erfolgt ist, nicht als
ungültig angesehen werden. Oder sie hat den Gewahrsam an denselben nicht :
dann ist es Sache des betreffenden Vindikanten, die Fristansetzung auf
dem Beschwerdewege anzufechten : unter-lässt er das, so erwächst sie
ihm gegenüber in Kraft und kann daher auch von einer Kassation der im
Kollokationsplan verurkundeten Abweisungsverfügung nicht mehr die Rede
sein, sodass der angefochtene Entscheid sich auch in diesem Punkte als
nicht haltbar erweist.

5. Weniger einfach verhält sich die Sache in Bezug auf den letzten
von der Vorinstanz für ihre Verfügung angeführten Grund, das Fehlen
eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Inventars. Zwar ist
mit dem angefochtenen Entscheide davon auszugehen, dass die Errichtung
eines Inventars über die zur Konkursmasse gehörenden Aktiven stets, also
entgegen der Ansicht der Rekurrenten auch dann erforderlich ist, wenn
der Gemeinschuldner, wie dies bei einem kaufmännischen Betriebe die Regel
sein wird, über sein Vermögen Buch geführt hat und sich die Buchführung
im allgemeinen als vollständig und zuverlässig erweist. Das dem so ist,
ergibt sich zwingend schon aus den Art. 225
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 225 - Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.
und 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 2 KV, Wonach das Inventar u. a. auch über die geltend
gemachten Aussonderungsansprüche und über allfällige Anfechtungsansprüche
der Masse im Sinn von Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
. SchKG Auskunft geben soll. Denn es
ist klar, dass hierüber aus den Büchern des Gemeinschuldners nichts
entnommenund Konkurskammer. N° 17. 109

werden kann. Ferner folgt es auch aus der Bestimmung des Art. 227
l. c., dass im Inventar der Schätzungswert jeden Vemiögensstückes zu
verzeichnen sei. Denn unter Schätzungswert im Sinne dieses Artikels
ist selbstverständlich nicht der Wert zu verstehen, welchen der
Gemeinschuldner dem betreffenden Aktivum beigemessen hat, sondern
derjenige, welchen ihm die Konkursverwaltung auf Grund einer von ihr
vorgenommenen selbständigen Prüfung beilegt. Und endlich führt zu
diesem Schlusse auch die in Art. 29 KV enthaltene Vorschrift, dass der
Konkursbeamte und die allenfalls beigezogenen Schätzer das Inventar in
seinen einzelnen Abteilungen zu unterzeichnen haben. Auch das setzt die
Errichtung einer besonderen Inventarurkunde notwendigvoraus.

Ebenso kann keinem Zweifel unterliegen. dass das Inventar abgeschlossen
sein muss, bevor der Kollokationsplan aufgelegt und die zweite
Gläubigerversammlung einberufen wird. Erwägt man, dass nach Art. 231
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
und
237
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG die Konkursverwaltung sich gestützt auf das Inventar darüber
schlüssig zu machen hat, ob das ordentliche oder summarische Verfahren
eingeschlagen werden soll, und dass sie der ersten Gläubigerversammlung
über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse Bericht
zu erstatten hat, so liesse sich sogar fragen, ob nicht schon mit
der Konkurspublikation und der ersten Gläubigerversammlung bis nach
Fertigstellung des Inventars zugewartet werden müsse. Immerhin wäre eine
derart rigorose Interpretation der zitierten Vorschriften wenigstens
für die Fälle, wo die Inventur infolge der Ausdehnung des Konkurses
längere Zeit in Anspruch nimmt, wohl kaum zu rechtfertigen, weil sie
den Interessen der Gläubiger offenbar zuwiderliefe. Muss es demnach
ausnahmsweise als zulässig erachtet werden, die erste Gläubigerversammlung
abzuhalten, bevor das Inventar abgeschlossen ist, so geht es dagegen in
keinem Falle an, dass auch die Auflegung des Kollokationsplanes und die
zweite Gläubigerversammlung vorher angeordnet'werde.

110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Denn es ist entgegen der Bestreitung der Rekurrenten klar, dass das
Inventar gerade wegen der darin aufzunehmenden Feststellungen über
Vindikationen, Anfechtungsansprüche und Schätzungswert der Aktiven für
die Stellung des einzelnen Gläubigers zum Kollokationsplan und die an der
zweiten Gläubigerversammlung zu fassenden Beschlüsse von ausschlaggebender
Bedeutung ist. In Bezug auf Vindikationen und Anfechtungsansprüche
gegen solche Personen, welche nicht zugleich Konkursgläuhiger sind,
deshalb, weil die zweite Gläubigerversammlung zu beschliessen hat,
ob darüber namens der Masse Prozess geführt werden oder die Verfolgung
der betreffenden Rechte den einzelnen Gläubigern im Sinn von Art. 260
überlassen werden soll. In Bezug auf die Anfechtungsansprüche gegen
Konkursgläubiger, weil diese, um nicht verwirkt zu werden, einredeweise
im Kollokationsverfahren geltend gemacht werden müssen und der Gläubiger

daher, um die Begründetheit der Kollokation beurteilen.

zu können, über die möglicherweise bestehende Anfechtbarkeit des
Geschäftes, aus dem die kollozierte Forderung hergeleitet wird,
unterrichtet sein muss. In Bezug auf die Schätzung endlich, weil es häufig
von dem Werte, welcher den von einem Gläubiger zu Pfand beanspruchten
Sachen zukommt, abhängen wird, ob die übrigen Gläubiger ein Interesse
daran haben, die Koilokation des Pfandrechts anzufechten. Da die Angaben
über all diese Punkte nach den oben zitierten Vorschriften im Inventar
enthalten sein sollen, so ergibt sich daraus der zwingende Schluss,
dass die Auflage des Kollokationsplans und die Einberufung der zweiten
Gläubigerversammlung auf alle Fälle erst n a c h Abschluss der Inventur
statthaft ist.

Damit soll nun aber nicht gesagt sein, dass nicht bei Erstellung
des Inventars allfällig bereits vorhandene Vermögensverzeichnisse
des Schuldners benutzt werden können. In der Tat müsste es als ein
überflüssiger Formalismus angesehen werden, zu verlangen, dass die
Konkursverwaltung auch da, wo über die Gesamtheit derund Konkurskammer. N°
17. 111

Aktiven oder einzelne Kategorien derselben bereits detaillierte
Aufzeichnungen vorhanden sind, trotzdem jedes einzelne Vermögensstück
unter Wiederholung der in jenen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben
neuerdings besonders aufnehme, und es steht daher nichts entgegen,
dass sie sich in einem solchen Fall, wenn es sich um einen umfangreichen
Aktivenbestand handelt, auf eine summan'sche Zusammenfassung der Aktiven
nach Kategorien beschränkt, sie durch Aufführung des Schätzungs-wertes
und Verzeichnung der Vindikationen und Anfechtungsansprüche ergänzt,
im übrigen dagegen, d. h. in Bezug auf die nähere Beschreibung der
einzelnen Objekte, aus denen sich die Aktivmasse zusammensetzt, auf
die vorhandenen Bücher bezw. Spezialverzeichnisse Bezug nimmt. Auch im
vorliegenden Falle ist demnach nicht nötig, dass jedes einzelne Guthaben
der Leihkasse und jeder ihr zustehende Werttitel besonders aufgeführt
wird, sondern kann dafür auf die Einträge in den Büchern, sofern sie
geprüft und richtig befunden worden sind, verwiesen werden. Dagegen muss
in das Inventar zum mindesten eine Zusammenfassung der einzelnen Arten
von Aktiven _ Liegenschaften, bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben
u. s. w. unter Angabe des Schätzungswertes und allfälliger daran geltend
gemachter Aussonderungsund Pfandrechtsansprüche aufgenommen, im Anschluss
daran auf möglicherweise bestehende An-fechtungsansprüche hingewiesen
und sodann die Urkunde nach Anleitung von Art. 29 KV von den bei der
Inventur beteiligten Organen der Konkursmasse unterschrieben werden. ss

Dass ein solches Inventar hier existiere, ist nicht dargetan. Im Rekurse
an das Bundesgericht wird allerdings erwähnt, dass die Konkursverwaltung
ein Verzeichnis der Aktiven erstellt und der Vorinstanz vorgelegt
habe. Doch ist diese Behauptung neu und steht mit dem Verhalten der
Konkursverwaltung im kantonalen Verfahren, wo letztere trotz der
ausdrücklichen Aufforderung der Aufsichtsbe-

AS 40 lll 1914 8

112 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hörde, sich darüber auszusprechen, ob ein den Anforderungen des Gesetzes
und der Konkursverordnung ent . spreche-titles Inventar errichtet
worden sei, und es eventuell vorzulegen, niemals eine dahingehende
positive Erklärung abgegeben hat, im Widerspruch. Auch im Rekurse an das
Bundesgericht wird denn die Behauptung, dass die Inventur vorgenommen
worden sei, nur nebenbei aufgestellt und der Nachdruck nicht sowohl
hierauf als auf das oben zurückgewiesene Argument gelegt, dass die
Konkursgläubiger das Inventar zur Prüfung des Kollokationsplans nicht
nötig hätten und überdies alles Erforderliche aus den Büchern ersichtlich
sei. Daraus ist zu schliessen, dass auf alle Fälle keine einheitliche
Urkunde, in der sämtliche Aktiven zusammengefasst wären, keine Schätzung
und kein Verzeichnis über die Anfechtungsansprüche vorliegt und daher
auch die unerlässliche unterschriftliche Bestätigung der Schätzung und
der Zusammenfassung durch die Konkursverwaltung fehlt. Bevor aber diese
Massnahmen nicht nachgeholt sind, kann nach dem Gesagten den Gläubigern
nicht zugemutet werden, sich die Eröffnung des Kollokationsverfahrens
gefallen zu lassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher in diesem
Punkte grundsätzlich zu bestätigen, allerdings nicht in dem Sinne,
dass deshalb der Koilokationsplan als. solcher aufgehoben Würde das
ist nicht nötig , wohl aber dahin, dass die Konkursverwaltung den Plan
neuerdings anfzulegen hat, nachdem sie den ihr oben erteilten Direktiven
in Bezug auf die Errichtung des Konkursinventars nachgekommen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt :

· Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass

1. die Auflage des Kollokationsplans zu sistieren ist, bis eine
Zusammenstellung der sämtlichen vorhandenen Aktiven, mit Inbegriff der
Anfechtungsansprüche, und eine Schätzung all dieser Aktiven erstellt ist,
wobei für dasund Konkurskammer. N° 18. 113

Detail auf bereits vorhandene Verzeichnisse im Sinne der Motive Bezug
genommen werden kann. .

2. inhaltlich dagegen der Kollokationsplan in seiner gegenwärtigen Fassung
bestehen bleiben kann, sofern folgende Mitteilungen erlassen werden :

a) an die Gläubiger, denen die Verrechnung der auf ihre Forderung
fallenden Dividende mit einer Gegenforderung der Masse angezeigt wurde,
dass der Anspruch auf unverkürzte Auszahlung der Dividende nicht durch
Kanakationsklage, sondern erst im Verteilungsverfahren geltend zu
machen sei.

b) an die Gläubiger, denen die Bestreitung des von ihnen beanspruchten
Verrechnungsrechtes angezeigtwurde, dass das Verrechnungsrecht nicht
durch Klage gegen die Masse, sondern einredeweise im Forderungsprozesse
der Masse, gegen sie geltend zu machen sei. ,

3. Dass die Einholung der Erklärungen des alt Verwalter Schildknecht nicht
notwendig ist, sondern es genügt, wenn der Grund seiner Nichteinvernahme
im Inventar und Eingabenverzeichnis vorgemerkt wird. '

18. Entscheid vom 30. April 1914 i. S. Geschwister Hani.

Art. 104
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 104 - Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
SchKG. Die Pfändung eines Anteils an einem
Gemeinderschaftsvermögen schliesst nicht eine Pfändung der einzelnen
zu diesem Vermögen gehörenden Gegenstände in sich, auch wenn diese in
der Pfändungsurkunde aufgezeichnet sind. Eine solche Aufzeichnung hat
nur dann einen Sinn, wenn auch sämtliche Schulden der Gemeinderschaft
aufgeführt werden. (Art. 106 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
. SchKG) Sie kann aber nicht zu einem
Widerspruchsverfahren über die Rechte an den einzelnen Objekten Anlass
geben. Feststellung des Gemeinderschaftsgutes nach der Stellung des
Verwertungsbegehrens.

A. Die Rekurrenten, die Geschwister Adolf, Bendicht, Eduard, Ernst
und Anna Häni in Diessbach bei Büren bilden mit ihrem Bruder Fritz
Häni zusammen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 99
Datum : 27. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 99
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 98 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- eine Anweisung erteilt. § 594 sol. ZGB


Gesetzesregister
SchKG: 104 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 104 - Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
106 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
135 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 135 - 1 Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
1    Die Steigerungsbedingungen bestimmen, dass Grundstücke mit allen darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten) versteigert werden und damit verbundene persönliche Schuldpflichten auf den Erwerber übergehen. Der Schuldner einer überbundenen Schuld aus Grundpfandverschreibung oder aus Schuldbrief wird frei, wenn ihm der Gläubiger nicht innert einem Jahr nach dem Zuschlag erklärt, ihn beibehalten zu wollen (Art. 832 ZGB266). Fällige grundpfandgesicherte Schulden werden nicht überbunden, sondern vorweg aus dem Erlös bezahlt.267
2    Die Steigerungsbedingungen stellen ferner fest, welche Kosten dem Erwerber obliegen.
200 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
208 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 208 - 1 Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
1    Die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann neben der Hauptforderung die Zinsen bis zum Eröffnungstage und die Betreibungskosten geltend machen.371
2    Von noch nicht verfallenen unverzinslichen Forderungen wird der Zwischenzins (Diskonto) zu fünf vom Hundert in Abzug gebracht.
208a  213 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 213 - 1 Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
1    Ein Gläubiger kann seine Forderung mit einer Forderung, welche dem Schuldner ihm gegenüber zusteht, verrechnen.
2    Die Verrechnung ist jedoch ausgeschlossen:
1  wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe eine vorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für die Schuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR382);
2  wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der Konkurseröffnung Schuldner desselben oder der Konkursmasse wird.
3  ...
3    Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig, wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat.384
4    Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowie statutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.385 386
214 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 214 - Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten387 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
221 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
225 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 225 - Sachen, welche als Eigentum dritter Personen bezeichnet oder von dritten Personen als ihr Eigentum beansprucht werden, sind unter Vormerkung dieses Umstandes gleichwohl im Inventar aufzuzeichnen.
228 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 228 - 1 Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
1    Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2    Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
231 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 231 - 1 Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1    Das Konkursamt beantragt dem Konkursgericht das summarische Verfahren, wenn es feststellt, dass:
1  aus dem Erlös der inventarisierten Vermögenswerte die Kosten des ordentlichen Konkursverfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können; oder
2  die Verhältnisse einfach sind.
2    Teilt das Gericht die Ansicht des Konkursamtes, so wird der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt, sofern nicht ein Gläubiger vor der Verteilung des Erlöses das ordentliche Verfahren verlangt und für die voraussichtlich ungedeckten Kosten hinreichende Sicherheit leistet.
3    Das summarische Konkursverfahren wird nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren durchgeführt, vorbehältlich folgender Ausnahmen:
1  Gläubigerversammlungen werden in der Regel nicht einberufen. Erscheint jedoch aufgrund besonderer Umstände eine Anhörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamt diese zu einer Versammlung einladen oder einen Gläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.
2  Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabei Artikel 256 Absätze 2-4 und wahrt die Interessen der Gläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten, wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.
3  Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventar und legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.
4  Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.
237 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:434
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
259 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 259 - Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134-137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
ZGB: 26 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 26 - Volljährige unter umfassender Beistandschaft haben ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde.
28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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